Gbk 2025/4/8 GBK I/1236/24

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Veröffentlicht am 08.04.2025
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Diskriminierungsgrund

Geschlecht

Diskriminierungstatbestand

Selbständige Tätigkeit

Text

Senat I der GleichbehandlungskommissionSenat römisch eins der Gleichbehandlungskommission

Das Einzelfallprüfungsergebnis zu GZ GBK I/1236/24, mit dem festgestellt wurde, dass die Antragstellerin

1. auf Grund des Geschlechtes bei der Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie der Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit gemäß § 4 Z 3 Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG, BGBl. I Nr. 66/2004 idgF) unmittelbar diskriminiert wurde (Nichtanrechnung Mutterschutzzeiten), 1. auf Grund des Geschlechtes bei der Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie der Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004, idgF) unmittelbar diskriminiert wurde (Nichtanrechnung Mutterschutzzeiten),

2. auf Grund des Geschlechtes bei der Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie der Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit gemäß § 4 Z 3 Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG, BGBl. I Nr. 66/2004 idgF) mittelbar diskriminiert wurde (Nichtanrechnung Elternkarenzzeiten), und 2. auf Grund des Geschlechtes bei der Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie der Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (GlBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004, idgF) mittelbar diskriminiert wurde (Nichtanrechnung Elternkarenzzeiten), und

kann gemäß § 12 Abs. 7 Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-Gesetz, BGBl. I Nr. 108/1979 idgF) nicht im vollen Wortlaut in anonymisierter Form veröffentlicht werden, da Rückschlüsse auf den Einzelfall gezogen werden könnten.kann gemäß Paragraph 12, Absatz 7, Bundesgesetz über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft (GBK/GAW-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1979, idgF) nicht im vollen Wortlaut in anonymisierter Form veröffentlicht werden, da Rückschlüsse auf den Einzelfall gezogen werden könnten.

Wien, 8. April 2025

Dr.in Eva Matt

Vorsitzende des Senates I der GBKVorsitzende des Senates römisch eins der GBK

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2026
Quelle: Gleichbehandlungskommisionen Gbk, https://www.bmgf.gv.at/home/GK
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