Gbk 2025/10/15 GBK III/357/24

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Veröffentlicht am 15.10.2025
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Norm

§31 Abs1 iVm §32 Abs1 und §35 Abs1 GlBG

Diskriminierungsgrund

Geschlecht

Diskriminierungstatbestand

Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und sexuelle Belästigung

Text

Senat III der Gleichbehandlungskommission Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission

Prüfungsergebnis gemäß § 12 GBK/GAW-GesetzPrüfungsergebnis gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz

GBK III/357/24

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Bundesministerium für Frauen Wissenschaft und Forschung (BMFWF) gelangte am 15. Oktober 2025 über den am 1. Oktober 2024 eingelangten Antrag von A (in der Folge „Antrag stellende Person / Antragsteller“), betreffend die Überprüfung einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und einer sexuellen Belästigung durch die AntragsgegnerinDer Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Bundesministerium für Frauen Wissenschaft und Forschung (BMFWF) gelangte am 15. Oktober 2025 über den am 1. Oktober 2024 eingelangten Antrag von A (in der Folge „Antrag stellende Person / Antragsteller“), betreffend die Überprüfung einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und einer sexuellen Belästigung durch die Antragsgegnerin

1.
Xrömisch zehn

gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz (in der Folge GlBG; idF BGBl. I Nr. 16/2020) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß § 12 GBK/GAW-Gesetz (idF BGBl. I Nr. 107/2013) iVm § 11 Gleichbehandlungskommissions-GO (idF BGBl. II Nr. 275/2013) zur Auffassung, dassgemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins und Paragraph 35, Absatz eins, Gleichbehandlungsgesetz (in der Folge GlBG; in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013,) in Verbindung mit Paragraph 11, Gleichbehandlungskommissions-GO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2013,) zur Auffassung, dass

eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und/oder eine geschlechtsbezogene und/oder sexuelle Belästigung durch die Antragsgegnerin nicht vorliegt.

 

Der Sachverhalt stellte sich laut Antrag zusammengefasst wie folgt dar:

Am 6. Juni 2024 konsultierte die zu diesem Zeitpunkt 22 Jahre alte Antrag stellende Person die Antragsgegnerin in ihrer gynäkologischen Praxis. Die Antrag stellende Person ist Transmann und teilte dies vor Behandlungsbeginn auf dem Anamnesebogen mit, ebenso zuvor noch nie in gynäkologischer Behandlung gewesen zu sein. Zudem sei die Antrag stellende Person zu diesem Zeitpunkt Jungfrau gewesen und asexuell.

Zunächst sei von der Sprechstundenhilfe unter Verwendung der falschen Geschlechtsbezeichnung der Aufruf erfolgt und sodann habe auch die Antragsgegnerin die Antrag stellende Person fälschlich mit „Hallo, Frau A“ begrüßt. Diese Anrede mit der falschen Geschlechtsbezeichnung habe sich während der gesamten restlichen Behandlung fortgesetzt, dies entgegen des entsprechenden Hinweises der Antrag stellenden Person.

Zunächst habe die Antragsgegnerin ihr Verhalten mit Problemen bei der internen Verrechnung mit der Krankenkasse, welche eine gynäkologische Untersuchung bei männlichen Personen nicht bezahle, gerechtfertigt. In weiterer Folge habe die Antrag stellende Person explizit darauf hingewiesen noch nie Geschlechtsverkehr gehabt zu haben und asexuell zu sein. Dies sei vonseiten der Antragsgegnerin mit dem Kommentar, dass jeder Sex wolle und dies früher oder später noch kommen werde, abgetan worden.

Obwohl die Antrag stellende Person als Transmann die Brustabnahme zum Zeitpunkt der Untersuchung bereits gehabt hatte, habe die Antragsgegnerin eine Brustuntersuchung durchgeführt, welche für die Antrag stellende Person als Transmann (in der Folge als Antragsteller bezeichnet) befremdlich und einschüchternd gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Antragsteller auf entsprechende Aufforderung der Antragsgegnerin hin mit Ausnahme der Socken nackt gewesen.

Ohne eine Erklärung, was nunmehr geschehe, habe die Antragsgegnerin sodann einen vaginalen Ultraschall durchgeführt. Dies sei für den Antragsteller mit starken Schmerzen verbunden gewesen, worauf er die Antragsgegnerin auch hingewiesen habe. Der Antragsteller habe aufgrund der Untersuchung auch geblutet. Dies sei vonseiten der Antragsgegnerin als ganz normal abgetan worden.

Die gesamte Situation sei für den Antragsteller überfordernd gewesen. Er habe starke Schmerzen und Schwindelgefühle gehabt.

Am folgenden Tag habe der Antragsteller die Transgenderambulanz im AKH aufgesucht, wo ihm erklärt worden sei, dass die Blutungen, welche auch an diesem Tag noch angehalten hätten, wahrscheinlich durch eine Ruptur des Hymens in Verbindung mit einer Atrophie der Vaginalschleimhaut unter Testosterontherapie verursacht worden seien.

Daraufhin habe sich der Antragsteller an die Gleichbehandlungsanwaltschaft gewandt, welche am 9. Juli 2024– erfolglos – mittels eines Schreibens an die Antragsgegnerin versucht habe, die Angelegenheit zu bereinigen.

Auf dieses Schreiben der Gleichbehandlungsanwaltschaft habe die rechtsfreundliche Vertretung der Antragsgegnerin am 10. September 2024 repliziert, dass die Antragsgegnerin viel praktische Erfahrung in der Behandlung und Betreuung von Trangenderpersonen aufweise und auch ihr Personal entsprechend geschult sei, um eine zufriedenstellende Behandlung für Patient:innen zu gewährleisten. Dementsprechend sei die Tatsache, dass A eine Transgenderperson sei, entsprechend einer generellen Anweisung der Antragsgegnerin, auch durch die Sprechstundenhilfe auf der Patientenakte sowie im Computersystem vermerkt worden. Zudem habe die Antragsgegnerin die Sprechstundenhilfe auch noch mündlich darauf hingewiesen. Dementsprechend sei der Antragsteller auch mit der richtigen Geschlechtsanrede aufgerufen worden. Zur Begrüßung von Patient:innen verwende die Antragsgegnerin grundsätzlich die Grußformel „Grüß Gott!“ und niemals „Hallo!“, in weiterer Folge spreche sie Patient:innen bloß mit „Sie“ an. Der Vorwurf, die Antragsgegnerin sei unfreundlich gewesen, werde zurückgewiesen. Die Behandlung sei, auch vor dem Hintergrund der Jungfräulichkeit des Patienten, der zu diesem Zeitpunkt eben noch weibliche Geschlechtsorgane gehabt habe, mit Einwilligung des Antragstellers entsprechend den diesbezüglichen Routinen lege artis erfolgt. Sobald der Antragsteller während der vaginalen Untersuchung kundgetan habe, dass er eine solche nicht mehr wolle, habe die Antragsgegnerin diese auch beendet. Auch Fragen betreffend die Asexualität des Antragstellers gehörten zu einer umfassenden gynäkologischen Behandlung, ebenso wie eine Brustuntersuchung, welche der Antragsteller im Übrigen auch jederzeit hätte ablehnen können.

Während der weiteren Behandlung habe die Antragsgegnerin beim Antragsteller auch keine Anzeichen für Blutungen oder Schwindel wahrgenommen, dieser habe auch keine entsprechen Äußerungen gemacht. Aus Sicht der Antragsgegnerin sei der Behandlungstermin mit dem Antragsteller gut und angenehm verlaufen.

Ein Vorwurf der sexuellen Belästigung sei, auch eingedenk ihrer Tätigkeit als Gynäkologin, nicht nachvollziehbar und werde entschieden zurückgewiesen, zumal eine sexuelle Belästigung eine sexuell motivierte Absicht des Belästigers:der Belästigerin erfordere.

Zuletzt sei noch auf den Mangel an Kassenärzten für Gynäkologie in Wien sowie den damit verbundenen Zeitdruck für Kassenärzt:innen bei der Behandlung von Patient:innen hinzuweisen.

Die Antragsgegnerin nahm zu den Vorwürfen am 23. Jänner 2025 telefonisch gegenüber der Geschäftsführung des Senates III im Wesentlichen wie folgt Stellung: Die Antragsgegnerin nahm zu den Vorwürfen am 23. Jänner 2025 telefonisch gegenüber der Geschäftsführung des Senates römisch drei im Wesentlichen wie folgt Stellung:

Die Behandlung sei lege artis erfolgt, der Antragsteller sei auch immer mit der korrekten Geschlechtsbezeichnung als Mann angesprochen worden. Da der Antragsteller Autist sei, liege seinerseits eine Fehlinterpretation der Situation nahe. Auch habe der Antragsteller während der Untersuchung nie gebeten, die Antragsgegnerin möge gewisse Handlungen unterlassen.

Eine schriftliche Stellungnahme im Verfahren vor dem Senat III der GBK erstattete sie nicht.Eine schriftliche Stellungnahme im Verfahren vor dem Senat römisch drei der GBK erstattete sie nicht.

In der Sitzung des Senates III der GBK am 17. Februar 2025 ergänzte der Antragsteller A das Antragsvorbringen zusammengefasst wie folgt:In der Sitzung des Senates römisch drei der GBK am 17. Februar 2025 ergänzte der Antragsteller A das Antragsvorbringen zusammengefasst wie folgt:

Er schilderte den Ablauf der Untersuchung aus seiner Sicht. Die Antragsgegnerin sei sehr schnell unwirsch geworden, habe ihn entgegen des entsprechenden Hinweises konsistent als Frau angesprochen habe und seine - von ihm hervorgehobene - Asexualität als bloße Phase, welche vorübergehe, abgetan. Er sei mit der Situation insgesamt überfordert gewesen, diese habe ihn belastet. Auch die Brustuntersuchung habe ihn verwundert bis irritiert, weil er zum Zeitpunkt der Untersuchung schon eine Mastektomie hatte durchführen lassen. Als Autist sei er mit der neuen Umgebung und dem Geschehen überfordert gewesen. Die vaginale Untersuchung sei extrem schmerzhaft gewesen. Er habe sofort nach Entfernen des vaginalen Ultraschallgeräts stark zu bluten begonnen. Auch das habe die Antragsgegnerin abgetan, während der Antragsteller zutiefst schockiert gewesen und ihm schwindlig geworden sei. Am darauffolgenden Tag habe er die Transgenderambulanz des AKH konsultiert. Dort sei festgestellt worden, dass zu einer neuerlichen Untersuchung nicht geraten werden könne. Vermutlich sei das Hymen rupturiert, die starke Blutung wahrscheinlich durch die Hormonbehandlung bedingt gewesen. Zudem sei ihm geraten worden, sich an die Gleichbehandlungsanwaltschaft zu wenden.

Besonders belastend sei für ihn die vollständige Negierung seiner Asexualität durch die Antragsgegnerin sowie die konsistente Verwendung der falschen Geschlechtsbezeichnung entgegen des entsprechenden Hinweises gewesen, zumal er bereits 2020 seinen Personenstand habe ändern lassen. Die Antragsgegnerin habe er mittels Google-Suche nach Gynäkolog:innen gefunden, mittlerweile habe er aber festgestellt, dass diese auf anderen Plattformen teils sehr negative Bewertungen erhalte, auch von LGBT-Personen, welche zum Teil angegeben hätten, von der Antragsgegnerin diskriminiert worden zu sein. Aus der Art der Durchführung, insbesondere der vaginalen, Untersuchung durch die Antragsgegnerin, habe er nicht den Eindruck gewonnen, dass die Antragsgegnerin über besondere Erfahrung bei der Behandlung von Transpersonen verfüge.

Entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme sei er nicht durchweg mit „Sie“ angesprochen worden, sondern habe sie ihn mit „Hallo, Frau A!“ begrüßt und in der Folge stets unter Verwendung der falschen Geschlechtsidentität als Frau angesprochen. Sie habe ihm die medizinische Untersuchung und deren Ablauf nicht erklärt. Vor der Stellungnahme habe er nicht einmal mit Sicherheit gewusst, dass die Antragsgegnerin einen Ultraschall durchgeführt habe. Ebenso sei ihm unerklärlich gewesen, wozu die Brustuntersuchung erfolgte.

In der Sitzung des Senates III am 10. März 2025 erläuterte die Antragsgegnerin X den Ablauf des Gynäkologietermins zusammengefasst wie folgt:In der Sitzung des Senates römisch drei am 10. März 2025 erläuterte die Antragsgegnerin römisch zehn den Ablauf des Gynäkologietermins zusammengefasst wie folgt:

Sie habe den Antragsteller als nett erlebt. Generell sei es aber schwierig, sich auf die Behandlung einer Transperson einzustellen, weil sie ja im Regelfall Frauen behandeln würde. Allerdings habe sie ihre Sprechstundenhilfe wiederholt informiert, Transpersonen durchwegs als Mann anzusprechen. Sie sei sicher, dass diese den Antragsteller auch als Mann angesprochen habe. Die Untersuchung sei ohne spezielle Vorkommnisse abgelaufen. Sie habe insbesondere das nachfolgende Gespräch mit dem Antragsteller als angenehm empfunden. In diesem Gespräch sei es um die Transition und im Speziellen um die Hormontherapie des Antragstellers gegangen.

Schon im Vorfeld stattgehabte Rückfragen der Antragstellerin bei der Krankenkasse, wie sie bei der Abrechnung mit Transpersonen vorgehen solle, seien ergebnislos geblieben. Sie könne nur Patientinnen abrechnen. Ihr erscheine es falsch, hier ein Privathonorar zu verrechnen.

Sie sei keine Spezialistin für die Behandlung von Transgenderpersonen, und es sei in der Vergangenheit bei der Behandlung von Transpersonen immer wieder zu Missverständnissen gekommen.

Auf Vorhalt der anderslautenden Schilderungen des Antragstellers, bedauerte die Antragsgegnerin dessen Empfindungen, führte die Darstellung des Antragstellers aber auf eine verzerrte Wahrnehmung des Antragstellers als Autist zurück und verwies auf von ihr im Nachhinein zur Erklärung eingeholte Ausführungen eines befreundeten Kinder- und Jugendpsychiaters. Jedenfalls habe der Antragsteller kein klärendes Gespräch mit der Antragsgegnerin gesucht, weder während noch nach der Behandlung.

Sie habe den Antragsteller definitiv nicht als Frau angesprochen. Hinsichtlich der von ihm bemängelten medizinischen Aspekte verwies sie auf das Sachverständigengutachten der Disziplinarkommission der Ärztekammer, welches sie der GBK auch vorlegte. Zudem könnten die Sprechstundenhilfe und die im Wartebereich anwesenden Patient:innen bezeugen, dass sie den Antragsteller als „Herrn“ begrüßt habe. In weiterer Folge habe sie den Antragsteller nicht mehr namentlich angesprochen, weil ihr bei rund 50 Patient:innen pro Tag die Zeit fehle, sich die Namen ihrer Patient:innen zu merken. Die Untersuchung sei routinemäßig, entsprechend ihrer jahrelangen praktischen Erfahrung, abgelaufen. Das Thema Jungfräulichkeit sei für sie kein Novum gewesen. Es wäre kein Problem gewesen, hätte der Antragsteller die vaginale Untersuchung verweigert. Doch gerade deshalb sei er zur Gynäkologischen Untersuchung gekommen, wenngleich er keine Angaben zu einer etwaigen familiären Vorbelastung im Anamnesebogen gemacht habe.

Patient:innen spreche sie nie mit „Hallo!“ an, zumal sie dies nicht für probat halte, auch nicht im Umgang mit jugendlichen Patient:innen. Der Antragsteller habe nicht thematisiert, wie er angesprochen werden wolle; dies sei aufgrund des vorab Hinweises der Sprechstundenhilfe, dass es sich um einen Transmann handle, ohnehin klar gewesen.

Diese Vorwürfe gegen die Behandlung seien bereits im Disziplinarverfahren abgehandelt worden.

Glaublich sei im Zuge des Behandlungstermins auch das Thema Asexualität angesprochen worden, dies gehöre in den von einer Gynäkologin abzuklärenden Bereich. Man könne Betroffene, abhängig von den dahinterliegenden Ursachen und Gründen, an zuständige Stellen weiterverweisen. Auch eine Brustuntersuchung sei im gegebenen Rahmen indiziert gewesen, weil auch Männer an Brustkrebs erkranken könnten; deshalb führe sie Brustuntersuchungen routinemäßig bei gynäkologischen Kontrollen durch. Der Antragsteller habe sie wegen einer gewöhnlichen Kontrolluntersuchung konsultiert.

Für eine eingehende Beratung im Vorfeld der jeweiligen Untersuchung fehle ihr als Kassenärztin die Zeit. Der Antragsteller habe auch nie geäußert, dass ihm die Untersuchung unangenehm sei. Dass er Autist sei, habe der Antragsteller erst gegen Ende der Untersuchung thematisiert. Entgegen dem Vorbringen habe der Antragsteller während der vaginalen Untersuchung nie geäußert, dass ihm diese unangenehm sei bzw. dass er Schmerzen habe. Zudem dauere eine vaginale Untersuchung lediglich wenige Sekunden, insbesondere wenn ein:e Patient:in noch keinen Geschlechtsverkehr gehabt habe. Bei Jungfrauen seien geringfügige Blutungen aufgrund der vaginalen Ultraschalluntersuchung üblich, das habe auch der Ärztekammer-Gutachter so festgestellt. Gelegentlich könne es auch beim Krebsabstrich zu Blutungen kommen. Die Darstellung in der anwaltlichen Stellungnahme gehe auf ein Versehen zurück.

Der Antragsteller habe sie zu keinem Zeitpunkt während der Konsultation darauf hingewiesen, dass er (mehrfach) fälschlich angesprochen worden sei, dass dies seine erste gynäkologische Untersuchung sei und er Angst habe und daher eine genaue Erklärung aller einzelnen Schritte wünsche.

Die negativen Rezensionen betreffend die Behandlung von LGBTIA+-Personen kenne sie, diese seien aber auf eine Übersensibilität der Betroffenen zurückzuführen. Ihr fehle einfach die Zeit für ausführliche Beratungsgespräche. Sie könne sich auch nicht erklären, warum der Antragsteller so vehement insistiere, mit der falschen Geschlechtsidentität angesprochen worden zu sein.

Wie der Bericht der AKH-Transambulanz zu Stande gekommen sei, könne sie sich nicht erklären, zumal kein:e andere:r Patient:in jemals zuvor nach einer Behandlung bei ihr eine AKH-Ambulanz konsultiert habe. Sie wolle dem Antragsteller nicht seine subjektiven Empfindungen und Wahrnehmungen absprechen, aber als Autist sehe man die Dinge anders. Sollten aufgrund der vaginalen Untersuchung Schwindel oder Kreislaufprobleme auftreten, stehe in der Ordination eine Liege zur Verfügung. Aber dafür, dass es dem Patienten so schlecht gegangen sei, wie behauptet, habe es keine Anzeichen gegeben, ansonsten hätte sie ihn aufgefordert sich hinzulegen und in der Ordination zu bleiben, bis es ihm besser gehe.

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hat folgenden Sachverhalt festgestellt:Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Senat III hatte den Vorwurf einer geschlechtsbezogenen unmittelbaren Diskriminierung des Antragstellers und einer sexuellen Belästigung gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 leg.cit. sowie § 35 Abs. 1 leg.cit. zu prüfen, nämlich ob der Antragsteller beim Zugang zu Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, aufgrund des Geschlechts eine weniger günstige Behandlung durch die Antragsgegnerin erfahren hat und/oder durch die Antragsgegnerin sexuell belästigt wurde.Der Senat römisch drei hatte den Vorwurf einer geschlechtsbezogenen unmittelbaren Diskriminierung des Antragstellers und einer sexuellen Belästigung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, leg.cit. sowie Paragraph 35, Absatz eins, leg.cit. zu prüfen, nämlich ob der Antragsteller beim Zugang zu Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, aufgrund des Geschlechts eine weniger günstige Behandlung durch die Antragsgegnerin erfahren hat und/oder durch die Antragsgegnerin sexuell belästigt wurde.

Die relevanten Gesetzesstellen des hier zu behandelnden Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) bestimmen Folgendes:

§ 30. (1) Für das Merkmal des Geschlechts gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.Paragraph 30, (1) Für das Merkmal des Geschlechts gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.

§ 31. (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.Paragraph 31, (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.

§ 35. (1) Unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit einem der Gründe nach § 31 oder der sexuellen Sphäre stehen, und bezwecken oder bewirken,Paragraph 35, (1) Unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit einem der Gründe nach Paragraph 31, oder der sexuellen Sphäre stehen, und bezwecken oder bewirken,

         1.       dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird und

         2.       ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird,

gelten als Diskriminierung.

§ 38.Paragraph 38,
  1. (1)Absatz eins,Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 31 hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des Paragraph 31, hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
  2. (2)Absatz 2,
  3. (3)Absatz 3,Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der §§ 31 oder 35 beruft, hat er:sie diesen glaubhaft zu machen. Dem:der Beklagten obliegt es bei Berufung auf § 31 zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom:von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 32 Abs. 2 oder des § 33 vorliegt. Bei Berufung auf § 35 obliegt es dem:der Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom:von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der Paragraphen 31, oder 35 beruft, hat er:sie diesen glaubhaft zu machen. Dem:der Beklagten obliegt es bei Berufung auf Paragraph 31, zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom:von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, oder des Paragraph 33, vorliegt. Bei Berufung auf Paragraph 35, obliegt es dem:der Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom:von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.

Vorweg ist festzuhalten, dass die Beurteilung einer medizinischen Behandlung an sich, und die Frage, ob diese lege artis erfolgte, nicht in die Prüfkompetenz der Gleichbehandlungskommission fällt und von dieser folglich - als außerhalb ihrer Zuständigkeit und Fachkompetenz gelegen -nicht überprüft werden kann. Sohin fallen alle Fragen, ob es in medizinischer Hinsicht zu einem Beratungs- und/oder Behandlungsfehler bei einer ärztlichen Untersuchung gekommen ist, welcher sich als unmittelbare Diskriminierung des Antragstellers aufgrund seines Geschlechts (im Sinne der Geschlechtsidentität) gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 GlBG darstellen könnte, nicht in die Zuständigkeit der Gleichbehandlungskommission, weil diese die Vorfrage, ob ein medizinischer Fehler vorlag, mangels eigener Sachkompetenz und fehlenden gesetzlichen Auftrags Privatgutachten einzuholen, nicht objektiv und sachlich beurteilen kann.Vorweg ist festzuhalten, dass die Beurteilung einer medizinischen Behandlung an sich, und die Frage, ob diese lege artis erfolgte, nicht in die Prüfkompetenz der Gleichbehandlungskommission fällt und von dieser folglich - als außerhalb ihrer Zuständigkeit und Fachkompetenz gelegen -nicht überprüft werden kann. Sohin fallen alle Fragen, ob es in medizinischer Hinsicht zu einem Beratungs- und/oder Behandlungsfehler bei einer ärztlichen Untersuchung gekommen ist, welcher sich als unmittelbare Diskriminierung des Antragstellers aufgrund seines Geschlechts (im Sinne der Geschlechtsidentität) gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, GlBG darstellen könnte, nicht in die Zuständigkeit der Gleichbehandlungskommission, weil diese die Vorfrage, ob ein medizinischer Fehler vorlag, mangels eigener Sachkompetenz und fehlenden gesetzlichen Auftrags Privatgutachten einzuholen, nicht objektiv und sachlich beurteilen kann.

Folglich hat sich der Senat zu den Vorwürfen betreffend eine Diskriminierung nach § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 GlBG ausschließlich mit der Frage des Verwendens einer falschen Geschlechtsanrede durch die Antragsgegnerin zu befassen.Folglich hat sich der Senat zu den Vorwürfen betreffend eine Diskriminierung nach Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, GlBG ausschließlich mit der Frage des Verwendens einer falschen Geschlechtsanrede durch die Antragsgegnerin zu befassen.

Der Antragsteller ist ein Transmann. Er suchte am 6. Juni 2024 die gynäkologische Ordination der Antragsgegnerin zu einem gynäkologischer Kontrolltermin auf. Es war dies sein erster Besuch zu einer gynäkologischen Kontrolle. Er fühlte sich dadurch gestresst und überfordert und hätte eine genaue Aufklärung, was bei einer gynäkologischen Kontrolle vorgenommen wird und warum dies notwendig ist, erwartet. Er stellte aber keine entsprechenden Fragen an die Antragsgegnerin, die die Kontrolle ohne nähere Aufklärung routinemäßig durchführte.

Der Antragsteller war weder mit den für ihn teilweise schmerzhaften Untersuchungen zufrieden, noch mit dem persönlichen Umgang der Antragsgegnerin mit ihm als Transgendermann und asexueller Person. In der Aufregung und negativen Überraschung über den von ihm nicht vorhergesehenen Gang der für Frauen üblichen gynäkologischen Kontrolluntersuchungen thematisierte er seine negativen Empfindungen auch nicht.

Am darauffolgenden Tag wandte sich der Antragsteller aufgrund anhaltender Blutungen zur Aufklärung an die Transgenderambulanz des AKH Wien, wo ihm geraten wurde, sich hinsichtlich seiner geschlechtsbezogenen negativen Erfahrungen an die Gleichbehandlungsanwaltschaft zu wenden.

Davon, dass der Antragsteller beim gynäkologischen Kontrolltermin, wie von ihm behauptet, konsistent mit der falschen Geschlechtsidentität als „Frau A“ angesprochen wurde, konnte er den Senat angesichts der geschilderten Überforderung und Konzentration auf die eigenen negativen Empfindungen gegenüber den unerwarteten Vorgängen nicht überzeugen.

Diesfalls schien die Antragsgegnerin nach dem persönlichen Eindruck glaubwürdiger, wonach sie nie mit „Hallo“ begrüße, sondern „Grüß Gott“ als für alle passend verwende, und in der stets unter Zeitdruck erfolgenden Routine der Untersuchungen alle dann nur noch mit „Sie“ anspreche, um sich keine Namen merken zu müssen. Dieses Verhalten scheint auch konsistent mit dem weiteren von ihr geschilderten Verlauf der Untersuchungen, was den Eindruck erweckt, sie sei mit dem Antragsteller routinemäßig wie mit allen (jungfräulichen) Patient:innen in der Praxis umgegangen ohne seiner besonderen Situation als Transmann besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

Vom Senat kann auch nicht festgestellt werden, dass Fragen oder Handlungen der Antragsgegnerin eine sexuelle Konnotation aufgewiesen hätten, die über das bei einer gynäkologischen Kontrolle Angebrachte weit hinausgegangen und damit auch objektiv würdeverletzend gewesen wären.

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hat erwogen:Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission hat erwogen:

Der Senat III verneinte in seiner Sitzung vom 15. Oktober 2025 die Frage des Vorliegens einer geschlechtsbezogenen und/oder sexuellen Belästigung der Antrag stellenden Person gemäß § 32 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 GlBG.Der Senat römisch drei verneinte in seiner Sitzung vom 15. Oktober 2025 die Frage des Vorliegens einer geschlechtsbezogenen und/oder sexuellen Belästigung der Antrag stellenden Person gemäß Paragraph 32, Absatz eins und Paragraph 35, Absatz eins, GlBG.

Der den Antidiskriminierungs-Richtlinien1 zugrunde liegende Begriff „Dienstleistungen“ folgt der Terminologie im primärrechtlich geregelten Bereich der Dienstleistungsfreiheit.2 „Dienstleistungen“ sind in Art. 57 AEUV definiert. Nach dieser sehr weiten Definition erfasst der Dienstleistungsbegriff Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden und damit einen Wirtschaftsfaktor darstellen. Als „Dienstleistungen“ gelten insbesondere gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten.3 Die Definition im Primärrecht wurde durch die EuGH-Judikatur zur Dienstleistungsfreiheit näher konkretisiert. Danach sind unter „Dienstleistungen“ alle wirtschaftlichen Tätigkeiten zu verstehen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, ohne dass die Dienstleistung von der Person bezahlt werden muss, der sie zugutekommt, und unabhängig davon, wie die wirtschaftliche Gegenleistung, die das Entgelt für die Dienstleistung darstellt, finanziert wird. Demzufolge gilt als Dienstleistung jegliche Leistung, mit der die erbringende Person am Wirtschaftsleben teilnimmt, ungeachtet ihres rechtlichen Status, des Tätigkeitszwecks und des betreffenden Tätigkeitsbereichs.4 Der den Antidiskriminierungs-Richtlinien1 zugrunde liegende Begriff „Dienstleistungen“ folgt der Terminologie im primärrechtlich geregelten Bereich der Dienstleistungsfreiheit.2 „Dienstleistungen“ sind in Artikel 57, AEUV definiert. Nach dieser sehr weiten Definition erfasst der Dienstleistungsbegriff Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden und damit einen Wirtschaftsfaktor darstellen. Als „Dienstleistungen“ gelten insbesondere gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten.3 Die Definition im Primärrecht wurde durch die EuGH-Judikatur zur Dienstleistungsfreiheit näher konkretisiert. Danach sind unter „Dienstleistungen“ alle wirtschaftlichen Tätigkeiten zu verstehen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, ohne dass die Dienstleistung von der Person bezahlt werden muss, der sie zugutekommt, und unabhängig davon, wie die wirtschaftliche Gegenleistung, die das Entgelt für die Dienstleistung darstellt, finanziert wird. Demzufolge gilt als Dienstleistung jegliche Leistung, mit der die erbringende Person am Wirtschaftsleben teilnimmt, ungeachtet ihres rechtlichen Status, des Tätigkeitszwecks und des betreffenden Tätigkeitsbereichs.4

Die Antragsgegnerin ist Gynäkologin und betreibt eine Kassenordination. Dies ist als Dienstleistung, die der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, im Sinne des § 30 leg. cit. zu qualifizieren. Das Gleichbehandlungsgesetz ist somit auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar.Die Antragsgegnerin ist Gynäkologin und betreibt eine Kassenordination. Dies ist als Dienstleistung, die der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, im Sinne des Paragraph 30, leg. cit. zu qualifizieren. Das Gleichbehandlungsgesetz ist somit auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar.

Unter Zugrundelegung der VfGH-Judikatur5 ist unter dem „ausdrücklichen Bezug auf das Geschlecht“ auch der Bezug auf die Geschlechtsidentität einer Person umfasst. Wörtlich heißt es: „Art. 8 EMRK räumt daher Personen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht ein, dass auf das Geschlecht abstellende Regelungen ihre Variante der Geschlechtsentwicklung als eigenständige geschlechtliche Identität anerkennen, und schützt insbesondere Menschen mit alternativer Geschlechtsidentität vor einer fremdbestimmten Geschlechtszuweisung.“ Dies gilt auch für Personen, die ihr biologisches Geschlecht gerade ändern oder rechtlich bereits geändert haben.Unter Zugrundelegung der VfGH-Judikatur5 ist unter dem „ausdrücklichen Bezug auf das Geschlecht“ auch der Bezug auf die Geschlechtsidentität einer Person umfasst. Wörtlich heißt es: „"Art". 8 EMRK räumt daher Personen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht ein, dass auf das Geschlecht abstellende Regelungen ihre Variante der Geschlechtsentwicklung als eigenständige geschlechtliche Identität anerkennen, und schützt insbesondere Menschen mit alternativer Geschlechtsidentität vor einer fremdbestimmten Geschlechtszuweisung.“ Dies gilt auch für Personen, die ihr biologisches Geschlecht gerade ändern oder rechtlich bereits geändert haben.

Der Antragsteller behauptet, durch die Antragsgegnerin im Rahmen der Behandlung trotz entsprechenden Hinweises auf sein nunmehr männliches Geschlecht konsistent mit der falschen Geschlechtsidentität als Frau angesprochen worden und dadurch im Sinne des § 35 Abs. 1 leg. cit. geschlechtsbezogen und im Gesprächs- und Behandlungsverlauf auch sexuell belästigt worden zu sein. Der Antragsteller behauptet, durch die Antragsgegnerin im Rahmen der Behandlung trotz entsprechenden Hinweises auf sein nunmehr männliches Geschlecht konsistent mit der falschen Geschlechtsidentität als Frau angesprochen worden und dadurch im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, leg. cit. geschlechtsbezogen und im Gesprächs- und Behandlungsverlauf auch sexuell belästigt worden zu sein.

Dies wird vonseiten der Antragsgegnerin entschieden bestritten.

Somit handelt es sich bei der Frage, ob eine geschlechtsbezogen und sexuelle Belästigung des Antragstellers durch die Antragsgegnerin vorliegt, um eine Frage der Beweiswürdigung zum Ablauf des Gesprächs und der Untersuchungen.

Dazu ist festzuhalten, dass die Antragsgegnerin in ihrer Befragung glaubhaft und schlüssig vermittelte, den Antragsteller, vor dem Hintergrund der für die Behandlung von Transpersonen getroffenen internen Protokolle, nicht mit der falschen Geschlechtsidentität als Frau angesprochen zu haben. Sie vermittelte glaubhaft den Eindruck, sie habe ihn wie alle anderen – weil für sie einfacher und bequemer - nur mit „Sie“ ohne Namensnennung angesprochen.

Der Antragsteller konnte im Zusammenhalt mit der von ihm geschilderten hochverstörenden, beängstigenden und schmerzhaften Situation den Senat nicht in zumindest gleicher Weise davon überzeugen, dass seine Erinnerungen nicht überwiegend von subjektiven Empfindungen geprägt sind, sondern der objektiven Wahrheit entsprechen. Dass er sich als Transmann nicht angesprochen fühlte, mag auf die für ihn unbekannte, für Frauen aber routinemäßige Behandlung und darauf zurückzuführen sein, dass die Antragsgegnerin nicht auf empathische Weise auf seine, für ihn besondere, Situation einging, sondern nach ihrer Schilderung „Fließbanduntersuchungen“ und lediglich die üblichen „Kurzgespräche“ durchführte. Erst nach Eingang der Beschwerde dürfte sie sich näher mit der Situation von Transgenderpersonen auseinandergesetzt und im Nachhinein Erklärungsversuche für Diskriminierungsempfindungen unternommen haben.

Sohin konnte nach dem persönlichen Eindruck des Senates die Antragsgegnerin mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit dartun, den Antragsteller nicht im von ihm geschilderten Sinn geschlechtsbezogen durch stetige falsche Anreden belästigt zu haben. Für eine sexuelle Belästigung, fanden sich selbst in der Darstellung des Antragstellers keine Anhaltspunkte, die über die in einer gynäkologischen Ordination üblichen Themenbereiche und Behandlungen erheblich hinausgegangen wären. Ob hierbei lege artis von der Antragsgegnerin vorgegangen wurde, konnte vom Senat mangels Prüfkompetenz nicht beurteilt werden.

Eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz konnte daher vom Senat III der Gleichbehandlungskommission ebenso wenig festgestellt werden wie eine geschlechtsbezogene und/oder sexuelle Belästigung des Antragstellers die Antragsgegnerin gemäß § 35 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz.Eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Gleichbehandlungsgesetz konnte daher vom Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission ebenso wenig festgestellt werden wie eine geschlechtsbezogene und/oder sexuelle Belästigung des Antragstellers die Antragsgegnerin gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Gleichbehandlungsgesetz.

Der Antragsgegnerin wird dennoch empfohlen, Sensibilisierungsmaßnahmen betreffend den Umgang und die Behandlung von Transgenderpersonen in ihrer gynäkologischen Ordination vorzunehmen.

15. Oktober 2025

Dr.in Maria Wais

(Vorsitzende)

1  RL 2000/43/EG, RL 2004/113/EG.

2  Vgl die ErläutRV 415 BlgNR 23. GP 8; Hopf/Mayr/Eichinger, GlBG § 30 Rz 10.

3  Vgl Art 57 Satz 2 lit a – d AEUV.

4  Siehe die zusammenfassende Wiedergabe der Kernaussagen der EuGH-Judikatur in den ErläutRV 415 BlgNR 23. GP 8.

5  VfGH 15.7.2018, G 77/2018-9.

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026
Quelle: Gleichbehandlungskommisionen Gbk, https://www.bmgf.gv.at/home/GK
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