Gbk 2025/9/3 GBK III/366/25

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Veröffentlicht am 03.09.2025
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Norm

§31 Abs1 iVm §32 Abs1 GlBG

Diskriminierungsgrund

Geschlecht

Diskriminierungstatbestand

Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen

Text

Senat III der GleichbehandlungskommissionSenat römisch drei der Gleichbehandlungskommission

Prüfungsergebnis gemäß § 12 GBK/GAW-GesetzPrüfungsergebnis gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz

GBK III/366/25

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Bundeskanzleramt gelangte am 3. September 2025 über den am 11. Jänner 2025 eingelangten Antrag von A (in der Folge „Antragsteller“) betreffend die Überprüfung einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, durch die AntragsgegnerinDer Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Bundeskanzleramt gelangte am 3. September 2025 über den am 11. Jänner 2025 eingelangten Antrag von A (in der Folge „Antragsteller“) betreffend die Überprüfung einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, durch die Antragsgegnerin

Gemeinde XGemeinde römisch zehn

gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz (in der Folge GlBG; idF BGBl. I Nr. 115/2023) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß § 12 GBK/GAW-Gesetz (idF BGBl. I Nr. 107/2013) iVm § 11 Gleichbehandlungskommissions-GO (idF BGBl. II Nr. 275/2013) zur Auffassung, dassgemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Gleichbehandlungsgesetz (in der Folge GlBG; in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023,) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013,) in Verbindung mit Paragraph 11, Gleichbehandlungskommissions-GO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2013,) zur Auffassung, dass

durch die Antragsgegnerin eine unmittelbare Diskriminierung von A aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, gemäß § 32 Abs. 1 GlBG nicht vorliegt.durch die Antragsgegnerin eine unmittelbare Diskriminierung von A aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GlBG nicht vorliegt.

 

Der Sachverhalt stellt sich laut Antrag im Wesentlichen wie folgt dar:

Für Saisonkarten im Gemeinde X Thermalbad (Preis je 400 Euro, ermäßigt 250 Euro) würden Männer bei gleichem Preis im Hinblick auf die Öffnungstage verhältnismäßig mehr als Frauen bezahlen (99 Öffnungstage für Männer, Preis pro Tag demnach 3,25 Euro, 123 Öffnungstage für Frauen, Preis pro Tag demnach 2,03 Euro). Auf Nachfrage bei der Betreiberin wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass einem vielfach geäußerten Wunsch der weiblichen Gäste nach einem Damentag nachgekommen worden sei und der Antragsgegnerin eine Diskriminierung von Männern völlig fernliege. Ein außerordentliches Rücktrittsrecht vom Erwerb der Saisonkarte bzw. eine verhältnismäßige Rückvergütung des Preises sei dem Antragsteller angeboten, aber vom Antragsteller nicht angenommen worden, weil er das Thermalbad auch weiterhin mit der billigeren Saisonkarte besuchen wolle und eine Klärung der Rechtsfrage anstrebe.Für Saisonkarten im Gemeinde römisch zehn Thermalbad (Preis je 400 Euro, ermäßigt 250 Euro) würden Männer bei gleichem Preis im Hinblick auf die Öffnungstage verhältnismäßig mehr als Frauen bezahlen (99 Öffnungstage für Männer, Preis pro Tag demnach 3,25 Euro, 123 Öffnungstage für Frauen, Preis pro Tag demnach 2,03 Euro). Auf Nachfrage bei der Betreiberin wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass einem vielfach geäußerten Wunsch der weiblichen Gäste nach einem Damentag nachgekommen worden sei und der Antragsgegnerin eine Diskriminierung von Männern völlig fernliege. Ein außerordentliches Rücktrittsrecht vom Erwerb der Saisonkarte bzw. eine verhältnismäßige Rückvergütung des Preises sei dem Antragsteller angeboten, aber vom Antragsteller nicht angenommen worden, weil er das Thermalbad auch weiterhin mit der billigeren Saisonkarte besuchen wolle und eine Klärung der Rechtsfrage anstrebe.

Von der Antragsgegnerin langte am 24. Jänner 2024 im Wesentlichen folgende Stellungnahme beim Senat III der GBK ein:Von der Antragsgegnerin langte am 24. Jänner 2024 im Wesentlichen folgende Stellungnahme beim Senat römisch drei der GBK ein:

Aus wirtschaftlichen Gründen würden seit Oktober 2024 folgende Öffnungszeiten gelten: Die Sauna im Thermalbad sei von Mittwoch bis Sonntag von 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr fünf Tage pro Woche geöffnet. Am Mittwoch ab 14:00 Uhr könne der Saunabereich aufgrund eines ganzen „Damentages“ nur von Frauen besucht werden.

Der „Damentag“ sei bereits vor Jahren als „Halbtag“ geschaffen worden, weil es viele Frauen gebe, die gerne eine Sauna besuchen würden, sich jedoch vor fremden Männern nicht unbekleidet zeigen wollten. Hintergrund sei somit der Schutz der Privat- bzw. Intimsphäre und des sittlichen Empfindens von Frauen. Auf Grund der großen Nachfrage sei in der Saunasaison 2024/2025 ein vollwertiger „Damentag“ eingeführt worden. Die Ungleichbehandlung hinsichtlich des Preises werde anerkannt, den betroffenen Männern sei auf Grund der Berechnung des Antragstellers der Differenzbetrag angeboten, die Rückzahlung aber nur von 11 Männern, nicht aber vom Antragsteller, angenommen worden. Auch die Antragsgegnerin strebe eine Klärung der Rechtslage an. Der „Damentag“ sei bereits vor Jahren als „Halbtag“ geschaffen worden, weil es viele Frauen gebe, die gerne eine Sauna besuchen würden, sich jedoch vor fremden Männern nicht unbekleidet zeigen wollten. Hintergrund sei somit der Schutz der Privat- bzw. Intimsphäre und des sittlichen Empfindens von Frauen. Auf Grund der großen Nachfrage sei in der Saunasaison 2024 aus 2025, ein vollwertiger „Damentag“ eingeführt worden. Die Ungleichbehandlung hinsichtlich des Preises werde anerkannt, den betroffenen Männern sei auf Grund der Berechnung des Antragstellers der Differenzbetrag angeboten, die Rückzahlung aber nur von 11 Männern, nicht aber vom Antragsteller, angenommen worden. Auch die Antragsgegnerin strebe eine Klärung der Rechtslage an.

In der Sitzung des Senates III am 3. September 2025 wurden der Antragsteller und B als Vertreter der Antragsgegnerin befragt: In der Sitzung des Senates römisch drei am 3. September 2025 wurden der Antragsteller und B als Vertreter der Antragsgegnerin befragt:

Der Antragsteller erläuterte in seiner Befragung im Wesentlichen das im Antrag Vorgebrachte. Er fügte hinzu, dass das Sauna-Angebot immer weniger werde. Früher habe es auch im Sommer einen Saunabetrieb gegeben. Dieser wurde dann auf Winterbetrieb eingeschränkt. Es gab im Winterbetrieb einen Herren- und einen Damentag. Dann gab es nur mehr einen halben Damentag von 14.00 bis 18.00 Uhr, anschließend gemischte Sauna. Der Herrentag wurde aufgelassen. Im letzten Winterhalbjahr 2024/2025 gab es dann am Mittwoch nur noch einen Damentag von 14.00 Uhr bis Ende des Saunabetriebs. Seiner Meinung nach und auch der Meinung anderer männlicher Besucher nach fühlten sie sich zurückgedrängt und diskriminiert und bei der Preisgestaltung der Saisonkarte rechnerisch ungleich behandelt. Die Preise würden jährlich angepasst und vom Gemeinderat beschlossen. Nach Wiedereröffnung nach der Corona-Zeit sei die Sauna von Oktober bis April offen gewesen, dann wurde im laufenden Betrieb diese Öffnungszeit um ca. einen Monat verkürzt, was viel Unmut hervorgerufen habe, und was mit dafür verantwortlich sei, dass es diese Antragstellung gibt. Die Wiedereröffnung mit einer verkürzten Zeit (nur bis Ende März) hat den Unmut hervorgerufen. Es gebe einen ganzen Damentag, trotzdem würden Männer dasselbe wie Frauen für die Saisonkarte zahlen. Der Antragsteller gehe 3-mal pro Woche in die Sauna, die von 18 bis 20 Uhr gut besucht bzw. überlaufen sei. Deshalb gehe der Antragsteller um 20 - 20:30 Uhr in die Sauna. Er könne sich nicht vorstellen, dass sich ein Männertag nicht rentiere.Der Antragsteller erläuterte in seiner Befragung im Wesentlichen das im Antrag Vorgebrachte. Er fügte hinzu, dass das Sauna-Angebot immer weniger werde. Früher habe es auch im Sommer einen Saunabetrieb gegeben. Dieser wurde dann auf Winterbetrieb eingeschränkt. Es gab im Winterbetrieb einen Herren- und einen Damentag. Dann gab es nur mehr einen halben Damentag von 14.00 bis 18.00 Uhr, anschließend gemischte Sauna. Der Herrentag wurde aufgelassen. Im letzten Winterhalbjahr 2024 aus 2025, gab es dann am Mittwoch nur noch einen Damentag von 14.00 Uhr bis Ende des Saunabetriebs. Seiner Meinung nach und auch der Meinung anderer männlicher Besucher nach fühlten sie sich zurückgedrängt und diskriminiert und bei der Preisgestaltung der Saisonkarte rechnerisch ungleich behandelt. Die Preise würden jährlich angepasst und vom Gemeinderat beschlossen. Nach Wiedereröffnung nach der Corona-Zeit sei die Sauna von Oktober bis April offen gewesen, dann wurde im laufenden Betrieb diese Öffnungszeit um ca. einen Monat verkürzt, was viel Unmut hervorgerufen habe, und was mit dafür verantwortlich sei, dass es diese Antragstellung gibt. Die Wiedereröffnung mit einer verkürzten Zeit (nur bis Ende März) hat den Unmut hervorgerufen. Es gebe einen ganzen Damentag, trotzdem würden Männer dasselbe wie Frauen für die Saisonkarte zahlen. Der Antragsteller gehe 3-mal pro Woche in die Sauna, die von 18 bis 20 Uhr gut besucht bzw. überlaufen sei. Deshalb gehe der Antragsteller um 20 - 20:30 Uhr in die Sauna. Er könne sich nicht vorstellen, dass sich ein Männertag nicht rentiere.

Er sei an sich nicht dagegen, dass es einen Damentag gibt und keine gemischte Sauna an allen Öffnungstagen. Der Erwägungsgrund 16 der RL sei ihm sehr wohl bekannt und damit könne er sich abfinden, er möchte aber die Angelegenheit im Sinne des Erwägungsgrundes 17 geprüft haben. Die Preisgestaltung sei erst dann nicht mehr nachvollziehbar gewesen, als nicht nur ein Halbtag für Damen vorbehalten war, sondern ein ganzer Tag, ohne dass dies im Preis einen Niederschlag gefunden hätte.

Der Vertreter der Antragsgegnerin erläuterte in seiner Befragung im Wesentlichen, dass es nur noch Winterbetrieb in der Sauna gebe. Die Sommerbadesaison beginne ab Mai, die Wintersaison gehe von Oktober bis Ende März. Wirtschaftliche Erwägungen hätten zur Kürzung der Saison geführt, die Wartungsarbeiten würden nunmehr im April durchgeführt. Die Damentage wurden eingeführt, weil es einen Tag braucht, wo Frauen in der Sauna unter sich sein können, zum Empowerment für diese, sie sollen an dem Tag ein geschütztes Umfeld haben, um deren subjektivem Sittlichkeitsempfinden Rechnung zu tragen. An diesem einen Tag sei der Betrieb voll ausgelastet. Der Damentag ist ausgesprochen gut angenommen worden. Es gibt auch eine Gruppe Frauen mit muslimischem Hintergrund, die diesen Damentag besuchen, sonst könnte diese Gruppe nicht in die Sauna gehen, weil dies von deren Umfeld/ Familien nicht goutiert werden würde. Es sei unstrittig eine Frage des Respekts, diesen Frauen die Möglichkeit zu geben unter sich zu bleiben. Das Zeitfenster von nur einem halben Tag von 14.00 bis 18.00 Uhr für die Frauen erschien für berufstätige Frauen als zu kurz. Damit auch diese die Sauna in Anspruch nehmen können, wurde ein Saunatag von 14.00 bis 22.00 Uhr für Damen reserviert.

Das Bad könne mit den Einnahmen nicht kostendeckend geführt werden. Wie in allen Gemeinden sei der Badebetrieb mit Sauna ein Minusgeschäft. Er sei seit 2024 Amtsleiter der Marktgemeinde und seit 1.1.2025 Geschäftsführer im Thermalbad und versuche das Thermalbad weitestgehend kostendeckend zu führen. Die Gemeinde möchte den Badebetrieb unabhängig von der fehlenden Kostendeckung aufrechterhalten und - wie Kindergärten - subventionieren. Die Marktgemeinde nehme die gegenständliche Beschwerde ernst und versuche eine Lösung zu finden. Er selbst sei ein begeisterter Saunageher, gehe aber nicht jeden Tag, fünf Tage die Woche, in die Sauna, aber theoretisch gäbe es diese Möglichkeit. Das sei als Preisfaktor zu respektieren. Proaktiv und unbenommen des Ergebnisses dieses Verfahrens werde eine preisliche Ungleichbehandlung für Männer anerkannt. Deshalb sei, wie der Antragsteller aliquot ausgerechnet habe, ein entsprechendes Angebot an die davon betroffenen Männer ergangen. Lediglich 11 Personen hätten dieses Angebot auch angenommen und die Entschädigung akzeptiert. Dem Antragsteller sei im Oktober ein Rücktrittsrecht angeboten, von ihm aber nicht angenommen worden, auch nicht der verminderte Preis.

Der Antragsteller erklärte hierzu in der Sitzung den Grund: Er habe dadurch eine Verfahrensbeendigung vermeiden wollen, weil er eine Klärung der Rechtsfrage wünsche, ob eine Diskriminierung vorliege. Die Sauna nutze er vielleicht dreimal die Woche, nicht an jedem Öffnungstag, oft erst zwischen 20.30 und 21.00 Uhr, wo der Andrang geringer sei.

Der Vertreter der Marktgemeinde verwies darauf, dass für die Zukunft keine billigeren Herrenkarten geplant seien, auch keine Abhaltung eines Herrentages, weil der Bedarf sehr überschaubar sei. Die Gemeinde beabsichtige hier keine Änderung.

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission nimmt folgenden Sachverhalt als erwiesen an:Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission nimmt folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Der Senat III hatte den Fall einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 GlBG zu prüfen, nämlich, ob Männer bei gleichem Preis für die Saisonkarte durch die Einrichtung eines „Damentages“ in der Sauna der Antragsgegnerin, wo Männern der Zugang zur Sauna verwehrt sei, beim Zugang zu Dienstleistungen aufgrund des Geschlechts eine weniger günstige Behandlung erfahren als Frauen. Der Senat römisch drei hatte den Fall einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, GlBG zu prüfen, nämlich, ob Männer bei gleichem Preis für die Saisonkarte durch die Einrichtung eines „Damentages“ in der Sauna der Antragsgegnerin, wo Männern der Zugang zur Sauna verwehrt sei, beim Zugang zu Dienstleistungen aufgrund des Geschlechts eine weniger günstige Behandlung erfahren als Frauen.

Die Leistungen der Antragsgegnerin (entgeltlicher Saunabetrieb, auch aus öffentlichen Mitteln subventioniert von der Gemeinde X als Eigentümerin) sind vom Geltungsbereich des Gleichbehandlungsgesetzes betreffend die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, umfasst.Die Leistungen der Antragsgegnerin (entgeltlicher Saunabetrieb, auch aus öffentlichen Mitteln subventioniert von der Gemeinde römisch zehn als Eigentümerin) sind vom Geltungsbereich des Gleichbehandlungsgesetzes betreffend die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, umfasst.

Die relevanten Gesetzesstellen des hier zu behandelnden Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) bestimmen Folgendes:

§ 30. (1) Für das Merkmal des Geschlechts gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.Paragraph 30, (1) Für das Merkmal des Geschlechts gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.

§ 31. (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.Paragraph 31, (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.

§ 32. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 31 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.Paragraph 32, (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in Paragraph 31, genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

§ 33. Die Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen, einschließlich Wohnraum, ausschließlich oder überwiegend für Personen eines Geschlechts ist keine Diskriminierung, wenn dies dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, also durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.Paragraph 33, Die Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen, einschließlich Wohnraum, ausschließlich oder überwiegend für Personen eines Geschlechts ist keine Diskriminierung, wenn dies dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, also durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

Positive Maßnahmen

§ 34. Die in Gesetzen, in Verordnungen oder auf andere Weise getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen auf Grund eines in § 31 genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes.Paragraph 34, Die in Gesetzen, in Verordnungen oder auf andere Weise getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen auf Grund eines in Paragraph 31, genannten Grundes verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes.

§ 38.Paragraph 38,
  1. (1)Absatz eins,Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 31 hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des Paragraph 31, hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
  2. (2)Absatz 2,
  3. (3)Absatz 3,Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der §§ 31 oder 35 beruft, hat er:sie diesen glaubhaft zu machen. Dem:der Beklagten obliegt es bei Berufung auf § 31 zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom:von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 32 Abs. 2 oder des § 33 vorliegt. Bei Berufung auf § 35 obliegt es dem:der Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom:von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der Paragraphen 31, oder 35 beruft, hat er:sie diesen glaubhaft zu machen. Dem:der Beklagten obliegt es bei Berufung auf Paragraph 31, zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom:von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, oder des Paragraph 33, vorliegt. Bei Berufung auf Paragraph 35, obliegt es dem:der Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom:von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.

Die Antragsgegnerin betreibt neben einem Thermalbad, auch eine Sauna, welche in der Wintersaison 2024/25 von Mittwoch bis Sonntag von 14:00 bis 22:00 Uhr geöffnet ist. Der Mittwoch wird als „Damentag“ geführt, weshalb Männer an diesem Tag die Sauna nicht benützen können. An diesem Tag ist der Saunabetrieb voll ausgelastet. Montag und Dienstag ist die Sauna geschlossen.

Der jeweilige Eintrittspreis (Tages-, Saisonkarte bzw. 3-Stunden/10er Block) für die Benutzung der Sauna ist für beide Geschlechter gleich hoch.

Der Antragsteller ist Saisonkartenbesitzer, die Euro 400,- (ermäßigt 250,-) gekostet hat. Er geht 3-mal pro Woche abends (von 20:00 – 20:30 Uhr) in die Sauna. Er hat das Angebot auf eine Entschädigungssumme in Höhe der von ihm errechneten Differenz bei einer Preisgestaltung ausschließlich nach möglicher Benützungszeit abgelehnt. Nur 11 Saisonkartenbesitzer haben dieses Angebot der Marktgemeinde angenommen.

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hat erwogen:Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission hat erwogen:

Der Senat III verneinte in seiner Sitzung vom 3. September 2025 die Frage einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, durch die Antragsgegnerin iSd § 32 Abs. 1 leg.cit.Der Senat römisch drei verneinte in seiner Sitzung vom 3. September 2025 die Frage einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, durch die Antragsgegnerin iSd Paragraph 32, Absatz eins, leg.cit.

Die Antragsgegnerin betreibt ein Thermalbad (Frei- und Hallenbad mit Sauna), dessen Dienstleistungen ein unbestimmter Personenkreis in Anspruch nehmen kann. Die Dienstleistungen stehen der Öffentlichkeit zur Verfügung. Der Sachverhalt ist daher vom Geltungsbereich des GlBG umfasst.

Vom Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß § 32 Abs. 1 leg.cit. ist auszugehen, wenn eine weniger günstige Behandlung von Personen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, in direktem oder ausdrücklichem Bezug auf das Geschlecht erfolgt.Vom Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß Paragraph 32, Absatz eins, leg.cit. ist auszugehen, wenn eine weniger günstige Behandlung von Personen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, in direktem oder ausdrücklichem Bezug auf das Geschlecht erfolgt.

Die Antragsgegnerin stellt im Rahmen eines „Damentages“ an Mittwochen den Saunabereich ausschließlich Frauen zur Verfügung, an den restlichen Tagen der Woche gemischt für Frauen und Männer. Die Vergleichbarkeit der Situation ist daher gegeben. An Mittwochen wird Männern allein aufgrund des Geschlechts der Zugang zum Saunabereich untersagt. Dies bedeutet zunächst, dass Männer auf Grund ihres Geschlechts eine weniger günstige Behandlung als Frauen erfahren, weshalb eine Ungleichbehandlung von Männern gegenüber Frauen vorliegt.

Es ist daher weiter zu prüfen, ob diese Ungleichbehandlung unter die Ausnahmebestimmung des § 33 leg.cit. zu subsumieren ist. Gemäß § 33 leg.cit. ist die Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen ausschließlich oder überwiegend für ein Geschlecht, somit eine geschlechtermäßige Ungleichbehandlung, dann keine Diskriminierung, wenn diese (Ungleich)Behandlung durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind. Es ist daher weiter zu prüfen, ob diese Ungleichbehandlung unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 33, leg.cit. zu subsumieren ist. Gemäß Paragraph 33, leg.cit. ist die Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen ausschließlich oder überwiegend für ein Geschlecht, somit eine geschlechtermäßige Ungleichbehandlung, dann keine Diskriminierung, wenn diese (Ungleich)Behandlung durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind.

In Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 2004/113/EG (deren Umsetzung § 33 GlBG in der geltenden Fassung dient) wird unter anderem der Schutz der Privatsphäre und des sittlichen Empfindens als ein legitimes Ziel genannt, wonach eine unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen gerechtfertigt sein kann. In Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 2004/113/EG (deren Umsetzung Paragraph 33, GlBG in der geltenden Fassung dient) wird unter anderem der Schutz der Privatsphäre und des sittlichen Empfindens als ein legitimes Ziel genannt, wonach eine unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen gerechtfertigt sein kann.

Die Antragsgegnerin konnte überzeugend darlegen, dass es viele Frauen gibt, die gerne die Sauna der Antragsgegnerin besuchen, es für sie aber aus verschiedensten Gründen, die in den Bereich der Privatsphäre und des sittlichen Empfindens fallen, nicht in Frage kommt, sich vor fremden Männern nackt zu zeigen bzw. sich zu bewegen. Dies betreffe auch Frauen muslimischen Glaubens, denen die Antragsgegnerin ein Saunaangebot zur Verfügung stellen wolle. Dieses Bedürfnis nach Schutz der Privat- bzw. Intimsphäre und des sittlichen Empfindens dieser Frauen stellt entsprechend dem Erwägungsgrund 16 ein legitimes Ziel zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung dar, indem die Dienstleistung auf ein Geschlecht beschränkt wird. Wie beide Parteien ausführten, zeigt sich ein solches Bedürfnis in der Praxis für Männer kaum. Es gibt daher keinen entsprechenden „Herrentag“ mehr. Der Damentag wird dagegen sehr gut angenommen. Der Saunabetrieb ist an diesen Tagen voll ausgelastet.

Die Bereitstellung von exklusiven Frauenzeiten (Damentag) ist nach Ansicht des Senates III GBK definitiv geeignet, den Schutz der Privatsphäre und des sittlichen Empfindens zu erreichen, den Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 2004/113/EG erlaubt. Frauen wird damit die Möglichkeit geboten, sich an einen Ort zurückzuziehen, an dem keine Belästigungen durch Männer oder Beeinträchtigungen ihres sittlichen Empfindens erfolgen können. Diese Rechtfertigung wird auch vom Antragsteller im Rahmen seiner Befragung nicht in Frage gestellt. Die Bereitstellung von exklusiven Frauenzeiten (Damentag) ist nach Ansicht des Senates römisch drei GBK definitiv geeignet, den Schutz der Privatsphäre und des sittlichen Empfindens zu erreichen, den Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 2004/113/EG erlaubt. Frauen wird damit die Möglichkeit geboten, sich an einen Ort zurückzuziehen, an dem keine Belästigungen durch Männer oder Beeinträchtigungen ihres sittlichen Empfindens erfolgen können. Diese Rechtfertigung wird auch vom Antragsteller im Rahmen seiner Befragung nicht in Frage gestellt.

Er möchte weniger Schließtage im Jahr, was nicht in die Prüfkompetenz dieses Senates fällt, sowie eine Preisgestaltung für die Saisonkarte, die sich ausschließlich an der Zeit orientiert, die beiden Geschlechtern theoretisch für die Benutzung der Sauna der Antragsgegnerin zur Verfügung steht, auch wenn er - wie die erfahrungsgemäß die meisten Saunabesucher:innen - nie die volle theoretisch verfügbare Zeit ausschöpft, sondern de facto nur wenige Stunden (von 20:00 – 20:30 Uhr) an drei Tagen.

Der Damentag (ein Fünftel der verfügbaren Wochenzeit) ist auch als Mittel zur Erreichung des Ziels iSv von Erwägungsgrund 16 nicht nur notwendig, sondern auch angemessen und sohin verhältnismäßig. Dazu wird festgestellt, dass Angemessenheit sowohl nach quantitativen als auch nach qualitativen Kriterien geprüft werden kann. Die Angemessenheit resultiert im gegenständlichen Fall daraus, dass durch die Einrichtung eines Damentags Männern kein gravierender Nachteil entsteht. Von Donnerstag bis Sonntag können Männer die Sauna nutzen, wobei der Antragsteller, wie die meisten Benutzer, die Sauna gar nicht täglich nutzen möchte. Das bedeutet, dass der Antragsteller an den restlichen vier Tagen der Woche hinreichend Möglichkeit hat, seine 3 wöchentlichen Saunabesuche unterzubringen. Frauen, die auf den Schutz ihrer Intimsphäre Wert legen, aufgrund negativer Erfahrungen oder ihres Sittlichkeitsempfindens keine gemischte Sauna aufsuchen können, haben diese Möglichkeit hingegen nur an einem von 5 möglichen Tagen. Aber selbst für diese lohnt sich die Saisonkarte bei der vorliegenden Preisgestaltung der Antragsgegnerin.

Dies gilt in finanzieller Hinsicht gleichermaßen für den gleich hohen Preis der Dauerkarte für Frauen und Männer. Zumal sich die Preisgestaltung in der Branche nie aliquot nach der Anzahl der verfügbaren Öffnungsstunden errechnet (für eine Konsumation aller von der Saisonkarte abgedeckten Zeiten würden die Kapazitäten der Saunaanlagen ja gar nicht ausreichen) und Schließzeiten bzw. renovierungs- oder reinigungsbedingter Ausfall des Gesamtangebots als unerheblicher Mangel auch keine Preisminderung (hier für das Winterhalbjahr) nach sich ziehen könnte. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin glaubhaft vermitteln konnte, dass die verlangten Eintrittspreise nicht kostendeckend sind bzw. nicht der Kostenwahrheit entsprechen, und deshalb nur durch eine Subventionierung des Saunabetriebs durch die öffentliche Hand, also seitens der Marktgemeinde, der Betrieb aufrechterhalten werden kann.

Die Subventionierung der Preisgestaltung würde demnach als positive Maßnahme iSd § 34 GlBG Frauen etwas mehr als Männer begünstigen, sodass sich die Gemeinde angesichts des nach wie vor bestehenden Gender Gaps beim Einkommen von Frauen aller Altersgruppen zu Recht auch auf diesen Rechtfertigungsgrund berufen könnte. Die Subventionierung der Preisgestaltung würde demnach als positive Maßnahme iSd Paragraph 34, GlBG Frauen etwas mehr als Männer begünstigen, sodass sich die Gemeinde angesichts des nach wie vor bestehenden Gender Gaps beim Einkommen von Frauen aller Altersgruppen zu Recht auch auf diesen Rechtfertigungsgrund berufen könnte.

Aber selbst, wenn man eine Berücksichtigung nur der Öffnungszeiten für die Preisgestaltung unterstellen würde, erwiese sich die Entgeltdifferenz zu Lasten von Männern im Hinblick auf die tatsächlich in Anspruch genommenen Stunden als minimal. Der Großteil der verfügbaren Stunden einer Saisonkarte kann ja von beiden Geschlechtern de facto nicht ausgenutzt werden. Frauen und Männer, die eine gemischte Sauna besuchen wollen, zahlen gleich viel für die Saisonkarte und haben dafür gleich viele Tage zur Verfügung. Lediglich Frauen, die sowohl die Frauen vorbehaltene als auch die gemischte Sauna aufsuchen wollten, hätten einen finanziellen Vorteil insoweit, als sie an 5 aufeinanderfolgenden Tagen die Sauna besuchen könnten, was aber weder - nach der Lebenserfahrung - dem Bedarf noch den Auslastungszahlen der Antragsgegnerin entspricht, deren Sauna nur am Damentag voll ausgelastet ist. Schließlich besuchen sowohl der Antragsteller als auch der Vertreter der Antragsgegnerin als Saunaliebhaber die Sauna höchstens an drei Tagen pro Woche. Die Einschränkung der Auswahlmöglichkeit für maximal drei Saunabesuche von 5 auf vier Tage würde daher nicht die Erheblichkeitsschwelle für eine Entgeltdiskriminierung überschreiten, zumal allen mit der Saisonkarte ja mehr als die tatsächlich genutzte Zeit für ihre Saunabesuche zur Verfügung steht.

Überdies hat die Antragsgegnerin auf Grund der Beschwerde des Antragstellers den männlichen Saisonkartenbesitzern vorsorglich eine Entschädigungszahlung angeboten, die der Antragsteller nicht angenommen hat. Die von ihm beanstandete Preisdifferenz wäre ihm ersetzt worden. Diese Ausgleichszahlung wollte er zur Klärung der Rechtslage nicht annehmen.

Der Senat III kam daher zur Auffassung, dass durch die Antragsgegnerin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz nicht vorliegt.Der Senat römisch drei kam daher zur Auffassung, dass durch die Antragsgegnerin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Gleichbehandlungsgesetz nicht vorliegt.

3. September 2025

Dr.in Maria Wais

(Vorsitzende)

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026
Quelle: Gleichbehandlungskommisionen Gbk, https://www.bmgf.gv.at/home/GK
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