RS Lvwg 2017/1/19 LVwG-1-406/2016-R4

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.2017
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

19.01.2017

Anmerkung

Gleiche Rechtsansicht wird vom LVwG Vorarlberg in LVwG-1-713/2016-R9 vom 02.02.2017 vertreten.
Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (29.06.2017, Ra 2017/21/0060) besteht jedoch dann Strafbarkeit, wenn die Angaben vor einer österreichischen Botschaft oder einem österreichischen Konsulat gemacht wurden.

Rechtssatz

Die Übertretung nach § 120 Abs 2 Z 1 FPG ist kein Erfolgsdelikt.Die Übertretung nach Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer eins, FPG ist kein Erfolgsdelikt.

Daher ist es zur Strafbarkeit nicht ausreichend, dass eine Person, die die falschen Angaben im Ausland gemacht hat, in Österreich lediglich bei ihrem Aufenthalt, welcher sich auf einen durch diese Angaben erschlichenen Einreise- oder Aufenthaltstitel gründet, betreten wurde.

Schlagworte

falsche Angaben vor Behörde, kein Erfolgsdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.406.2016.R4

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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