Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.04.2026Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §51Rechtssatz
Ein bereits weggefallenes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen geschiedenen Ehegatten wird durch nachfolgende Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht neuerlich begründet. § 54 Abs. 5 NAG regelt den Fortbestand eines bestehenden, aus der früheren Ehe mit einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger abgeleiteten Aufenthaltsrechts unter bestimmten Voraussetzungen. Die Bestimmung eröffnet hingegen keine von diesem abgeleiteten Rechtsgrund losgelöste neue Grundlage für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Ist das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht mangels Erfüllung der in § 51 NAG genannten Voraussetzungen bereits weggefallen, so kann eine erst danach eingetretene Änderung der Lebensumstände diesen Rechtsverlust nicht nachträglich beseitigen.Ein bereits weggefallenes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen geschiedenen Ehegatten wird durch nachfolgende Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nicht neuerlich begründet. Paragraph 54, Absatz 5, NAG regelt den Fortbestand eines bestehenden, aus der früheren Ehe mit einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger abgeleiteten Aufenthaltsrechts unter bestimmten Voraussetzungen. Die Bestimmung eröffnet hingegen keine von diesem abgeleiteten Rechtsgrund losgelöste neue Grundlage für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Ist das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht mangels Erfüllung der in Paragraph 51, NAG genannten Voraussetzungen bereits weggefallen, so kann eine erst danach eingetretene Änderung der Lebensumstände diesen Rechtsverlust nicht nachträglich beseitigen.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht, Scheidung, Erwerbstätigeneigenschaft, unfreiwillige Arbeitslosigkeit, unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, WegfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.151.082.5184.2026Zuletzt aktualisiert am
30.04.2026