RS Lvwg 2014/9/23 LVwG-1-766/E11-2013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.09.2014

Norm

VStG §44a Z1
FPG 2005 §31 Abs1
FPG 2005 §120 Abs1a

Rechtssatz

Da zur Widerlegung des Tatvorwurfes weniger der vom § 120 Abs 1a FPG definierte Tatort, als der Vorwurf, dass sich der Beschuldigte zum vorgeworfenen Zeitraum als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, entscheidend ist, bedurfte es keiner näheren Angabe zum Tatort, da der Beschuldigte auch ohne diese Angaben in der Lage war, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten (vgl VwGH 25.06.2013, 2011/08/0374).Da zur Widerlegung des Tatvorwurfes weniger der vom Paragraph 120, Absatz eins a, FPG definierte Tatort, als der Vorwurf, dass sich der Beschuldigte zum vorgeworfenen Zeitraum als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, entscheidend ist, bedurfte es keiner näheren Angabe zum Tatort, da der Beschuldigte auch ohne diese Angaben in der Lage war, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten vergleiche VwGH 25.06.2013, 2011/08/0374).

Schlagworte

nicht rechtmäßiger Aufenthalt Fremden Tatort auswechselbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.1.766.E11.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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