TE Vwgh Beschluss 1991/6/18 91/05/0101

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Veröffentlicht am 18.06.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit;

Norm

AVG §8;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WGG 1979 §29;

Betreff

Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Würth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.Pichler, in der Beschwerdesache des N gegen die Wiener Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

In einer Aufsichtsbeschwerde vom 22. Oktober 1990 stellte der Beschwerdeführer an die Wiener Landesregierung gemäß § 29 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) eine Reihe von Anträgen. Da über diese Anträge bisher nicht entschieden worden ist, erhob der Beschwerdeführer nunmehr Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Eine zulässige Säumnisbeschwerde nach Art. 132 B-VG und § 27 VwGG setzt voraus, daß dem Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch auf Erledigung der Verwaltungssache im Verwaltungsverfahren zukam. Hinsichtlich von Anträgen auf Durchführung einer aufsichtsbehördlichen Prüfung nach § 29 WGG kommt einem Antragsteller Parteistellung nicht zu, sodaß auch ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Erledigung nicht besteht (vgl. etwa auch den den Beschwerdeführer betreffenden hg. Beschluß vom 4. April 1991, Zl. 90/05/0245). Die dennoch erhobene Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991050101.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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