RS Lvwg 2016/10/10 LVwG-1-144/2015-R9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.10.2016

Norm

FPG 2005 §120 Abs3 Z1
StGB §5 Abs3

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall kann zwar vom Umstand der unrechtmäßigen Einreise ausgegangen werden: Die vom Beschwerdeführer im Fahrzeug über die Grenze mitgenommene Person hatte bei ihrer Einreise ein Touristenvisum, welches sie zu anderen Zwecken verwendete, als sie angab. Da die Person das Touristenvisum verwendete, in den Schengenraum einreisen zu können und hier einen Asylantrag zu stellen, war ihre Einreise unrechtmäßig.

Für eine Bestrafung nach § 120 Abs 3 Z 1 FPG ist der qualifizierte Vorsatz der Wissentlichkeit erforderlich. Auch wenn der Beschuldigte wusste, dass die Person in weiterer Folge einen Asylantrag stellen wird, bedeutet das noch nicht, dass er wusste, dass die Einreise mit einem Touristenvisum (von dessen Existenz der Beschwerdeführer Bescheid wusste) unrechtmäßig war und er mit seinem Verhalten die rechtswidrige Einreise eines Fremden wissentlich förderte.Für eine Bestrafung nach Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist der qualifizierte Vorsatz der Wissentlichkeit erforderlich. Auch wenn der Beschuldigte wusste, dass die Person in weiterer Folge einen Asylantrag stellen wird, bedeutet das noch nicht, dass er wusste, dass die Einreise mit einem Touristenvisum (von dessen Existenz der Beschwerdeführer Bescheid wusste) unrechtmäßig war und er mit seinem Verhalten die rechtswidrige Einreise eines Fremden wissentlich förderte.

Schlagworte

Förderung unrechtmäßiger Einreise, Touristenvisum für Asylantrag verwendet, keine Wissentlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.144.2015.R9

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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