Gbk 2025/12/10 GBK III/390/25

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Veröffentlicht am 10.12.2025
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Norm

§35 Abs1 iVm §31 Abs1 GlBG

Diskriminierungsgrund

Geschlecht

Diskriminierungstatbestand

sexuellen Belästigung beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen

Text

Senat III der GleichbehandlungskommissionSenat römisch drei der Gleichbehandlungskommission

Prüfungsergebnis gemäß § 12 GBK/GAW-GesetzPrüfungsergebnis gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz

GBK III/390/25

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission (GBK) im Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung gelangte am 10. Dezember 2025 über den am 18. Juni 2025 über die Gleichbehandlungsanwaltschaft eingelangten Antrag von 1.) A, 2.) B 3.) C und 4.) mj. D (in der Folge „Erst-, Zweit-, Dritt- und Viertantragsteller:in“) betreffend die Überprüfung einer sexuellen Belästigung beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, durch die X GmbH gemäß § 35 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz (in der Folge GlBG; idF BGBl. I Nr. 115/2023) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß § 12 GBK/GAW-Gesetz (idF BGBl. I Nr. 107/2013) iVm § 11 Gleichbehandlungskommissions-GO (idF BGBl. II Nr. 275/2013) zur Auffassung, dassDer Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission (GBK) im Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung gelangte am 10. Dezember 2025 über den am 18. Juni 2025 über die Gleichbehandlungsanwaltschaft eingelangten Antrag von 1.) A, 2.) B 3.) C und 4.) mj. D (in der Folge „Erst-, Zweit-, Dritt- und Viertantragsteller:in“) betreffend die Überprüfung einer sexuellen Belästigung beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, durch die römisch zehn GmbH gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Gleichbehandlungsgesetz (in der Folge GlBG; in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023,) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013,) in Verbindung mit Paragraph 11, Gleichbehandlungskommissions-GO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2013,) zur Auffassung, dass

die Erst-, Zweit-, Drittantragstellerin sowie der Viertantragsteller durch die X GmbH nicht sexuell belästigt wurden.die Erst-, Zweit-, Drittantragstellerin sowie der Viertantragsteller durch die römisch zehn GmbH nicht sexuell belästigt wurden.

Der Sachverhalt stellte sich laut Antrag im Wesentlichen wie folgt dar:

A, ihre Partnerin B sowie deren Kinder C und D hätten am 22. Februar 2025 X, einen Gastronomiebetrieb in Gemeinde1 besucht.A, ihre Partnerin B sowie deren Kinder C und D hätten am 22. Februar 2025 römisch zehn, einen Gastronomiebetrieb in Gemeinde1 besucht.

Dort seien auf dem Damen-WC großflächig erotische Bilder und Nacktfotographien von Männern, teilweise einschließlich Darstellungen derer intimer Körperteile und Penisse, und gleichermaßen ebenfalls erotische Bilder weiblicher Personen auf der Herrentoilette angebracht gewesen.

Dies habe zunächst die Zweitantragstellerin und später auch die Erstantragstellerin, deren zum damaligen Zeitpunkt 15 Jahre alten Sohn, den Viertantragsteller sowie die Drittantragstellerin, die Tochter der Zweitantragstellerin, im Zuge des jeweiligen Toilettenbesuchs unangenehm bis peinlich berührt und sei für sie grenzüberschreitend gewesen. Auch das diesbezügliche Verhalten anderer Gäste, welche aus Sicht der Antragsteller:innen anzügliche und anstößige Bemerkungen in Bezug auf die Bilder auf den WCs machten, dies zum Teil auch gegenüber der Erst- und der Zweitantragstellerin, sei antragsteller:innenseits als unpassend, unangenehm und peinlich empfunden worden. Dies habe auch den gesamten weiteren Restaurantbesuch negativ beeinträchtigt und die Stimmung getrübt.

Das Einschreiten der Gleichbehandlungsanwaltschaft habe zu keiner Einigung und keinerlei Einsicht vonseiten der Antragsgegnerin geführt.

Die Antragsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr.in Kristina Venturini, nahm zu den Vorwürfen am 2. August 2025 im Wesentlichen wie folgt Stellung:

Es entspreche den Tatsachen, dass im Betrieb der Antragsgegnerin die antragsgegenständlichen Pin Up-Fotos auf den Herren- und Damentoiletten hängen. Dabei handle es sich aber um Kunstwerke, welche sich dort schon seit Jahrzehnten befänden. Die Toilettendekoration sei Teil des Gesamtkonzepts „X“, welches einen wesentlichen Unterscheidungswert gegenüber anderen vergleichbaren Gastbetrieben darstelle. Unbeschadet dessen könne im gegenständlichen Fall jedenfalls aber schon grundsätzlich keine sexuelle Belästigung vorliegen, weil keine konkrete, gegen eine Person gerichtete Handlung vorliege und die Bilder auch nicht geeignet seien, würdeverletzend zu sein oder ein einschüchterndes, feindseliges, beleidigendes oder demütigendes Umfeld zu schaffen. Zudem erreichten die Photographien nicht das notwendige Mindestmaß an Intensität.

Bei den gegenständlichen Fotos handle es sich teils um sehr bekannte Abbildungen und konstituiere die Dekoration eines Betriebes, ungeachtet des subjektiven Empfindens Einzelner, Teil des verfassungsrechtlich gewährleisteten Hausrechts.

Würde die Ausstellung solcher Darstellungen bereits an sich gegen das Gleichbehandlungsgesetz verstoßen, wäre dies mehr als überschießend und nicht im Sinne des Gesetzes, zumal konsequenterweise entsprechende Nacktdarstellungen in Museen oder kirchlichen Institutionen ebenso von einem solchen Verbot mitumfasst sein und auch einige Werbungen verboten werden müssten.

Wenngleich sohin das Vorliegen eines Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgesetz umfassend bestritten werde, sei vonseiten der Antragsgegnerin bereits in der Form reagiert worden, dass Darstellungen, auf denen tatsächlich Geschlechtsteile zu sehen seien, aus den Toilettenräumen entfernt und entsprechende Hinweistafeln vor den Toilettenräumen angebracht worden seien. Zugleich würden Gäste, die nicht mit den Abbildungen konfrontiert werden wollten, darauf hingewiesen, dass es die barrierefreie Toilette im Erdgeschoss ohne derartige Bilder gebe.

In der Sitzung des Senates am 10. Dezember 2025 waren die Erstantragstellerin sowie Y als Geschäftsführer der Antragsgegnerin anwesend.

Da die wesentlichen Tatsachenfragen zwischen den Parteien unstrittig sind, wurde im Rahmen einer vorbereitenden Tagsatzung die Bereitschaft zu einem Vergleich zwischen den Parteien erörtert. Da die Erstantragsgegnerin einen Vergleich ablehnte und im Weiteren lediglich Rechtsfragen zu erörtern blieben, zog sich Senat III im unmittelbaren Anschluss zur Beratung und Abstimmung zurück.Da die wesentlichen Tatsachenfragen zwischen den Parteien unstrittig sind, wurde im Rahmen einer vorbereitenden Tagsatzung die Bereitschaft zu einem Vergleich zwischen den Parteien erörtert. Da die Erstantragsgegnerin einen Vergleich ablehnte und im Weiteren lediglich Rechtsfragen zu erörtern blieben, zog sich Senat römisch drei im unmittelbaren Anschluss zur Beratung und Abstimmung zurück.

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission nahm auf Basis der Rechtslage folgenden Sachverhalt als erwiesen an:Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission nahm auf Basis der Rechtslage folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Der Senat III hatte den Fall einer sexuellen Belästigung der Erst-, Zweit- und Drittantragstellerin sowie des Viertantragstellers gemäß § 35 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 leg.cit. zu prüfen, nämlich, ob Erst-, Zweit-, Dritt- und Viertantragsteller:in durch die in den Toilettenräumen des Gastronomiebetriebes „X“ ausgestellten Darstellungen sexuell belästigt wurden.Der Senat römisch drei hatte den Fall einer sexuellen Belästigung der Erst-, Zweit- und Drittantragstellerin sowie des Viertantragstellers gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. zu prüfen, nämlich, ob Erst-, Zweit-, Dritt- und Viertantragsteller:in durch die in den Toilettenräumen des Gastronomiebetriebes „X“ ausgestellten Darstellungen sexuell belästigt wurden.

Die relevanten Gesetzesstellen des hier zu behandelnden Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) bestimmen Folgendes:

§ 31. (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.Paragraph 31, (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.

§ 35. (1) Unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit einem der Gründe nach § 31 oder der sexuellen Sphäre stehen, und bezwecken oder bewirken,Paragraph 35, (1) Unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit einem der Gründe nach Paragraph 31, oder der sexuellen Sphäre stehen, und bezwecken oder bewirken,

1. dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird und

2. ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird,

gelten als Diskriminierung.

§ 38. (1) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 31 hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.Paragraph 38, (1) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des Paragraph 31, hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(2) …

(3) Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der §§ 31 oder 35 beruft, hat er:sie diesen glaubhaft zu machen. Dem:der Beklagten obliegt es bei Berufung auf § 31 zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom:von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 32 Abs. 2 oder des § 33 vorliegt. Bei Berufung auf § 35 obliegt es dem:der Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom:von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.(3) Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der Paragraphen 31, oder 35 beruft, hat er:sie diesen glaubhaft zu machen. Dem:der Beklagten obliegt es bei Berufung auf Paragraph 31, zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom:von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, oder des Paragraph 33, vorliegt. Bei Berufung auf Paragraph 35, obliegt es dem:der Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom:von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.

Erst-, Zweit-, Dritt- und Viertantragsteller:in besuchten am 25. Februar 2024 den Gastronomiebetrieb „X“. Dort waren auf den Wänden der Herren- und Damen-WCs künstlerische Pin Up-Fotos von Frauen respektive Männern, teilweise einschließlich derer Geschlechtsteile, ausgestellt. Erst-, Zweit-, Dritt- und Viertantragsteller:in empfanden die Konfrontation mit diesen Darstellungen im Rahmen des jeweiligen Toilettenbesuchs als grenzüberschreitend und fühlten sich in ihrem Besuchserlebnis gestört.

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hat erwogen:Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission hat erwogen:

Der Senat III verneinte in seiner Sitzung vom 10. Dezember 2025 die Frage einer sexuellen Belästigung von Erst-, Zweit- Dritt- und Viertantragssteller:in durch die Antragsgegnerin gem. § 35 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 leg.cit.Der Senat römisch drei verneinte in seiner Sitzung vom 10. Dezember 2025 die Frage einer sexuellen Belästigung von Erst-, Zweit- Dritt- und Viertantragssteller:in durch die Antragsgegnerin gem. Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit.

Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) verbietet in § 31 GlBG unter anderem die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und der ethnischen Zugehörigkeit bei Rechtsverhältnissen einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum (…). Damit wird festgelegt, dass weder das Geschlecht noch die ethnische Zugehörigkeit bei der Entscheidung über den Zugang zu Waren und Dienstleistungen eine Rolle spielen darf.1 Zu den Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts zählen auch Belästigungen (§ 35 Abs. 1 GlBG). Belästigungen sind „unerwünschte Verhaltensweisen“, die im Zusammenhang mit einem der genannten Gründe stehen und bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.Das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) verbietet in Paragraph 31, GlBG unter anderem die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und der ethnischen Zugehörigkeit bei Rechtsverhältnissen einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum (…). Damit wird festgelegt, dass weder das Geschlecht noch die ethnische Zugehörigkeit bei der Entscheidung über den Zugang zu Waren und Dienstleistungen eine Rolle spielen darf.1 Zu den Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts zählen auch Belästigungen (Paragraph 35, Absatz eins, GlBG). Belästigungen sind „unerwünschte Verhaltensweisen“, die im Zusammenhang mit einem der genannten Gründe stehen und bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

Die Antragsgegnerin als Betreibergesellschaft eines Gastronomiebetriebes stellt Dienstleistungen iSd GlBG sowie des Art. 57 AEUV bereit, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. In dieser Dienstleistung mitumfasst ist die Zurverfügungstellung bzw. Benutzung der Toilettenanlagen sodass der Anwendungsbereich des GlBG eröffnet ist.Die Antragsgegnerin als Betreibergesellschaft eines Gastronomiebetriebes stellt Dienstleistungen iSd GlBG sowie des Artikel 57, AEUV bereit, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. In dieser Dienstleistung mitumfasst ist die Zurverfügungstellung bzw. Benutzung der Toilettenanlagen sodass der Anwendungsbereich des GlBG eröffnet ist.

Erst-, Zweit-, Dritt- und Viertantragsteller:in waren beim Besuch der Damen- bzw. Herrentoilette mit Abbildungen von Männer- respektive Frauenkörpern konfrontiert, welche sie subjektiv als grenzüberschreitend und anstößig empfanden, sodass für sie der Lokalbesuch in weiterer Folge getrübt war und sie sich unwohl fühlten.

Ungeachtet des, wie auch antragsgegnerinnenseits zugestandenermaßen, teils sexualisierten Inhalts der Darstellungen, stellt sich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung iSd § 35 GlBG die Frage, ob diese Darstellungen über das subjektive Empfinden der Erst-, Zweit-, Dritt- und Viertantragsteller:in hinaus als solche auch objektiv geeignet sind, die Würde eines abstrakten Kreises von Betroffenen zu verletzen.2 Die Auslegung des Begriffs „Würde“ ist objektiv anhand der persönlichkeitsbezogenen Grund- und Freiheitsrechte vorzunehmen. Diese spiegeln in ihrer Gesamtheit die Menschenwürde wieder, deren Schutz sie dienen. Die Persönlichkeitsrechte schützen vor Erniedrigung, Ungleichbehandlung und Willkür, davor dass ein konkreter Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, zur vertretbaren Größe, herabgewürdigt wird. Ein die Würde verletzendes Verhalten setzt damit ein gewisses Mindestmaß an Intensität voraus, das gesellschaftsbezogen zum Handlungszeitpunkt zu beurteilen ist. Ungeachtet des, wie auch antragsgegnerinnenseits zugestandenermaßen, teils sexualisierten Inhalts der Darstellungen, stellt sich im Rahmen der rechtlichen Beurteilung iSd Paragraph 35, GlBG die Frage, ob diese Darstellungen über das subjektive Empfinden der Erst-, Zweit-, Dritt- und Viertantragsteller:in hinaus als solche auch objektiv geeignet sind, die Würde eines abstrakten Kreises von Betroffenen zu verletzen.2 Die Auslegung des Begriffs „Würde“ ist objektiv anhand der persönlichkeitsbezogenen Grund- und Freiheitsrechte vorzunehmen. Diese spiegeln in ihrer Gesamtheit die Menschenwürde wieder, deren Schutz sie dienen. Die Persönlichkeitsrechte schützen vor Erniedrigung, Ungleichbehandlung und Willkür, davor dass ein konkreter Mensch zum Objekt, zu einem bloßen Mittel, zur vertretbaren Größe, herabgewürdigt wird. Ein die Würde verletzendes Verhalten setzt damit ein gewisses Mindestmaß an Intensität voraus, das gesellschaftsbezogen zum Handlungszeitpunkt zu beurteilen ist.

Dass die Bilder für das subjektive Empfinden der Antragsteller:innen ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld schaffen, reicht allein nicht aus, den Tatbestand der sexuellen Belästigung zu erfüllen. Es müssen neben den subjektiven auch die objektiven Voraussetzungen dieses Tatbestands erfüllt sein. Unbeschadet der eventuellen Qualifikation der Darstellungen im Allgemeinen oder im Einzelnen als Kunstwerk, insbesondere auch eingedenk dessen, dass diese Darstellungen der Allgemeinheit zugänglich sind und sohin nicht dezidiert gegen die Person der Erst-, Zweit-, Dritt- oder Viertantragsteller:in gerichtet waren, ist der Anblick der gegenständlichen Darstellungen, zumal sie nicht per se als pornographisch einzustufen sind, nicht geeignet, die Würde eines Durchschnittsmenschen im Sinne einer differenzierten Maßfigur zu verletzen. Dass nach dem verfeinerten Empfinden der Antragsteller:innen für diese ein feindseliges Umfeld geschaffen wurde reicht allein nicht aus, deren Ausstellung in den allgemeinen Geschäftsräumen der Antragsgegnerin als Belästigung im Sinne des § 35 GlBG zu qualifizieren, wenn eine der beiden objektiv zu beurteilenden Voraussetzungen, hier Würdeverletzung im Sinn des § 35 Abs. 1 Z 1 GlBG zu verneinen ist. Dass die Bilder für das subjektive Empfinden der Antragsteller:innen ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld schaffen, reicht allein nicht aus, den Tatbestand der sexuellen Belästigung zu erfüllen. Es müssen neben den subjektiven auch die objektiven Voraussetzungen dieses Tatbestands erfüllt sein. Unbeschadet der eventuellen Qualifikation der Darstellungen im Allgemeinen oder im Einzelnen als Kunstwerk, insbesondere auch eingedenk dessen, dass diese Darstellungen der Allgemeinheit zugänglich sind und sohin nicht dezidiert gegen die Person der Erst-, Zweit-, Dritt- oder Viertantragsteller:in gerichtet waren, ist der Anblick der gegenständlichen Darstellungen, zumal sie nicht per se als pornographisch einzustufen sind, nicht geeignet, die Würde eines Durchschnittsmenschen im Sinne einer differenzierten Maßfigur zu verletzen. Dass nach dem verfeinerten Empfinden der Antragsteller:innen für diese ein feindseliges Umfeld geschaffen wurde reicht allein nicht aus, deren Ausstellung in den allgemeinen Geschäftsräumen der Antragsgegnerin als Belästigung im Sinne des Paragraph 35, GlBG zu qualifizieren, wenn eine der beiden objektiv zu beurteilenden Voraussetzungen, hier Würdeverletzung im Sinn des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, GlBG zu verneinen ist.

Der Senat III kam sohin zur Auffassung, dass die Erst-, Zweit- und Drittantragstellerin in Ansehung der Abbildungen von Männern, teilweise einschließlich derer Geschlechtsteile, auf der Damentoilette sowie der Viertantragsteller in Ansehung der Darstellungen von Frauen teilweise einschließlich derer Geschlechtsteile auf der Herrentoilette durch die Antragsgegnerin beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen nicht iSd § 35 Abs. 1 GlBG sexuell belästigt wurden.Der Senat römisch drei kam sohin zur Auffassung, dass die Erst-, Zweit- und Drittantragstellerin in Ansehung der Abbildungen von Männern, teilweise einschließlich derer Geschlechtsteile, auf der Damentoilette sowie der Viertantragsteller in Ansehung der Darstellungen von Frauen teilweise einschließlich derer Geschlechtsteile auf der Herrentoilette durch die Antragsgegnerin beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen nicht iSd Paragraph 35, Absatz eins, GlBG sexuell belästigt wurden.

Unbeschadet dessen, betont der Senat III noch gesondert, dass die seitens der Antragsgegnerin bereits im Vorfeld der Entscheidung des Senates getroffenen Maßnahmen, insbesondere das Anbringen entsprechender Hinweistafeln betreffend die ungewöhnliche Dekoration samt Hinweis auf die Möglichkeit zur Benützung der neutral dekorierten barrierefreien Toilette lobenswert hervorzuheben ist.Unbeschadet dessen, betont der Senat römisch drei noch gesondert, dass die seitens der Antragsgegnerin bereits im Vorfeld der Entscheidung des Senates getroffenen Maßnahmen, insbesondere das Anbringen entsprechender Hinweistafeln betreffend die ungewöhnliche Dekoration samt Hinweis auf die Möglichkeit zur Benützung der neutral dekorierten barrierefreien Toilette lobenswert hervorzuheben ist.

In diesem Sinne wird Seitens des Senats III der Antragsgegnerin im Hinblick auf das subjektive Empfinden einzelner Besucher:innen dringend empfohlen, diese Vorgehensweise, welche unliebsamen Überraschungen vorbeugt und gleichzeitig eine neutrale Umgebung zur Wahl stellt, auch weiterhin beizubehalten.In diesem Sinne wird Seitens des Senats römisch drei der Antragsgegnerin im Hinblick auf das subjektive Empfinden einzelner Besucher:innen dringend empfohlen, diese Vorgehensweise, welche unliebsamen Überraschungen vorbeugt und gleichzeitig eine neutrale Umgebung zur Wahl stellt, auch weiterhin beizubehalten.

10. Dezember 2025

Dr.in Maria Wais

(Vorsitzende)

1  Vgl zum Begriff der „Dienstleistung“ die ErläutRV 415 BlgNR 23. GP 8 mwN; Hopf/Mayr/Eichinger, GlBG2 (2021) § 30 Rz 10.

2  Vgl. die Ausführungen zur analogen Bestimmung des § 6 GlBG in Hopf/Mayr/Eichinger/Erler, GlBG2 (2021) RZ 21ff, 43 mwN; vgl. ebenso Hofer/Iser/Miller-Fahringer/Rubisch/Willi, Behindertengleichstellungsrecht2 (2016) § 5 BGStG Rz 22-27 zur analogen Regelung betreffend die Belästigung aufgrund einer Behinderung.

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026
Quelle: Gleichbehandlungskommisionen Gbk, https://www.bmgf.gv.at/home/GK
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