Gbk 2025/12/10 GBK III/360/24

JUSLINE Allgemeines Dokument

Veröffentlicht am 10.12.2025
beobachten
merken

Norm

§31 Abs1 iVm §§32 Abs1 und 35 Abs1 GlBG

Diskriminierungsgrund

Geschlecht

Diskriminierungstatbestand

Diskriminierung auf Grund des Geschlechts in Form einer sexuellen Belästigung

Text

Senat III der GleichbehandlungskommissionSenat römisch drei der Gleichbehandlungskommission

Prüfungsergebnis gemäß § 12 GBK/GAW-GesetzPrüfungsergebnis gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz

GBK III/360/24

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Bundesministerium für Frauen Wissenschaft und Forschung (BMFWF) gelangte am 10. Dezember 2025 über den am 24. November 2024 eingelangten Antrag von A (in der Folge „Antragstellerin“), betreffend die Überprüfung einer Diskriminierung in Form einer sexuellen Belästigung durchDer Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission (GBK) beim Bundesministerium für Frauen Wissenschaft und Forschung (BMFWF) gelangte am 10. Dezember 2025 über den am 24. November 2024 eingelangten Antrag von A (in der Folge „Antragstellerin“), betreffend die Überprüfung einer Diskriminierung in Form einer sexuellen Belästigung durch

B

gemäß § 31 Abs. 1 iVm §§ 32 Abs. 1 und 35 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz (in der Folge GlBG; idF BGBl. I Nr. 115/2023) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß § 12 GBK/GAW-Gesetz (idF BGBl. I Nr. 107/2013) iVm § 11 Gleichbehandlungskommissions-GO (idF BGBl. II Nr. 275/2013) zur Auffassung, dassgemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 32, Absatz eins und 35 Absatz eins, Gleichbehandlungsgesetz (in der Folge GlBG; in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2023,) nach Durchführung eines Verfahrens gemäß Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2013,) in Verbindung mit Paragraph 11, Gleichbehandlungskommissions-GO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2013,) zur Auffassung, dass

eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts in Form einer sexuellen Belästigung durch den Antragsgegner vorliegt.

 

Der Sachverhalt stellte sich laut Antrag zusammengefasst wie folgt dar:

Am 25. Juli 2024 sei die Antragstellerin als Passagierin im Damenabteil des ÖBB Nightjet 456 nach Berlin gereist. Der Antragsgegner sei für die Betreuung ihres Abteils zuständig gewesen und habe ihr von Beginn an in besonderem Ausmaß Aufmerksamkeit geschenkt, mit ihr interagiert und sich nach ihrem Befinden erkundigt. Bei einer Gelegenheit sei er ihr dabei sehr nahegekommen und habe sie an beiden Oberarmen gehalten. In der Nacht habe der Antragsgegner versucht die versperrte Türe zu As Abteil zu öffnen, was er auf Nachfrage damit begründet habe, dass er habe fragen wollen, ob jemand aussteigen möchte. Dies sei der Antragstellerin sehr unangenehm gewesen, weil sie insoweit allein war als ihre Mitreisenden im Abteil schliefen und sonst auch niemand da gewesen wäre, der einen Aussteigewunsch gehabt haben könnte.

Kurz vor Ende der Reise habe der Antragsgegner die Antragstellerin zu sich in ein Abteil für Mitarbeiter:innen gerufen und anzügliche Bemerkungen in Bezug auf ihre Körperbehaarung gemacht. Er habe sich nach ihrem Beziehungsstatus erkundigt und etwa - insbesondere mit Blick auf ihre Beinbehaarung – gesagt, dass die Antragstellerin sehr schön sei und auch ihre Achselhaare „so sexy“ seien. Er habe weiters gefragt, ob sie auch im Intimbereich behaart sei. Der Antragstellerin war dies so unangenehm, dass sie sich sofort in ihr Abteil zurückgezogen habe. Nach einiger Zeit habe sie sich getraut den Antragsgegner auf sein unpassendes Verhalten anzusprechen. Der Antragsgegner habe sich daraufhin entschuldigt und angemerkt, dass er einfach „open-minded“ sei.

Nach der Ankunft in Berlin habe sich die Antragstellerin zeitnah an die Gleichbehandlungsanwaltschaft gewandt. Diese habe den Antragsgegner auf Nachfrage mit Hilfe der Newrest Wagons-Lits Austria (Human Resources), welche für die Betreuung der Nachtzüge verantwortlich sei, identifizieren können. Vermittlungsversuche der Gleichbehandlungsanwaltschaft beim Antragsgegner seien, abgesehen von einer ersten Gegenstellungnahme vom 3. Oktober 2026, in welcher er die Vorwürfe umfassend bestritten und diese auf eine etwaige Diskriminierung seiner Person aufgrund seiner Hautfarbe zurückgeführt habe, aufgrund der mangelnden Kooperation des Antragsgegners erfolglos geblieben.

Der Antragsgegner übermittelte keine Stellungnahme zum gegenständlichen Antrag und beteiligte sich trotz zweifacher ausgewiesener Ladung nicht am Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission.

Der am 3. Oktober 2024 an die Gleichbehandlungsanwaltschaft übermittelten Stellungnahme des Antragsgegners ist lediglich zu entnehmen, dass er die vorgebrachten Vorwürfe umfassend bestreitet, zumal er nicht der zuständige Schaffner gewesen sei. Im Übrigen empfinde er die Vorwürfe als beleidigend und orte darin üble Nachrede und rassistische Zuschreibungen gegen ihn.

In der Sitzung des Senates III am 10. März 2025 erläuterte die Antragstellerin A den Ablauf des Geschehens aus ihrer Sicht: In der Sitzung des Senates römisch drei am 10. März 2025 erläuterte die Antragstellerin A den Ablauf des Geschehens aus ihrer Sicht:

Sie wiederholte im Wesentlichen das bereits im Antrag Vorgebrachte und ergänzte über Fragen des Senats zur Veranschaulichung die Geschehnisse:

Der Antragsgegner sei um einiges älter als sie; sie schätze sein Alter auf 40 bis 50 Jahre. Sie sei mit drei weiteren Frauen im Damenabteil gefahren. Bereits bei der Fahrscheinkontrolle sei der Antragsgegner als Schaffner ihrem Empfinden nach „überfreundlich“ zu ihr gewesen. In der Nacht, etwa gegen Mitternacht, habe sie noch telefoniert und sei dabei, um die anderen Mitreisenden nicht zu stören, aus dem Abteil gegangen. Als sie am Gang gestanden sei, sei der Antragsgegner gekommen und habe sich erkundigt, ob bei ihr alles in Ordnung sei. Dabei habe er sie an den Oberarmen berührt und gehalten. Im weiteren Verlauf der Nacht, schätzungsweise gegen 4:00 Uhr früh, habe der Antragsgegner versucht die verschlossene Tür des Abteils zu öffnen. Auf Nachfrage der Antragstellerin habe der Antragsgegner erklärt, er habe sich lediglich erkundigen wollen, ob jemand aussteigen möchte. Dies sei für sie allerdings nicht nachvollziehbar und irritierend gewesen, weil alle im Abteil bis zum Endbahnhof nach Berlin gereist wären und dies dem Antragsgegner aufgrund der Fahrscheinkontrolle erinnerlich hätte sein müssen. Nach dem Frühstück habe der Antragsgegner sie zu sich ins Schaffnerabteil gewunken, wobei sie aber vorsichtshalber im Gang davor stehen geblieben sei. Im folgenden Gespräch habe der Antragsgegner sich bewundernd über die Beine der Antragstellerin und ihre Beinbehaarung geäußert und mit Blick auf ihre Achselhaare gemeint, dass diese „so schön“ und „so sexy“ sei, wobei er sich auf den Finger gebissen habe, um die Bemerkung zu unterstreichen. Des Weiteren habe der Antragsgegner gefragt, wie es im Intimbereich der Antragstellerin ausschaue und ob sie einen Freund habe. Die Situation sei für die Antragstellerin sehr unangenehm und abstoßend gewesen, zumal sie das Gefühl gehabt habe, dass der Antragsgegner „etwas“ von ihr wollte und im Schaffnerabteil mit ihr Sex gehabt hätte, hätte sie dies zugelassen. Sie habe das Gespräch beendet und sei zurück in ihr Abteil gegangen. Als sie den Antragsgegner - nach Reflexion des Erlebten mit ihren Mitreisenden im Abteil - später nochmals auf Englisch – alle Gespräche seien auf Englisch geführt worden - mit der für sie unangenehmen Situation konfrontiert habe, habe dieser zunächst mit Unverständnis reagiert, bevor er gemeint habe, „I’m open-minded“. Kurz darauf habe der Zug Berlin erreicht und sie sei ausgestiegen. In weiterer Folge habe sie sich an die Gleichbehandlungsanwaltschaft gewandt und sei es mit Hilfe der ÖBB möglich gewesen den Antragsgegner als zuständigen Zugbegleiter zu identifizieren.

Zur Sitzung des Senates III am 10. Dezember 2025 war der Antragsgegner B zum zweiten Mal ergebnislos zur Befragung geladen und erschien (bis zur Ausfertigung des Prüfungsergebnisses im Mai 2026) unentschuldigt nicht.Zur Sitzung des Senates römisch drei am 10. Dezember 2025 war der Antragsgegner B zum zweiten Mal ergebnislos zur Befragung geladen und erschien (bis zur Ausfertigung des Prüfungsergebnisses im Mai 2026) unentschuldigt nicht.

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hat folgenden Sachverhalt festgestellt:Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Senat III hatte den Fall einer unmittelbaren Diskriminierung der Antragstellerin in Form einer sexuellen Belästigung gemäß § 31 Abs. 1 iVm §§ 32 Abs. 1 und 35 Abs. 1 GlBG zu prüfen, nämlich ob die Antragstellerin während der Zugfahrt nach Berlin durch das Verhalten des Antragsgegners (Annäherungen und unbegründetes Halten an den Oberarmen) im Verein mit seinen Äußerungen (betreffend ihr sexy Aussehen, ihre Körperbehaarung bis in den Intimbereich und ihren Beziehungsstatus) bei der Versorgung mit Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, sexuell belästigt und dadurch unmittelbar diskriminiert wurde.Der Senat römisch drei hatte den Fall einer unmittelbaren Diskriminierung der Antragstellerin in Form einer sexuellen Belästigung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 32, Absatz eins und 35 Absatz eins, GlBG zu prüfen, nämlich ob die Antragstellerin während der Zugfahrt nach Berlin durch das Verhalten des Antragsgegners (Annäherungen und unbegründetes Halten an den Oberarmen) im Verein mit seinen Äußerungen (betreffend ihr sexy Aussehen, ihre Körperbehaarung bis in den Intimbereich und ihren Beziehungsstatus) bei der Versorgung mit Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, sexuell belästigt und dadurch unmittelbar diskriminiert wurde.

Die relevanten Gesetzesstellen des hier zu behandelnden Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) bestimmen Folgendes:

§ 30. (1) Für das Merkmal des Geschlechts gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.Paragraph 30, (1) Für das Merkmal des Geschlechts gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung und Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.

§ 31. (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.Paragraph 31, (1) Auf Grund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbare Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts.

§ 32. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 31 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.Paragraph 32, (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in Paragraph 31, genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

§ 35. (1) Unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit einem der Gründe nach § 31 oder der sexuellen Sphäre stehen, und bezwecken oder bewirken,Paragraph 35, (1) Unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweisen, die im Zusammenhang mit einem der Gründe nach Paragraph 31, oder der sexuellen Sphäre stehen, und bezwecken oder bewirken,

1. dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird und

2. ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person geschaffen wird,

gelten als Diskriminierung.

§ 38. (1) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 31 hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Paragraph 38, (1) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des Paragraph 31, hat die betroffene Person Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(2) …

(3) Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der §§ 31 oder 35 beruft, hat er:sie diesen glaubhaft zu machen. Dem:der Beklagten obliegt es bei Berufung auf § 31 zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom:von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 32 Abs. 2 oder des § 33 vorliegt. Bei Berufung auf § 35 obliegt es dem:der Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom:von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.(3) Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der Paragraphen 31, oder 35 beruft, hat er:sie diesen glaubhaft zu machen. Dem:der Beklagten obliegt es bei Berufung auf Paragraph 31, zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom:von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, oder des Paragraph 33, vorliegt. Bei Berufung auf Paragraph 35, obliegt es dem:der Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom:von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.

Am 25. Juli 2024 reiste die Antragstellerin als Passagierin im Damenabteil des ÖBB Nightjet 456 nach Berlin. Der Antragsgegner war als Schaffner für die Betreuung ihres Abteils zuständig. Im Verlauf der Reise kam es zu mehreren objektiv würdeverletzenden Vorfällen zwischen dem Antragsgegner und der Antragstellerin.

So kam es gegen Mitternacht zu einer Begegnung der beiden auf dem Gang des Zuges, bei der der Antragsgegner der Antragstellerin unerwartet körperlich nahekam, sie an den Oberarmen festhielt und sich nach ihrem Befinden erkundigte, was für die Antragstellerin grob unangebracht und einschüchternd war. Später in derselben Nacht versuchte der Antragsgegner die (verriegelte) Türe zum Damenabteil der Antragstellerin mit dem Zentralschlüssel zu öffnen, vorgeblich um sich bei den - laut Tickets nach Berlin fahrenden - Passagierinnen zu erkundigen, ob jemand (frühzeitig) aussteigen möchte. Kurz vor Ankunft in Berlin kam es vor dem Schaffnerabteil, in das der Antragsgegner die Antragstellerin zu rufen versucht hatte, zu einem weiteren Gespräch zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner, bei dem letzterer das Aussehen und insbesondere die Körperbehaarung an den Beinen und unter den Achseln der Antragstellerin als „so schön“ und „so sexy“ kommentierte und sich dabei anerkennend auf den Finger biss, um seine Aussage zu unterstreichen. Zusätzlich erkundigte sich der Antragsgegner, ob die Antragstellerin auch im Intimbereich so behaart sei und ob sie einen Freund habe. All dies war der Antragstellerin sehr unangenehm und wurde von ihr als unangebracht, übergriffig und einschüchternd empfunden. Aus all dem gewann sie den Eindruck, der Antragsteller wolle Sex mit ihr haben. Auf das Unbehagen der Antragstellerin angesprochen, erwiderte der Antragsteller lediglich, er sei eben „open-minded“.

Der Senat III der Gleichbehandlungskommission hat erwogen:Der Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission hat erwogen:

Der Senat III bejahte in seiner Sitzung vom 10. Dezember 2025 die Frage des Vorliegens einer unmittelbaren Diskriminierung der Antragstellerin in Form einer sexuellen Belästigung gemäß § 31 Abs. 1 iVm §§ 32 Abs. 1 und 35 Abs. 1 GlBG.Der Senat römisch drei bejahte in seiner Sitzung vom 10. Dezember 2025 die Frage des Vorliegens einer unmittelbaren Diskriminierung der Antragstellerin in Form einer sexuellen Belästigung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 32, Absatz eins und 35 Absatz eins, GlBG.

Die Aussagen der Antragstellerin - sowohl in ihrem Antrag als auch in ihrer mündlichen Befragung – erwiesen sich für den Senat als konsistent, in sich schlüssig und lebensnah. Auch aus dem persönlichen Eindruck bei der Befragung in der Sitzung ergab sich für den Senat kein Anhaltspunkt an der Richtigkeit ihrer Darstellung zu zweifeln. Sohin ist der Antragstellerin die Glaubhaftmachung ihres Vorbringens gelungen.

Der Antragsgegner beteiligte sich hingegen in keinster Weise am gegenständlichen Verfahren und erstattete zu den erhobenen Vorwürfen auch keinerlei Vorbringen vor dem Senat III der Gleichbehandlungskommission. Die schriftliche Äußerung des Antragsgegners gegenüber der Gleichbehandlungsanwaltschaft im Vorfeld des Verfahrens wurde von ihm weder in das Verfahren eingebracht noch eine Bescheinigung für deren Richtigkeit angeboten oder erbracht. Einer Befragung durch den Senat hat er sich zweimal entzogen.Der Antragsgegner beteiligte sich hingegen in keinster Weise am gegenständlichen Verfahren und erstattete zu den erhobenen Vorwürfen auch keinerlei Vorbringen vor dem Senat römisch drei der Gleichbehandlungskommission. Die schriftliche Äußerung des Antragsgegners gegenüber der Gleichbehandlungsanwaltschaft im Vorfeld des Verfahrens wurde von ihm weder in das Verfahren eingebracht noch eine Bescheinigung für deren Richtigkeit angeboten oder erbracht. Einer Befragung durch den Senat hat er sich zweimal entzogen.

Die Schilderungen der Antragstellerin konnten sohin - mangels Beteiligung am Verfahren - vom Antragsgegner weder hinterfragt noch erschüttert werden. Folglich bildet das glaubhaft gemachte Vorbringen der Antragstellerin den festgestellten Sachverhalt als Ausgangsbasis für die rechtliche Würdigung.

Demnach sind die Begegnung am Gang, bei der sich der Antragsgegner grundlos der Antragstellerin annäherte und diese von ihr unerwünscht an den Oberarmen festhielt im Verein mit seinen späteren für einen Zugbegleiter unangebrachten Äußerungen zu ihrem sexy Aussehen, seiner Gestik und seinen intimen Fragen vor dem Schaffnerabteil, in das die Antragstellerin – wieder ohne sachlichen Grund – auf Wunsch des Antragsgegners auch eintreten sollte, nicht nur subjektiv aus Sicht der Antragstellerin, sondern auch objektiv für jede Durchschnittsperson in der Einschätzung des Senates als sexuell konnotiert und auch würdeverletzend zu werten. Dieses Verhalten wurde von der Antragstellerin für den Senat nachvollziehbarerweise abgelehnt, als übergriffig und unangenehm empfunden, sodass sie sich verunsichert an ihre Mitreisenden wandte, weil für sie für die Dauer der Reise vom Antragsgegner ein entwürdigendes und einschüchterndes Umfeld geschaffen worden war. Erst durch das Empowerment seitens ihrer Mitreisenden gelang es ihr am Ende der Reise die unangebrachten Annäherungsversuche des Antragsgegner verbal zurückzuweisen.

Für den Senat sind sohin alle Voraussetzungen für eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, in Form einer sexuellen Belästigung der Antragstellerin durch den Antragsgegner erfüllt.

Eine unmittelbare Diskriminierung der Antragstellerin durch den Antragsgegner in Form einer sexuellen Belästigung gemäß § 31 Abs. 1 iVm §§ 32 Abs. 1 und 35 Abs. 1 GlBG liegt sohin vor.Eine unmittelbare Diskriminierung der Antragstellerin durch den Antragsgegner in Form einer sexuellen Belästigung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 32, Absatz eins und 35 Absatz eins, GlBG liegt sohin vor.

10. Dezember 2025

Dr.in Maria Wais

(Vorsitzende)

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026
Quelle: Gleichbehandlungskommisionen Gbk, https://www.bmgf.gv.at/home/GK
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten