Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
19.01.2017Norm
VStG §2 Abs1Anmerkung
Gleiche Rechtsansicht wird vom LVwG Vorarlberg in LVwG-1-713/2016-R9 vom 02.02.2017 vertreten.Rechtssatz
Die Übertretung nach § 120 Abs 2 Z 1 FPG ist kein Erfolgsdelikt.Die Übertretung nach Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer eins, FPG ist kein Erfolgsdelikt.
Daher ist es zur Strafbarkeit nicht ausreichend, dass eine Person, die die falschen Angaben im Ausland gemacht hat, in Österreich lediglich bei ihrem Aufenthalt, welcher sich auf einen durch diese Angaben erschlichenen Einreise- oder Aufenthaltstitel gründet, betreten wurde.
Schlagworte
falsche Angaben vor Behörde, kein ErfolgsdeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.406.2016.R4Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026