Diskriminierungsgrund
Ethnische ZugehörigkeitDiskriminierungstatbestand
Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenText
Senat III der GleichbehandlungskommissionSenat römisch drei der Gleichbehandlungskommission
Prüfungsergebnis gemäß § 12 GBK/GAW-GesetzPrüfungsergebnis gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz
GBK III/358/24
Der Senat III der Gleichbehandlungskommission (GBK) im Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung gelangte am 15. Oktober 2025 über den am 24. Oktober 2024 eingelangten Antrag von Frau A (in der Folge „Antragstellerin“) betreffend die Überprüfung einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, durch die Antragsgegnerin Frau B gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz sowie § 35 Abs. 1 (in der Folge GlBG; idF BGBl. I Nr. 16/2020) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß § 12 GBK/GAW-Gesetz (idF BGBl. I Nr. 107/2013) iVm § 11 Gleichbehandlungskommissions-GO (idF BGBl. II Nr. 275/2013) zur Auffassung, dass Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission (GBK) im Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung gelangte am 15. Oktober 2025 über den am 24. Oktober 2024 eingelangten Antrag von Frau A (in der Folge „Antragstellerin“) betreffend die Überprüfung einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, durch die Antragsgegnerin Frau B gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Gleichbehandlungsgesetz sowie Paragraph 35, Absatz eins, (in der Folge GlBG; in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013,) in Verbindung mit Paragraph 11, Gleichbehandlungskommissions-GO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2013,) zur Auffassung, dass
die Antragstellerin durch die Antragsgegnerin unmittelbar aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen und durch eine Belästigung diskriminiert wurde.
Der Sachverhalt stellte sich laut Antrag im Wesentlichen wie folgt dar:
Die Antragstellerin habe am 25.10.2021 um etwa 17:30/18:00 Uhr das Geschäft X besucht. Nachdem sie sich eine Zeit lang umgesehen habe, habe sie sich bei der Verkaufsperson im Geschäft erkundigt, warum auf den Verkaufsgegenständen keine Preise angebracht seien und sich nach dem Preis für ein Produkt erkundigt, das sie erwerben habe wollen. Laut der Beschreibung der Antragstellerin sei die Verkäuferin etwa 28-35 Jahre alt gewesen und habe lockiges, schwarzes Haar gehabt.Die Antragstellerin habe am 25.10.2021 um etwa 17:30/18:00 Uhr das Geschäft römisch zehn besucht. Nachdem sie sich eine Zeit lang umgesehen habe, habe sie sich bei der Verkaufsperson im Geschäft erkundigt, warum auf den Verkaufsgegenständen keine Preise angebracht seien und sich nach dem Preis für ein Produkt erkundigt, das sie erwerben habe wollen. Laut der Beschreibung der Antragstellerin sei die Verkäuferin etwa 28-35 Jahre alt gewesen und habe lockiges, schwarzes Haar gehabt.
Diese habe ihr in aggressivem Tonfall erklärt, dass sie hier tun könne, was sie wolle. Sie sei dazu übergegangen, die Antragstellerin als „dumme Chinesin" zu beschimpfen und habe sie angewiesen, das Geschäft zu verlassen. Daraufhin habe die Antragstellerin völlig aufgelöst den Laden verlassen. Als sie nach draußen gegangen sei und zu telefonieren begonnen habe, sei die Verkäuferin herausgekommen und habe ihr befohlen, nicht in ihrer Sprache zu telefonieren und habe sie erneut beschimpft. Nach dem Telefonat sei die Antragstellerin noch einmal in den Laden gegangen, um zu fragen, warum sie so aggressiv ihr gegenüber gewesen sei. Die Antragsgegnerin habe die Beleidigungen wiederholt und ihr gesagt, dass die österreichische Polizei ihr nicht helfen werde. Neben der Antragstellerin und der Verkaufsperson sei noch ein weiterer Kunde im Geschäft gewesen, dieser habe der Antragstellerin seine Kontaktdaten gegeben und ihr zu gesichert, dass er gerne bereit wäre ihr zu helfen, sollte sie seine Unterstützung benötigen. Aufgrund des Vorfalls habe sich die Antragstellerin zur Beratung an die Gleichbehandlungsanwaltschaft (in der Folge GAW) gewandt und schließlich einen Antrag an den Senat III eingebracht. Diese habe ihr in aggressivem Tonfall erklärt, dass sie hier tun könne, was sie wolle. Sie sei dazu übergegangen, die Antragstellerin als „dumme Chinesin" zu beschimpfen und habe sie angewiesen, das Geschäft zu verlassen. Daraufhin habe die Antragstellerin völlig aufgelöst den Laden verlassen. Als sie nach draußen gegangen sei und zu telefonieren begonnen habe, sei die Verkäuferin herausgekommen und habe ihr befohlen, nicht in ihrer Sprache zu telefonieren und habe sie erneut beschimpft. Nach dem Telefonat sei die Antragstellerin noch einmal in den Laden gegangen, um zu fragen, warum sie so aggressiv ihr gegenüber gewesen sei. Die Antragsgegnerin habe die Beleidigungen wiederholt und ihr gesagt, dass die österreichische Polizei ihr nicht helfen werde. Neben der Antragstellerin und der Verkaufsperson sei noch ein weiterer Kunde im Geschäft gewesen, dieser habe der Antragstellerin seine Kontaktdaten gegeben und ihr zu gesichert, dass er gerne bereit wäre ihr zu helfen, sollte sie seine Unterstützung benötigen. Aufgrund des Vorfalls habe sich die Antragstellerin zur Beratung an die Gleichbehandlungsanwaltschaft (in der Folge GAW) gewandt und schließlich einen Antrag an den Senat römisch drei eingebracht.
Von der Antragsgegnerin langte zu den Vorwürfen keine Stellungnahme beim Senat III der GBK ein. Von der Antragsgegnerin langte zu den Vorwürfen keine Stellungnahme beim Senat römisch drei der GBK ein.
Die Vertreterin der GAW erläuterte in der Sitzung des Senates am 10. März 2025, eine Stellungnahme der Antragsgegnerin kurz vor der Sitzung erhalten zu haben und übergab diese Stellungnahme, die im Wesentlichen Folgendes enthielt:
Die Antragsgegnerin sei damals im Geschäft als Geschäftsbesitzerin anwesend gewesen, auch ihr Onkel sei dabei gewesen. Die Antragstellerin habe nach Preisen für Waren gefragt, die die Antragsgegnerin selbst nicht nennen habe können. Bislang habe immer ihr Vater den Ein- und Verkauf gemacht, aber dafür noch keine Preise vorgesehen gehabt. Aufgrund seines Todes sei sie nicht in der Lage gewesen schon eine Bepreisung vorzunehmen. Das hätte die Antragstellerin nicht einsehen wollen, dann sei das Gespräch eskaliert. Sie sei der Meinung, sie habe selbst keine rassistische Beschimpfung von sich gegeben, sei aber selber rassistisch von der Antragstellerin beschimpft worden, indem sie als „behinderte Türkin“ bzw. „deppate Türkin“ bezeichnet worden sei. Diese hätte daher seitens der KG, aber auch von ihr selbst wegen Belästigung in Anspruch genommen werden können.
In der Sitzung des Senates am 10. März 2025 wurden im Anschluss die Antragstellerin sowie die Antragsgegnerin vom Senat III GBK befragt:In der Sitzung des Senates am 10. März 2025 wurden im Anschluss die Antragstellerin sowie die Antragsgegnerin vom Senat römisch drei GBK befragt:
Die Antragstellerin wiederholte bei ihrer Befragung im Wesentlichen das im Antrag Vorgebrachte. Ihr sei keine Stellungnahme der Antragsgegnerin bekannt. Sie sei in diesem Secondhand-Laden gewesen und habe eine Lampe kaufen wollen. Sie kaufe sehr oft in einem Secondhand-Geschäft ein und wisse daher, dass man den Preis für eine Ware mit dem:r Verkäufer:in verhandeln könne. Auf den Lampen seien keine Preisschilder vorhanden gewesen, obwohl diese nach dem Konsumentenschutzgesetz vorhanden hätten sein müssen. Daher habe die Antragstellerin die Antragsgegnerin nach dem Preis der Lampe gefragt. Diese habe ihr den Preis für die Lampe genannt, der von der Antragstellerin für diese gebrauchte Lampe als zu teurer empfunden worden sei. Deshalb habe sie nach einer Preisreduktion gefragt. Das sei in einem Secondhand-Geschäft normal. Der Preisnachlass sei von der Antragsgegnerin abgelehnt worden. Worauf die Antragstellerin der Antragsgegnerin mitgeteilt habe, dass ihr die Lampe um diesen Preis zu teuer sei und habe das Geschäft verlassen. Beim Verlassen des Geschäfts habe die Antragsgegnerin zu ihr gesagt: „Auf Wiederniesehen, dumme Chinesin und Sie müssen jetzt das Geschäft verlassen“.
Die Antragstellerin sei von dieser Aussage schockiert gewesen. Die Antragstellerin sei schon lange in Österreich, aber so etwas Verletzendes habe sie noch nie erlebt. Sie habe deshalb ihre Tante, die Psychologin sei, angerufen, während sie etwas abseits vor dem Geschäft stand, aber noch von der Antragsgegnerin gesehen werden konnte. Die Antragsgegnerin sei zu ihr hinausgekommen und habe ihr verboten, in ihrer Sprache zu reden. Im Geschäft seien noch ein Mann, um die 55 bis 60 Jahre alt, gewesen sowie ein Student der WU. Den habe sie gefragt, ob er das gehört habe, was dieser bejahte und ihr Unterstützung anbot. Ihr sei von der Antragsgegnerin zusätzlich ein Hausverbot erteilt worden.
Die Antragsgegnerin erläuterte bei ihrer Befragung im Wesentlichen, dass die Antragstellerin normal als Kundin gegen Feierabend in ihr Geschäft reingekommen sei. Dann habe diese nach den Preisen von einigen Artikeln gefragt. Einen Nachlass habe die Antragsgegnerin der Antragstellerin nicht geben können. Ihre Mimik dürfte für die Antragstellerin „frech rübergekommen“ sein, weil sie wahrscheinlich für die Antragstellerin nicht höflich genug gewesen wäre. Aber es sei für die Antragsgegnerin schwer gewesen, im Geschäft zu sein, weil ihr Vater erst vor kurzem verstorben und die Preise deshalb noch nicht etikettiert gewesen seien. Bei ihrem Geschäft handle es sich um einen Secondhand-Shop mit Ankauf-Verkauf. Der Vater sei wahrscheinlich nicht nachgekommen, alles zu etikettieren, weil er als einziger dort gewesen sei und die Preise gekannt habe. Die Antragstellerin habe dann einen Kommentar von sich gegeben, warum die Antragsgegnerin sich aufrege, warum sie so frech sei, warum sie den Kopf schüttle. Dann sei es zu einer Diskussion gekommen. Die Antragstellerin habe ihr gesagt, dass das keine Geschäftsleitung sei, dass man so ein Geschäft nicht leiten könne. Daraufhin habe die Antragsgegnerin die Antragstellerin aus dem Geschäft verwiesen mit den Worten, das sei ihr Geschäft, dies müsse sie sich nicht von dieser anhören. Wenn sie damit nicht zufrieden sei, könne sie ja gehen. Das würde sie auch heute wieder tun. Sie müsse ja nichts kaufen, wenn sie damit nicht zufrieden sei.
Im Geschäft zu sein sei für die Antragsgegnerin auch nicht einfach gewesen, weil sie den – ihr nicht bekannten - Betrieb vorerst einmal aufrechterhalten haben müssen, was die Miete, die Zahlungen, die Rechnungen betroffen habe. Die Antragsgegnerin könne sich nicht mehr daran erinnern, was so alles gesagt worden sei, aber dumme Chinesin habe sie auf keinen Fall gesagt.
Die Antragsgegnerin stamme aus der Türkei und sei selbst Ausländerin. Sie kenne solche Beschimpfungen als Betroffene. Sie sei von der Antragstellerin selber als „dumme Türkin“ beschimpft worden. Das Geschäft sei mittlerweile verkauft worden. Im zehnten Bezirk gebe es auch nur ausländische Kunden:innen. Sie habe tagtäglich mit Ausländer:innen zu tun. Damals sei der Freund von ihrem Papa da gewesen, ein älterer Herr, der Onkel genannt werde. Ob das Wort „Hausverbot“ gefallen sei, wisse die Antragsgegnerin nicht mehr.
In der Folge wurde auch der „Onkel“ der Antragsgegnerin, den sie bei der Befragung namentlich genannt hat, zur Befragung am 15. Oktober 2025 geladen. Der ausgewiesenen Ladung hat dieser allerdings nicht Folge geleistet. Von einer weiteren Ladung hat Senat III GBK abgesehen.In der Folge wurde auch der „Onkel“ der Antragsgegnerin, den sie bei der Befragung namentlich genannt hat, zur Befragung am 15. Oktober 2025 geladen. Der ausgewiesenen Ladung hat dieser allerdings nicht Folge geleistet. Von einer weiteren Ladung hat Senat römisch drei GBK abgesehen.
Der Senat III der Gleichbehandlungskommission nimmt folgenden Sachverhalt als erwiesen an:Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission nimmt folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Der Senat III hatte den Fall einer unmittelbaren Diskriminierung der Antragstellerin gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 leg.cit. zu prüfen, nämlich, ob die Ablehnung eines Handels mit einer Lampe und der Verweis aus dem Laden aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit der Antragstellerin erfolgten oder ob andere, vom Gleichbehandlungsgesetz nicht sanktionierte Gründe allein dafür ursächlich waren und der Antragsgegnerin der Beweis darüber im Verfahren gelungen ist. Das Geschäft „X“ der B KG betrieb den Handel mit Altwaren und die Vermittlung von Verträgen für Telekommunikationseinrichtungen. Die Antragsgegnerin, als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Vaters Komplementärin der KG, stellte somit Waren und Dienstleistungen der Öffentlichkeit zur Verfügung, erbrachte diese gegen Entgelt und nahm dadurch am Wirtschaftsleben teil. Die Güter und Leistungen der X B KG fallen daher unter den Anwendungsbereich des § 30 Abs. 2 GlBG.Der Senat römisch drei hatte den Fall einer unmittelbaren Diskriminierung der Antragstellerin gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, leg.cit. zu prüfen, nämlich, ob die Ablehnung eines Handels mit einer Lampe und der Verweis aus dem Laden aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit der Antragstellerin erfolgten oder ob andere, vom Gleichbehandlungsgesetz nicht sanktionierte Gründe allein dafür ursächlich waren und der Antragsgegnerin der Beweis darüber im Verfahren gelungen ist. Das Geschäft „X“ der B KG betrieb den Handel mit Altwaren und die Vermittlung von Verträgen für Telekommunikationseinrichtungen. Die Antragsgegnerin, als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Vaters Komplementärin der KG, stellte somit Waren und Dienstleistungen der Öffentlichkeit zur Verfügung, erbrachte diese gegen Entgelt und nahm dadurch am Wirtschaftsleben teil. Die Güter und Leistungen der römisch zehn B KG fallen daher unter den Anwendungsbereich des Paragraph 30, Absatz 2, GlBG.
§ 30. (2) Für das Merkmal der ethnischen Zugehörigkeit gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sowie für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines RechtsverhältnissesParagraph 30, (2) Für das Merkmal der ethnischen Zugehörigkeit gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sowie für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses
2. bei sozialen Vergünstigungen,
3. bei der Bildung,
sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.
§ 31. (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.Paragraph 31, (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.
§ 32. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 31 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Paragraph 32, (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in Paragraph 31, genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
§ 35. (1) Unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit einem der Gründe nach § 31 oder der sexuellen Sphäre stehen, und bezwecken oder bewirken,Paragraph 35, (1) Unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit einem der Gründe nach Paragraph 31, oder der sexuellen Sphäre stehen, und bezwecken oder bewirken,
gelten als Diskriminierung.
Die Antragstellerin, die nicht aus Österreich stammt, wollte eine Secondhand Lampe im Geschäft der Antragsgegnerin, der Herkunft nach einer Türkin, kaufen. Der ihr erst auf Anfrage genannte Preis der Lampe war ihr zu hoch, weshalb sie bei der Antragsgegnerin nach einem Preisnachlass fragte, der von der Antragsgegnerin abgelehnt wurde. In weiterer Folge entbrannte eine Diskussion zwischen Antragstellerin und Antragsgegnerin über die Preisgestaltung und -auszeichnung, wobei die Antragstellerin letztlich mit den Worten „Auf Wiederniesehen, dumme Chinesin“ und „Sie müssen jetzt das Geschäft verlassen“ von der Antragsgegnerin des Geschäftslokals verwiesen wurde. Bei dem Vorfall waren der „Onkel“ der Antragsgegnerin und ein weiterer Kunde, ein Österreicher, anwesend. Während sie etwas abseits vor dem Geschäft stand, aber noch von der Antragsgegnerin gesehen werden konnte, kam die Antragsgegnerin sei zu ihr hinaus und verbot ihr in ihrer Sprache zu telefonieren und sprach ein Hausverbot aus.
Die Antragsgegnerin hielt in ihrer Befragung fest, dass sie genauso wieder handeln und die Antragstellerin des Geschäfts verweisen würde. Über Preise und allfällige Nachlässe entscheide sie als Geschäftsbesitzerin und nicht der:die Kunde:in. Die Antragstellerin fühlte sich durch das Vorgehen der Antragsgegnerin belästigt (in ihrer Würde verletzt und beleidigt, wodurch die Situation für sie feindselig wurde).
Diese Feststellungen gründen sich auf die weitestgehend übereinstimmenden Aussagen der Parteien. Lediglich hinsichtlich der Wortwahl beim Verweis aus dem Geschäftslokal und vor diesem differieren die Aussagen, wobei sich die Antragsgegnerin an den genauen Wortlaut ihrer Äußerungen in einer nach dem persönlichen Eindruck hochemotionalen Situation nicht mehr erinnern kann, auch wenn sie vermeint, sicher keine die Herkunft der Antragstellerin betreffende Äußerung getätigt zu haben, weil sie selbst Türkin sei.
Dem Senat schien diesbezüglich die Aussage der Antragstellerin glaubwürdiger, die in sich schlüssig und nicht widersprüchlich war. Für den Senat ist kein Grund ersichtlich, warum die Antragstellerin die von ihr als schockierend empfundene Situation erfunden haben sollte, die sie so lebensnah schildert. Gerade dass sie auch behauptet zuvor in Österreich noch nie diskriminiert worden zu sein, trägt zur Glaubwürdigkeit ihrer Aussage nach dem persönlichen Eindruck bei. Hingegen ist es nicht auszuschließen, dass die Antragsgegnerin, auch wenn sie, oder eben weil sie, angibt selbst wiederholt diskriminiert worden zu sein, im Streitgespräch in der Aufregung selbst zu einer ethnischen Beleidigung greift, wenn sie vermeint selbst ethnisch beleidigt worden zu sein.
Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hat erwogen:Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission hat erwogen:
Der Senat III bejahte in seiner Sitzung vom 15. Oktober 2025 die Frage einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin iSd § 32 Abs. 1 leg.cit sowie eine Belästigung iSd § 35 Abs. 1 leg.cit.Der Senat römisch drei bejahte in seiner Sitzung vom 15. Oktober 2025 die Frage einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin iSd Paragraph 32, Absatz eins, leg.cit sowie eine Belästigung iSd Paragraph 35, Absatz eins, leg.cit.
Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) verbietet in § 31 GlBG unter anderem die Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit bei Rechtsverhältnissen einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum (…). Damit wird festgelegt, dass weder das Geschlecht noch die ethnische Zugehörigkeit bei der Entscheidung über den Zugang zu Waren und Dienstleistungen eine Rolle spielen darf. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde (§ 32 GlBG). Dazu zählen auch Belästigungen (§ 35 GlBG).Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) verbietet in Paragraph 31, GlBG unter anderem die Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit bei Rechtsverhältnissen einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum (…). Damit wird festgelegt, dass weder das Geschlecht noch die ethnische Zugehörigkeit bei der Entscheidung über den Zugang zu Waren und Dienstleistungen eine Rolle spielen darf. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde (Paragraph 32, GlBG). Dazu zählen auch Belästigungen (Paragraph 35, GlBG).
Belästigungen sind „unerwünschte Verhaltensweisen“, die im Zusammenhang mit einem der genannten Gründe stehen und bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterung, Anfeindung, Erniedrigung, Entwürdigung oder Beleidigung gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Die geschützten Merkmale Geschlecht und ethnische Herkunft dürfen keine Benachteiligung zur Folge haben.
Bei Ethnien handelt es sich um „imaginierte Gemeinschaften“, die durch Bekenntnis oder Fremdzuschreibung entstehen können und sich nicht allein auf biologische oder sonstige tatsächliche Unterscheidungen stützen können. Sie beziehen sich auf Gemeinsamkeiten von Menschen, die sich aufgrund ihrer Hautfarbe, Herkunft, Religion, Sprache, Kultur oder Sitten ergibt. Adressaten der Diskriminierungsverbote sind demnach „Personen, die als fremd wahrgenommen werden, weil sie aufgrund bestimmter Unterschiede ([meistens] von der regionalen Mehrheit) als nicht zugehörig angesehen werden“ (RV 307 BlgNR 22. GP, 14).1 Dieses Verbot gilt aber nicht nur für Angehörige der regionalen Mehrheit, sondern mangels Einschränkung im Unionsrecht und im GlBG auch für die Angehörigen jeglicher Ethnien im Verhältnis zu Angehörigen anderer Ethnien.Bei Ethnien handelt es sich um „imaginierte Gemeinschaften“, die durch Bekenntnis oder Fremdzuschreibung entstehen können und sich nicht allein auf biologische oder sonstige tatsächliche Unterscheidungen stützen können. Sie beziehen sich auf Gemeinsamkeiten von Menschen, die sich aufgrund ihrer Hautfarbe, Herkunft, Religion, Sprache, Kultur oder Sitten ergibt. Adressaten der Diskriminierungsverbote sind demnach „Personen, die als fremd wahrgenommen werden, weil sie aufgrund bestimmter Unterschiede ([meistens] von der regionalen Mehrheit) als nicht zugehörig angesehen werden“ Regierungsvorlage 307 BlgNR 22. GP, 14).1 Dieses Verbot gilt aber nicht nur für Angehörige der regionalen Mehrheit, sondern mangels Einschränkung im Unionsrecht und im GlBG auch für die Angehörigen jeglicher Ethnien im Verhältnis zu Angehörigen anderer Ethnien.
Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) verbietet demnach in § 31 GlBG auch Diskriminierungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit bei Rechtsverhältnissen einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum (…). Damit wird festgelegt, dass die ethnische Zugehörigkeit bei der Entscheidung über den Zugang zu Waren und Dienstleistungen keine Rolle spielen darf. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde (§ 32 GlBG). Dazu zählen auch Belästigungen auf Grund der ethnischen Herkunft (§ 35 GlBG). Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) verbietet demnach in Paragraph 31, GlBG auch Diskriminierungen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit bei Rechtsverhältnissen einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum (…). Damit wird festgelegt, dass die ethnische Zugehörigkeit bei der Entscheidung über den Zugang zu Waren und Dienstleistungen keine Rolle spielen darf. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund ihrer ethnischen Zugehörigkeit eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde (Paragraph 32, GlBG). Dazu zählen auch Belästigungen auf Grund der ethnischen Herkunft (Paragraph 35, GlBG).
Belästigungen sind „unerwünschte Verhaltensweisen“, die im Zusammenhang mit dem genannten Grund stehen und bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Geschützte Merkmale dürfen keine Benachteiligung zur Folge haben.
Der Handel mit Waren (hier Altwaren) erfolgt gegen Entgelt und richtet sich an einen unbestimmten Adressatenkreis. Er betrifft somit Güter und Dienstleistungen im Sinne des Art. 57 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union), die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Der festgestellte – und insoweit außer Streit gestellte – Sachverhalt ist somit vom Geltungsbereich des Gleichbehandlungsgesetzes umfasst. Der Handel mit Waren (hier Altwaren) erfolgt gegen Entgelt und richtet sich an einen unbestimmten Adressatenkreis. Er betrifft somit Güter und Dienstleistungen im Sinne des Artikel 57, AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union), die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Der festgestellte – und insoweit außer Streit gestellte – Sachverhalt ist somit vom Geltungsbereich des Gleichbehandlungsgesetzes umfasst.
Vom Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung gemäß § 32 Abs. 1 leg.cit. ist auszugehen, wenn eine weniger günstige Behandlung von Personen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, in direktem oder ausdrücklichem Bezug auf deren ethnische Zugehörigkeit erfolgt. Eine Bezugnahme auf die fremde Herkunft einer Person im Privatrechtsverkehr zielt im Regelfall auf deren von der äußernden Person verschiedene Ethnie ab und somit auf ein vom GlBG besonders geschütztes Merkmal.Vom Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, leg.cit. ist auszugehen, wenn eine weniger günstige Behandlung von Personen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, in direktem oder ausdrücklichem Bezug auf deren ethnische Zugehörigkeit erfolgt. Eine Bezugnahme auf die fremde Herkunft einer Person im Privatrechtsverkehr zielt im Regelfall auf deren von der äußernden Person verschiedene Ethnie ab und somit auf ein vom GlBG besonders geschütztes Merkmal.
Die Dienstleistungen der Antragsgegnerin, insbesondere der Verkauf von Altwaren, wie bereits vom Senat III GBK festgestellt, sind Dienstleistungen iSd GlBG. Während der durch die Nachfrage der Antragstellerin nach Preisnachlass und Preisgestaltung ausgelösten hitzigen Debatte wurde die Antragstellerin mit beleidigenden, auf ihre Herkunft abzielenden Worten des Geschäftslokals verwiesen, was von der Antragsgegnerin hinsichtlich des Hausverbots auch nicht bestritten wird. Der Antragsgegnerin ist es nach Ansicht des Senates III nicht gelungen, den Vorwurf der Diskriminierung gemäß § 31 Abs. 1 leg.cit. dadurch zu entkräften, dass ihrer Darstellung der Geschehnisse höhere Glaubwürdigkeit zuzumessen wäre als jener der Antragstellerin. Gemäß § 38 Abs. 3 leg.cit. obliegt es dem:der Antragsgegner:in zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom:von der Antragsgegner:in glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Das bedeutet, dass für diesen ganz konkreten Einzelfall ein anderes, vom Gleichbehandlungsgesetz nicht sanktioniertes Motiv erkennbar sein müsste, das für die Verweigerung der Dienstleistung gegenüber diesem Antragsteller:dieser Antragstellerin ausschlaggebend gewesen ist. Die Antragsgegnerin untermauerte vielmehr ihre durch ein anderes Motiv nicht nachvollziehbare negative Einstellung gegenüber der Antragstellerin, indem sie angab, dass sie wieder so vorgehen würde. Im Verfahren bestätigte die Antragsgegnerin lediglich, dass sie nach dem Tod ihres Vaters hochemotional auf die Nachfragen nach dem Preis durch die Antragstellerin reagiert hat, ohne zu begründen warum. Auch in ihrer Befragung reagierte die Antragsgegnerin auf Nachfragen des Senates III der GBK emotional, dass das ihr Geschäft gewesen sei, und sie bestimme, den Preis und an wen sie verkaufe. Aus Sicht des erkennenden Senates war die Antragsgegnerin offenbar mit der Führung des Geschäftslokals überfordert ohne auf ihre Wortwahl zu achten, die ihr deshalb auch nicht in Erinnerung blieb. Letztlich dürfte dies dann auch zur Schließung des Geschäfts geführt haben. Eine Rechtfertigung für herkunftsbezogene Beschimpfungen und Geschäftsverweise gegenüber der Antragstellerin kann dies allerdings nicht darstellen. Die Antragstellerin war durch diese Beschimpfungen schockiert, also verletzt und beleidigt, die Situation war für sie mit dem ausgesprochenen Hausverbot überdies feindselig. Dass die Beschimpfungen herkunftsbezogen und würdeverletzend waren ist auch in objektiver Hinsicht zu bejahen. Damit ist auch der Tatbestand der Belästigung aufgrund der ethnischen Herkunft erfüllt.Die Dienstleistungen der Antragsgegnerin, insbesondere der Verkauf von Altwaren, wie bereits vom Senat römisch drei GBK festgestellt, sind Dienstleistungen iSd GlBG. Während der durch die Nachfrage der Antragstellerin nach Preisnachlass und Preisgestaltung ausgelösten hitzigen Debatte wurde die Antragstellerin mit beleidigenden, auf ihre Herkunft abzielenden Worten des Geschäftslokals verwiesen, was von der Antragsgegnerin hinsichtlich des Hausverbots auch nicht bestritten wird. Der Antragsgegnerin ist es nach Ansicht des Senates römisch drei nicht gelungen, den Vorwurf der Diskriminierung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. dadurch zu entkräften, dass ihrer Darstellung der Geschehnisse höhere Glaubwürdigkeit zuzumessen wäre als jener der Antragstellerin. Gemäß Paragraph 38, Absatz 3, leg.cit. obliegt es dem:der Antragsgegner:in zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom:von der Antragsgegner:in glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Das bedeutet, dass für diesen ganz konkreten Einzelfall ein anderes, vom Gleichbehandlungsgesetz nicht sanktioniertes Motiv erkennbar sein müsste, das für die Verweigerung der Dienstleistung gegenüber diesem Antragsteller:dieser Antragstellerin ausschlaggebend gewesen ist. Die Antragsgegnerin untermauerte vielmehr ihre durch ein anderes Motiv nicht nachvollziehbare negative Einstellung gegenüber der Antragstellerin, indem sie angab, dass sie wieder so vorgehen würde. Im Verfahren bestätigte die Antragsgegnerin lediglich, dass sie nach dem Tod ihres Vaters hochemotional auf die Nachfragen nach dem Preis durch die Antragstellerin reagiert hat, ohne zu begründen warum. Auch in ihrer Befragung reagierte die Antragsgegnerin auf Nachfragen des Senates römisch drei der GBK emotional, dass das ihr Geschäft gewesen sei, und sie bestimme, den Preis und an wen sie verkaufe. Aus Sicht des erkennenden Senates war die Antragsgegnerin offenbar mit der Führung des Geschäftslokals überfordert ohne auf ihre Wortwahl zu achten, die ihr deshalb auch nicht in Erinnerung blieb. Letztlich dürfte dies dann auch zur Schließung des Geschäfts geführt haben. Eine Rechtfertigung für herkunftsbezogene Beschimpfungen und Geschäftsverweise gegenüber der Antragstellerin kann dies allerdings nicht darstellen. Die Antragstellerin war durch diese Beschimpfungen schockiert, also verletzt und beleidigt, die Situation war für sie mit dem ausgesprochenen Hausverbot überdies feindselig. Dass die Beschimpfungen herkunftsbezogen und würdeverletzend waren ist auch in objektiver Hinsicht zu bejahen. Damit ist auch der Tatbestand der Belästigung aufgrund der ethnischen Herkunft erfüllt.
Der Senat III kam sohin zur Auffassung, dass durch die Antragsgegnerin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch eine unmittelbare Diskriminierung der Antragstellerin aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz sowie durch eine Belästigung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit (§ 35 GlBG) jeweils beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, vorliegt. Der Senat römisch drei kam sohin zur Auffassung, dass durch die Antragsgegnerin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch eine unmittelbare Diskriminierung der Antragstellerin aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Gleichbehandlungsgesetz sowie durch eine Belästigung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit (Paragraph 35, GlBG) jeweils beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, vorliegt.
15. Oktober 2025
Dr.in Maria Wais
(Vorsitzende)
1 Posch in Rebhahn, GlBG, § 31 Rz 7.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026