RS Lvwg 2026/3/16 VGW-021/079/1349/2025, VGW-021/079/2606/2025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2026
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.03.2026

Index

50/03 Personenbeförderung, Güterbeförderung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BetriebsO 1994 §12
GelVerkG 1996 §15 Abs1 Z5
VStG §1 Abs1
VStG §2 Abs2

Rechtssatz

Sollte das vorschriftswidrige Tätigwerden eines Lenkers iSd § 12 Abs. 1 BO 1994 nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 VStG auch dem Unternehmer zur Last zu legen sein, wäre diese Übertretung grundsätzlich von der Verwaltungsstrafbehörde des Unternehmenssitzes/Gewerbestandorts bzw. der fallbezogen operierenden Betriebsstätte zu bestrafen.Sollte das vorschriftswidrige Tätigwerden eines Lenkers iSd Paragraph 12, Absatz eins, BO 1994 nach Maßgabe des Paragraph eins, Absatz eins, VStG auch dem Unternehmer zur Last zu legen sein, wäre diese Übertretung grundsätzlich von der Verwaltungsstrafbehörde des Unternehmenssitzes/Gewerbestandorts bzw. der fallbezogen operierenden Betriebsstätte zu bestrafen.

Schlagworte

nullum crimen sine lege, Analogie, Blankettstrafnorm, Taxi, Fahrdienst, Ortskenntnisnachweis, Tatort, Verfolgungshandlung, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.021.079.1349.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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