Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.04.2026Index
60/02 ArbeitnehmerschutzRechtssatz
Die in § 16 Abs. 4 Z 1 AÜG festgeschriebene Bewilligungsvoraussetzung der unumgänglichen Notwendigkeit seiner Beschäftigung aus volkswirtschaftlichen Gründen steht damit mit dem unionsrechtlich vorgesehenen Entfall einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung im Widerspruch, sodass diese Bewilligungsvoraussetzung verdrängt wird.Die in Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer eins, AÜG festgeschriebene Bewilligungsvoraussetzung der unumgänglichen Notwendigkeit seiner Beschäftigung aus volkswirtschaftlichen Gründen steht damit mit dem unionsrechtlich vorgesehenen Entfall einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung im Widerspruch, sodass diese Bewilligungsvoraussetzung verdrängt wird.
Schlagworte
GATS, Überlassung von Arbeitskräften, Unionsrecht, ordentliche RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.101.092.1755.2026Zuletzt aktualisiert am
23.07.2026