Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.05.2026Index
19/05 MenschenrechteNorm
EMRK Art8 Abs2Rechtssatz
Bei § 10 Abs. 1 Z 6 StbG handelt es sich um keine „Auffangbestimmung“, sondern um eine eigenständige Verleihungsvoraussetzung, die neben den anderen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StbG zu prüfen und wonach eine Prognose über das künftige Verhalten des Fremden abzugeben ist.Bei Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG handelt es sich um keine „Auffangbestimmung“, sondern um eine eigenständige Verleihungsvoraussetzung, die neben den anderen Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, StbG zu prüfen und wonach eine Prognose über das künftige Verhalten des Fremden abzugeben ist.
Schlagworte
Fehlverhalten, Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, Staatsbürgerschaft, Strafverfahren, Verhalten, Verleihung der Staatsbürgerschaft, Verleihungsvoraussetzungen, Verurteilung, Verwaltungsstrafverfahren, WohlverhaltenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.152.005.2636.2026Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026