Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.01.2017Norm
VStG §2 Abs1Anmerkung
Siehe jedoch Verwaltungsgerichtshof (29.06.2017, Ra 2017/21/0060), gemäß dem § 120 Abs 2 Z 1 FPG auch auf Tathandlungen vor einer österreichischen Botschaft oder einem österreichischen Konsulat anwendbar ist.Rechtssatz
Werden Handlungen im Ausland in den Räumlichkeiten einer österreichischen Vertretungs-behörde gesetzt, wird dennoch nicht im Sinne des § 2 Abs 2 (erste Alternative) VStG im Inland gehandelt und somit keine Übertretung im Inland begangen.Werden Handlungen im Ausland in den Räumlichkeiten einer österreichischen Vertretungs-behörde gesetzt, wird dennoch nicht im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, (erste Alternative) VStG im Inland gehandelt und somit keine Übertretung im Inland begangen.
Schlagworte
Verwaltungsstrafverfahren, Botschaft Konsulat, keine InlandstatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.406.2016.R4Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026