Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.09.2014Rechtssatz
Da zur Widerlegung des Tatvorwurfes weniger der vom § 120 Abs 1a FPG definierte Tatort, als der Vorwurf, dass sich der Beschuldigte zum vorgeworfenen Zeitraum als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, entscheidend ist, bedurfte es keiner näheren Angabe zum Tatort, da der Beschuldigte auch ohne diese Angaben in der Lage war, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten (vgl VwGH 25.06.2013, 2011/08/0374).Da zur Widerlegung des Tatvorwurfes weniger der vom Paragraph 120, Absatz eins a, FPG definierte Tatort, als der Vorwurf, dass sich der Beschuldigte zum vorgeworfenen Zeitraum als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, entscheidend ist, bedurfte es keiner näheren Angabe zum Tatort, da der Beschuldigte auch ohne diese Angaben in der Lage war, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten vergleiche VwGH 25.06.2013, 2011/08/0374).
Schlagworte
nicht rechtmäßiger Aufenthalt Fremden Tatort auswechselbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.1.766.E11.2013Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026