Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.03.2026Index
50/03 Personenbeförderung, GüterbeförderungNorm
BetriebsO 1994 §12Rechtssatz
Sollte das vorschriftswidrige Tätigwerden eines Lenkers iSd § 12 Abs. 1 BO 1994 nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 VStG auch dem Unternehmer zur Last zu legen sein, wäre diese Übertretung grundsätzlich von der Verwaltungsstrafbehörde des Unternehmenssitzes/Gewerbestandorts bzw. der fallbezogen operierenden Betriebsstätte zu bestrafen.Sollte das vorschriftswidrige Tätigwerden eines Lenkers iSd Paragraph 12, Absatz eins, BO 1994 nach Maßgabe des Paragraph eins, Absatz eins, VStG auch dem Unternehmer zur Last zu legen sein, wäre diese Übertretung grundsätzlich von der Verwaltungsstrafbehörde des Unternehmenssitzes/Gewerbestandorts bzw. der fallbezogen operierenden Betriebsstätte zu bestrafen.
Schlagworte
nullum crimen sine lege, Analogie, Blankettstrafnorm, Taxi, Fahrdienst, Ortskenntnisnachweis, Tatort, Verfolgungshandlung, ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.021.079.1349.2025Zuletzt aktualisiert am
27.05.2026