Entscheidungsdatum
29.12.2025Index
E3R E07402030Norm
32004R0261 Linienflugverkehr Nichtbeförderung Art 3 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. MANDL über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 23.07.2025, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 iVm dem Luftfahrgesetz (LFG), Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. MANDL über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 23.07.2025, Zl. ..., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 in Verbindung mit dem Luftfahrgesetz (LFG),
zu Recht e r k a n n t:
„Sie haben als Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der C. Ltd. mit Sitz in D., E., L., zu verantworten, dass diese Gesellschaft als ausführendes Luftfahrtunternehmen der Passagierin Frau F. G., die mit dem Flug unter der Flugnummer ... Ihrer Gesellschaft von H. (H.) nach I. (I.) am 29.5.2022 geflogen war, wobei dieser Flug bei Ankunft mehr als 3 Stunden Verspätung hatte, in der Zeit vom 30.5.2022 bis 26.6.2023 keine Ausgleichszahlung in der Höhe von Euro 250 gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 geleistet.“ „Sie haben als Geschäftsführer und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der C. Ltd. mit Sitz in D., E., L., zu verantworten, dass diese Gesellschaft als ausführendes Luftfahrtunternehmen der Passagierin Frau F. G., die mit dem Flug unter der Flugnummer ... Ihrer Gesellschaft von H. (H.) nach römisch eins. (römisch eins.) am 29.5.2022 geflogen war, wobei dieser Flug bei Ankunft mehr als 3 Stunden Verspätung hatte, in der Zeit vom 30.5.2022 bis 26.6.2023 keine Ausgleichszahlung in der Höhe von Euro 250 gemäß Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, geleistet.“
In der Straffrage wird der Beschwerde stattgegeben und die Geldstrafe auf € 600, Ersatzfreiheitsstrafe 19 Stunden herabgesetzt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis vom 23.7.2025 wurde dem Beschwerdeführer (BF) angelastet, er habe es in der Zeit vom 29.5.2022 bis 22.6.2023 in Wien, J.-gasse als Geschäftsführer der C. Ltd. mit Sitz in E., D., somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als ausführendes Luftfahrtunternehmen der Passagierin Frau F. G., die mit dem Flug unter der Flugnummer ... der genannten Gesellschaft von H. (H.) nach I. (I.) am 21.5.2022 geflogen war, wobei dieser Flug bei Ankunft mehr als 3 Stunden Verspätung hatte, in der Zeit vom 30.5.2022 bis 26.6.2023 keine Ausgleichszahlung in Höhe von € 250 gemäß Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 sowie keine Kosten in Höhe von € 12,05 für nicht erbrachte Unterstützungsleistungen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a i) iVm Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a dieser Verordnung geleistet zu haben. Es wurde eine Geldstrafe von € 980, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag gemäß § 169 Abs. 1 Z 3 lit. s Luftfahrtgesetz (LFG) iVm § 9 Abs. 1 VStG ausgesprochen.Mit Straferkenntnis vom 23.7.2025 wurde dem Beschwerdeführer (BF) angelastet, er habe es in der Zeit vom 29.5.2022 bis 22.6.2023 in Wien, J.-gasse als Geschäftsführer der C. Ltd. mit Sitz in E., D., somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als ausführendes Luftfahrtunternehmen der Passagierin Frau F. G., die mit dem Flug unter der Flugnummer ... der genannten Gesellschaft von H. (H.) nach römisch eins. (römisch eins.) am 21.5.2022 geflogen war, wobei dieser Flug bei Ankunft mehr als 3 Stunden Verspätung hatte, in der Zeit vom 30.5.2022 bis 26.6.2023 keine Ausgleichszahlung in Höhe von € 250 gemäß Artikel 7, der Verordnung Nr. 261 aus 2004, sowie keine Kosten in Höhe von € 12,05 für nicht erbrachte Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera a, i) in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins, Buchstabe a dieser Verordnung geleistet zu haben. Es wurde eine Geldstrafe von € 980, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag gemäß Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 3, Litera s, Luftfahrtgesetz (LFG) in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG ausgesprochen.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer der C. Ltd. ist und der Fluggast F. G. über eine bestätigte Buchung für den Flug ... (H.-I.) am 29.5.2022 bei der genannten Fluggesellschaft verfügt hat. Der geplante Abflug war um 12:40 Uhr, die geplante Ankunft in I. um 15:05 Uhr. Der Abflug war in H. jedoch erst um 16:27 Uhr und die Ankunft ist in I. erst um 18:45 Uhr erfolgt. Dies sei aufgrund von Restriktionen der Flugsicherung erfolgt.Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer der C. Ltd. ist und der Fluggast F. G. über eine bestätigte Buchung für den Flug ... (H.-I.) am 29.5.2022 bei der genannten Fluggesellschaft verfügt hat. Der geplante Abflug war um 12:40 Uhr, die geplante Ankunft in römisch eins. um 15:05 Uhr. Der Abflug war in H. jedoch erst um 16:27 Uhr und die Ankunft ist in römisch eins. erst um 18:45 Uhr erfolgt. Dies sei aufgrund von Restriktionen der Flugsicherung erfolgt.
Der Fluggast habe sich mit seinem Anliegen an die genannte Gesellschaft gewendet und eine Ausgleichszahlung aufgrund der Verspätung als auch die Rückerstattung eines Betrages in Höhe von € 12,05 geltend gemacht; dies sei für Verpflegung aufgewendet worden. Der Fluggast sei über den Umstand in Kenntnis gesetzt worden, aus welchem Grund kein Ausgleichsanspruch zustehe und hinsichtlich der Kosten für Mahlzeiten und Erfrischungen sei gebeten worden, die diesbezügliche Rechnung vorzulegen. In weiterer Folge sei von der Passagierin Anzeige bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (APF) eingebracht worden.
In der Beschwerde wurde auf Art. 16 Abs. 1 der Fluggastrechte-Verordnung verwiesen und Judikatur zitiert. Ein Verhalten eines Luftfahrtunternehmen soll dem zu folge durch Behörden sanktioniert werden, wenn es die Erfüllung berechtigter Ansprüche beharrlich verweigere. Hierzu werde verwiesen, dass der Fluggast aufgrund der Unregelmäßigkeit des streitgegenständlichen Fluges eine Klage zu GZ ... beim Bezirksgericht Schwechat eingebracht habe. Das Luftfahrtunternehmen bzw. der Beschwerdeführer habe am 22.8.2023 die daraus resultierende Ausgleichsleistung sowie die Gerichtsgebühren und Vertretungskosten bereits vollständig beglichen.In der Beschwerde wurde auf Artikel 16, Absatz eins, der Fluggastrechte-Verordnung verwiesen und Judikatur zitiert. Ein Verhalten eines Luftfahrtunternehmen soll dem zu folge durch Behörden sanktioniert werden, wenn es die Erfüllung berechtigter Ansprüche beharrlich verweigere. Hierzu werde verwiesen, dass der Fluggast aufgrund der Unregelmäßigkeit des streitgegenständlichen Fluges eine Klage zu GZ ... beim Bezirksgericht Schwechat eingebracht habe. Das Luftfahrtunternehmen bzw. der Beschwerdeführer habe am 22.8.2023 die daraus resultierende Ausgleichsleistung sowie die Gerichtsgebühren und Vertretungskosten bereits vollständig beglichen.
In der Beschwerde wurde dann auf Art. 7 Abs. 3 der Fluggastrechte-Verordnung verwiesen und für den gegenständlichen Fall vorgebracht, dass das Luftfahrtunternehmen dem Fluggast einen Gutschein in Wert von € 4 zur Verfügung gestellt habe, womit das Luftfahrtunternehmen seiner Verpflichtung zur Bereitstellung von Unterstützungsleistungen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a iVm Art. 9 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nachgekommen sei. Hinsichtlich der vom Fluggast geltend gemachten Kosten für die Verpflegung in Höhe von € 12,05 sei festzuhalten, dass ein Anspruch darauf von vornherein nicht bestehe, da zum Zeitpunkt des Erwerbs der Verpflegung nach objektiv vernünftigem Ermessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. a der genannten Verordnung nicht absehbar gewesen sei, dass sich der Abflug des streitgegenständlichen Fluges um mehr als 2 Stunden verzögern würde. Es werde angemerkt, dass hier ein Verhalten als Verwaltungsübertretung angezeigt werde, obwohl es sich hier um einen zivilrechtlichen Anspruch handle. Eine Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche obliege nicht den Behörden und sei dies bereits mehrfach und einhellig durch die Landesverwaltungsgerichte Wien und Niederösterreich geklärt worden. Aus diesen Gründen sei der Anspruch nicht erfüllt worden.In der Beschwerde wurde dann auf Artikel 7, Absatz 3, der Fluggastrechte-Verordnung verwiesen und für den gegenständlichen Fall vorgebracht, dass das Luftfahrtunternehmen dem Fluggast einen Gutschein in Wert von € 4 zur Verfügung gestellt habe, womit das Luftfahrtunternehmen seiner Verpflichtung zur Bereitstellung von Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, nachgekommen sei. Hinsichtlich der vom Fluggast geltend gemachten Kosten für die Verpflegung in Höhe von € 12,05 sei festzuhalten, dass ein Anspruch darauf von vornherein nicht bestehe, da zum Zeitpunkt des Erwerbs der Verpflegung nach objektiv vernünftigem Ermessen im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, Litera a, der genannten Verordnung nicht absehbar gewesen sei, dass sich der Abflug des streitgegenständlichen Fluges um mehr als 2 Stunden verzögern würde. Es werde angemerkt, dass hier ein Verhalten als Verwaltungsübertretung angezeigt werde, obwohl es sich hier um einen zivilrechtlichen Anspruch handle. Eine Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche obliege nicht den Behörden und sei dies bereits mehrfach und einhellig durch die Landesverwaltungsgerichte Wien und Niederösterreich geklärt worden. Aus diesen Gründen sei der Anspruch nicht erfüllt worden.
Ausdrücklich werde festgehalten, dass die Fluggastrechte-Verordnung keine Mindest- oder Maximalhöhe der Verpflegungsleistungen beziffere. Mag auch dem Passagier die angebotene Verpflegungshöhe nicht zugesagt haben, so habe der BF durch die Ausgabe von Gutscheinen gerade nicht gegen die Verordnung gehandelt, sondern im Einklang mit dieser.
Da der BF durch die Zurverfügungstellung des Gutscheines seiner Verpflichtung zur Bereitstellung von Unterstützungsleistungen nachgekommen sei, liege die objektive Tatseite nicht vor. Hinsichtlich der subjektiven Vorwerfbarkeit werde ausgeführt, dass die Ansprüche aus der genannten Verordnung beim Luftfahrtunternehmen von entsprechend geschultem Personal geprüft und abgewickelt werden und sich der BF als Geschäftsführer bemühe, eine ordnungsgemäße Prüfung von geltend gemachten Ansprüchen von Passagieren und im Falle von der Berechtigung auch deren unverzügliche Erfüllung sicherzustellen. Dazu seien eigens dafür geschulte Mitarbeiter eingesetzt und eine neue Fallführung durch den BF eingerichtet worden. Es werde sich bemüht, einen rechtskonformen Zustand herzustellen.
Unter der Annahme einer strafbaren Handlung hätte die Verfolgungsverjährungsfrist ab der Vollendung der Tat, sohin mit der Nichtzahlung der Ausgleichsleistungen nach der Aufforderung durch die Fluggäste, spätestens jedoch mit der Anzeige an die APF am 2.6.2022 zu laufen begonnen, welche mangels sondergesetzlicher Bestimmungen ein Jahr betrage. Im Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung, nämlich der Aufforderung zur Rechtfertigung mit Schreiben vom 6.5.2024, sei die Verfolgungsverjährungsfrist sohin bereits abgelaufen.
Auch bei berechtigtem Tatvorwurf wäre die verhängte Geldstrafe bei Würdigung sämtlicher Umstände als überhöht und somit als nicht schuld- und tatangemessen zu qualifizieren.
Der Beschwerde angefügt waren: Vollstreckbarerklärung vom 21.6.2023 des Europäischen Zahlungsbefehls vom 6.2.2023 zur GZ. ...; Schreiben an den Fluggast.
Mit Schreiben vom 12.11.2025 nahm die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (APF) ausführlich Stellung zur Beschwerde.
Am 18.11.2025 fand die beantragte mündliche Verhandlung statt. Unter Anwesenheit der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und der Vertretung der APF wurde die Beschwerdesache erörtert.
Feststellungen:
Der BF ist unbestritten Geschäftsführer der C. Ltd. mit Sitz in E.. Der BF hat keinen ordentlichen Wohnsitz und keinen Aufenthalt in Österreich. Die C. Ltd. hat keine Niederlassung in Österreich.
Frau F. G. war am 29.5.2022 Fluggast des Fluges H.-I. (...) der C. Ltd. Es handelte sich dabei um einen Flug über 1500 km oder weniger im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. a VO des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (VO (EG) Nr. 261/2004).Frau F. G. war am 29.5.2022 Fluggast des Fluges H.-I. (...) der C. Ltd. Es handelte sich dabei um einen Flug über 1500 km oder weniger im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, Litera a, VO des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (VO (EG) Nr. 261 aus 2004,).
Der geplante Abflug von H. war um 12:40 Uhr, die geplante Ankunft in I. war für 15:05 Uhr vorgesehen. Der Abflug fand jedoch in H. erst um 16:27 Uhr statt, die Ankunft in I. war um 18:45 Uhr.Der geplante Abflug von H. war um 12:40 Uhr, die geplante Ankunft in römisch eins. war für 15:05 Uhr vorgesehen. Der Abflug fand jedoch in H. erst um 16:27 Uhr statt, die Ankunft in römisch eins. war um 18:45 Uhr.
Der Flug hat unbestritten eine Verspätung von über 3 Stunden aufgewiesen und handelt es sich um eine Entfernung von weniger als 1500 km.
Weiters unbestritten wurde die seitens des Fluggastes geltend gemachte Ausgleichszahlung in Höhe von € 250 auf zivilgerichtlichem Wege eingeklagt und von der C. Ltd. samt Nebenkosten am 22.8.2023 beglichen.
Der Fluggast hat am 29.5.2022 um 16:22 Uhr am Flughafen von H. eine Konsumation in der Höhe von € 12,05 (Mahlzeit und Getränk) vorgenommen.
Unbestritten wurde dem Fluggast beim Gate ein 4-€-Gutschein übergeben.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen auf dem Behördenakt, der unbestritten ist und den Verfahrensgang nachvollziehbar wiedergibt. Das Beschwerdevorbringen wurde gewürdigt und die Beschwerdesache wurde in der mündlichen Verhandlung erörtert. Die zeugenschaftliche Einvernahme des Fluggastes konnte unterbleiben, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt auch ohne Zeugeneinvernahme ermittelt werden konnte.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 44 VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 44, VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 VStG sind, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, VStG sind, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar.
(2) Eine Übertretung ist im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist.
Gemäß § 27 Abs. 1 VStG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
(2) Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es ungewiss, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, so ist die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen hat.(2) Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es ungewiss, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, so ist die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen hat.
(2a) Ist die Verwaltungsübertretung nicht im Inland begangen worden, so richtet sich die Zuständigkeit
1. in Verwaltungsstrafsachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder die Ausübung einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: zunächst nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird, dann nach dem Hauptwohnsitz des Beschuldigten, dann nach seinem Aufenthalt;
2. in sonstigen Verwaltungsstrafsachen: zunächst nach dem Hauptwohnsitz des Beschuldigten, dann nach seinem Aufenthalt.
Wenn keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann, ist die Behörde zuständig, die zuerst von der Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt (§ 28). (…)Wenn keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann, ist die Behörde zuständig, die zuerst von der Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt (Paragraph 28,). (…)
Gemäß § 28 VStG ist die Behörde, die zuerst von einer Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt, zur Verfolgung zuständig, solange nicht ein Umstand hervorgekommen ist, der nach § 27 Abs. 1 die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet.Gemäß Paragraph 28, VStG ist die Behörde, die zuerst von einer Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt, zur Verfolgung zuständig, solange nicht ein Umstand hervorgekommen ist, der nach Paragraph 27, Absatz eins, die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet.
Gemäß § 169 Abs. 1 lit s Luftfahrtgesetz (LFG) begeht, wer der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, zuwiderhandelt, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 22000 zu bestrafen. (…)Gemäß Paragraph 169, Absatz eins, Litera s, Luftfahrtgesetz (LFG) begeht, wer der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, zuwiderhandelt, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 22000 zu bestrafen. (…)
Gemäß § 169 Abs. 3 LFG sind Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 auch strafbar, wenn sie bei der Verwendung eines Luftfahrzeuges österreichischer Staatszugehörigkeit (§ 15) oder eines Luftfahrzeuges, welches von einem österreichischen Luftverkehrsunternehmen (§ 101) eingesetzt wird, im Ausland begangen werden und nicht bereits eine Strafverfolgung durch eine ausländische Behörde eingeleitet wurde. Örtlich zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz hat. Befindet sich kein Wohnsitz des Beschuldigten im Inland, dann ist § 28 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, anzuwenden. Gemäß Paragraph 169, Absatz 3, LFG sind Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, auch strafbar, wenn sie bei der Verwendung eines Luftfahrzeuges österreichischer Staatszugehörigkeit (Paragraph 15,) oder eines Luftfahrzeuges, welches von einem österreichischen Luftverkehrsunternehmen (Paragraph 101,) eingesetzt wird, im Ausland begangen werden und nicht bereits eine Strafverfolgung durch eine ausländische Behörde eingeleitet wurde. Örtlich zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz hat. Befindet sich kein Wohnsitz des Beschuldigten im Inland, dann ist Paragraph 28, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52, anzuwenden.
Gemäß Art. 3 Abs. 1 VO 261/2004 gilt diese Verordnung Gemäß Artikel 3, Absatz eins, VO 261 aus 2004, gilt diese Verordnung
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.
Gemäß Art. 6 VO 261/2004 werden den Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Gemäß Artikel 6, VO 261 aus 2004, werden den Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen
i) die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Abs. 2 angeboten,i) die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2, angeboten,
(…) wenn für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar ist, dass sich der Abflug
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert.
(2) Auf jeden Fall müssen die Unterstützungsleistungen innerhalb der vorstehend für die jeweilige Entfernungskategorie vorgesehenen Fristen angeboten werden.
Gemäß Art. 9 Abs. 1 VO 261/2004 sind Fluggästen u.a. folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten, wenn auf diesen Artikel Bezug genommen wird:Gemäß Artikel 9, Absatz eins, VO 261 aus 2004, sind Fluggästen u.a. folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten, wenn auf diesen Artikel Bezug genommen wird:
a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit. (…)
Gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. a VO 261/2004 erhalten Fluggäste Ausgleichszahlungen in Höhe von € 250 bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger.Gemäß Artikel 7, Absatz eins, Litera a, VO 261 aus 2004, erhalten Fluggäste Ausgleichszahlungen in Höhe von € 250 bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger.
Nach Abs. 3 des Art. 7 der VO 261/2004 erfolgen die Ausgleichszahlungen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggastes, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.Nach Absatz 3, des Artikel 7, der VO 261 aus 2004, erfolgen die Ausgleichszahlungen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggastes, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.
Gemäß Art. 5 Abs. 3 der VO 261/2004 ist ein Luftfahrtunternehmen dann nicht zur Leistung der Ausgleichszahlung verpflichtet, wenn es nachweisen kann, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.Gemäß Artikel 5, Absatz 3, der VO 261 aus 2004, ist ein Luftfahrtunternehmen dann nicht zur Leistung der Ausgleichszahlung verpflichtet, wenn es nachweisen kann, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Zur Ausgleichszahlung (Punkt I.):Zur Ausgleichszahlung (Punkt römisch eins.):
Das Verfahren hat ergeben, dass diese Ausgleichszahlung nach gerichtlicher Geltendmachung von der C. Ltd. dem Fluggast am 22.8.2023 geleistet wurde. Dies wurde nicht bestritten.
Dem zu folge war die Ausgleichzahlung in Höhe von € 250 für den im Straferkenntnis angeführten Zeitraum nicht geleistet.
Die objektive und subjektive Tatseite war daher als erfüllt anzusehen.
Dem Vorbringen in der Beschwerde zur Verfolgungsverjährung war nicht zu folgen. Bei dem gegenständlich angelasteten Delikt, der Weigerung, die Ausgleichsleistung zu zahlen, handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt in der Form eines Dauerdelikts. Bei Dauerdelikten wird die Tat solange begangen, als der verpönte Zustand dauert.
Bei einem Unterlassungs- und Dauerdelikt beginnt nach der Judikatur die Verjährungsfrist erst mit der Nachholung der gebotenen Maßnahme zu laufen, nicht jedoch mit dem Ablauf der Frist, innerhalb derer der Nachweis grundsätzlich zu erbringen gewesen wäre.
Gegenständlich war daher keine Verjährung eingetreten.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Ausmaß das strafrechtlich geschützte Rechtsgut der Wahrung von Fluggastrechten und damit des Verbraucherschutzes. Der Unrechtsgehalt der Tat ist selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht gering.
Das Verschulden des BF kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Beim Verschulden wurde berücksichtigt, dass die Ausgleichszahlung erst nach gerichtlicher Geltendmachung erfolgt ist.
Mildernd war die lange Verfahrensdauer, erschwerende Umstände sind nicht hervorgekommen.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe, den Unrechtsgehalt der Tat, das Verschulden sowie den bis € 22.000 reichenden gesetzlichen Strafsatz erschien die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von € 980 erhöht, weshalb sie herabgesetzt wurde. Die Herabsetzung erfolgte auch deshalb, weil im angefochtenen Straferkenntnis zwei Tatbestände angelastet wurden, im Ergebnis trafen jedoch nicht beide zu.
Aufgrund der Herabsetzung der Strafe waren die Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 VStG (10 % der Geldstrafe) festzusetzen.Aufgrund der Herabsetzung der Strafe waren die Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 64, VStG (10 % der Geldstrafe) festzusetzen.
Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde teilweise obsiegt hat, waren keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Punkt III.).Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde teilweise obsiegt hat, waren keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Punkt römisch drei.).
Zur Verpflegungs-/Unterstützungsleistung (Punkt II.):Zur Verpflegungs-/Unterstützungsleistung (Punkt römisch zwei.):
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Flug von H. nach I. am 29.5.2022 um mehr als 3 Stunden verspätet. Der Fluggast hat am Flughafen in H. eine Konsumation von € 12,05 vorgenommen, die in einer kleinen Mahlzeit und einem Getränk bestanden hat.Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Flug von H. nach römisch eins. am 29.5.2022 um mehr als 3 Stunden verspätet. Der Fluggast hat am Flughafen in H. eine Konsumation von € 12,05 vorgenommen, die in einer kleinen Mahlzeit und einem Getränk bestanden hat.
Ein näheres Eingehen auf die Frage, ob ein Anspruch auf Betreuungsleistungen gemäß Art. 9 Abs. 1 lit a VO 261 bestanden hätte, ob die Voraussetzungen dazu vorgelegen sind bzw. ob der Fluggast den behaupteten Anspruch ordnungsgemäß geltend gemacht hat, konnte im Hinblick darauf zu unterbleiben, dass die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens und zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses im vorliegenden Fall nicht gegeben war. Ein näheres Eingehen auf die Frage, ob ein Anspruch auf Betreuungsleistungen gemäß Artikel 9, Absatz eins, Litera a, VO 261 bestanden hätte, ob die Voraussetzungen dazu vorgelegen sind bzw. ob der Fluggast den behaupteten Anspruch ordnungsgemäß geltend gemacht hat, konnte im Hinblick darauf zu unterbleiben, dass die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens und zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses im vorliegenden Fall nicht gegeben war.
Gemäß § 2 Abs. 2 VStG sind in Österreich grundsätzlich nur Verwaltungsübertretungen strafbar, die im Inland begangen wurden, außer eine Verwaltungsvorschrift bestimmt etwas anderes. Eine Übertretung ist im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, VStG sind in Österreich grundsätzlich nur Verwaltungsübertretungen strafbar, die im Inland begangen wurden, außer eine Verwaltungsvorschrift bestimmt etwas anderes. Eine Übertretung ist im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist.
Daraus ist abzuleiten, dass der Tatort vorliegend nicht im Inland gelegen war, da es sich um ein Unterlassungsdelikt handelt, bei dem der Tatort dort liegt, wo die Handlung vorzunehmen gewesen wäre. Die Handlung wäre in H. vorzunehmen gewesen, da dem Fluggast bei Vorliegen der Voraussetzungen dort Betreuungsleistungen in Form von kostenlosem Essen und Trinken während der Verspätungszeit des auf dem Flughafen in H. stehenden Flugzeuges zur Verfügung zu stellen gewesen wären. Es handelt sich nicht um ein Erfolgsdelikt.
Gemäß § 27 Abs. 2a VStG richtet sich die Zuständigkeit in dem Fall, dass die Verwaltungsübertretung nicht im Inland begangen wurde, in Verwaltungsstrafsachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder die Ausübung einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen, zunächst nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird, dann nach dem Hauptwohnsitz des Beschuldigten, dann nach seinem Aufenthalt; in sonstigen Verwaltungsstrafsachen zunächst nach dem Hauptwohnsitz des Beschuldigten, dann nach seinem Aufenthalt. Wenn keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann, ist die Behörde zuständig, die zuerst von der Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt (§ 28).Gemäß Paragraph 27, Absatz 2 a, VStG richtet sich die Zuständigkeit in dem Fall, dass die Verwaltungsübertretung nicht im Inland begangen wurde, in Verwaltungsstrafsachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder die Ausübung einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen, zunächst nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird, dann nach dem Hauptwohnsitz des Beschuldigten, dann nach seinem Aufenthalt; in sonstigen Verwaltungsstrafsachen zunächst nach dem Hauptwohnsitz des Beschuldigten, dann nach seinem Aufenthalt. Wenn keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann, ist die Behörde zuständig, die zuerst von der Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt (Paragraph 28,).
Die vorliegende Verwaltungsstrafsache bezieht sich nicht auf den Betrieb eines Unternehmens oder die Ausübung einer sonstigen dauernden Tätigkeit, da keine gewerberechtliche Vorschrift im weitesten Sinn sondern eine Vorschrift übertreten wurde, die sich auf einen Anspruch der Flugpassagierin gegenüber dem Flugunternehmen bezieht.
Der Beschwerdeführer hat keinen Hauptwohnsitz in Österreich. Er hat auch keinen Aufenthalt in Österreich. Das Unternehmen C. Ltd. hat weiters keinen Sitz in Österreich.
In Frage käme daher allenfalls eine Zuständigkeit gemäß § 28 VStG. Dabei handelt es sich jedoch um eine vorläufige Zuständigkeit, die nur besteht, solange der Behörde bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt nicht bekannt sein musste, dass eine andere Behörde zuständig ist. In Frage käme daher allenfalls eine Zuständigkeit gemäß Paragraph 28, VStG. Dabei handelt es sich jedoch um eine vorläufige Zuständigkeit, die nur besteht, solange der Behörde bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt nicht bekannt sein musste, dass eine andere Behörde zuständig ist.
Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004 bestimmt ihren Anwendungsbereich dahingehend, dass sie für Fluggäste gilt, die ihren Flug auf einem Flughafen, der im Gebiet eines Mitgliedsstaates, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, bzw. die von einem Flughafen in einem Drittstaat aus einen Flug zu einem Flughafen in einem solchen Mitgliedstaat antreten, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist.Artikel 3, Absatz eins, VO (EG) Nr. 261 aus 2004, bestimmt ihren Anwendungsbereich dahingehend, dass sie für Fluggäste gilt, die ihren Flug auf einem Flughafen, der im Gebiet eines Mitgliedsstaates, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, bzw. die von einem Flughafen in einem Drittstaat aus einen Flug zu einem Flughafen in einem solchen Mitgliedstaat antreten, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist.
Vorliegend hat die Flugpassagierin ihren Flug in H., sohin in Spanien, einem Mitgliedsstaat, angetreten. Dies und die Tatsache, dass die verfahrensgegenständlichen Betreuungsleistungen in H. zu erbringen gewesen wären, der Tatort somit in H. liegt, bedeutet, dass allfällige Sanktionen gemäß Art. 16 Abs. 3 der VO 261/2004 von der spanischen Behörde zu verhängen gewesen wären.Vorliegend hat die Flugpassagierin ihren Flug in H., sohin in Spanien, einem Mitgliedsstaat, angetreten. Dies und die Tatsache, dass die verfahrensgegenständlichen Betreuungsleistungen in H. zu erbringen gewesen wären, der Tatort somit in H. liegt, bedeutet, dass allfällige Sanktionen gemäß Artikel 16, Absatz 3, der VO 261 aus 2004, von der spanischen Behörde zu verhängen gewesen wären.
§ 169 LFG, der das Übertreten der zitierten Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zur Verwaltungsübertretung erklärt und unter Strafe stellt, enthält auch keine Bestimmung, wonach über die Vorschriften des § 28 VStG hinaus, eine Zuständigkeit der österreichischen Behörden für die Ahndung eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 2 iVm Art. 9 Abs. 1 VO 261 bestünde.Paragraph 169, LFG, der das Übertreten der zitierten Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, zur Verwaltungsübertretung erklärt und unter Strafe stellt, enthält auch keine Bestimmung, wonach über die Vorschriften des Paragraph 28, VStG hinaus, eine Zuständigkeit der österreichischen Behörden für die Ahndung eines Verstoßes gegen Artikel 6, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins, VO 261 bestünde.
Da vorliegend keine Geldleistung erbracht hätte werden müssen, sind Entscheidungen von Landesverwaltungsgerichten zu Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 VO 261/2004 nicht einschlägig. Geschuldet war vielmehr die Zurverfügungstellung von kostenlosen Versorgungsleistungen während der Zeit, in der die Passagierin die Verspätung ihres Fluges abwarten musste. Der Verdacht, dass die C. Ltd. entgegen ihrer Verpflichtung aus der VO 261/2004 keine kostenlosen Versorgungsleistungen zur Verfügung gestellt hat, hat zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens geführt, auf das die Bestimmungen des VStG anzuwenden sind. Davon zu unterscheiden sind allfällige Ersatzansprüche der Passagierin für die Kosten der käuflich erworbenen Verpflegung; diese wären zivilgerichtlich geltend zu machen.Da vorliegend keine Geldleistung erbracht hätte werden müssen, sind Entscheidungen von Landesverwaltungsgerichten zu Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7, VO 261 aus 2004, nicht einschlägig. Geschuldet war vielmehr die Zurverfügungstellung von kostenlosen Versorgungsleistungen während der Zeit, in der die Passagierin die Verspätung ihres Fluges abwarten musste. Der Verdacht, dass die C. Ltd. entgegen ihrer Verpflichtung aus der VO 261 aus 2004, keine kostenlosen Versorgungsleistungen zur Verfügung gestellt hat, hat zur Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens geführt, auf das die Bestimmungen des VStG anzuwenden sind. Davon zu unterscheiden sind allfällige Ersatzansprüche der Passagierin für die Kosten der käuflich erworbenen Verpflegung; diese wären zivilgerichtlich geltend zu machen.
Dies musste der Behörde auch vor Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens bekannt sein, da der Tatort der inkriminierten Handlung von Beginn des Verfahrens an bekannt war. Die Zuständigkeit der österreichischen Behörde kann somit nicht aus § 27 Abs. 2a VStG bzw. § 28 VStG abgeleitet werden, da es sich dabei um eine subsidiäre Zuständigkeitsbestimmung handelt, die lediglich sicherstellen soll, dass auch bei unbekanntem Tatort eine Strafverfolgung (grundsätzlich) erfolgen kann.Dies musste der Behörde auch vor Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens bekannt sein, da der Tatort der inkriminierten Handlung von Beginn des Verfahrens an bekannt war. Die Zuständigkeit der österreichischen Behörde kann somit nicht aus Paragraph 27, Absatz 2 a, VStG bzw. Paragraph 28, VStG abgeleitet werden, da es sich dabei um eine subsidiäre Zuständigkeitsbestimmung handelt, die lediglich sicherstellen soll, dass auch bei unbekanntem Tatort eine Strafverfolgung (grundsätzlich) erfolgen kann.
Aus den angeführten Erwägungen war das angefochtene Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der Behörde zu beheben (Punkt II.).Aus den angeführten Erwägungen war das angefochtene Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der Behörde zu beheben (Punkt römisch zwei.).
Dem Beschwerdeführer sind keine Kosten des Beschwerdeverfahrens vorzuschreiben, da er mit seiner Beschwerde teilweise obsiegt hat (Punkt III.). Dem Beschwerdeführer sind keine Kosten des Beschwerdeverfahrens vorzuschreiben, da er mit seiner Beschwerde teilweise obsiegt hat (Punkt römisch drei.).
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Unterlassungsdelikt, Tatort, Fluggast, Erfolgsdelikt, vorläufige ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2025:VGW.031.074.12844.2025Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026