TE Vfgh Erkenntnis 1988/10/7 B1419/87, B1420/87, B1421/87, B1422/87, B1423/87, B1424/87, B1425/87, B

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Veröffentlicht am 07.10.1988
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Index

35 Zollrecht
35/05 Sonstiges

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art10 Abs1 Z2
B-VG Art10 Abs1 Z4
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
AusgleichsabgabeG §2
AusgleichsabgabeG §2 Abs5
StärkeG §2 Abs1
StärkeG §4 Abs2
StärkeG §5 Abs4
BAO §96
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
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  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
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  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
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  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
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  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BAO § 96 heute
  2. BAO § 96 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 96 gültig von 18.07.1987 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 96 gültig von 09.05.1969 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1969

Leitsatz

StärkeG; AusgleichsabgabeG; Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers zur Erlassung von Vorschriften über Abschöpfungen und Ausgleichsabgaben als Abgabenregelungen mit zollgleicher Wirkung; Zulässigkeit der Weiterentwicklung der Agrarzölle in Form eines flexiblen Abschöpfungssystems anstelle starrer Zölle; kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen die Erwerbsfreiheit; ausreichende Vorherbestimmung des Verordnungsinhaltes durch §2 Abs1 iVm. §§4 und 5 StärkeG sowie durch §2 Abs6 iVm. §§2 Abs4 und Abs5 AusgleichsabgabeG iS des Art18 Abs2 B-VG; keine fehlerhafte Vorgangsweise bei Ermittlung der für die Berechnung des Abschöpfungssatzes maßgeblichen Preise; ausreichende Entscheidungsgrundlagen für die Verordnungserlassung; Herstellung des gesetzlich geforderten Einvernehmens der betreffenden Bundesminister durch zustimmendes Tätigwerden von Bediensteten des jeweiligen Ressorts

Spruch

1. Die Beschwerden gegen die Berufungsentscheidungen der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 12. 11. 1987, GZ 447-3/87, 38-3/87, 1114-3/87, 1671-3/87 und 2007-3/87, zugestellt am 17. 11. 1987, werden zurückgewiesen.

2. gemäß Art144 B-VG zu Recht erkannt:

2. Die Bf. ist durch die angefochtenen Bescheide der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 13.11.1987, GZ 39-3/1987, sowie vom 12.11.1987, GZ 442-3/87, 443-3/87, 444-3/87, 445-3/87, 446-3/87, 448-3/87, 449-3/87, 450-3/87, 151-3/87, 223-3/87, 433-3/87, 730-3/87, 1007-3/87, 1417-3/87, 2090-3/87 und 2272-3/87, sowie durch die am 11.3.1988 zugestellten Zweitausfertigungen der Bescheide vom 12.11.1987, GZ 447-3/87, 38-3/87, 1114-3/87, 1671-3/87 und 2007-3/87, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerden werden daher abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Bf. importierte aus der Bundesrepublik Deutschland getrocknete Kartoffeln und Kartoffeldauerprodukte zur weiteren Ver- und Bearbeitung in ihrem Betrieb in Bludesch. Dafür wurden vom Zollamt Feldkirch jeweils Abschöpfungsbeträge und Ausgleichsabgaben nach dem Stärkegesetz 1967, BGBl. 218 in der Fassung BGBl. 100/1979 und 311/1987 sowie dem Ausgleichsabgabegesetz 1967, BGBl. 219, in der Fassung BGBl. 61/1979, in Verbindung mit den aufgrund dieser gesetzlichen Regelungen erlassenen Verordnungen vorgeschrieben. Die Finanzlandesdirektion für Vorarlberg hat die Berufungen gegen die Bescheide des Zollamtes Feldkirch als unbegründet abgewiesen.römisch eins. 1. Die Bf. importierte aus der Bundesrepublik Deutschland getrocknete Kartoffeln und Kartoffeldauerprodukte zur weiteren Ver- und Bearbeitung in ihrem Betrieb in Bludesch. Dafür wurden vom Zollamt Feldkirch jeweils Abschöpfungsbeträge und Ausgleichsabgaben nach dem Stärkegesetz 1967, BGBl. 218 in der Fassung Bundesgesetzblatt 100 aus 1979, und 311/1987 sowie dem Ausgleichsabgabegesetz 1967, BGBl. 219, in der Fassung Bundesgesetzblatt 61 aus 1979,, in Verbindung mit den aufgrund dieser gesetzlichen Regelungen erlassenen Verordnungen vorgeschrieben. Die Finanzlandesdirektion für Vorarlberg hat die Berufungen gegen die Bescheide des Zollamtes Feldkirch als unbegründet abgewiesen.

In ihren Beschwerden gegen die abweislichen Berufungsentscheidungen der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg macht die Bf. geltend, durch die Anwendung verfassungswidriger Gesetze, nämlich des Stärkegesetzes und des Ausgleichsabgabegesetzes sowie durch Anwendung der darauf gestützten gesetzwidrigen Verordnungen in ihren Rechten verletzt worden zu sein und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung der Berufungsentscheidungen.

Nach Meinung der Bf. seien die bei Erlassung der angefochtenen Bescheide verwendeten gesetzlichen Bestimmungen deshalb verfassungswidrig, weil sie gegen das Determinierungsgebot des Art18 Abs1 und 2 B-VG, gegen das Gleichheitsgebot des Art7 Abs1 B-VG und des Art2 StGG, gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Erwerbsfreiheit sowie auf Schutz des Eigentums sowie gegen die bundesstaatliche Kompetenzverteilung verstießen.

Zur nicht ausreichenden Bestimmtheit der gesetzlichen Regelungen (Art18 Abs1 und 2 B-VG) wird ausgeführt, daß die "sehr umfänglichen Regelungen über die Berechnung des Abschöpfungssatzes" nach dem Stärkegesetz und für die Berechnung der Ausgleichsabgabe nach dem Ausgleichsabgabegesetz "das Verwaltungshandeln dennoch nicht in einer rational überprüfbaren Weise inhaltlich im voraus" determinierten. Insbesondere wird aus der Notwendigkeit der Herstellung des Einvernehmens zweier Bundesminister für die Festsetzung der Abschöpfungsbeträge abgeleitet, "daß die gesetzlich festgelegten Determinanten inhaltlich völlig offen strukturiert sind und den genannten Bundesministerien bei Ermittlung des Frei-Grenze-Preises ebenso wie bei Ermittlung des Schwellenpreises äußerst weite Dispositionsmöglichkeiten eingeräumt werden". In einer weiteren Äußerung vom 21.6.1988 verweist die Bf. darauf, daß es sich bei den präjudiziellen Regelungen um "wirtschaftslenkendes Abgabenrecht" handle, sodaß entsprechend der ständigen Rechtsprechung des VfGH "besonders strenge Maßstäbe an das Legalitätsgebot angelegt" werden müßten.

Daß die Regelungen des Stärkegesetzes und des Ausgleichsabgabegesetzes über die Abschöpfungsbeträge und die Ausgleichsabgabe gegen den Gleichheitssatz verstoßen, wird von der Bf. damit begründet, daß danach "bezogen auf den Wert der importierten Waren, exorbitante Eingangsabgaben zu entrichten sind". Die Bf. hält die gesetzlichen Regelungen insbesondere deshalb für gleichheitswidrig, "weil diese sowohl bei billigen wie auch bei teuren Importen jegliche Sachlichkeit vermissen lassen. Denn die Höhe der Abschöpfungsbeträge insgesamt, die Höhe der Ausgleichsabgaben hinsichtlich des beweglichen Teilbetrages ist völlig unabhängig vom Wert der importierten Waren". Bei relativ preisgünstigen Importen stehe die an den Bund abzuführende Geldleistung in keinem vernünftigen und damit in einem völlig unsachlichen Verhältnis zum Wert der importierten Ware. Bei teuren Importen ergebe sich die Unsachlichkeit der Regelung daraus, daß eine "Ausgleichsabgabe" bzw. ein "Abschöpfungsbetrag" eingehoben werde, obwohl nichts auszugleichen oder abzuschöpfen sei.

Die für dieses Beschwerdeverfahren präjudiziellen gesetzlichen Regelungen, die solche der Marktordnung seien, wären zur Durchsetzung der darin zum Ausdruck kommenden politischen Zielsetzungen schlechterdings ungeeignet, weil bestimmte Waren (vorliegendenfalls: Kartoffel und Kartoffelprodukte bestimmter Spezifizierung) in Österreich gar nicht produziert und angeboten würden, und die Qualitätserfordernisse sowie die gesundheitlichen Gesichtspunkte im Hinblick auf diese Waren "wegen des durch die auferlegten Abgaben hervorgerufenen Kostendruckes konterkariert" würden, "sodaß keine marktordnungspolitisch erwünschten, sondern absolut unerwünschte und in jeder Hinsicht sozial schädliche ... Effekte erzielt" würden.

Die Gleichheitswidrigkeit der präjudiziellen gesetzlichen Regelungen wird schließlich damit begründet, daß Inlandspreise mit Auslandspreisen hinsichtlich von Waren in Beziehung gesetzt würden, die eine ganz unterschiedliche Qualität haben könnten und häufig auch hätten.

Gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsfreiheit gem. Art6 Abs1 StGG verstoßen nach Meinung der Bf. die Regelungen des Stärkegesetzes und des Ausgleichsabgabegesetzes deshalb, weil diesem "Regelungssystem ein verfassungsrechtlich unzulässiger 'Erdrosselungseffekt' inne(wohne)". Es sei nämlich in bestimmten Bereichen nicht mehr möglich, die von Verfassungs wegen zugelassene und vorausgesetzte Möglichkeit der Erzielung eines angemessenen Gewinnes zu realisieren. Desgleichen seien die auferlegten Abgaben mißbräuchlich und unverhältnismäßig und verstießen danach gegen Art1 des 1. Zusatzprotokolls zur MRK, sodaß von einem "Formenmißbrauch" gesprochen werden müsse. In der Äußerung vom 21.6.1988 versucht die Bf., diese Behauptungen dadurch zu belegen, daß sie errechnet, "daß die eingehobenen Abgaben zum Teil knapp unter ca. 100% des Werts der eingeführten Waren betragen, zum Teil aber ganz erheblich darüber liegen, wobei sich ein Spitzenprozentsatz von fast 130% errechnet!"

Den Verstoß der präjudiziellen gesetzlichen Regelungen gegen die bundesstaatliche Kompetenzverteilung erblickt die Bf. darin, daß dem Bund die Zuständigkeit zur Erlassung des Stärkegesetzes und des Ausgleichsabgabegesetzes fehlte. Trotz §1 Abs1 Stärkegesetz und §1 Abs1 Ausgleichsabgabegesetz, wodurch die danach zur Erhebung gelangenden Abschöpfungsbeträge und Ausgleichsabgaben zu ausschließlichen Bundesabgaben erklärt werden, handle es sich bei den einschlägigen Regelungen nicht um solche des Abgabewesens. Die Bf. sieht in den Abschöpfungsbeträgen und Ausgleichsabgaben nach dem Stärkegesetz und dem Ausgleichsabgabegesetz wirtschaftslenkende Maßnahmen, die aufgrund der dem Erkenntnis des VfGH VfSlg. 10403/1985 zugrundeliegenden Überlegungen dem Landwirtschaftswesen zuzuordnen seien, für das dem Bund keine Kompetenz zukomme.

Verworfen wird auch die Heranziehung des Kompetenztatbestandes "Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland" gem. Art10 Abs1 Z2 B-VG sowie des Kompetenztatbestandes "Zollwesen" gem. Art10 Abs1 Z2 B-VG. Die Bf. vertritt die Auffassung, daß es beim Abschöpfungsbetrag nach dem Stärkegesetz und bei der Ausgleichsabgabe nach dem Ausgleichsabgabegesetz gerade darum gehe, "daß Zölle abgeschafft werden sollten bzw. kraft Übernahme völkerrechtlicher Vertragspflichten, insbesondere im Rahmen des GATT, der EFTA, aber auch des Globalabkommens mit den Europäischen Gemeinschaften abgeschafft werden mußten." Sie bezeichnet es als Mißbrauch der Form und als Aufgabe jeglichen auch nur Ansatzes von Treu und Glauben, "würde man innerstaatliche Abschöpfungsbeträge und Ausgleichsabgaben kompetenzrechtlich als Zölle umzudeuten versuchen". Dies verbiete offenkundig auch der völkerrechtliche Grundsatz "pacta sunt servanda" (Art9 Abs1 B-VG). In ihrer Äußerung vom 21.6.1988 verneint die Bf. ferner den Charakter der Abschöpfungs- und Ausgleichsabgaben als Zölle mit der Begründung, daß es sich beim Zoll "um eine Steuerabgabe handle", da "im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen (1.10.1925) nur starre Zölle gesetzlich vorgesehen waren", während die Ausgleichsabgabe und die Abschöpfungsbeträge "ein bewegliches, Wirtschaftslenkungsmaßnahmen enthaltendes Abgabensystem" bildeten.

Abgelehnt wird schließlich die Heranziehung der Bundeskompetenzen "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" gem. Art10 Abs1 Z8 B-VG und "Ernährungswesen" gem. Art10 Abs1 Z12 B-VG.

Die Bf. hält schließlich die bei Erlassung der angefochtenen Bescheide herangezogenen Durchführungsverordnungen zum Stärkegesetz und Ausgleichsabgabegesetz, mit denen die Höhe der Abgaben festgesetzt wurde, für gesetzwidrig. Sie sieht die Gesetzwidrigkeit dieser Verordnungen darin, daß die Verordnungen auf die Qualitätsunterschiede der in- und ausländischen Produkte nicht Bedacht nehmen würden, daß bei den, den angewendeten Verordnungen zugrundegelegten Durchschnittsrezepturen in rechtswidriger Weise zu hohe Sätze zugrundegelegt worden seien, daß die Schwellen-(Inlands-)Preise verzerrt hoch angenommen worden seien, weil sich deren Börsenotierungen nicht durch den Markt bestimmten, sondern durch die Preisfestsetzung eines Monopolbetriebes, daß die maßgeblichen Entscheidungsunterlagen für die Verordnungserlassung nicht gehörig erarbeitet worden seien und daß das durch das Gesetz geforderte Einvernehmen zwischen den beteiligten Bundesministern bei Erlassung der Verordnungen nicht in rechtlich einwandfreier Weise hergestellt worden wäre, weil die Personen, die zwecks Vorbereitung der Erlassung der Verordnungen von Seiten der beteiligten Bundesministerien teilgenommen hätten "weder Sektions-, noch Gruppen-, Abteilungs- bzw. Referatsleiter waren, sodaß ihnen (gem. §10 Abs1 Bundesministeriengesetz 1973 bzw. 1986) ... keine Angelegenheiten zur selbständigen Behandlung übertragen werden durften". Eine Befassung der für die Erlassung der Verordnungen allenfalls in Betracht kommenden ermächtigten Personen sei jeweils erst "vor Hinterlegung", also nach der Entscheidung erfolgt, sodaß darin keinesfalls eine entsprechende Einvernehmensherstellung erblickt werden könnte.

2. Die bel. Beh. hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, die Beschwerden kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Bundesminister für Finanzen hat über Aufforderung des VfGH die Verordnungsakten vorgelegt und zu den von der Bf. erhobenen Vorwürfen gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnungen folgendes ausgeführt:

Zum Vorwurf der nicht ausreichenden gesetzlichen Determinierung der Verordnungen gem. §4 Abs2 und §5 Abs2 Stärkegesetz wird darauf hingewiesen, daß die beteiligten Bundesminister im Sinne der §§4 Abs1 bzw. 5 Abs1 - 3 des Stärkegesetzes vorgehen müßten und ihnen dabei keine anderen Kriterien bei der Vollziehung dieses Gesetzes zur Verfügung stünden. Dasselbe gelte für die entsprechenden Verordnungsermächtigungen im Ausgleichsabgabegesetz. Außerdem wird darauf verwiesen, daß es sich im vorliegenden Fall "um einen hochkomplizierten Wirtschaftsbereich handelt und im Wirtschaftsrecht (vgl. VfSlg. 7338/1974, 10275/1984 und die dort zit. Jud.) der Maßstab des Grades der Bestimmung des Verwaltungshandelns durch den Gesetzgeber ein nicht zu strenger ist". Zum Vorwurf der nicht ausreichenden gesetzlichen Determinierung der Verordnungen gem. §4 Abs2 und §5 Abs2 Stärkegesetz wird darauf hingewiesen, daß die beteiligten Bundesminister im Sinne der §§4 Abs1 bzw. 5 Abs1 - 3 des Stärkegesetzes vorgehen müßten und ihnen dabei keine anderen Kriterien bei der Vollziehung dieses Gesetzes zur Verfügung stünden. Dasselbe gelte für die entsprechenden Verordnungsermächtigungen im Ausgleichsabgabegesetz. Außerdem wird darauf verwiesen, daß es sich im vorliegenden Fall "um einen hochkomplizierten Wirtschaftsbereich handelt und im Wirtschaftsrecht vergleiche VfSlg. 7338/1974, 10275/1984 und die dort zit. Jud.) der Maßstab des Grades der Bestimmung des Verwaltungshandelns durch den Gesetzgeber ein nicht zu strenger ist".

Hinsichtlich des Verstoßes der genannten Gesetze gegen das Gleichheitsgebot wird ausgeführt, daß nach der Rechtslage bei der Ermittlung der Abschöpfungsbeträge und Ausgleichsabgaben Qualitätsunterschiede sehr wohl zu berücksichtigen seien; daß ferner der Gesetzgeber der österreichischen Wirtschaft insofern Schutz gewähren wolle, als er auf den für die österreichische Landwirtschaft ungünstigsten Fall, nämlich die billigste Einfuhr ("niedrigster Erwerbspreis" gem. §5 Abs2 Stärkegesetz), abstelle. Ein Abgehen vom niedrigsten Erwerbspreis und die Heranziehung beispielsweise eines Durchschnittspreises würde nach Meinung des Bundesministers für Finanzen genügen, um den Unternehmen in diesem sensiblen Wirtschaftsbereich die Existenzgrundlage zu entziehen. Im übrigen stünden österreichische Firmen bei ihren Ausfuhren i

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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