TE Lvwg Erkenntnis 2026/5/12 VGW-151/095/3806/2026

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Veröffentlicht am 12.05.2026
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Entscheidungsdatum

12.05.2026

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
19/05 Menschenrechte

Norm

AsylG 2005 §34 Abs2
EMRK Art8
NAG 2005 §11
NAG 2005 §19 Abs10
NAG 2005 §20 Abs1
NAG 2005 §46 Abs1 Z2 litc
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 VwGVGgemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Lukas Diem über die Beschwerde der A. B., geb. ..., StA Afghanistan, vertreten durch Dr. C. D., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 26.1.2026, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.4.2026

zu Recht e r k a n n t:

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 12.8.2026 erteilt. römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 12.8.2026 erteilt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Wesentliche Entscheidungsgründe

I. Feststellungenrömisch eins. Feststellungen

1.   Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), geb. ..., StA Afghanistan, stellte am 20.6.2024 per E-Mail bei der ÖB Islamabad den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG, wobei sie am 6.3.2025 persönlich bei der ÖB Islamabad erschienen ist. In ihrem Antrag beruft sie sich auf ihren Bruder, E. B. (spätestes Geburtsdatum ..., StA Afghanistan) als Zusammenführenden (im Folgenden: ZF). Der Reisepass der BF ist bis zum 12.8.2026 gültig; sie plant längerfristig, jedenfalls aber länger als sechs Monate, in Österreich aufhältig zu sein. 1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), geb. ..., StA Afghanistan, stellte am 20.6.2024 per E-Mail bei der ÖB Islamabad den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG, wobei sie am 6.3.2025 persönlich bei der ÖB Islamabad erschienen ist. In ihrem Antrag beruft sie sich auf ihren Bruder, E. B. (spätestes Geburtsdatum ..., StA Afghanistan) als Zusammenführenden (im Folgenden: ZF). Der Reisepass der BF ist bis zum 12.8.2026 gültig; sie plant längerfristig, jedenfalls aber länger als sechs Monate, in Österreich aufhältig zu sein.

2.   Der ZF stellte als Minderjähriger am 15.5.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Nachdem das BFA dem ZF den Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid 6.3.2023 zuerkannt hatte, erkannte das BVwG dem ZF in der Folge mit Erkenntnis vom 27.3.2024 den Status des Asylberechtigten zu.

3.   Gemeinsam mit der BF stellten am 20.6.2024 auch ihr Vater, Herr F. B., ihre Mutter, Frau G. B., und ihre minderjährige Schwester, Frau H. B., alle StA Afghanistan, Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, wobei sie sich ebenfalls auf den ZF als Zusammenführenden beriefen. Den Eltern der BF und der Schwester der BF erteilte die belangte Behörde antragsgemäß (im Februar 2026) den jeweiligen Aufenthaltstitel.

4.   Die Eltern der BF und die Schwester der BF sind noch nicht aus Afghanistan ausgereist; sie wollen die nicht verheiratete BF nicht als einziges Familienmitglied aufgrund der Situation von Frauen in Afghanistan zurücklassen. Nur wenn der BF ein Aufenthaltstitel erteilt wird, werden sie (gemeinsam mit der BF) nach Österreich kommen. In Österreich leben neben dem ZF auch zwei weitere Brüder der BF; der älteste Bruder der BF ist in Bulgarien wohnhaft.

5.   Frauen werden in Afghanistan auf verschiedenste Weise von den Taliban unterdrückt (zB Zwangsverheiratungen, kein Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt) und systematisch diskriminiert (zB im Zusammenhang mit dem Zugang zur Gesundheitsfürsorge, zum politischen Leben und zur Bildung sowie der Ausübung einer beruflichen oder sportlichen Tätigkeit, der Bewegungsfreiheit, der Freiheit, sich zu kleiden). Ihnen werden auf diese Weise aus Gründen ihres Geschlechts die mit der Menschenwürde verbundenen Grundrechte vorenthalten.

6.   Aufgrund dieser Situation von Frauen ist die BF auf ihre Familie, insbesondere ihren Vater, angewiesen. Ohne diese(n) ist sie nicht im Stande, sich in Afghanistan zu erhalten und ein menschenwürdiges Leben zu führen. Beispielhaft erwähnt, ist es der BF ohne ihren Vater nicht möglich, die Wohnung zu verlassen. Sie hat ohne ihren Vater kein Recht und keine Möglichkeit, alleine zu wohnen. Sie ist auch in finanzieller Hinsicht auf ihre Familienangehörigen angewiesen. Abgesehen davon, dass die BF ohnedies nicht arbeiten darf, hat sie zudem keine (abgeschlossene) Schul- und keine Berufsausbildung. Eingeschränkte Unterstützung könnte die BF von ihrem ebenfalls in I. wohnhaften Onkel mütterlicherseits erhalten; diese Unterstützung ist aber nicht ausreichend, um die vielfältigen Abhängigkeiten von ihrer (Kern-)Familie, mit der sie zeit ihres Lebens gemeinsam gelebt hat, zu ersetzen. 6. Aufgrund dieser Situation von Frauen ist die BF auf ihre Familie, insbesondere ihren Vater, angewiesen. Ohne diese(n) ist sie nicht im Stande, sich in Afghanistan zu erhalten und ein menschenwürdiges Leben zu führen. Beispielhaft erwähnt, ist es der BF ohne ihren Vater nicht möglich, die Wohnung zu verlassen. Sie hat ohne ihren Vater kein Recht und keine Möglichkeit, alleine zu wohnen. Sie ist auch in finanzieller Hinsicht auf ihre Familienangehörigen angewiesen. Abgesehen davon, dass die BF ohnedies nicht arbeiten darf, hat sie zudem keine (abgeschlossene) Schul- und keine Berufsausbildung. Eingeschränkte Unterstützung könnte die BF von ihrem ebenfalls in römisch eins. wohnhaften Onkel mütterlicherseits erhalten; diese Unterstützung ist aber nicht ausreichend, um die vielfältigen Abhängigkeiten von ihrer (Kern-)Familie, mit der sie zeit ihres Lebens gemeinsam gelebt hat, zu ersetzen.

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Gerichts- und Behördenakt, die Behördenakten des BFA und die Gerichtsakten des BVwG betreffend das Asylverfahren des ZF und der beiden anderen, in Österreich aufhältigen Brüder der BF, die Länderberichte der Staatendokumentation des BFA (vom November 2025) und des BAMF (aus den Jahren 2024 und 2025) betreffend die Situation von Frauen in Afghanistan und durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der die Vertreterin der BF als Partei sowie der ZF als Zeuge ausgesagt haben. Im Einzelnen:

1.   Die (verfahrens- und personenbezogenen) Feststellungen zu I.1., I.2. und I.3. stützen sich auf die in den Verwaltungsakten der BF, der Eltern der BF und der Schwester der BF enthaltenen Dokumente (insb. Antragsformulare, Reisepässe, Titelerteilungen durch die belangte Behörde) sowie auf die im BFA- bzw. BVwG-Akt einliegenden Dokumente betreffend den ZF (Bescheid des BFA, Erkenntnis BVwG). Dass die BF plant, länger als sechs Monate in Österreich aufhältig zu sein, ergibt sich u.a. aus der glaubwürdigen Angabe ihrer Vertreterin in der mündlichen Verhandlung. Zweifel am Verwandtschaftsverhältnis zwischen der BF und dem ZF im Hinblick auf die nahe beieinander liegenden (offiziellen) Geburtsdaten hegt das Verwaltungsgericht Wien nicht. Abgesehen davon, dass das Geburtsdatum des ZF nur anhand einer altersdiagnostischen Untersuchung näherungsweise mit beträchtlicher Schwankungsbreite bestimmt wurde, haben sämtliche Brüder der BF im jeweiligen Asylverfahren gleichlautende Angaben zu den Familienmitgliedern gemacht und zudem hat die BF im verwaltungsgerichtlichen Verfahren diverse Fotos aus Afghanistan vorgelegt, die die BF, ihre Eltern, ihre minderjährige Schwester sowie den ZF zeigt. 1. Die (verfahrens- und personenbezogenen) Feststellungen zu römisch eins.1., römisch eins.2. und römisch eins.3. stützen sich auf die in den Verwaltungsakten der BF, der Eltern der BF und der Schwester der BF enthaltenen Dokumente (insb. Antragsformulare, Reisepässe, Titelerteilungen durch die belangte Behörde) sowie auf die im BFA- bzw. BVwG-Akt einliegenden Dokumente betreffend den ZF (Bescheid des BFA, Erkenntnis BVwG). Dass die BF plant, länger als sechs Monate in Österreich aufhältig zu sein, ergibt sich u.a. aus der glaubwürdigen Angabe ihrer Vertreterin in der mündlichen Verhandlung. Zweifel am Verwandtschaftsverhältnis zwischen der BF und dem ZF im Hinblick auf die nahe beieinander liegenden (offiziellen) Geburtsdaten hegt das Verwaltungsgericht Wien nicht. Abgesehen davon, dass das Geburtsdatum des ZF nur anhand einer altersdiagnostischen Untersuchung näherungsweise mit beträchtlicher Schwankungsbreite bestimmt wurde, haben sämtliche Brüder der BF im jeweiligen Asylverfahren gleichlautende Angaben zu den Familienmitgliedern gemacht und zudem hat die BF im verwaltungsgerichtlichen Verfahren diverse Fotos aus Afghanistan vorgelegt, die die BF, ihre Eltern, ihre minderjährige Schwester sowie den ZF zeigt.

2.   Die Feststellungen zu I.4. stützen sich u.a. auf die glaubwürdigen Zeugenangaben des ZF in der mündlichen Verhandlung und weiters auf die Angaben der BF, die sie gleichlautend und nachvollziehbar im Verfahren vorgebracht hat. 2. Die Feststellungen zu römisch eins.4. stützen sich u.a. auf die glaubwürdigen Zeugenangaben des ZF in der mündlichen Verhandlung und weiters auf die Angaben der BF, die sie gleichlautend und nachvollziehbar im Verfahren vorgebracht hat.

3.   Die Feststellungen zu I.5. stützen sich auf die genannten Länderinformationen sowie weiters auch aus den sachverhaltsbezogenen Ausführungen im Urteil des EuGH vom 4.10.2024, C-608/22 ua.. 3. Die Feststellungen zu römisch eins.5. stützen sich auf die genannten Länderinformationen sowie weiters auch aus den sachverhaltsbezogenen Ausführungen im Urteil des EuGH vom 4.10.2024, C-608/22 ua..

4.   Die Feststellungen zu I.6. stützen sich auf das – insbesondere auch im Lichte der Feststellungen zu I.5. – glaubwürdige Vorbringen der BF im Verfahren, das sich mit den glaubwürdigen Zeugenangaben des ZF in der mündlichen Verhandlung deckt.4. Die Feststellungen zu römisch eins.6. stützen sich auf das – insbesondere auch im Lichte der Feststellungen zu römisch eins.5. – glaubwürdige Vorbringen der BF im Verfahren, das sich mit den glaubwürdigen Zeugenangaben des ZF in der mündlichen Verhandlung deckt.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

1.   Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt. 1. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.

2.   Vorliegend richtet sich die Familienzusammenführung der BF zu ihrem im Zeitpunkt der Asylantragstellung noch minderjährigen, in der Folge volljährig gewordenem ZF, der Asylberechtigter ist, nach dem NAG, weil die Voraussetzungen für ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 nicht in Frage kommen (vgl. statt vieler VwGH 18.11.2021, Ro 2021/22/0006 ua.). 2. Vorliegend richtet sich die Familienzusammenführung der BF zu ihrem im Zeitpunkt der Asylantragstellung noch minderjährigen, in der Folge volljährig gewordenem ZF, der Asylberechtigter ist, nach dem NAG, weil die Voraussetzungen für ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 nicht in Frage kommen vergleiche statt vieler VwGH 18.11.2021, Ro 2021/22/0006 ua.).

3.   Die BF ist unstrittig keine Familienangehörige des ZF iSd § 2 Abs. 1 Z 9 NAG. Vorliegend ist jedoch eine unions- und verfassungsrechtlich gebotene Abkopplung des in § 46 NAG verwendeten Begriffs des Familienangehörigen geboten (vgl. statt vieler VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609 ua.; 20.3.2024, Ra 2020/22/0199 ua.):3. Die BF ist unstrittig keine Familienangehörige des ZF iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Vorliegend ist jedoch eine unions- und verfassungsrechtlich gebotene Abkopplung des in Paragraph 46, NAG verwendeten Begriffs des Familienangehörigen geboten vergleiche statt vieler VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609 ua.; 20.3.2024, Ra 2020/22/0199 ua.):

Zunächst ist der bei Antragstellung noch minderjährige ZF während seines laufenden Asylverfahrens volljährig geworden. Den gegenständlichen Antrag hat die BF auch innerhalb von drei Monaten ab Zuerkennung des Status des Asylberechtigten betreffend den ZF gestellt.

Zwar ist die BF als volljährige Schwester des ZF auch nicht von Art. 10 Abs. 3 lit. a RL 2003/86/EG erfasst. Es besteht jedoch ein solches Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Familie, insb. zu ihrem Vater, denen die Familienzusammenführung zum ZF bereits bewilligt wurde. Dieses besondere Abhängigkeitsverhältnis ist auf die festgestellte Situation von Frauen im Allgemeinen in Afghanistan und der konkreten Situation der BF in Afghanistan geschuldet. Wie festgestellt, ist die BF ohne ihre Familie, insbesondere ohne ihren Vater, nicht im Stande, sich in Afghanistan zu erhalten und ein menschenwürdiges Leben zu führen. Damit liegt im Ergebnis eine solche Situation vor, die auch jener Konstellation zugrunde gelegen ist, die der EuGH in seinem Urteil vom 30.1.2024, C-560/20, zu beurteilen hatte: Auch unter den gegebenen Umständen würde dem ZF, wenn der BF kein Recht auf Familienzusammenführung gleichzeitig mit ihren Eltern und ihrer Schwester gewährt würde, de facto sein sich aus Art. 10 Abs. 3 lit. a RL 2003/86/EG ergebendes Recht auf Familienzusammenführung mit seinen Eltern (und seiner minderjährigen Schwester) genommen. Dieses unionsrechtlich gebotene Ergebnis ist zudem auch im Lichte der Anforderungen des Art. 8 EMRK im Hinblick auf die Bindungen der BF zu ihren Eltern und der konkret zu erwartenden Lebenssituation der BF in Afghanistan bei einem Wegzug ihrer Eltern und ihrer Schwester geboten (vgl. insb. VwGH 18.11.2021, Ro 2021/22/0006 ua.; 27.6.2022, Ra 2021/22/0209 ua.; 23.9.2024, Ra 2023/22/0173 ua.).Zwar ist die BF als volljährige Schwester des ZF auch nicht von Artikel 10, Absatz 3, Litera a, RL 2003/86/EG erfasst. Es besteht jedoch ein solches Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Familie, insb. zu ihrem Vater, denen die Familienzusammenführung zum ZF bereits bewilligt wurde. Dieses besondere Abhängigkeitsverhältnis ist auf die festgestellte Situation von Frauen im Allgemeinen in Afghanistan und der konkreten Situation der BF in Afghanistan geschuldet. Wie festgestellt, ist die BF ohne ihre Familie, insbesondere ohne ihren Vater, nicht im Stande, sich in Afghanistan zu erhalten und ein menschenwürdiges Leben zu führen. Damit liegt im Ergebnis eine solche Situation vor, die auch jener Konstellation zugrunde gelegen ist, die der EuGH in seinem Urteil vom 30.1.2024, C-560/20, zu beurteilen hatte: Auch unter den gegebenen Umständen würde dem ZF, wenn der BF kein Recht auf Familienzusammenführung gleichzeitig mit ihren Eltern und ihrer Schwester gewährt würde, de facto sein sich aus Artikel 10, Absatz 3, Litera a, RL 2003/86/EG ergebendes Recht auf Familienzusammenführung mit seinen Eltern (und seiner minderjährigen Schwester) genommen. Dieses unionsrechtlich gebotene Ergebnis ist zudem auch im Lichte der Anforderungen des Artikel 8, EMRK im Hinblick auf die Bindungen der BF zu ihren Eltern und der konkret zu erwartenden Lebenssituation der BF in Afghanistan bei einem Wegzug ihrer Eltern und ihrer Schwester geboten vergleiche insb. VwGH 18.11.2021, Ro 2021/22/0006 ua.; 27.6.2022, Ra 2021/22/0209 ua.; 23.9.2024, Ra 2023/22/0173 ua.).

Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 NAG (Rechtsanspruch auf ortsübliche Unterkunft, alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, ausreichende Unterhaltsmittel) sind vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 1 RL 2003/86/EG nicht nachzuweisen (vgl. zB VwGH 8.2.2021, Ro 2020/22/0014). Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, NAG (Rechtsanspruch auf ortsübliche Unterkunft, alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, ausreichende Unterhaltsmittel) sind vor dem Hintergrund des Artikel 12, Absatz eins, RL 2003/86/EG nicht nachzuweisen vergleiche zB VwGH 8.2.2021, Ro 2020/22/0014).

4.   Der Reisepass der BF ist noch bis zum 12.8.2026 gültig. Folglich ist der Aufenthaltstitel gemäß § 20 Abs. 1 NAG nur bis zu diesem Datum auszustellen. Dass die Gültigkeitsdauer des Reisepasses weniger als sechs Monate beträgt, schadet dabei vor dem Hintergrund des § 1 Abs. 1 NAG aufgrund der Absicht der BF, länger als sechs Monate in Österreich aufhältig sein zu wollen, nicht (vgl. VwGH 1.4.2021, Ra 2020/22/0122). 4. Der Reisepass der BF ist noch bis zum 12.8.2026 gültig. Folglich ist der Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NAG nur bis zu diesem Datum auszustellen. Dass die Gültigkeitsdauer des Reisepasses weniger als sechs Monate beträgt, schadet dabei vor dem Hintergrund des Paragraph eins, Absatz eins, NAG aufgrund der Absicht der BF, länger als sechs Monate in Österreich aufhältig sein zu wollen, nicht vergleiche VwGH 1.4.2021, Ra 2020/22/0122).

5.   Gemäß § 19 Abs. 10 NAG hat die Behörde die Herstellung der entsprechenden Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und der BF auszufolgen.5. Gemäß Paragraph 19, Absatz 10, NAG hat die Behörde die Herstellung der entsprechenden Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und der BF auszufolgen.

6.   Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung orientiert sich an der zitierten, nicht als uneinheitlich anzusehenden Rechtsprechung des VwGH und des EuGH. 6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung orientiert sich an der zitierten, nicht als uneinheitlich anzusehenden Rechtsprechung des VwGH und des EuGH.

Schlagworte

Asylverfahren, Drittstaatsangehörige, Familienangehörige, Familienverfahren, Familienzusammenführung, Rot-Weiß-Rot – Karte plus, Quotenplatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.151.095.3806.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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