RS Lvwg 2026/4/16 VGW-151/082/5184/2026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.2026
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

16.04.2026

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §51
NAG 2005 §54 Abs5
  1. NAG § 51 heute
  2. NAG § 51 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. NAG § 51 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. NAG § 51 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. NAG § 51 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. NAG § 51 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Rechtssatz

Ein bereits weggefallenes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen geschiedenen Ehegatten wird durch nachfolgende Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht neuerlich begründet. § 54 Abs. 5 NAG regelt den Fortbestand eines bestehenden, aus der früheren Ehe mit einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger abgeleiteten Aufenthaltsrechts unter bestimmten Voraussetzungen. Die Bestimmung eröffnet hingegen keine von diesem abgeleiteten Rechtsgrund losgelöste neue Grundlage für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Ist das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht mangels Erfüllung der in § 51 NAG genannten Voraussetzungen bereits weggefallen, so kann eine erst danach eingetretene Änderung der Lebensumstände diesen Rechtsverlust nicht nachträglich beseitigen.Ein bereits weggefallenes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen geschiedenen Ehegatten wird durch nachfolgende Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht neuerlich begründet. Paragraph 54, Absatz 5, NAG regelt den Fortbestand eines bestehenden, aus der früheren Ehe mit einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger abgeleiteten Aufenthaltsrechts unter bestimmten Voraussetzungen. Die Bestimmung eröffnet hingegen keine von diesem abgeleiteten Rechtsgrund losgelöste neue Grundlage für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Ist das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht mangels Erfüllung der in Paragraph 51, NAG genannten Voraussetzungen bereits weggefallen, so kann eine erst danach eingetretene Änderung der Lebensumstände diesen Rechtsverlust nicht nachträglich beseitigen.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht, Scheidung, Erwerbstätigeneigenschaft, unfreiwillige Arbeitslosigkeit, unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, Wegfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.151.082.5184.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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