Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
22.05.2026Index
19/05 MenschenrechteNorm
EMRK Art8 Abs2Rechtssatz
Im Hinblick auf § 10 Abs. 1 Z 6 StbG stellt bereits das Inaussichtstellen eines nicht näher konkretisierten Übels durch zehn Personen gegenüber dem Opfer, das zuvor von der drohenden Beschwerdeführerin am Körper verletzt worden war und daher mit Grund weitere Beeinträchtigungen seiner Gesundheit oder Person befürchten musste, sofern es die Anzeige nicht zurückzieht, ohne Zweifel ein Verhalten dar, aufgrund dessen anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt.Im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG stellt bereits das Inaussichtstellen eines nicht näher konkretisierten Übels durch zehn Personen gegenüber dem Opfer, das zuvor von der drohenden Beschwerdeführerin am Körper verletzt worden war und daher mit Grund weitere Beeinträchtigungen seiner Gesundheit oder Person befürchten musste, sofern es die Anzeige nicht zurückzieht, ohne Zweifel ein Verhalten dar, aufgrund dessen anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt.
Schlagworte
Fehlverhalten, Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, Staatsbürgerschaft, Strafverfahren, Verhalten, Verleihung der Staatsbürgerschaft, Verleihungsvoraussetzungen, Verurteilung, Verwaltungsstrafverfahren, WohlverhaltenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.152.005.2636.2026Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026