Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.01.2026Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Dass die Frist des § 21 Abs. 2 Z 2 NAG eine materiellrechtliche Frist darstellt, also eine Frist innerhalb derer ein materiellrechtlicher Anspruch bei sonstigem Verlust des diesem zugrunde liegenden Rechtes geltend gemacht werden muss, kann im Zweifel nicht angenommen werden.Dass die Frist des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, NAG eine materiellrechtliche Frist darstellt, also eine Frist innerhalb derer ein materiellrechtlicher Anspruch bei sonstigem Verlust des diesem zugrunde liegenden Rechtes geltend gemacht werden muss, kann im Zweifel nicht angenommen werden.
Schlagworte
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, materiellrechtliche Frist, VerfahrenshandlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.151.090.15530.2024Zuletzt aktualisiert am
20.07.2026