Diskriminierungsgrund
Ethnische ZugehörigkeitDiskriminierungstatbestand
Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenText
Senat III der GleichbehandlungskommissionSenat römisch drei der Gleichbehandlungskommission
Prüfungsergebnis gemäß § 12 GBK/GAW-GesetzPrüfungsergebnis gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz
GBK III/351/24
Der Senat III der Gleichbehandlungskommission (GBK) im Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung gelangte am 15. Oktober 2025 über den am 17. Juli 2024 eingelangten Antrag von Herrn A (in der Folge „Antragsteller“) betreffend die Überprüfung einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, durch die Antragsgegnerin X, gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz (in der Folge GlBG) idF BGBl. I Nr. 16/2020) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß § 12 GBK/GAW-Gesetz (idF BGBl. I Nr. 107/2013) iVm § 11 Gleichbehandlungskommissions-GO (idF BGBl. II Nr. 275/2013) zur Auffassung, dass der Antragsteller nicht durch die Antragsgegnerin unmittelbar aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen diskriminiert wurde.Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission (GBK) im Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung gelangte am 15. Oktober 2025 über den am 17. Juli 2024 eingelangten Antrag von Herrn A (in der Folge „Antragsteller“) betreffend die Überprüfung einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, durch die Antragsgegnerin römisch zehn, gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Gleichbehandlungsgesetz (in der Folge GlBG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013,) in Verbindung mit Paragraph 11, Gleichbehandlungskommissions-GO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2013,) zur Auffassung, dass der Antragsteller nicht durch die Antragsgegnerin unmittelbar aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen diskriminiert wurde.
Der Sachverhalt stellte sich laut Antrag im Wesentlichen wie folgt dar:
Der Antragsteller sei gemeinsam mit 4 weiteren Freunden (unter ihnen befand sich C) als Gruppe unterwegs gewesen. Sie hätten sich in der Nacht von Dienstag den 13.02.2024 auf Mittwoch den 14.02.2024 gegen ca. 23 Uhr zum Club der Antragsgegnerin in Gemeinde1 begeben. Der Antragsteller sei im Kosovo geboren und mittlerweile österreichischer Staatsbürger. Die Gruppe sei ohne Probleme in die Disko eingelassen worden, erst als der Antragsteller an der Reihe gewesen wäre, sei sein Freund C plötzlich vom Türsteher darauf hingewiesen worden, dass der Antragsteller gehen müsse. Grund dafür sei, dass in das Lokal keine Ausländer hineingelassen würden. C habe dem Antragsteller mitgeteilt, dass er die Disko verlassen müsse, weil das Lokal keine Ausländer einlassen würde. Deshalb habe der Antragsteller bei den Securities nachgefragt und gleichzeitig seinen Ausweis vorgelegt, der seine österreichische Staatsbürgerschaft belegte. Der Türsteher habe daraufhin gemeint, die Kameras hätten den Antragsteller als Ausländer erkannt, und dies sei im Klub nicht erwünscht. Die Einwände vom Antragsteller, dass er österreichischer Staatsbürger sei, seien nicht gehört worden.
Der Antragsteller habe sich dazu gezwungen gesehen, die Disco zu verlassen und auch für seine Freunde habe der Abend damit ein jähes Ende genommen. Niemand von ihnen habe in einem Club bleiben wollen, der ihren Freund ausgeschlossen hatte. Ca. 20 Minuten später habe der Antragsteller mit zweien seiner Freunde (D und E) die Antragsgegnerin direkt mit dem Vorwurf des Rassismus konfrontiert, weil E den Inhaber gekannt habe. Gemeinsam hätten sie ihn darauf angesprochen, was diese diskriminierende Einlasspolitik solle. Er hätte dazu gemeint, dass sich die Antragsgegnerin seit Oktober 2023 dazu entschlossen hätte, keine „Ausländer:innen" mehr in Ihren Club hineinzulassen. Die drei Männer seien daher der Auffassung gewesen, dass ein weiteres Gespräch sinnlos gewesen wäre.
Die Antragsgegnerin gab dazu folgende Stellungnahme beim Senat III der GBK ab: Die Antragsgegnerin gab dazu folgende Stellungnahme beim Senat römisch drei der GBK ab:
Ohne Zugriff auf das Überwachungsmaterial, für den die Anfrage sei leider zu spät (erst nach der automatischen Löschung des Bildmaterials) erfolgt sei, könne der Geschäftsführer der Antragsgegnerin, Y, keine objektiven Fakten liefern. Er hätte zu diesem Zeitpunkt kein Sicherheitspersonal beschäftigt, weder direkt noch über eine Agentur. An diesem Abend sei laut Registrierkasse auch kein besonders erfolgreicher Geschäftsverlauf gewesen. Er schätze anhand der Konsumationen, dass diesen Abend von 18:00 bis 05:00 Uhr morgens vielleicht 50 Besucher:innen gekommen wären. Dem Geschäftsführer sei kein solcher Vorfall aufgefallen und auch nicht in Erinnerung. Wenn er persönlich Gäste des Lokales verweise, dann wegen Drogenkonsums oder -verkaufs, unangemessenen Verhaltens (Belästigung von Gästen, übermäßiger Alkoholkonsum, …) oder wegen Verstöße gegen die Gesetze (betreffend Nichtraucherschutz, Jugendschutz…), aber sicher nicht aufgrund der Herkunft eines Menschen. Ganz im Gegenteil, er habe in den fast 23 Jahren seiner Selbständigkeit viele Mitarbeiter:innen, Lehrlinge, Freund:innen, Gäste,… aus vielen Nationen und Glaubensrichtungen gehabt.
Zum Thema negativer Rezensionen wolle er sich gar nicht äußern. Oft gebe es leider mutwillige, negative Eintragungen, welche völlig haltlos seien. Ebenso fänden sich positive Einträge in mehreren Sprachen, er könne sich allerdings nicht an alle Gäste der letzten Jahre erinnern. Seine größte Veranstaltung in der Vergangenheit sei eine 43.000 Besucher:innen gewesen. Mit 6 Lokalen und einer Cateringfirma habe der Geschäftsführer noch nie mit Anschuldigungen in dieser Richtung zu tun gehabt. Er habe keine Ahnung, wer die Antragsteller seien und was er Ihnen getan habe, um solche Vorwürfe zu erheben.
In den Sitzungen des Senates III der GBK am 3. Dezember 2024 erschienen der Antragsteller sowie der Geschäftsführer der Antragsgegnerin und E als Auskunftsperson am 13. Jänner 2025. C erschien trotz zweimaliger ausgewiesener Ladung nicht:In den Sitzungen des Senates römisch drei der GBK am 3. Dezember 2024 erschienen der Antragsteller sowie der Geschäftsführer der Antragsgegnerin und E als Auskunftsperson am 13. Jänner 2025. C erschien trotz zweimaliger ausgewiesener Ladung nicht:
Der Antragsteller wiederholte in seiner Befragung im Wesentlichen das im Antrag Vorgebrachte. Er und seine Arbeitskollegen seien an diesem Abend erst in einer anderen Bar gewesen und dann in die Disco der Antragsgegnerin gewechselt. Er sei der Letzte in der Gruppe gewesen, der hineingehen wollte. C hätte zu ihm gesagt, er müsse hinausgehen, weil der Türsteher gemeint habe, sie würden keine Ausländer:nnen hinein lassen. Er sei aber österreichischer Staatsbürger. Daraufhin sei der Antragsteller zum Türsteher gegangen und habe nochmals nachgefragt, ob das stimme, dass er nicht hineindürfe, weil er Ausländer sei und habe seinen Ausweis gezeigt, wonach er doch österreichischer Staatsbürger sei. Das sei dem Türsteher egal gewesen, weil die Kamera den Antragsteller angeblich als Ausländer identifiziert habe.
Dem Antragsteller sei so etwas das erste Mal passiert. Alle seine Freunde hätten mit ihm den Club verlassen und gemeint, dass das Zutrittsverbot, weil er Ausländer sei, nicht in Ordnung sei. D, E und der Antragsteller seien dann nochmals zur Antragsgegnerin gegangen und hätten beim Geschäftsführer der Antragsgegnerin nachgefragt, ob es zutreffe, dass Ausländer:innen nicht in den Club hinein dürften. Das habe der Geschäftsführer Y bejaht. Seit Oktober letzten Jahres gelte diese Regel. Der Antragsteller sei nur 2 Minuten im Club gewesen und habe dann gehen müssen. Ihm hätte beim nachfolgenden Gespräch eine Entschuldigung gereicht. Er sei Einzelunternehmer und habe an sich besseres zu tun, als heute auszusagen. Gemeinde1 sei klein. Man kenne sich. Es hätten dem Antragsteller danach so viele Leute auf Facebook geschrieben, dass diese Disco in Gemeinde1 für so etwas bekannt sei und seiner nicht der erste Fall sei. Wenn er das gewusst hätte, wäre der Antragsteller gar nicht hineingegangen. Das habe er nicht notwendig gehabt. Ein Freund von Y, Z, der ein Fitnessstudio in Gemeinde1 betreibe, habe sich bei ihm für Y entschuldigt.
Der Geschäftsführer der Antragsgegnerin erläuterte in seiner Befragung im Wesentlichen, dass er seit 1. Oktober 2024 Verpächter der Disco X sei. Das Unternehmen werde als Einzelunternehmen vom jeweiligen Geschäftsführer geführt.Der Geschäftsführer der Antragsgegnerin erläuterte in seiner Befragung im Wesentlichen, dass er seit 1. Oktober 2024 Verpächter der Disco römisch zehn sei. Das Unternehmen werde als Einzelunternehmen vom jeweiligen Geschäftsführer geführt.
Ab Dezember 2023 habe er zuvor als Geschäftsführer die Disko selber und alleine betrieben, ohne Mitarbeiter:innen. Dadurch sei er auch an diesem Abend anwesend gewesen. Zuerst sei er ab 1998 als Mitarbeiter in diesem Lokal tätig gewesen und habe es dann 2004 erworben. An dem besagten Abend (vom 13. auf 14. Februar 2024), dem Faschingsdienstag, habe er von 18 Uhr abends bis um 6 Uhr morgens einen Umsatz von lediglich rund 1.400 Euro gehabt mit teilweise 0 bis höchstens 15 Gästen gleichzeitig, sodass der wirtschaftliche Erfolg negativ gewesen sei. Sein Hauptgeschäft sei damals seine Catering Firma gewesen. Für den Club verlange er auch keinen Eintritt, weil dieser eine Hemmschwelle für den Besuch darstellen würde. Sein Lokal werde Video überwacht, weil sich das Lokal in Bahnhofsnähe befinde und es dort eine Drogenproblematik gebe. Mit der Videoüberwachung habe er das und auch Raufhändel gut im Griff.
Auf Vorhalt, dass laut Stellungnahme vom 24. September geschätzt 50 Personen im Lokal aufhältig gewesen sein sollen, bejahte der Geschäftsführer diese Angaben, damit habe den generellen Geschäftsverlauf gemeint, nicht die Auslastung zu einem bestimmten Zeitpunkt an diesem Abend. Er kenne E nicht. Auf diesen angeblichen Vorfall sei er erst durch den Anruf der Kronen Zeitung aufmerksam geworden. Die Angabe, es gebe eine Überwachung mit KI gesteuerter Gesichtserkennung, sei skurril. So etwas gebe es vielleicht in London, New York oder Los Angeles. Er könne sich so etwas nicht leisten. Das Material der Videoüberwachung werde 14 Tage gespeichert, dann werde das Band automatisch überspielt und sei daher nicht mehr abrufbar. An diesem Abend habe es eine Faschingsfeier im Lokal gegeben. Aber diese sei nicht auf Facebook publik gemacht oder auf Instagram gepostet worden. Es habe nur einen Flyer gegeben, dass diese Faschingsfeier im X stattfinde. Er sei definitiv als Personal allein gewesen, weil er seit 2023 kein Sicherheitspersonal mehr beschäftigen könne. Er glaube, die Sache sei darauf zurückzuführen, dass es eine Rivalität unter den Lokalen in Gemeinde1 gehe, die von unterschiedlichen Ethnien betrieben würden.Auf Vorhalt, dass laut Stellungnahme vom 24. September geschätzt 50 Personen im Lokal aufhältig gewesen sein sollen, bejahte der Geschäftsführer diese Angaben, damit habe den generellen Geschäftsverlauf gemeint, nicht die Auslastung zu einem bestimmten Zeitpunkt an diesem Abend. Er kenne E nicht. Auf diesen angeblichen Vorfall sei er erst durch den Anruf der Kronen Zeitung aufmerksam geworden. Die Angabe, es gebe eine Überwachung mit KI gesteuerter Gesichtserkennung, sei skurril. So etwas gebe es vielleicht in London, New York oder Los Angeles. Er könne sich so etwas nicht leisten. Das Material der Videoüberwachung werde 14 Tage gespeichert, dann werde das Band automatisch überspielt und sei daher nicht mehr abrufbar. An diesem Abend habe es eine Faschingsfeier im Lokal gegeben. Aber diese sei nicht auf Facebook publik gemacht oder auf Instagram gepostet worden. Es habe nur einen Flyer gegeben, dass diese Faschingsfeier im römisch zehn stattfinde. Er sei definitiv als Personal allein gewesen, weil er seit 2023 kein Sicherheitspersonal mehr beschäftigen könne. Er glaube, die Sache sei darauf zurückzuführen, dass es eine Rivalität unter den Lokalen in Gemeinde1 gehe, die von unterschiedlichen Ethnien betrieben würden.
Die Auskunftsperson E gab im Wesentlichen an, dass er den Geschäftsführer Y kenne. Dieser habe ihm gesagt, dass der Antragsteller nicht hineindürfe. Er sei am besagten Abend mit dem Antragsteller in der Diskothek X gewesen. Er sei Kellner in einem anderen Lokal und kenne daher den Geschäftsführer vom Sehen. Er sei schon früher auf einen Kaffee in dessen Lokalen gewesen. Es könne schon sein, dass dieser ihn persönlich nicht kenne. Der Antragsteller sei an diesem Abend in der Disco gewesen und „rausgeflogen“. Dann sei er zu ihm gekommen und habe ihm vom Rauswurf erzählt. Er habe dem Antragsteller angeboten, gemeinsam zum Geschäftsführer zu gehen und mit diesem zu reden. D sei auch dabei gewesen. Das hätten sie dann gemacht. Es seien drei Türsteher dort gestanden und nach fünf Minuten sei der Geschäftsführer gekommen. Er habe sich zwar entschuldigt, aber gemeint, aber er lasse keine Ausländer:innen hinein. Der Antragsteller und er seien daraufhin gegangen. Die Auskunftsperson E gab im Wesentlichen an, dass er den Geschäftsführer Y kenne. Dieser habe ihm gesagt, dass der Antragsteller nicht hineindürfe. Er sei am besagten Abend mit dem Antragsteller in der Diskothek römisch zehn gewesen. Er sei Kellner in einem anderen Lokal und kenne daher den Geschäftsführer vom Sehen. Er sei schon früher auf einen Kaffee in dessen Lokalen gewesen. Es könne schon sein, dass dieser ihn persönlich nicht kenne. Der Antragsteller sei an diesem Abend in der Disco gewesen und „rausgeflogen“. Dann sei er zu ihm gekommen und habe ihm vom Rauswurf erzählt. Er habe dem Antragsteller angeboten, gemeinsam zum Geschäftsführer zu gehen und mit diesem zu reden. D sei auch dabei gewesen. Das hätten sie dann gemacht. Es seien drei Türsteher dort gestanden und nach fünf Minuten sei der Geschäftsführer gekommen. Er habe sich zwar entschuldigt, aber gemeint, aber er lasse keine Ausländer:innen hinein. Der Antragsteller und er seien daraufhin gegangen.
Der Senat III der Gleichbehandlungskommission nimmt folgenden Sachverhalt als erwiesen an:Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission nimmt folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Der Senat III hatte den Fall einer unmittelbaren Diskriminierung des Antragstellers gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 GlBG zu prüfen, nämlich, ob die Einlassverweigerung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit des Antragstellers erfolgte oder ob sie aus anderen, vom Gleichbehandlungsgesetz nicht sanktionierten Gründen erfolgte und der Antragsgegnerin der Beweis darüber im Verfahren gelungen ist. Der Senat römisch drei hatte den Fall einer unmittelbaren Diskriminierung des Antragstellers gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, GlBG zu prüfen, nämlich, ob die Einlassverweigerung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit des Antragstellers erfolgte oder ob sie aus anderen, vom Gleichbehandlungsgesetz nicht sanktionierten Gründen erfolgte und der Antragsgegnerin der Beweis darüber im Verfahren gelungen ist.
Die relevanten Gesetzesstellen des hier zu behandelnden Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) bestimmen Folgendes:
§ 30. (2) Für das Merkmal der ethnischen Zugehörigkeit gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sowie für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines RechtsverhältnissesParagraph 30, (2) Für das Merkmal der ethnischen Zugehörigkeit gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sowie für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses
1. beim Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
2. bei sozialen Vergünstigungen,
3. bei der Bildung,
sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.
§ 31. (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.Paragraph 31, (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.
§ 32. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 31 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.Paragraph 32, (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in Paragraph 31, genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
[…]
§ 38. (1) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 31 hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.Paragraph 38, (1) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des Paragraph 31, hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
[…]
(3) Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der §§ 31 oder 35 beruft, hat er:sie diesen glaubhaft zu machen. Dem:der Beklagten obliegt es bei Berufung auf § 31 zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom:von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 32 Abs. 2 oder des § 33 vorliegt. Bei Berufung auf § 35 obliegt es dem:der Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom:von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.(3) Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der Paragraphen 31, oder 35 beruft, hat er:sie diesen glaubhaft zu machen. Dem:der Beklagten obliegt es bei Berufung auf Paragraph 31, zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom:von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, oder des Paragraph 33, vorliegt. Bei Berufung auf Paragraph 35, obliegt es dem:der Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom:von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.
Die Diskothek hatte am Faschingsdienstag, vom 13. Auf den 14. Februar 2024, wie auch schon länger davor, nicht viele Gäste. Der Antragsteller und seine Freunde wollten diese Disco besuchen und wurden vorerst eingelassen. In der Diskothek gab es eine Videoüberwachung aus Sicherheitsgründen. Die Aufzeichnungen werden entsprechend den Datenschutzbestimmungen 14 Tage aufbewahrt und dann überschrieben und damit gelöscht. Einen Videobeweis gibt es daher nicht mehr.
Zu würdigen waren die Aussagen der Vernommenen zum Ablauf dieses Abends, wobei lediglich die Aussage des Geschäftsführers der Antragsgegnerin in sich widerspruchsfrei und sohin glaubwürdig war.
Die Aussagen des Antragstellers und Es decken sich hingegen nicht in allen Punkten. Während der Antragsteller ein näheres Bekanntschaftsverhältnis des E mit dem Geschäftsführer des X als Grund dafür in den Raum stellte, weshalb er mit ihm in das X gegangen sei, um mit dem Geschäftsführer zu sprechen, relativierte E bei näheren Nachfragen, dass er Kellner im Lokal eines anderen Betreibers und lediglich gelegentlich als Gast bei Y in dessen Cafés gewesen sei und es möglich wäre, dass dieser ihn nicht erkenne.Die Aussagen des Antragstellers und Es decken sich hingegen nicht in allen Punkten. Während der Antragsteller ein näheres Bekanntschaftsverhältnis des E mit dem Geschäftsführer des römisch zehn als Grund dafür in den Raum stellte, weshalb er mit ihm in das römisch zehn gegangen sei, um mit dem Geschäftsführer zu sprechen, relativierte E bei näheren Nachfragen, dass er Kellner im Lokal eines anderen Betreibers und lediglich gelegentlich als Gast bei Y in dessen Cafés gewesen sei und es möglich wäre, dass dieser ihn nicht erkenne.
Wenn der Antragsteller weiters angab, erstmals von C davon informiert worden zu sein, dass er als Ausländer nach zwei Minuten Anwesenheit das Lokal verlassen müsse, konnte dieser mangels Erscheinens dazu nicht vom Senat vernommen werden. Aus dieser Aussage des Antragstellers ergibt sich jedoch auch, dass der Antragsteller ursprünglich ohne Probleme eingelassen wurde. Die Begründung für den Verweis, dass der Antragsteller erst von der Videoüberwachungskamera als Ausländer erkannt worden wäre, scheint dem Senat jedoch wenig lebensnah und glaubwürdig. Hier ist dem Geschäftsführer beizupflichten, dass eine solche KI-gestützte Überwachung mit Alarmierung des Sicherheitspersonals von drei Personen bei seiner Geschäftsgebarung nicht nur unüblich, sondern für ein derartiges Lokal auch nicht wirtschaftlich finanzierbar gewesen wäre. Die Darstellung von Antragstellerseite erwies sich sohin als weniger glaubhaft denn die von Antragsgegnerseite.
Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hat erwogen:Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission hat erwogen:
Der Senat III verneinte in seiner Sitzung vom 15. Oktober 2025 die Frage einer unmittelbaren Diskriminierung des Antragstellers aufgrund von dessen ethnischer Zugehörigkeit durch die Antragsgegnerin iSd § 32 Abs. 1 GlBG. Der Senat römisch drei verneinte in seiner Sitzung vom 15. Oktober 2025 die Frage einer unmittelbaren Diskriminierung des Antragstellers aufgrund von dessen ethnischer Zugehörigkeit durch die Antragsgegnerin iSd Paragraph 32, Absatz eins, GlBG.
Die Dienstleistungen (Diskothekenbetrieb) der Antragsgegnerin können gegen Entgelt in Anspruch genommen werden und richten sich an einen unbestimmten Adressatenkreis. Sie sind somit als Dienstleistungen im Sinne des Art. 57 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) zu qualifizieren. Der festgestellte Sachverhalt ist somit vom Geltungsbereich des Gleichbehandlungsgesetzes umfasst.Die Dienstleistungen (Diskothekenbetrieb) der Antragsgegnerin können gegen Entgelt in Anspruch genommen werden und richten sich an einen unbestimmten Adressatenkreis. Sie sind somit als Dienstleistungen im Sinne des Artikel 57, AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) zu qualifizieren. Der festgestellte Sachverhalt ist somit vom Geltungsbereich des Gleichbehandlungsgesetzes umfasst.
Vom Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung gemäß § 32 Abs. 1 leg.cit. ist auszugehen, wenn eine weniger günstige Behandlung von Personen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, in direktem oder ausdrücklichem Bezug auf deren ethnische Zugehörigkeit erfolgt.Vom Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung gemäß Paragraph 32, Absatz eins, leg.cit. ist auszugehen, wenn eine weniger günstige Behandlung von Personen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, in direktem oder ausdrücklichem Bezug auf deren ethnische Zugehörigkeit erfolgt.
Auf Grund der Aussagen des Antragstellers und der Auskunftsperson, E, ging nicht hinreichend nachvollziehbar und glaubwürdig hervor, dass sich der Vorfall - wie im Antrag behauptet - zugetragen hat. Die Auskunftsperson E war für den Senat III, insbesondere im Hinblick auf das Antragsvorbringen, nicht glaubwürdig, weil dieser die zuerst behauptete nähere Bekanntschaft mit Y, dem Lokalbetreiber der Diskothek X, bei näherer Nachfrage durch den Senat dahin abschwächen musste, dass er ihn doch nur vom Sehen als gelegentliche Caféhausgast und im eigentlichen Sinn nicht persönlich kennt.Auf Grund der Aussagen des Antragstellers und der Auskunftsperson, E, ging nicht hinreichend nachvollziehbar und glaubwürdig hervor, dass sich der Vorfall - wie im Antrag behauptet - zugetragen hat. Die Auskunftsperson E war für den Senat römisch drei, insbesondere im Hinblick auf das Antragsvorbringen, nicht glaubwürdig, weil dieser die zuerst behauptete nähere Bekanntschaft mit Y, dem Lokalbetreiber der Diskothek römisch zehn, bei näherer Nachfrage durch den Senat dahin abschwächen musste, dass er ihn doch nur vom Sehen als gelegentliche Caféhausgast und im eigentlichen Sinn nicht persönlich kennt.
Der wesentliche Teil der Aussage war weiterhin, dass Y das Lokal ein dreiviertel Jahr zuvor wieder übernommen hätte und seitdem keine Ausländer mehr hineinlassen würde. Diese Behauptung macht schon aus wirtschaftlichen Gründen keinen Sinn. Der Lokalbetreiber, Robert Y hat die triste Lage des Lokals mit gut nachvollziehbarer Verbitterung und lebensnah geschildert, insbesondere wie wenig Personen - laut Registrierkassenergebnis nachvollziehbar - in die Diskothek kommen und, dass er schon deshalb keine zahlenden Kunden abweisen würde, wobei zu bedenken ist, dass die Abweisung am Faschingsdienstag erfolgt sein soll, wo auf ein besseres Geschäft zu hoffen gewesen wäre. Die generelle Aussage, dass der Geschäftsführer seit Übernahme des Lokals – wahllos - keine Ausländer mehr hineinlasse, hält der Senat III GBK schon aus wirtschaftlichen Gründen für übertrieben und daher nicht glaubwürdig. In einem verhältnismäßig kleinen Lokal in Gemeinde1, das noch dazu schlecht geht, und weshalb Betreiberwechsel nicht selten sind, eine KI gesteuerte Videoanlage zwecks Identifizierung und Ausschluss von Ausländern zu behaupten, scheint genauso wenig glaubwürdig. Der wesentliche Teil der Aussage war weiterhin, dass Y das Lokal ein dreiviertel Jahr zuvor wieder übernommen hätte und seitdem keine Ausländer mehr hineinlassen würde. Diese Behauptung macht schon aus wirtschaftlichen Gründen keinen Sinn. Der Lokalbetreiber, Robert Y hat die triste Lage des Lokals mit gut nachvollziehbarer Verbitterung und lebensnah geschildert, insbesondere wie wenig Personen - laut Registrierkassenergebnis nachvollziehbar - in die Diskothek kommen und, dass er schon deshalb keine zahlenden Kunden abweisen würde, wobei zu bedenken ist, dass die Abweisung am Faschingsdienstag erfolgt sein soll, wo auf ein besseres Geschäft zu hoffen gewesen wäre. Die generelle Aussage, dass der Geschäftsführer seit Übernahme des Lokals – wahllos - keine Ausländer mehr hineinlasse, hält der Senat römisch drei GBK schon aus wirtschaftlichen Gründen für übertrieben und daher nicht glaubwürdig. In einem verhältnismäßig kleinen Lokal in Gemeinde1, das noch dazu schlecht geht, und weshalb Betreiberwechsel nicht selten sind, eine KI gesteuerte Videoanlage zwecks Identifizierung und Ausschluss von Ausländern zu behaupten, scheint genauso wenig glaubwürdig.
Der Geschäftsführer hat hingegen glaubhaft angegeben, dass er lediglich über eine übliche Videoüberwachung verfügt, deren Bildmaterial den Bestimmungen des österreichischen Datenschutzes entsprechend nach 14 Tagen gelöscht (überschrieben) wird. Die Vermutung des Geschäftsführers, dass eine gewisse Rivalität zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen in Gemeinde1 (Albanern und Rumänen als Lokalbetreibern:innen bzw. deren Mitarbeitern:innen) der Hintergrund für das Missverständnis betreffend den Lokalverweis durch Personen vor dem Lokal, die nicht seine Türsteher waren, sein könnte, ist - nimmt man nicht an, dass dieser frei erfunden ist - nicht unplausibel, kann aber dahin gestellt bleiben.
Der Geschäftsführer konnte den Senat nach dem persönlichen Eindruck glaubhaft davon überzeugen, dass er in der fraglichen Nacht keine drei Securities (oder Türsteher) vor dem Lokal hatte, sondern den gesamten – zahlenmäßig sehr eingeschränkten – Betrieb allein betreut und keinerlei Aussage dahin getätigt hat, dass er oder die Antragsgegnerin keine Ausländer in das Lokal lassen würden. Vielmehr wären ihm jedwede zahlenden Gäste schon auf Grund der finanziell prekären Lage des Geschäfts willkommen gewesen.
Der Antragsgegnerin ist es gemäß § 38 Abs. 3 leg.cit. sohin unzweifelhaft gelungen zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass der vom Geschäftsführer glaubhaft gemachte Sachverhalt der Wahrheit entspricht. Der Antragsgegnerin ist es gemäß Paragraph 38, Absatz 3, leg.cit. sohin unzweifelhaft gelungen zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass der vom Geschäftsführer glaubhaft gemachte Sachverhalt der Wahrheit entspricht.
Der Senat III kam daher zur Auffassung, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch eine unmittelbare Diskriminierung des Antragstellers aufgrund seiner ethnischer Zugehörigkeit gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz durch die Antragsgegnerin vorliegt. Der Senat römisch drei kam daher zur Auffassung, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch eine unmittelbare Diskriminierung des Antragstellers aufgrund seiner ethnischer Zugehörigkeit gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Gleichbehandlungsgesetz durch die Antragsgegnerin vorliegt.
15. Oktober 2025
Dr.in Maria Wais
(Vorsitzende)
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026