RS Lvwg 2017/1/19 LVwG-1-406/2016-R4

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.01.2017

Anmerkung

Siehe jedoch Verwaltungsgerichtshof (29.06.2017, Ra 2017/21/0060), gemäß dem § 120 Abs 2 Z 1 FPG auch auf Tathandlungen vor einer österreichischen Botschaft oder einem österreichischen Konsulat anwendbar ist.

Rechtssatz

Werden Handlungen im Ausland in den Räumlichkeiten einer österreichischen Vertretungs-behörde gesetzt, wird dennoch nicht im Sinne des § 2 Abs 2 (erste Alternative) VStG im Inland gehandelt und somit keine Übertretung im Inland begangen.Werden Handlungen im Ausland in den Räumlichkeiten einer österreichischen Vertretungs-behörde gesetzt, wird dennoch nicht im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, (erste Alternative) VStG im Inland gehandelt und somit keine Übertretung im Inland begangen.

Schlagworte

Verwaltungsstrafverfahren, Botschaft Konsulat, keine Inlandstat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2017:LVwG.1.406.2016.R4

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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