Gbk 2025/11/12 GBK III/361/24

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Veröffentlicht am 12.11.2025
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Norm

§31 Abs1 iVm §32 Abs1 GlBG

Diskriminierungsgrund

Geschlecht

Diskriminierungstatbestand

Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen

Text

Senat III der Gleichbehandlungskommission Prüfungsergebnis gemäß § 12 GBK/GAW-GesetzSenat römisch drei der Gleichbehandlungskommission Prüfungsergebnis gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz

GBK III/361/24

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Bundesministerium für Frauen, Wis-senschaft und Forschung gelangte am 12. November 2025 über den am 21. November 2024 ein-gelangten Antrag von Herrn A (in der Folge „Antragsteller“) betreffend die Überprüfung einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, durch X (in der Folge „Antragsgegnerin“) gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz (in der Folge GlBG; idF BGBl. I Nr. 115/2023) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß § 12 GBK/GAW-Gesetz (idF BGBl. I Nr. 107/2013) iVm § 11 Gleichbehandlungskommissions-GO (idF BGBl I Nr. 275/2013) zur Auffassung, dass durch die Antragsgegnerin eine unmittelbare Diskriminierung des Antragstellers aufgrund dessen Geschlechts beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen vorliegt.Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Bundesministerium für Frauen, Wis-senschaft und Forschung gelangte am 12. November 2025 über den am 21. November 2024 ein-gelangten Antrag von Herrn A (in der Folge „Antragsteller“) betreffend die Überprüfung einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, durch römisch zehn (in der Folge „Antragsgegnerin“) gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Gleichbehandlungsgesetz (in der Folge GlBG; in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023,) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013,) in Verbindung mit Paragraph 11, Gleichbehandlungskommissions-GO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 275 aus 2013,) zur Auffassung, dass durch die Antragsgegnerin eine unmittelbare Diskriminierung des Antragstellers aufgrund dessen Geschlechts beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen vorliegt.

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Der Sachverhalt stellte sich laut Antrag im Wesentlichen wie folgt dar:

Der Antragsteller habe am 28. Oktober 2024 per E-Mail beim Kosmetikstudio „X“, welches auf technologische Behandlungen spezialisiert sei, um einen Termin für eine derartige Hautanalyse mit entsprechender Beratung und anschließender Erstbehandlung gebeten. Da er bis

11. November 2024 keine Rückmeldung erhalten habe und die angebotene Leistung laut Antrag-steller selten zu finden sei, habe er erneut per Kontaktformular um einen Termin ersucht. Am selben Tag habe er von Frau B, der Inhaberin vom Studio „X“, die Information per Mail erhalten, dass sie in ihrem Studio nur Frauen behandeln würde.

Von der Antragsgegnerin langte zu den Vorwürfen am 2. Mai 2025 im Wesentlichen folgende Stel-lungnahme beim Senat III der GBK ein:Von der Antragsgegnerin langte zu den Vorwürfen am 2. Mai 2025 im Wesentlichen folgende Stel-lungnahme beim Senat römisch drei der GBK ein:

Die Antragsgegnerin teile mit, dass sie keine Männer in ihrem Kosmetikstudio behandle. Sie habe den Gewerbeschein gemacht und könne sich nicht erinnern, dass es ein Gesetz gebe, welches be-sage, dass man Männer behandeln müsse. Sie finde es lächerlich, dass es Menschen gebe, die es

 

mit der Gleichberechtigung übertrieben. Es gebe Fitnessstudios, die nur für Frauen seien oder Be-reiche, wo nur Frauen trainieren dürften. Die Antragsgegnerin schlage vor, A solle sich beschweren, wieso er nicht in die Damenumkleide oder in Damenduschen dürfe.

Weiters behandle die Antragsgegnerin aus religiösen Gründen keine Männer.

In der Sitzung des Senates III am 5. Mai 2025 wurde der Antragsteller befragt:In der Sitzung des Senates römisch drei am 5. Mai 2025 wurde der Antragsteller befragt:

Der Antragsteller gab an, dass er das Kosmetikstudio nie betreten habe und es ausgewählt habe, weil es technische Hilfsmittel für die Hautanalyse verwende. Er habe dies durch die Webseite er-fahren, wobei es auf dieser keine Hinweise zu einer Einschränkung hinsichtlich des Geschlechts gebe. Der Antragssteller habe eine Hautanalyse des Gesichtes mit dem Gerät „Observed 520x“, ein Beratungsgespräch sowie, falls nötig, eine Gesichtsbehandlung bei der Antragsgegnerin ma-chen wollen. Der Mehrwert sei für den Antragsteller die Hautanalyse gewesen, da diese nicht je-des Kosmetikstudio anbiete.

Der Antragsteller habe zwei Mal telefonisch probiert, einen Termin zu vereinbaren. Er sei nicht durchgekommen und habe auf die erste Sprachnachricht keine Rückmeldung erhalten. Danach habe er das Kontaktformular ausgefüllt und angegeben, dass er eine Analyse und eventuelle Be-handlung des Gesichtes wünsche. Daraufhin habe er das besagte E-Mail mit der Antwort, dass keine Männer behandelt würden, erhalten. Dies habe ihn verwundert und irritiert.

Er habe nicht versucht, persönlich in das Studio zu kommen, da dies laut Webseite nur mit Ter-minvereinbarung möglich gewesen wäre. Allerdings sei es dem Antragsteller nach dem Antwort-E-Mail nicht mehr danach gewesen, einen Termin auszumachen.

Der Antragsteller sei sich sicher, dass die Haut im Gesicht bei Frauen und Männern gleich sei und das Gerät bei ihm genauso funktioniert hätte, wie bei Kundinnen.

Die Antragsgegnerin erschien trotz zweimaliger ausgewiesener Ladung nicht zu den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission und lehnte eine Teilnahme auch explizit per Mail ab.

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hat folgenden Sachverhalt festgestellt:Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Senat III hatte den Fall einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäßDer Senat römisch drei hatte den Fall einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß

§ 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 GlBG zu prüfen, nämlich, ob der Antragsteller beim Zugang zu Dienst-leistungen aufgrund seines Geschlechts eine weniger günstige Behandlung durch die Antrags-gegnerin erfahren hat.Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, GlBG zu prüfen, nämlich, ob der Antragsteller beim Zugang zu Dienst-leistungen aufgrund seines Geschlechts eine weniger günstige Behandlung durch die Antrags-gegnerin erfahren hat.

 

Die relevanten Gesetzesstellen des hier zu behandelnden Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) be-stimmen Folgendes:

§ 30. (1) Für das Merkmal des Geschlechts gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.Paragraph 30, (1) Für das Merkmal des Geschlechts gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.

§ 31. (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittel-bar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskrimi-nierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Dis-kriminierungen auf Grund des Geschlechts.Paragraph 31, (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittel-bar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskrimi-nierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Dis-kriminierungen auf Grund des Geschlechts.

§ 32. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 31 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.Paragraph 32, (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in Paragraph 31, genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

§ 33. Die Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen, einschließlich Wohnraum, aus-schließlich oder überwiegend für Personen eines Geschlechts ist keine Diskriminierung, wenn dies dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, also durch ein rechtmäßiges Ziel ge-rechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.Paragraph 33, Die Bereitstellung von Gütern oder Dienstleistungen, einschließlich Wohnraum, aus-schließlich oder überwiegend für Personen eines Geschlechts ist keine Diskriminierung, wenn dies dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, also durch ein rechtmäßiges Ziel ge-rechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

§ 38. (1) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 31 hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persön-liche Beeinträchtigung.Paragraph 38, (1) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des Paragraph 31, hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persön-liche Beeinträchtigung.

…..

(3) Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der §§ 31 oder 35 beruft, hat er:sie diesen glaubhaft zu machen. Dem:der Beklagten obliegt es bei Berufung auf § 31 zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahr-scheinlicher ist, dass ein anderes vom:von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 32 Abs. 2 oder des § 33 vorliegt. Bei Berufung auf § 35 obliegt es dem:der Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom:von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.(3) Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der Paragraphen 31, oder 35 beruft, hat er:sie diesen glaubhaft zu machen. Dem:der Beklagten obliegt es bei Berufung auf Paragraph 31, zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahr-scheinlicher ist, dass ein anderes vom:von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, oder des Paragraph 33, vorliegt. Bei Berufung auf Paragraph 35, obliegt es dem:der Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom:von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.

 

Festgestellt wird, dass die Antragsgegnerin verschiedene Behandlungen im Bereich Schönheit, unter anderem eine durch Technologie unterstütze Hautanalyse des Gesichts, anbietet. Es werden lediglich Frauen behandelt, wobei weder dieser Umstand noch eine Erklärung dafür auf der Webseite ersichtlich ist.

Der Senat stellt weiters fest, dass der Antragsteller einen Termin für eine Hautanalyse des Gesichts inklusive eines Beratungsgespräches bei der Antragsgegnerin ausmachen wollte, um danach gegebenenfalls eine bedarfsorientiere Gesichtsbehandlung machen lassen zu können. Aus diesem Grund kontaktierte er die Antragsgegnerin zunächst zwei Mal telefonisch und an-schließend am 11. November 2024 über das Kontaktformular. Am selben Tag bekam der An-tragsteller ein E-Mail von der Antragsgegnerin mit der Antwort, dass sie keine Männer be-handle, weshalb es zu keinem Termin kam.

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hat erwogen:Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission hat erwogen:

Der Senat III bejahte in seiner Sitzung vom 12. November 2025 die Frage einer unmittelbaren Diskriminierung gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 GlBG.Der Senat römisch drei bejahte in seiner Sitzung vom 12. November 2025 die Frage einer unmittelbaren Diskriminierung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, GlBG.

Der den Antidiskriminierungs-Richtlinien1 zugrunde liegende Begriff „Dienstleistungen“ folgt der Terminologie im primärrechtlich geregelten Bereich der Dienstleistungsfreiheit.2 „Dienst-leistungen“ sind in Art. 57 AEUV definiert. Nach dieser sehr weiten Definition erfasst der Dienstleistungsbegriff Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden und damit einen Wirtschaftsfaktor darstellen. Als „Dienstleistungen“ gelten insbesondere gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten.3 Die Definition im Primärrecht wurde durch die EuGH-Judikatur zur Dienstleistungsfreiheit näher konkretisiert. Danach sind unter „Dienstleistungen“ alle wirtschaftlichen Tätigkeiten zu verstehen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, ohne dass die Dienstleistung von der Person bezahlt werden muss, der sie zugutekommt, und4 unabhängig davon, wie die wirtschaftliche Gegenleistung, die dasDer den Antidiskriminierungs-Richtlinien1 zugrunde liegende Begriff „Dienstleistungen“ folgt der Terminologie im primärrechtlich geregelten Bereich der Dienstleistungsfreiheit.2 „Dienst-leistungen“ sind in Artikel 57, AEUV definiert. Nach dieser sehr weiten Definition erfasst der Dienstleistungsbegriff Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden und damit einen Wirtschaftsfaktor darstellen. Als „Dienstleistungen“ gelten insbesondere gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten.3 Die Definition im Primärrecht wurde durch die EuGH-Judikatur zur Dienstleistungsfreiheit näher konkretisiert. Danach sind unter „Dienstleistungen“ alle wirtschaftlichen Tätigkeiten zu verstehen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, ohne dass die Dienstleistung von der Person bezahlt werden muss, der sie zugutekommt, und4 unabhängig davon, wie die wirtschaftliche Gegenleistung, die das

1 RL 2000/43/EG, RL 2004/113/EG.

2 Vgl die ErläutRV 415 BlgNR 23. GP 8; Hopf/Mayr/Eichinger, GlBG § 30 Rz 10.2 Vgl die ErläutRV 415 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 8; Hopf/Mayr/Eichinger, GlBG Paragraph 30, Rz 10.

3 Vgl Art 57 Satz 2 lit a – d AEUV.3 Vgl Artikel 57, Satz 2 Litera a, – d AEUV.

4 Siehe die zusammenfassende Wiedergabe der Kernaussagen der EuGH-Judikatur in den ErläutRV 415 BlgNR 23. GP.

 

Entgelt für die Dienstleistung darstellt, finanziert wird. Demzufolge gilt als Dienstleistung jeg-liche Leistung, mit der die erbringende Person am Wirtschaftsleben teilnimmt, ungeachtet ih-res rechtlichen Status, des Tätigkeitszwecks und des betreffenden Tätigkeitsbereichs.5

Die Antragsgegnerin bietet einem unbestimmten Personenkreis Schönheitsbehandlungen in-klusive von Hautanalysen des Gesichts zum entgeltlichen Erwerb an. Dies ist im Sinne des § 30 GlBG als Dienstleistung, die der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, zu qualifizieren. Das Gleich-behandlungsgesetz ist somit auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar.Die Antragsgegnerin bietet einem unbestimmten Personenkreis Schönheitsbehandlungen in-klusive von Hautanalysen des Gesichts zum entgeltlichen Erwerb an. Dies ist im Sinne des Paragraph 30, GlBG als Dienstleistung, die der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, zu qualifizieren. Das Gleich-behandlungsgesetz ist somit auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar.

Vom Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß § 32 Abs. 1 GlBG ist auszugehen, wenn eine weniger günstige Behandlung von Personen beim Zu-gang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, in direktem oder ausdrücklichem Bezug auf das Geschlecht erfolgt.Vom Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GlBG ist auszugehen, wenn eine weniger günstige Behandlung von Personen beim Zu-gang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, in direktem oder ausdrücklichem Bezug auf das Geschlecht erfolgt.

Da die Antragsgegnerin ausdrücklich keine Männer behandelt, wird diesen aufgrund des Ge-schlechts der Zugang zu den Dienstleistungen, welche die Antragsgegnerin anbietet, verwehrt. Der Antragsteller wurde somit aufgrund seines Geschlechts schlechter behandelt als weibliche Personen.

Da die Antragsgegnerin laut eigenen Angaben, sowohl in dem E-Mail an den Antragsteller vom

11. November 2024 als auch der Stellungnahme vom 2. Mai 2025, Schönheitsbehandlungen ausschließlich für weibliche Kundinnen anbietet, ist dies als eine Bereitstellung der Dienstleis-tungen ausschließlich für ein bestimmtes Geschlecht im Sinne des § 33 GlBG zu qualifizieren. Laut § 33 GlBG stellt diese Einschränkung auf ein Geschlecht nur dann keine Diskriminierung dar, wenn dies dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, also durch ein rechtmäßi-ges Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforder-lich sind. Dazu hat die Antragsgegnerin keinerlei Ausführungen erstattet und sich auch der Erörterung ihrer Motivation für die Beschränkung ihrer Dienstleistung auf ein Geschlecht in der Sitzung des Senats durch ihre Verweigerung der Teilnahme entzogen.11. November 2024 als auch der Stellungnahme vom 2. Mai 2025, Schönheitsbehandlungen ausschließlich für weibliche Kundinnen anbietet, ist dies als eine Bereitstellung der Dienstleis-tungen ausschließlich für ein bestimmtes Geschlecht im Sinne des Paragraph 33, GlBG zu qualifizieren. Laut Paragraph 33, GlBG stellt diese Einschränkung auf ein Geschlecht nur dann keine Diskriminierung dar, wenn dies dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, also durch ein rechtmäßi-ges Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforder-lich sind. Dazu hat die Antragsgegnerin keinerlei Ausführungen erstattet und sich auch der Erörterung ihrer Motivation für die Beschränkung ihrer Dienstleistung auf ein Geschlecht in der Sitzung des Senats durch ihre Verweigerung der Teilnahme entzogen.

Der Senat kam daher zum Ergebnis, dass es der Antragsgegnerin nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass die Ungleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu den Be-handlungen verhältnismäßig im Sinne des § 33 GlBG war. In ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2025 gab die Antragsgegnerin zwar an, dass die Ungleichbehandlung religiöse Gründen habe,Der Senat kam daher zum Ergebnis, dass es der Antragsgegnerin nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass die Ungleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu den Be-handlungen verhältnismäßig im Sinne des Paragraph 33, GlBG war. In ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2025 gab die Antragsgegnerin zwar an, dass die Ungleichbehandlung religiöse Gründen habe,

5 VfGH 15.7.2018, G 77/2018-9.

 

sie konnte allerdings nicht schlüssig und glaubhaft darlegen inwiefern und weshalb dies ein rechtmäßiges Ziel im Sinne des § 33 GlBG darstellen soll. Zudem machte sie keinerlei Angaben hinsichtlich der Angemessenheit und Erforderlichkeit ausschließlich Frauen zu behandeln und erwähnte auch nicht, wieso dies für alle Behandlungen, inklusive Gesichtsbehandlungen in Form von technisch unterstützten Hautanalysen, zutreffen soll.sie konnte allerdings nicht schlüssig und glaubhaft darlegen inwiefern und weshalb dies ein rechtmäßiges Ziel im Sinne des Paragraph 33, GlBG darstellen soll. Zudem machte sie keinerlei Angaben hinsichtlich der Angemessenheit und Erforderlichkeit ausschließlich Frauen zu behandeln und erwähnte auch nicht, wieso dies für alle Behandlungen, inklusive Gesichtsbehandlungen in Form von technisch unterstützten Hautanalysen, zutreffen soll.

Dazu konnte die Antragsgegnerin auch nicht hilfsweise durch den Senat befragt werden, weil sie beiden zugestellten Ladungen zu Sitzungen des Senates III der GBK nicht nachkam.Dazu konnte die Antragsgegnerin auch nicht hilfsweise durch den Senat befragt werden, weil sie beiden zugestellten Ladungen zu Sitzungen des Senates römisch drei der GBK nicht nachkam.

Das Ziel der Antragsgegnerin, aus religiösen Gründen keine Männer zu behandeln, ist dem-nach für den Senat schon mangels näherer Ausführungen dazu schon per se nicht gerechtfer-tigt und die Mittel (allgemeiner Ausschluss von Männern, auch bei Gesichtsbehandlungen in Form von technisch unterstützten Hautanalysen) zum Erreichen dieses Ziels weder angemes-sen noch erforderlich.

Der Senat III kam daher zur Auffassung, dass durch die Antragsgegnerin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch eine unmittelbare Diskriminierung des Antragstellers auf-grund seines Geschlechts beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen gemäß § 31 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz vorliegt.Der Senat römisch drei kam daher zur Auffassung, dass durch die Antragsgegnerin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch eine unmittelbare Diskriminierung des Antragstellers auf-grund seines Geschlechts beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Gleichbehandlungsgesetz vorliegt.

12. November 2025 Dr.in Maria Wais

(Vorsitzende)

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2026
Quelle: Gleichbehandlungskommisionen Gbk, https://www.bmgf.gv.at/home/GK
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