Entscheidungsdatum
19.01.2026Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8Text
BESCHLUSS
gemäß § 31 VwGVGgemäß Paragraph 31, VwGVG
[MMag. Dr. Ollram]
I. Die Beschwerde der C. D. (geb. B.), gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 3.5.2024, ..., betreffend die Abweisung des Antrags der A. B. vom „31.10.2022“ (richtig: 18.12.2023) auf Erteilung/Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 8 AVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde der C. D. (geb. B.), gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 3.5.2024, ..., betreffend die Abweisung des Antrags der A. B. vom „31.10.2022“ (richtig: 18.12.2023) auf Erteilung/Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG nicht zulässig.
B e g r ü n d u n g
Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies die belangte Behörde einen von Frau A. B., geb. ..., am 18.12.2023 eingebrachten Antrag auf Erteilung/Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 7 NAG) wegen unzureichender Bescheinigung der Aufenthaltszeiten im Rahmen des vormals (ursprünglich 2014, zuletzt 2019) beurkundeten Aufenthaltsrechts und unter Hinweis auf eine im Parteiengehör unterbliebene Mitwirkung ab. Der Bescheid wurde nach der Aktenlage zutreffend an die Antragstellerin A. B. (RSb-Rückschein) adressiert, nach einem Zustellversuch an ihrer im gesamten Behördenverfahren aufrecht gemeldeten Wohnadresse in Wien, E.-straße gemäß § 17 Zustellgesetz - ZustG bei der zuständigen Postgeschäftsstelle zur Abholung ab 22.5.2024 hinterlegt und dort innerhalb der Abholfrist behoben. Unterkunftgeberin der Antragstellerin an der genannten österreichischen Nebenwohnsitzadresse ist deren Tochter C. B. (nunmehr D.). Die Antragstellerin verfügt nach einer Ausreise und Abmeldung ihres damaligen Wohnsitzes seit 13.6.2020 über keine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet.Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies die belangte Behörde einen von Frau A. B., geb. ..., am 18.12.2023 eingebrachten Antrag auf Erteilung/Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 7, NAG) wegen unzureichender Bescheinigung der Aufenthaltszeiten im Rahmen des vormals (ursprünglich 2014, zuletzt 2019) beurkundeten Aufenthaltsrechts und unter Hinweis auf eine im Parteiengehör unterbliebene Mitwirkung ab. Der Bescheid wurde nach der Aktenlage zutreffend an die Antragstellerin A. B. (RSb-Rückschein) adressiert, nach einem Zustellversuch an ihrer im gesamten Behördenverfahren aufrecht gemeldeten Wohnadresse in Wien, E.-straße gemäß Paragraph 17, Zustellgesetz - ZustG bei der zuständigen Postgeschäftsstelle zur Abholung ab 22.5.2024 hinterlegt und dort innerhalb der Abholfrist behoben. Unterkunftgeberin der Antragstellerin an der genannten österreichischen Nebenwohnsitzadresse ist deren Tochter C. B. (nunmehr D.). Die Antragstellerin verfügt nach einer Ausreise und Abmeldung ihres damaligen Wohnsitzes seit 13.6.2020 über keine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet.
Am 7.6.2024 langte innerhalb der Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eine E-Mail mit folgendem Wortlaut ein (Fettdruck-Hervorhebungen durch das VGW):
„Von: EXTERN C..B.@polizei.gv.at @polizei.gv.at>
Gesendet: [Datum, Uhrzeit]
An: [Behördenadressat]
Betreff: Aktenzeichen: … B. C.
Anlagen: [Aufgabe/Übermittlungsbescheinigung zu einer vorangegangenen Eingabe]Betreff: Aktenzeichen: … B. C., Anlagen: [Aufgabe/Übermittlungsbescheinigung zu einer vorangegangenen Eingabe]
„Sehr geehrte Damen und Herren,
zum Bescheid vom 03.05.2024 möchte ich folgendes mitteilen, leider entspricht es nicht der Realität was hier im Bescheid steht, ich habe persönlich eine Stellungnahme fristgerecht verfasst;
- (Eine Frist beginnt immer erst mit dem Zeitpunkt der Abholung des RSb Briefes bei der Post, das kann man natürlich auch über die Sendungsverfolgung kontrollieren. Wie ich auch in meiner Stellungnahme mitgeteilt habe,)
und diese per E-Mail an 44-ref@ma35.wien.gv.at am 24.04.2024 um 11:28 Uhr und per Post per Einschreiben am 25.04.2024 um 09:14 Uhr mit der Sendungsnummer: ... versendet. Laut Sendungsverfolgung wurde meine Stellungnahme sogar am 29.04.2024 zugestellt. Siehe Anlage.
Eine Frist beginnt immer erst mit dem Zeitpunkt der Abholung des RSb Briefes bei der Post, das kann man natürlich auch über die Sendungsverfolgung kontrollieren. Wie ich auch in meiner Stellungnahme mitgeteilt habe,
hiermit schreibe ich eine Stellungnahme für die Mitteilung zum Aktenzeichen: ... meiner Mutter B. A..
Seit Beginn der Bearbeitung des Falles hatte ich nur Kontakt mit Frau F. G. per E-Mail, es ist so, dass ich alle angeforderten Beweise oder Daten, die wir von ihr per E-Mail bekommen haben, die Beweise, die ich innerhalb von weniger Stunden an die Emailadresse G..F.@wien.gv.at und als cc auch an 44-ref@ma35.wien.gv.at geschickt habe.
Als Nachweise hatten wir nur den alten Reisepass und den neuen Reisepass mit den Ein- und Ausreisestempeln. und das hatten wir als pdf-Datei mitgeschickt. es wurden dann noch einige Daten abgefragt, das habe ich auch ausführlich im Detail ganz genau aufgeschrieben mit Datum und die Seite des Reisepasses wo es noch zu sehen ist. Wie auch in den Mails mehrmals erwähnt habe, haben wir außer den Reisepasses keine Beweise, wann und wie lange sie in Österreich war.
Meine Mutter hatte keine Ecard, deswegen können wir auch keine Arzt-Besuchsbestätigung schicken.
Ich glaube, die Aussage, die wir bekommen haben, dass es bis dato keine Nachweise in dem geforderten Zeitraum gibt, kann ich nicht ernst nehmen.
Weil es nicht richtig ist. Ich kann die ganzen Mails noch einmal ausdrucken und Ihnen das mitteilen. Das Problem ist, dass ich im Moment nicht im Büro bin, dass ich die ganzen Mails von meinem Arbeitsplatz aus verschickt habe. der ganze Mailverlauf lief über meine E-Mail C..B.@polizei.gv.at.Ich glaube, die Aussage, die wir bekommen haben, dass es bis dato keine Nachweise in dem geforderten Zeitraum gibt, kann ich nicht ernst nehmen., Weil es nicht richtig ist. Ich kann die ganzen Mails noch einmal ausdrucken und Ihnen das mitteilen. Das Problem ist, dass ich im Moment nicht im Büro bin, dass ich die ganzen Mails von meinem Arbeitsplatz aus verschickt habe. der ganze Mailverlauf lief über meine E-Mail C..B.@polizei.gv.at.
Es ist so, weil die Mutter jahrelang in Österreich war, seit mein Vater in Pension ist, sind Sie mehrere Monate in der Türkei, aber dort in Wien leben 2 ihrer Töchter, deswegen ist es für uns auch wichtig, dass sie problemlos Zugang in Österreich hat.
Da wir nicht ständig in die Türkei fahren können, ist es für meine Schwester mit 3 Kindern arbeits- und lebenstechnisch viel besser, wenn meine Eltern nach Österreich kommen.
Meine Mutter sollte keine Finanzielle Belastung für den Staat darstellen würde, da sie keine staatlichen Leistungen in Anspruch nimmt. Sie ist finanziell unabhängig und trägt selbst für ihren Lebensunterhalt auf. Durch ihre Selbständigkeit und Unabhängigkeit entlastet sie die staatlichen Ressourcen und trägt somit nicht zur finanziellen Belastung des Staates bei, Es ist daher sinnvoll, dies bei der Beurteilung ihrer Situation zu berücksichtigen und hervorzuheben, dass Sie keiner Zusätzlichen staatlichen Unterstützung bedarf.
Ich bitte um nochmalige Prüfung der Gesamtsituation und nochmalige Behandlung des Antrags.
Mit freundlichen Grüßen
[Bildmarke Bundeswappen mit Logo „Republik Österreich“ und „Landespolizeidirektion Wien“]
AAss. B. C.
[E-Mail-Signatur der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat H.]“
Am 5.5.2025 langte beim Verwaltungsgericht Wien eine zweifelsfrei von derselben Urheberin stammende E-Mail mit folgendem Wortlaut ein (Fettdruck-Hervorhebungen durch das VGW):
„Von: B. C. (LPD-W-PK-…)
Gesendet: [Datum, Uhrzeit]
An: [E-Mail-Adresse Verwaltungsgericht Wien]
Betreff: WG: MA35 – … – Anfrage zum aktuellen Stand der Beschwerde – Aktenzeichen: ...
„Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hoffe, diese Nachricht erreicht Sie wohlbehalten.
Am 07. Juni 2027 [gemeint: 2024] habe ich eine Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien (Magistratsabteilung 35) vom 16. Mai 2024 [wohl gemeint: 3. Mai 2024] eingereicht, welche gemäß Ihrer Mitteilung [gemeint: Mitteilung der Behörde] am 18. Juli 2024 dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt wurde (Aktenzeichen: ...). Bis zum heutigen Datum habe ich noch keine Rückmeldung zum aktuellen Stand der Entscheidung erhalten.
Daher möchte ich höflich anfragen, ob bereits eine Entscheidung getroffen wurde oder ob noch weitere Informationen oder Unterlagen von meiner Seite erforderlich sind, um den Prozess weiter zu beschleunigen.
Für Ihre Rückmeldung danke ich Ihnen im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen“
Rechtliche Beurteilung:
Zu I: Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Zu I: Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Partei im Antragsverfahren betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist ausschließlich der Antragsteller (Einparteiverfahren); Parteien in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren sind der Antragsteller aus dem Behördenverfahren als potenzieller Beschwerdeführer und gemäß § 18 VwGVG die belangte Behörde.Gemäß Paragraph 8, AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Partei im Antragsverfahren betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist ausschließlich der Antragsteller (Einparteiverfahren); Parteien in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren sind der Antragsteller aus dem Behördenverfahren als potenzieller Beschwerdeführer und gemäß Paragraph 18, VwGVG die belangte Behörde.
Gemäß § 13 Abs. 4 AVG gilt bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt. Gemäß § 10 Abs. 2 zweiter Satz AVG hat die Behörde die Behebung etwaiger Vollmachtmängel (gemeint: im Zusammenhang mit dem Nachweis einer behaupteten Bevollmächtigung oder einer nachvollziehbar erklärten Vertretungshandlung) unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen. Gemäß dem jeweils verwiesenen § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Gemäß § 17 VwGVG finden die vorgenannten Bestimmungen auch im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht sinngemäß Anwendung.Gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AVG gilt bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz AVG hat die Behörde die Behebung etwaiger Vollmachtmängel (gemeint: im Zusammenhang mit dem Nachweis einer behaupteten Bevollmächtigung oder einer nachvollziehbar erklärten Vertretungshandlung) unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen. Gemäß dem jeweils verwiesenen Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Gemäß Paragraph 17, VwGVG finden die vorgenannten Bestimmungen auch im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht sinngemäß Anwendung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt dabei darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt. Es besteht aber keine Befugnis oder Pflicht der Behörde (bzw. des Verwaltungsgerichts), von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen alleine aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteivorbringens die Erstattung der nicht erstatteten Erklärung nach behördlicher (gerichtlicher) Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lässt (vgl. VwGH 2.9.2021, Ra 2018/04/0008; 7.5.2020, Ra 2018/16/0042, jeweils mwV).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt dabei darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Absicht der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt. Es besteht aber keine Befugnis oder Pflicht der Behörde (bzw. des Verwaltungsgerichts), von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen alleine aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteivorbringens die Erstattung der nicht erstatteten Erklärung nach behördlicher (gerichtlicher) Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lässt vergleiche VwGH 2.9.2021, Ra 2018/04/0008; 7.5.2020, Ra 2018/16/0042, jeweils mwV).
Vorauszuschicken ist, dass die eingangs wiedergegebene offensichtlich von einer nicht rechtskundigen Einschreiterin verfasste E-Mail vom 7.6.2024 nach dem objektiven Erklärungswert und bestätigt durch die Urgenz-E-Mail vom 5.5.2025 zweifelsfrei als Beschwerde gegen den negativen Bescheid vom 3.5.2024 zu verstehen ist. Die unrichtige Zitierung des Bescheiddatums in der Urgenz-E-Mail beruht offenkundig auf einem Versehen. Ferner wurde die Beschwerde nicht von einem zweifelhaften Urheber, sondern unmissverständlich und wiederum ausdrücklich bestätigt durch die Urgenz-E-Mail vom 5.5.2025 von Frau C. B. (nunmehr D.) als Tochter der Antragstellerin verfasst und eingebracht. Nach dem Erklärungswert unter Berücksichtigung des gesamten vorliegenden Akteninhalts ist die Einschreiterin jedoch nicht als bevollmächtigte Vertreterin der Bescheidadressatin im Sinn des § 10 AVG aufgetreten: Im Behördenverfahren wurde Frau C. B. nach persönlicher Antragstellung der damals wieder in Österreich aufhältigen und offensichtlich selbst dispositionsfähigen Frau A. B. mangels jeglicher artikulierter Bevollmächtigung rechtlich zutreffend (und wie in derartigen Verfahren gängig) als angehörige Botin, allenfalls Rechtsbeistand, mit E-Mail-Adresse für eine unkomplizierte Unterlagenübermittlung und Weitergabe allfälliger Instruktionen und Erklärungen beigezogen und behandelt. Hinweise auf einen behördlichen Bekanntheitsgrad im Sinn des § 10 Abs. 4 AVG und eine hierauf gegründete Beiziehung der (laut E-Mail-Korrespondenz überdies für einen Mann gehaltenen) C. B. als Verfahrensvertreterin bestehen ebenfalls nicht. Zudem beantragte die Antragstellerin A. B. in weiterer Folge mittels Niederschrift vom 7.3.2024 (ELAK ON 58) bei einem/r türkischstämmigen Mitarbeiter(in) persönlich die Ausstellung einer Notvignette für ihre erneute Ausreise in die Türkei. Konsequenterweise wurden sowohl das behördliche Schreiben vom 4.4.2024 mit Mitteilung der Würdigung der übermittelten Unterlagen und Einräumung einer Stellungnahmefrist als auch der Bescheid vom 3.5.2024, jeweils mit entsprechender Zustellverfügung (RSb), zutreffend an Frau A. B. gerichtet. Vorauszuschicken ist, dass die eingangs wiedergegebene offensichtlich von einer nicht rechtskundigen Einschreiterin verfasste E-Mail vom 7.6.2024 nach dem objektiven Erklärungswert und bestätigt durch die Urgenz-E-Mail vom 5.5.2025 zweifelsfrei als Beschwerde gegen den negativen Bescheid vom 3.5.2024 zu verstehen ist. Die unrichtige Zitierung des Bescheiddatums in der Urgenz-E-Mail beruht offenkundig auf einem Versehen. Ferner wurde die Beschwerde nicht von einem zweifelhaften Urheber, sondern unmissverständlich und wiederum ausdrücklich bestätigt durch die Urgenz-E-Mail vom 5.5.2025 von Frau C. B. (nunmehr D.) als Tochter der Antragstellerin verfasst und eingebracht. Nach dem Erklärungswert unter Berücksichtigung des gesamten vorliegenden Akteninhalts ist die Einschreiterin jedoch nicht als bevollmächtigte Vertreterin der Bescheidadressatin im Sinn des Paragraph 10, AVG aufgetreten: Im Behördenverfahren wurde Frau C. B. nach persönlicher Antragstellung der damals wieder in Österreich aufhältigen und offensichtlich selbst dispositionsfähigen Frau A. B. mangels jeglicher artikulierter Bevollmächtigung rechtlich zutreffend (und wie in derartigen Verfahren gängig) als angehörige Botin, allenfalls Rechtsbeistand, mit E-Mail-Adresse für eine unkomplizierte Unterlagenübermittlung und Weitergabe allfälliger Instruktionen und Erklärungen beigezogen und behandelt. Hinweise auf einen behördlichen Bekanntheitsgrad im Sinn des Paragraph 10, Absatz 4, AVG und eine hierauf gegründete Beiziehung der (laut E-Mail-Korrespondenz überdies für einen Mann gehaltenen) C. B. als Verfahrensvertreterin bestehen ebenfalls nicht. Zudem beantragte die Antragstellerin A. B. in weiterer Folge mittels Niederschrift vom 7.3.2024 (ELAK ON 58) bei einem/r türkischstämmigen Mitarbeiter(in) persönlich die Ausstellung einer Notvignette für ihre erneute Ausreise in die Türkei. Konsequenterweise wurden sowohl das behördliche Schreiben vom 4.4.2024 mit Mitteilung der Würdigung der übermittelten Unterlagen und Einräumung einer Stellungnahmefrist als auch der Bescheid vom 3.5.2024, jeweils mit entsprechender Zustellverfügung (RSb), zutreffend an Frau A. B. gerichtet.
Wie sich aus den eingangs wiedergegebenen Eingaben (Beschwerde und Urgenz), insbesondere den vom VGW durch Fettdruck gekennzeichneten Passagen, ergibt, beruft sich die Einschreiterin wiederholt auf eigeninitiative und durch persönliche Interessen motivierte Eingaben im Verfahren ihrer Mutter. Auch das gelegentlich verwendete Pronomen „wir“ bezieht sich nach dem inhaltlichen Zusammenhang nicht auf die Einschreiterin und die Antragstellerin, sondern vielmehr auf die Einschreiterin und weitere Familienangehörige, welche gemäß näheren begründenden Ausführungen persönliche Interessen an einem österreichischen Aufenthaltstitel für Frau A. B. haben. Der objektive Erklärungswert der Beschwerde besteht insgesamt darin, dass die eigenmächtig über das Verfahren der Mutter disponierende Tochter C. B. aus eigenen Interessen und jenen ihrer Schwestern – überdies unabhängig von den Aufenthaltsplänen der Antragstellerin und von der Erfüllung der Titelvoraussetzungen - die negative Entscheidung bekämpft. Ferner resultiert gerade aus dem Beschwerdeinhalt im Rückblick auch der Eindruck, dass das gesamte Verfahren auf der Initiative der Frau C. B. und der erwähnten Angehörigen beruht.
Zusammenfassend bestanden nach den vorangehenden Ausführungen weder Zweifel an der Urheberschaft oder Authentizität der Beschwerde, noch lag nach dem objektiven Erklärungswert und selbst bei Berücksichtigung fehlender Rechtskunde der Einschreiterin eine der Verbesserung durch Vollmachtsnachreichung bzw. Nachweis der rechtzeitigen Bevollmächtigung zugängliche Vertretungshandlung im Namen der Bescheidadressatin vor; somit war weder ein Parteiwille zu erforschen noch ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. Da die im eigenen Namen (allenfalls auch im Namen nicht verfahrensbeteiligter Dritter) als Beschwerdeführerin aufgetretene Tochter nicht Adressatin des angefochtenen Bescheides ist und ihr auch durch keine sonstigen Vorschriften Parteistellung eingeräumt wird, kann sie durch den negativen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt sein und war die Beschwerde mangels Parteistellung und Rechtsmittellegitimation als unzulässig zurückzuweisen. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG entfallen.Zusammenfassend bestanden nach den vorangehenden Ausführungen weder Zweifel an der Urheberschaft oder Authentizität der Beschwerde, noch lag nach dem objektiven Erklärungswert und selbst bei Berücksichtigung fehlender Rechtskunde der Einschreiterin eine der Verbesserung durch Vollmachtsnachreichung bzw. Nachweis der rechtzeitigen Bevollmächtigung zugängliche Vertretungshandlung im Namen der Bescheidadressatin vor; somit war weder ein Parteiwille zu erforschen noch ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. Da die im eigenen Namen (allenfalls auch im Namen nicht verfahrensbeteiligter Dritter) als Beschwerdeführerin aufgetretene Tochter nicht Adressatin des angefochtenen Bescheides ist und ihr auch durch keine sonstigen Vorschriften Parteistellung eingeräumt wird, kann sie durch den negativen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt sein und war die Beschwerde mangels Parteistellung und Rechtsmittellegitimation als unzulässig zurückzuweisen. Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG entfallen.
Unbeschadet der vorangehenden Ausführungen zur Unzulässigkeit der Beschwerde sei in der Sache Folgendes angemerkt:
Zutreffend ist, dass im Schreiben vom 4.4.2024 und im Bescheid vom 3.5.2024 der letzte Ermittlungsstand insofern unrichtig wiedergegeben ist, als nach Ansicht der Behörde laut Aktenvermerk vom 5.2.2024 (ELAK ON 40) die Bescheinigungslücke ab dem 15.6.2020 (nur) bis zum 2.10.2021 und nicht bis zum 29.10.2021 reichte. Im Ergebnis ist dies jedoch unerheblich, weil dieser Unterschied in Anbetracht der jeweils deutlich über 12 Monate liegenden Bescheinigungslücke nicht entscheidungsmaßgeblich ist. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 20 Abs. 4 letzter Satz NAG obliegt der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet dem Fremden. Abgesehen von dieser gesetzlich geregelten Beweislast war die Behörde fallbezogen jedenfalls dazu verpflichtet, ein Erlöschen des Daueraufenthaltsrechts nach § 20 Abs. 4 NAG eingehend zu prüfen, weil die Antragstellerin Mitte Juni 2020 (unstrittig) in die Türkei ausreiste und im österreichischen Bundesgebiet seit 13.6.2020 keinen Hauptwohnsitz und bis zur Nebenwohnsitzmeldung bei der Tochter (15.6.2023) überhaupt keinen Wohnsitz gemeldet hatte. Bekräftigt wird der Verdacht einer langfristigen Abwesenheit durch die von der Behörde eingeholten Datenblätter der ÖGK vom Jänner 2024 (ELAK ON 28), die eine plötzliche dauerhafte Beendigung der (vorangehend sehr intensiven) Inanspruchnahme des österreichischen Gesundheitssystems nach dem 15.6.2020 bestätigen. Vor diesem Hintergrund waren, was den Teilzeitraum Juni 2020 bis Oktober 2021 betrifft, eine Berufung auf fehlende Bescheinigungsmittel und die abstrakte Behauptung wiederholter Aufenthalte in Wien jedenfalls unzureichend und auch keine Grundlage für weitere Ermittlungen.Zutreffend ist, dass im Schreiben vom 4.4.2024 und im Bescheid vom 3.5.2024 der letzte Ermittlungsstand insofern unrichtig wiedergegeben ist, als nach Ansicht der Behörde laut Aktenvermerk vom 5.2.2024 (ELAK ON 40) die Bescheinigungslücke ab dem 15.6.2020 (nur) bis zum 2.10.2021 und nicht bis zum 29.10.2021 reichte. Im Ergebnis ist dies jedoch unerheblich, weil dieser Unterschied in Anbetracht der jeweils deutlich über 12 Monate liegenden Bescheinigungslücke nicht entscheidungsmaßgeblich ist. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 20, Absatz 4, letzter Satz NAG obliegt der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet dem Fremden. Abgesehen von dieser gesetzlich geregelten Beweislast war die Behörde fallbezogen jedenfalls dazu verpflichtet, ein Erlöschen des Daueraufenthaltsrechts nach Paragraph 20, Absatz 4, NAG eingehend zu prüfen, weil die Antragstellerin Mitte Juni 2020 (unstrittig) in die Türkei ausreiste und im österreichischen Bundesgebiet seit 13.6.2020 keinen Hauptwohnsitz und bis zur Nebenwohnsitzmeldung bei der Tochter (15.6.2023) überhaupt keinen Wohnsitz gemeldet hatte. Bekräftigt wird der Verdacht einer langfristigen Abwesenheit durch die von der Behörde eingeholten Datenblätter der ÖGK vom Jänner 2024 (ELAK ON 28), die eine plötzliche dauerhafte Beendigung der (vorangehend sehr intensiven) Inanspruchnahme des österreichischen Gesundheitssystems nach dem 15.6.2020 bestätigen. Vor diesem Hintergrund waren, was den Teilzeitraum Juni 2020 bis Oktober 2021 betrifft, eine Berufung auf fehlende Bescheinigungsmittel und die abstrakte Behauptung wiederholter Aufenthalte in Wien jedenfalls unzureichend und auch keine Grundlage für weitere Ermittlungen.
Die in der Beschwerde angesprochenen weiteren Eingaben als Reaktion auf das Schreiben vom 4.4.2024 langten nach der Aktenlage am 24.4.2024 bzw. am 29.4.2024, somit vor der Bescheiderlassung, bei der Behörde ein und wären daher grundsätzlich zu berücksichtigen gewesen. Allerdings enthielt diese Eingabe keine der Antragstellerin zuzurechnenden ergänzenden tauglichen Vorbringen oder Bescheinigungsmittel, sondern lediglich das (in der nachfolgenden Beschwerde-E-Mail vom 7.6.2024 wiederholte) eigenmächtige Ersuchen der gefertigten Tochter C. B., ihrer Mutter trotz unvollständiger Beweislage aus näher dargelegten Interessen von Angehörigen einen Aufenthaltstitel auszustellen. Für ein Recht auf erneute Beurkundung eines Daueraufenthaltsrechts bestand daher auch in der Sache kein Anhaltspunkt.
Wie bereits im Schreiben vom 4.4.2024 angemerkt, kann Drittstaatsangehörigen, deren Aufenthaltstitel („Daueraufenthalt – EU“) gemäß § 20 Abs. 4 erloschen ist, bei Vorliegen der Voraussetzungen des ersten Teils ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden (§ 41a Abs. 6 NAG). Die spätere Wiedererlangung eines Daueraufenthaltsrechts unterliegt in diesem Fall günstigeren Bedingungen (§ 45 Abs. 9 NAG). Ein entsprechendes Ansuchen wäre an den Landeshauptmann von Wien – Magistratsabteilung 35 zu richten.Wie bereits im Schreiben vom 4.4.2024 angemerkt, kann Drittstaatsangehörigen, deren Aufenthaltstitel („Daueraufenthalt – EU“) gemäß Paragraph 20, Absatz 4, erloschen ist, bei Vorliegen der Voraussetzungen des ersten Teils ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden (Paragraph 41 a, Absatz 6, NAG). Die spätere Wiedererlangung eines Daueraufenthaltsrechts unterliegt in diesem Fall günstigeren Bedingungen (Paragraph 45, Absatz 9, NAG). Ein entsprechendes Ansuchen wäre an den Landeshauptmann von Wien – Magistratsabteilung 35 zu richten.
Zu II (§ 25a Abs. 1 VwGG): Die Unzulässigkeit der Revision war auszusprechen, da vor dem VGW nur verfahrensrechtliche Kriterien entscheidungsrelevant waren und die Entscheidung der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entspricht. Im Übrigen unterliegen einzelfallbezogene Beurteilungen, so auch die rechtliche Würdigung von Parteierklärungen, bei Vertretbarkeit nicht der Nachprüfung im Revisionsweg (vgl. VwGH 22.10.2025, Ra 2024/16/0015; 22.9.2025, Ra 2023/04/0108; 11.12.2023, Ra 2021/04/0095; 7.5.2020, Ra 2018/16/0042, jeweils mwV). Für grundsätzlich bedeutende Rechtsfragen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG besteht daher kein Anhaltspunkt.Zu römisch zwei (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG): Die Unzulässigkeit der Revision war auszusprechen, da vor dem VGW nur verfahrensrechtliche Kriterien entscheidungsrelevant waren und die Entscheidung der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entspricht. Im Übrigen unterliegen einzelfallbezogene Beurteilungen, so auch die rechtliche Würdigung von Parteierklärungen, bei Vertretbarkeit nicht der Nachprüfung im Revisionsweg vergleiche VwGH 22.10.2025, Ra 2024/16/0015; 22.9.2025, Ra 2023/04/0108; 11.12.2023, Ra 2021/04/0095; 7.5.2020, Ra 2018/16/0042, jeweils mwV). Für grundsätzlich bedeutende Rechtsfragen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG besteht daher kein Anhaltspunkt.
Schlagworte
Auslegung, Parteienerklärung, objektiver Erklärungswert, Vertretung, Urheberschaft, Authentizität, ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.151.079.9667.2024Zuletzt aktualisiert am
20.05.2026