Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.03.2026Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AslyG 2005 §2 Abs1 Z14Rechtssatz
Asylwerber zählen (anders als Asylberechtigte) nicht zu den in § 14 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994 genannten „Personen, denen Asyl gewährt wird“ und sind daher nach dieser Bestimmung nicht gewerberechtsfähig, jedoch ergibt sich aus § 7 Abs. 2 GVG-B 2005, dass die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch Asylwerber nach einer Wartefrist von drei Monaten, sohin ab dem vierten Monat nach Einbringung des Asylantrags zulässig ist (vgl. auch Stolzlechner u.a., Gewerbeordnung: Großkommentar, 360.lexisnexis.at, § 14 Rz 9).Asylwerber zählen (anders als Asylberechtigte) nicht zu den in Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz GewO 1994 genannten „Personen, denen Asyl gewährt wird“ und sind daher nach dieser Bestimmung nicht gewerberechtsfähig, jedoch ergibt sich aus Paragraph 7, Absatz 2, GVG-B 2005, dass die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch Asylwerber nach einer Wartefrist von drei Monaten, sohin ab dem vierten Monat nach Einbringung des Asylantrags zulässig ist vergleiche auch Stolzlechner u.a., Gewerbeordnung: Großkommentar, 360.lexisnexis.at, Paragraph 14, Rz 9).
Schlagworte
Anmeldung, Gewerbe, Nachweis, Untersagungsbescheid, Asyl, Aufenthaltsrecht, Grundversorgung, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.121.079.10047.2022Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026