Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.09.2025Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §81 Abs1Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter „Änderung“ einer genehmigten Betriebsanlage im Sinn des § 81 Abs. 1 GewO 1994 jede durch die erteilte Genehmigung nicht gedeckte, bauliche oder sonstige, die Anlage betreffende Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage zu verstehen, durch die sich die im § 74 Abs. 2 Z 1 bis Z 5 GewO 1994 bezeichneten Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen Auswirkungen ergeben können (vgl. VwGH 03.09.2024, Ra 2021/04/0132, Rz 8). § 74 Abs. 3 GewO sieht eine Genehmigungspflicht nicht nur für vom Inhaber der Anlage oder seinen Erfüllungsgehilfen ausgehenden Immissionen (dh Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen) vor, sondern auch, wenn diese durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen. Lärmerregung, die von Gästen einer genehmigten Betriebsanlage – aber nicht vom Inhaber – ausgeht, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen, kann daher grundsätzlich keine Änderung der Betriebsanlage darstellen. Ist für die Lärmerregung durch die Gäste aber eine die Anlage betreffende Maßnahme des Inhabers ursächlich, kann eine „Änderung“ einer genehmigten Betriebsanlage vorliegen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter „Änderung“ einer genehmigten Betriebsanlage im Sinn des Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 jede durch die erteilte Genehmigung nicht gedeckte, bauliche oder sonstige, die Anlage betreffende Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage zu verstehen, durch die sich die im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 5, GewO 1994 bezeichneten Gefährdungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen Auswirkungen ergeben können vergleiche VwGH 03.09.2024, Ra 2021/04/0132, Rz 8). Paragraph 74, Absatz 3, GewO sieht eine Genehmigungspflicht nicht nur für vom Inhaber der Anlage oder seinen Erfüllungsgehilfen ausgehenden Immissionen (dh Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen) vor, sondern auch, wenn diese durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen. Lärmerregung, die von Gästen einer genehmigten Betriebsanlage – aber nicht vom Inhaber – ausgeht, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen, kann daher grundsätzlich keine Änderung der Betriebsanlage darstellen. Ist für die Lärmerregung durch die Gäste aber eine die Anlage betreffende Maßnahme des Inhabers ursächlich, kann eine „Änderung“ einer genehmigten Betriebsanlage vorliegen.
Schlagworte
Änderung, Betriebsanlage, Lärmerregung, Gäste, BetriebsänderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.021.029.10122.2025Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026