TE Lvwg Erkenntnis 2026/3/9 VGW-112/107/11228/2025

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.03.2026
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Entscheidungsdatum

09.03.2026

Index

12010E052 AEUV Art52
12010E062 AEUV Art62
12010E049 AEUV Art49
12010E056 AEUV Art56
12010E020 AEUV Art20
12010E021 AEUV Art21
12010E267 AEUV Art267
E1E
59/04 EU – EWR
40/01 Verwaltungsverfahren
L82009 Bauordnung Wien
19/05 Menschenrechte

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
AVG §68
BauO Wr §129 Abs2
BauO Wr §129 Abs4
EMRK Art6
VwGVG §24 Abs2
VwGVG §24 Abs4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Tancos, LL.M. (WU), über die Beschwerde der A. Privatstiftung, vertreten durch die Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe …, Bauinspektion, vom 24.06.2025, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach der Bauordnung für Wien (BO für Wien),

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang und zugleich festgestellter Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und zugleich festgestellter Sachverhalt:

1. Mit Bescheid der belangten Behörde (Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37) vom 30.05.2025, Zl. ..., wurde der Eigentümerin der gegenständlichen Baulichkeit gemäß § 129 Abs. 2 und 4 der Bauordnung für Wien (BO für Wien) der Auftrag erteilt:1. Mit Bescheid der belangten Behörde (Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37) vom 30.05.2025, Zl. ..., wurde der Eigentümerin der gegenständlichen Baulichkeit gemäß Paragraph 129, Absatz 2 und 4 der Bauordnung für Wien (BO für Wien) der Auftrag erteilt:

„Binnen drei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides ist der schadhafte bzw. bereits fehlende Verputz der staßenseitigen Fassade, der Gesimse, der Sohlbänke sowie der Zierglieder des Hauses auf der Liegenschaft: ..., B.-gasse instandsetzen bzw. herstellen zu lassen.“

Dieser Bescheid wurde der Eigentümerin der gegenständlichen Baulichkeit, die zugleich Beschwerdeführerin in gegenständlichem Beschwerdeverfahren ist, am 04.06.2025 durch Übergabe zugestellt. Gegen den Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben.

2. Mit E-Mail vom 20.06.2025 wurde durch die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalts GmbH, folgender Schriftsatz eingebracht:

--Grafik nicht anonymisierbar--

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.06.2025, Zl. ..., wurde das Ansuchen um Erstreckung der Erfüllungsfrist von 3 Monaten gemäß dem rechtskräftigen Auftrag vom 30.05.2025, Zl. ..., gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass Anbringen, die die Abänderung eines der Beschwerde nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache „abzulehnen“ seien, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG finde. Die Behörde habe einen solchen Anlass nicht gefunden, da die ursprünglich gesetzte Frist ausreichend bemessen gewesen sei.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24.06.2025, Zl. ..., wurde das Ansuchen um Erstreckung der Erfüllungsfrist von 3 Monaten gemäß dem rechtskräftigen Auftrag vom 30.05.2025, Zl. ..., gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. In der Begründung des Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass Anbringen, die die Abänderung eines der Beschwerde nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache „abzulehnen“ seien, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG finde. Die Behörde habe einen solchen Anlass nicht gefunden, da die ursprünglich gesetzte Frist ausreichend bemessen gewesen sei.

Der Zurückweisungsbescheid wurde der Beschwerdeführerin zu Handen der rechtsanwaltlichen Vertretung am 27.06.2025 zugestellt.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalts GmbH, mit Eingabe vom 23.07.2025 Beschwerde. In dieser führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie mit Eingabe vom 20.06.2025 „darum gebeten (beantragt)“ habe, die mit Bescheid vom 30.05.2025 gesetzte Frist von 3 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides bis Anfang August 2026 zu erstrecken. Die Beschwerdeführerin habe begründend darauf hingewiesen, dass die Liegenschaft samt der Gebäude einer Generalsanierung unterzogen werde und der Baubeginn Anfang August 2026 sei. Der behördliche Sanierungsauftrag erübrige sich spätestens mit Fertigstellung der geplanten Generalsanierung des Gebäudes und würde die vorgezogene Sanierung der Fassade die Beschwerdeführerin mit unnötigen Mehrkosten belasten. Dem Interesse auf Fristerstreckung stünden keine öffentlichen Interessen entgegen. Die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde einen Bauzeitplan bei und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

5. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Akt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.

II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, an dessen Vollständigkeit und Richtigkeit keine Zweifel hervorgekommen sind. Darin finden sich insbesondere die Bescheide vom 30.05.2025 und 24.06.2025 sowie die Eingabe der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin vom 20.06.2025 und die Beschwerde vom 23.07.2025.

Die Daten zur erfolgten Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 30.05.2025, mit dem der Bauauftrag gemäß § 129 Abs. 2 und 4 BO für Wien erteilt wurde, gründen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden, eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis, der nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat (vgl. etwa VwGH 30.01.2014, 2012/03/0018), und wurden die Zustellung sowie die Zustelldaten von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Die Daten zur erfolgten Zustellung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 24.06.2025 gründen auf dem im Akt einliegenden Zustellnachweis.Die Daten zur erfolgten Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 30.05.2025, mit dem der Bauauftrag gemäß Paragraph 129, Absatz 2 und 4 BO für Wien erteilt wurde, gründen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden, eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis, der nach Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat vergleiche etwa VwGH 30.01.2014, 2012/03/0018), und wurden die Zustellung sowie die Zustelldaten von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Die Daten zur erfolgten Zustellung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 24.06.2025 gründen auf dem im Akt einliegenden Zustellnachweis.

Der Umstand, dass gegen den Bescheid vom 30.05.2025 keine Beschwerde erhoben wurde, ergibt sich aus dem Fehlen einer solchen im Verwaltungsakt, und wurde die Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.05.2025 auch nicht von Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.06.2025 behauptet.

III. Anzuwendende Rechtsvorschriften und rechtliche Beurteilung:römisch drei. Anzuwendende Rechtsvorschriften und rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I:

1. § 129 Abs. 2 und 4 Bauordnung für Wien – BO für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 idF LGBl. für Wien Nr. 37/2023, lauten:1. Paragraph 129, Absatz 2 und 4 Bauordnung für Wien – BO für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11 aus 1930, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 37 aus 2023,, lauten:

„Benützung und Erhaltung der Gebäude; vorschriftswidrige Bauwerke

§ 129. (1) - (1a) […]Paragraph 129, (1) - (1a) […]

(2) Der Eigentümer (jeder Miteigentümer) hat dafür zu sorgen, dass die Bauwerke (Gärten, Hofanlagen, Einfriedungen u. dgl.) in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften dieser Bauordnung entsprechendem Zustand erhalten werden. Für Gebäude in Schutzzonen sowie für Gebäude, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden und an deren Erhaltung infolge ihrer Wirkung auf das örtliche Stadtbild öffentliches Interesse besteht, besteht darüber hinaus die Verpflichtung, das Gebäude, die dazugehörigen Anlagen und die baulichen Ziergegenstände in stilgerechtem Zustand und nach den Bestimmungen des Bebauungsplanes zu erhalten. Instandhaltungsmaßnahmen, durch die öffentliche Interessen berührt werden können, sind vom Eigentümer (jedem Miteigentümer) eines Gebäudes mit mehr als zwei Hauptgeschoßen zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist, gegebenenfalls in elektronischer Form, aufzubewahren und muss der Behörde auf Verlangen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden. Wenn für das Bauwerk ein Bauwerksbuch angelegt ist (§ 128a), hat die Dokumentation im Bauwerksbuch zu erfolgen. Ausgenommen von der Dokumentationspflicht sind Kleingartenhäuser, Kleingartenwohnhäuser und Gebäude mit einer bebauten Fläche von nicht mehr als 50 m².(2) Der Eigentümer (jeder Miteigentümer) hat dafür zu sorgen, dass die Bauwerke (Gärten, Hofanlagen, Einfriedungen u. dgl.) in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften dieser Bauordnung entsprechendem Zustand erhalten werden. Für Gebäude in Schutzzonen sowie für Gebäude, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden und an deren Erhaltung infolge ihrer Wirkung auf das örtliche Stadtbild öffentliches Interesse besteht, besteht darüber hinaus die Verpflichtung, das Gebäude, die dazugehörigen Anlagen und die baulichen Ziergegenstände in stilgerechtem Zustand und nach den Bestimmungen des Bebauungsplanes zu erhalten. Instandhaltungsmaßnahmen, durch die öffentliche Interessen berührt werden können, sind vom Eigentümer (jedem Miteigentümer) eines Gebäudes mit mehr als zwei Hauptgeschoßen zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist, gegebenenfalls in elektronischer Form, aufzubewahren und muss der Behörde auf Verlangen zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden. Wenn für das Bauwerk ein Bauwerksbuch angelegt ist (Paragraph 128 a,), hat die Dokumentation im Bauwerksbuch zu erfolgen. Ausgenommen von der Dokumentationspflicht sind Kleingartenhäuser, Kleingartenwohnhäuser und Gebäude mit einer bebauten Fläche von nicht mehr als 50 m².

(3) […]

(4) Die Behörde hat nötigenfalls die Behebung von Baugebrechen unter Gewährung einer angemessenen Frist anzuordnen. Sie ordnet die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen an und verfügt die aus öffentlichen Rücksichten notwendige Beseitigung von Baugebrechen. Lassen sich die Vielfalt, die Art oder Umfang der bestehenden Baugebrechen nicht durch bloßen Augenschein feststellen, ist der Eigentümer eines Bauwerkes über Auftrag der Behörde verpflichtet, über die vorhandenen Baugebrechen und gegebenenfalls über deren Art und Umfang den Befund eines Sachverständigen vorzulegen. Der dem Befund zugrunde gelegte Sachverhalt muss durch die Behörde überprüfbar sein. Ist das Bauwerk aus öffentlichen Interessen, wie etwa solchen des Denkmalschutzes, entsprechend dem Stand der Technik im Zeitpunkt seiner Errichtung zu erhalten, ist es in den der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu versetzen, sofern keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten. Bei benützten Gebäuden sind rechtskräftige Aufträge durch den Verpflichteten an allgemein zugänglicher Stelle des Gebäudes (jeder Stiege) anzuschlagen. Die Räumung oder der Abbruch von Bauwerken oder Bauwerksteilen ist anzuordnen, wenn die technische Unmöglichkeit der Behebung der Baugebrechen erwiesen ist. Die Räumung oder der Abbruch von Bauwerken oder Bauwerksteilen ist weiters auch dann anzuordnen, wenn durch die Art, die Vielfalt und das Ausmaß der bestehenden Baugebrechen sich die Bauwerke oder Bauwerksteile in einem solchen gefährlichen Bauzustand befinden, dass die Sicherheit der Bewohner und Benützer des Gebäudes bedroht ist und auch durch einfache Sicherungsmaßnahmen auf längere Zeit nicht hergestellt und gewährleistet werden kann. In allen Fällen steht dem Eigentümer (Miteigentümer) des Bauwerkes oder der Bauwerksteile die Möglichkeit offen, innerhalb der Erfüllungsfrist den der Baubewilligung und den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Zustand wiederherzustellen. Für Bauwerke oder Bauwerksteile in Schutzzonen hat die Behörde darüber hinaus die Behebung von Schäden aufzutragen, die das äußere Erscheinungsbild beeinträchtigen; im Zuge der Instandsetzung des Baukörpers eines Bauwerks oder Bauwerksteiles kann die Behörde dessen Ausgestaltung nach den Bebauungsbestimmungen gemäß § 5 Abs. 4 und § 7 Abs. 3 oder entsprechend dem § 85 Abs. 5 verfügen.(4) Die Behörde hat nötigenfalls die Behebung von Baugebrechen unter Gewährung einer angemessenen Frist anzuordnen. Sie ordnet die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen an und verfügt die aus öffentlichen Rücksichten notwendige Beseitigung von Baugebrechen. Lassen sich die Vielfalt, die Art oder Umfang der bestehenden Baugebrechen nicht durch bloßen Augenschein feststellen, ist der Eigentümer eines Bauwerkes über Auftrag der Behörde verpflichtet, über die vorhandenen Baugebrechen und gegebenenfalls über deren Art und Umfang den Befund eines Sachverständigen vorzulegen. Der dem Befund zugrunde gelegte Sachverhalt muss durch die Behörde überprüfbar sein. Ist das Bauwerk aus öffentlichen Interessen, wie etwa solchen des Denkmalschutzes, entsprechend dem Stand der Technik im Zeitpunkt seiner Errichtung zu erhalten, ist es in den der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu versetzen, sofern keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht. Aufträge sind an den Eigentümer (jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten. Bei benützten Gebäuden sind rechtskräftige Aufträge durch den Verpflichteten an allgemein zugänglicher Stelle des Gebäudes (jeder Stiege) anzuschlagen. Die Räumung oder der Abbruch von Bauwerken oder Bauwerksteilen ist anzuordnen, wenn die technische Unmöglichkeit der Behebung der Baugebrechen erwiesen ist. Die Räumung oder der Abbruch von Bauwerken oder Bauwerksteilen ist weiters auch dann anzuordnen, wenn durch die Art, die Vielfalt und das Ausmaß der bestehenden Baugebrechen sich die Bauwerke oder Bauwerksteile in einem solchen gefährlichen Bauzustand befinden, dass die Sicherheit der Bewohner und Benützer des Gebäudes bedroht ist und auch durch einfache Sicherungsmaßnahmen auf längere Zeit nicht hergestellt und gewährleistet werden kann. In allen Fällen steht dem Eigentümer (Miteigentümer) des Bauwerkes oder der Bauwerksteile die Möglichkeit offen, innerhalb der Erfüllungsfrist den der Baubewilligung und den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Zustand wiederherzustellen. Für Bauwerke oder Bauwerksteile in Schutzzonen hat die Behörde darüber hinaus die Behebung von Schäden aufzutragen, die das äußere Erscheinungsbild beeinträchtigen; im Zuge der Instandsetzung des Baukörpers eines Bauwerks oder Bauwerksteiles kann die Behörde dessen Ausgestaltung nach den Bebauungsbestimmungen gemäß Paragraph 5, Absatz 4 und Paragraph 7, Absatz 3, oder entsprechend dem Paragraph 85, Absatz 5, verfügen.

(5) - (11) […]“

§ 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:Paragraph 68, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet:

„Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68, (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid

       1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,

       2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,

       3. tatsächlich undurchführbar ist oder

       4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.

(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig.

(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.

(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.“(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden.“

2. Ist ein Bescheid erlassen, wurde er also einer der Verfahrensparteien gegenüber rechtswirksam zugestellt, treten bereits Bescheidwirkungen ein, die nur durch die rechtzeitige Erhebung eines zulässigen Rechtsmittels wieder beseitigt werden können. Ist dies nicht der Fall, erhebt also keine der Verfahrensparteien ein Rechtsmittel, so werden diese Bescheidwirkungen nicht sistiert. Bei den Rechtskraftwirkungen von Bescheiden wird zwischen der formellen und der materiellen Rechtskraft unterschieden. Versteht man unter formeller Rechtskraft, dass ein Bescheid durch die Parteien nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, so bezieht sich der Begriff der materiellen Rechtskraft auf die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für die Behörden und für die Parteien. Mit der materiellen Rechtskraft wird die Unabänderlichkeit (Unwiderrufbarkeit) des Bescheides verbunden; der Bescheid kann demnach von der Behörde von Amts wegen nicht mehr abgeändert oder aufgehoben werden, soweit es nicht eine Ermächtigung zur Abänderung oder Aufhebung eines Bescheides gibt. Die Unabänderlichkeit tritt aber schon mit Erlassung des Bescheides - vor der formellen Rechtskraft - ein; der noch nicht formell rechtskräftigte Bescheid darf nur auf Grund eines ordentlichen Rechtsmittels einer Partei abgeändert oder aufgehoben werden. Ab Eintritt der formellen Rechtskraft darf ein Bescheid nur aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist (siehe VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099, mwN; vgl. zur Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit des Bescheides aufgrund dessen Erlassung weiters VwGH 20.01.2025, Ra 2022/20/0229, Rn 29 f; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 (Stand 01.03.2018, rdb.at) Rz 16 ff zur Unabänderlichkeit bzw. Unwiderrufbarkeit und Rz 21 zur Unwiederholbarkeit, jeweils mwN). Dementsprechend ist etwa auch eine Zurückziehung des verfahrensauslösenden Antrages nach Erlassung des Bescheides nicht mehr möglich, d.h. sie zieht keine Rechtswirkungen mehr nach sich (vgl. etwa VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 (Stand 01.03.2018, rdb.at) Rz 21).2. Ist ein Bescheid erlassen, wurde er also einer der Verfahrensparteien gegenüber rechtswirksam zugestellt, treten bereits Bescheidwirkungen ein, die nur durch die rechtzeitige Erhebung eines zulässigen Rechtsmittels wieder beseitigt werden können. Ist dies nicht der Fall, erhebt also keine der Verfahrensparteien ein Rechtsmittel, so werden diese Bescheidwirkungen nicht sistiert. Bei den Rechtskraftwirkungen von Bescheiden wird zwischen der formellen und der materiellen Rechtskraft unterschieden. Versteht man unter formeller Rechtskraft, dass ein Bescheid durch die Parteien nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, so bezieht sich der Begriff der materiellen Rechtskraft auf die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für die Behörden und für die Parteien. Mit der materiellen Rechtskraft wird die Unabänderlichkeit (Unwiderrufbarkeit) des Bescheides verbunden; der Bescheid kann demnach von der Behörde von Amts wegen nicht mehr abgeändert oder aufgehoben werden, soweit es nicht eine Ermächtigung zur Abänderung oder Aufhebung eines Bescheides gibt. Die Unabänderlichkeit tritt aber schon mit Erlassung des Bescheides - vor der formellen Rechtskraft - ein; der noch nicht formell rechtskräftigte Bescheid darf nur auf Grund eines ordentlichen Rechtsmittels einer Partei abgeändert oder aufgehoben werden. Ab Eintritt der formellen Rechtskraft darf ein Bescheid nur aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist (siehe VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099, mwN; vergleiche zur Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit des Bescheides aufgrund dessen Erlassung weiters VwGH 20.01.2025, Ra 2022/20/0229, Rn 29 f; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, (Stand 01.03.2018, rdb.at) Rz 16 ff zur Unabänderlichkeit bzw. Unwiderrufbarkeit und Rz 21 zur Unwiederholbarkeit, jeweils mwN). Dementsprechend ist etwa auch eine Zurückziehung des verfahrensauslösenden Antrages nach Erlassung des Bescheides nicht mehr möglich, d.h. sie zieht keine Rechtswirkungen mehr nach sich vergleiche etwa VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, (Stand 01.03.2018, rdb.at) Rz 21).

3. In der Bauordnung für Wien ist keine Verlängerung der bescheidmäßig festgesetzten Frist für die Behebung von Baugebrechen vorgesehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Erfüllungsfrist einen Bestandteil des Spruches des baupolizeilichen Auftrages dar, ist von dessen Rechtskraft erfasst und kann ein Antrag auf Verlängerung der Erfüllungsfrist daher nur als Antrag auf Abänderung des rechtskräftigen baupolizeilichen Auftrages angesehen werden (vgl. etwa VwGH 25.11.2022, Ra 2022/05/0174).3. In der Bauordnung für Wien ist keine Verlängerung der bescheidmäßig festgesetzten Frist für die Behebung von Baugebrechen vorgesehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Erfüllungsfrist einen Bestandteil des Spruches des baupolizeilichen Auftrages dar, ist von dessen Rechtskraft erfasst und kann ein Antrag auf Verlängerung der Erfüllungsfrist daher nur als Antrag auf Abänderung des rechtskräftigen baupolizeilichen Auftrages angesehen werden vergleiche etwa VwGH 25.11.2022, Ra 2022/05/0174).

4. Der unter III.2. angeführten Rechtsprechung und Literatur folgend wurde der mit nachweislich zugestelltem Bescheid der belangten Behörde vom 30.05.2025, Zl. ..., erteilte Bauauftrag mit der Erlassung des Bescheides, also am 04.06.2025, für die Behörde – abgesehen von den etwa in § 68 Abs. 2 bis 4 AVG vorgesehenen Möglichkeiten – unabänderlich (unwiderrufbar). Dies umfasst auch die darin festgesetzte Erfüllungsfrist von drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides (vgl. die höchstgerichtliche Rechtsprechung in III.3.).4. Der unter römisch drei.2. angeführten Rechtsprechung und Literatur folgend wurde der mit nachweislich zugestelltem Bescheid der belangten Behörde vom 30.05.2025, Zl. ..., erteilte Bauauftrag mit der Erlassung des Bescheides, also am 04.06.2025, für die Behörde – abgesehen von den etwa in Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG vorgesehenen Möglichkeiten – unabänderlich (unwiderrufbar). Dies umfasst auch die darin festgesetzte Erfüllungsfrist von drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides vergleiche die höchstgerichtliche Rechtsprechung in römisch drei.3.).

Eine Beschwerde gegen den (Bauauftrags-)Bescheid vom 30.05.2025 wurde nicht eingebracht. Die Eingabe der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin vom 20.06.2025 besteht in einem Ersuchen um Erstreckung, also Verlängerung, der festgesetzten Frist und ist sohin als Antrag auf Abänderung des unabänderlichen (unwiderrufbaren) baupolizeilichen Auftrages vom 30.05.2025 zu qualifizieren. Eine Beschwerde ist in der Eingabe vom 20.06.2025 aufgrund deren objektiven Erklärungswertes nicht zu erblicken, denn der Schriftsatz bringt in keiner Form zum Ausdruck bzw. spricht in keiner Form von einem Rechtsmittel und schon gar nicht von einem Rechtsmittel gegen einen Bescheid, ja wird der erlassene Bescheid vom 30.05.2025 sogar bloß als „Aufforderung vom 30.05.2025“ bezeichnet. Der Umstand, dass die Eingabe nicht erkennen lässt, dass ein Rechtsmittel ergriffen werden soll, wird zudem nochmals dadurch verstärkt, dass die Eingabe durch die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin erfolgte und dieser klar sein muss, wie der Wille der Einbringung eines Rechtsmittels gegen einen Bescheid zum Ausdruck zu bringen ist (vgl. etwa zur Auslegung eines Anbringens im Zusammenhang mit einer anwaltlichen Vertretung VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099). Abgesehen davon, dass die Eingabe vom 20.06.2025 ohnehin nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen ist, zeigt sich auch in der vorliegenden Beschwerde, dass mit der Eingabe vom 20.06.2025 nicht die Erhebung eines Rechtsmittels beabsichtigt war. Denn in der Beschwerde wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit der Eingabe vom 20.06.2025 darum gebeten bzw. beantragt habe, die gesetzte Frist von drei Monaten bis Anfang August 2026 zu erstrecken, und werden in weiterer Folge die Interessen der Beschwerdeführerin sowie die öffentlichen Interessen behandelt. Es wird jedoch weder ausgeführt, dass die Eingabe vom 20.06.2025 als Beschwerde gemeint und zu werten gewesen sei noch wird der von der Behörde zum Anlass der Zurückweisung genommene Umstand der entschiedenen Sache thematisiert bzw. bestritten. Das Beschwerdevorbringen zielt mit ihrer Begründung vielmehr „bloß“ auf die Ermessensübung durch die Behörde ab.Eine Beschwerde gegen den (Bauauftrags-)Bescheid vom 30.05.2025 wurde nicht eingebracht. Die Eingabe der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin vom 20.06.2025 besteht in einem Ersuchen um Erstreckung, also Verlängerung, der festgesetzten Frist und ist sohin als Antrag auf Abänderung des unabänderlichen (unwiderrufbaren) baupolizeilichen Auftrages vom 30.05.2025 zu qualifizieren. Eine Beschwerde ist in der Eingabe vom 20.06.2025 aufgrund deren objektiven Erklärungswertes nicht zu erblicken, denn der Schriftsatz bringt in keiner Form zum Ausdruck bzw. spricht in keiner Form von einem Rechtsmittel und schon gar nicht von einem Rechtsmittel gegen einen Bescheid, ja wird der erlassene Bescheid vom 30.05.2025 sogar bloß als „Aufforderung vom 30.05.2025“ bezeichnet. Der Umstand, dass die Eingabe nicht erkennen lässt, dass ein Rechtsmittel ergriffen werden soll, wird zudem nochmals dadurch verstärkt, dass die Eingabe durch die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin erfolgte und dieser klar sein muss, wie der Wille der Einbringung eines Rechtsmittels gegen einen Bescheid zum Ausdruck zu bringen ist vergleiche etwa zur Auslegung eines Anbringens im Zusammenhang mit einer anwaltlichen Vertretung VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099). Abgesehen davon, dass die Eingabe vom 20.06.2025 ohnehin nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen ist, zeigt sich auch in der vorliegenden Beschwerde, dass mit der Eingabe vom 20.06.2025 nicht die Erhebung eines Rechtsmittels beabsichtigt war. Denn in der Beschwerde wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit der Eingabe vom 20.06.2025 darum gebeten bzw. beantragt habe, die gesetzte Frist von drei Monaten bis Anfang August 2026 zu erstrecken, und werden in weiterer Folge die Interessen der Beschwerdeführerin sowie die öffentlichen Interessen behandelt. Es wird jedoch weder ausgeführt, dass die Eingabe vom 20.06.2025 als Beschwerde gemeint und zu werten gewesen sei noch wird der von der Behörde zum Anlass der Zurückweisung genommene Umstand der entschiedenen Sache thematisiert bzw. bestritten. Das Beschwerdevorbringen zielt mit ihrer Begründung vielmehr „bloß“ auf die Ermessensübung durch die Behörde ab.

Zur Ermessensübung der belangten Behörde betreffend die erbetene bzw. beantragte Erstreckung der Erfüllungsfrist ist auszuführen, dass § 68 Abs. 2 bis 4 AVG zwar Möglichkeiten der amtswegigen Abänderung und Nichtigerklärung von Bescheiden vorsieht, doch ergibt sich aus § 68 Abs. 7 AVG, dass niemandem – und somit auch nicht der Beschwerdeführerin – ein Recht auf Ausübung dieser Abänderungs- und Behebungsrechte zusteht. Ob die Behörde von dem Abänderungs- und Behebungsrecht Gebrauch machen will, ist in ihr freies Ermessen gestellt. Zudem handelt es beim Verwaltungsgericht Wien nicht um eine „sachlich in Betracht kommende Oberbehörde“ hinsichtlich des Magistrats der Stadt Wien im Sinne des § 68 Abs. 2 AVG (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 4 (Stand 01.01.2014, rdb.at) Rz 8/1). Die Nichtausübung der Befugnisse gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG durch die Behörde ist folglich vollständig der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (d.h. auch hinsichtlich der Gründe, warum die Behörden nicht von der ihnen eingeräumten Möglichkeit der Aufhebung bzw. Abänderung Gebrauch machen) entzogen (vgl. etwa VwGH 22.01.2021, Ra 2019/01/0360 mwN.; VwGH 24.02.2004, 2004/05/0022 mwN). Dementsprechend sind die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente, die nach Ansicht der Beschwerdeführerin eine Erstreckung der Erfüllungsfrist rechtfertigen würden, nicht für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 24.06.2025 zu berücksichtigen.Zur Ermessensübung der belangten Behörde betreffend die erbetene bzw. beantragte Erstreckung der Erfüllungsfrist ist auszuführen, dass Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG zwar Möglichkeiten der amtswegigen Abänderung und Nichtigerklärung von Bescheiden vorsieht, doch ergibt sich aus Paragraph 68, Absatz 7, AVG, dass niemandem – und somit auch nicht der Beschwerdeführerin – ein Recht auf Ausübung dieser Abänderungs- und Behebungsrechte zusteht. Ob die Behörde von dem Abänderungs- und Behebungsrecht Gebrauch machen will, ist in ihr freies Ermessen gestellt. Zudem handelt es beim Verwaltungsgericht Wien nicht um eine „sachlich in Betracht kommende Oberbehörde“ hinsichtlich des Magistrats der Stadt Wien im Sinne des Paragraph 68, Absatz 2, AVG vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 4, (Stand 01.01.2014, rdb.at) Rz 8/1). Die Nichtausübung der Befugnisse gemäß Paragraph 68, Absatz 2, bis 4 AVG durch die Behörde ist folglich vollständig der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (d.h. auch hinsichtlich der Gründe, warum die Behörden nicht von der ihnen eingeräumten Möglichkeit der Aufhebung bzw. Abänderung Gebrauch machen) entzogen vergleiche etwa VwGH 22.01.2021, Ra 2019/01/0360 mwN.; VwGH 24.02.2004, 2004/05/0022 mwN). Dementsprechend sind die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente, die nach Ansicht der Beschwerdeführerin eine Erstreckung der Erfüllungsfrist rechtfertigen würden, nicht für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 24.06.2025 zu berücksichtigen.

Dem angefochtenen Bescheid, mit dem das Ansuchen um Erstreckung der Erfüllungsfrist des erlassenen und nicht in Beschwerde gezogenen Bescheides vom 30.05.2025 zurückgewiesen wurde, haftet somit im Hinblick auf das Vorliegen der Unabänderlichkeit (Unwiderrufbarkeit) und in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine Rechtswidrigkeit an.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Von einer mündlichen Verhandlung, die von der Beschwerdeführerin beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 2 und 4 VwGVG aus nachfolgenden Erwägungen abgesehen werden:5. Von einer mündlichen Verhandlung, die von der Beschwerdeführerin beantragt wurde, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2 und 4 VwGVG aus nachfolgenden Erwägungen abgesehen werden:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Eine Verhandlung ist nicht in jedem Fall geboten, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann, und keine übermäßig komplexen Rechtsfragen zu lösen sind (vgl. dazu etwa VwGH 23.07.2024, Ra 2024/06/0104, unter Heranziehung der Rechtsprechung des EGMR).Eine Verhandlung ist nicht in jedem Fall geboten, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann, und keine übermäßig komplexen Rechtsfragen zu lösen sind vergleiche dazu etwa VwGH 23.07.2024, Ra 2024/06/0104, unter Heranziehung der Rechtsprechung des EGMR).

Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigungen zu Umständen, die aus rechtlichen Gründen für die vom Verwaltungsgericht zu treffende Entscheidung nicht maßgeblich sind, begründen keine Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (vgl. VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425; VwGH 05.09.2016, Ra 2015/18/0124).Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigungen zu Umständen, die aus rechtlichen Gründen für die vom Verwaltungsgericht zu treffende Entscheidung nicht maßgeblich sind, begründen keine Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung vergleiche VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425; VwGH 05.09.2016, Ra 2015/18/0124).

Für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid der Behörde vom 24.06.2025 waren lediglich Feststellungen darüber erforderlich und relevant, ob und wann der Bescheid vom 30.05.2025, mit dem der Bauauftrag erteilt wurde, erlassen wurde und dass keine Beschwerde erhoben wurde. Diese Feststellungen konnten – wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich – durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, unter anderem den Zustellnachweis, getroffen werden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist somit aufgrund der Aktenlage des Verwaltungsaktes geklärt. Die im Rahmen dieser Entscheidung zu beantwortende Rechtsfrage ist zudem bereits durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt und liegt allein schon aus diesem Grund keine übermäßig komplexe Rechtsfrage vor. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG getroffen werdenFür die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid der Behörde vom 24.06.2025 waren lediglich Feststellungen darüber erforderlich und relevant, ob und wann der Bescheid vom 30.05.2025, mit dem der Bauauftrag erteilt wurde, erlassen wurde und dass keine Beschwerde erhoben wurde. Diese Feststellungen konnten – wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich – durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, unter anderem den Zustellnachweis, getroffen werden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist somit aufgrund der Aktenlage des Verwaltungsaktes geklärt. Die im Rahmen dieser Entscheidung zu beantwortende Rechtsfrage ist zudem bereits durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt und liegt allein schon aus diesem Grund keine übermäßig komplexe Rechtsfrage vor. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG getroffen werden

Im Hinblick auf § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist darüber hinaus auszuführen, dass Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.Im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist darüber hinaus auszuführen, dass Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.

Zu Spruchpunkt II:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass ein Antrag auf Verlängerung der Erfüllungsfrist nur als Antrag auf Abänderung des baupolizeilichen Auftrages angesehen werden kann, diesem mangels Erhebung eines Rechtsmittels die Unabänderlichkeit entgegensteht und das der Behörde in § 68 Abs. 2 bis 4 i.V.m. Abs. 7 AVG eingeräumte freie Ermessen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass ein Antrag auf Verlängerung der Erfüllungsfrist nur als Antrag auf Abänderung des baupolizeilichen Auftrages angesehen werden kann, diesem mangels Erhebung eines Rechtsmittels die Unabänderlichkeit entgegensteht und das der Behörde in Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit , Absatz 7, AVG eingeräumte freie Ermessen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Abänderungsrecht, Absehen von der mündlichen Verhandlung, Bauauftrag, Behebungsrecht, Behebung von Baugebrechen, Bescheidwirkungen, Erfüllungsfrist, mündliche Verhandlung, Rechtskraftwirkungen von Bescheiden, Unabänderlichkeit, Unwiderrufbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.112.107.11228.2025

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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