Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.05.2026Index
60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
ArbIG §8 Abs1Rechtssatz
Mit „Unterlagen, […] die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen“ iSd § 8 Abs. 1 ArbIG, sind nur solche gemeint, die einen hinreichend engen Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerschutz aufweisen. Am geforderten Zusammenhang fehlt es Unterlagen jedoch dann, wenn diese für sich betrachtet in keinem solchen hinreichend engen Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerschutz stehen, sondern höchstens einen mittelbaren Zusammen-hang aufweisen, wenn aus ihnen also nur mehr oder weniger gesicherte Rück-schlüsse gewonnen werden können, um Arbeitnehmerschutzunterlagen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen; diese also nur (mittelbar) Beweiszwecken dienen. Die Registrierkassen(pflicht) und die damit verbundenen Aufzeichnungs- und Erfassungspflichten von Unternehmern verfolgen keine Ziele des Arbeitnehmerschutzes.Mit „Unterlagen, […] die mit dem Arbeitnehmerschutz im Zusammenhang stehen“ iSd Paragraph 8, Absatz eins, ArbIG, sind nur solche gemeint, die einen hinreichend engen Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerschutz aufweisen. Am geforderten Zusammenhang fehlt es Unterlagen jedoch dann, wenn diese für sich betrachtet in keinem solchen hinreichend engen Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerschutz stehen, sondern höchstens einen mittelbaren Zusammen-hang aufweisen, wenn aus ihnen also nur mehr oder weniger gesicherte Rück-schlüsse gewonnen werden können, um Arbeitnehmerschutzunterlagen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen; diese also nur (mittelbar) Beweiszwecken dienen. Die Registrierkassen(pflicht) und die damit verbundenen Aufzeichnungs- und Erfassungspflichten von Unternehmern verfolgen keine Ziele des Arbeitnehmerschutzes.
Schlagworte
Arbeitnehmerschutz, Arbeitsinspektorat, Arbeitszeitaufzeichnung, Arbeitszeiterfassung, Datenerfassungsprotokoll der Registrierkasse, RegistrierkassenpflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.042.095.5730.2026Zuletzt aktualisiert am
06.07.2026