Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.04.2026Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, AuskunftspflichtNorm
B-VG Art 22a Abs2Rechtssatz
Informationen aus einem Vertrag zwischen einer Gebietskörperschaft und einer Rettungsorganisation, die durchwegs allgemein gehalten sind und keine spezifischen sicherheitskritischen Informationen enthalten, sind herauszugegeben, da ein erhöhtes öffentliches Interesse an Transparenz im Bereich des Gesundheitswesens als Teil der Daseinsvorsorge besteht. (hier: im Wesentlichen organisatorische und finanzielle Strukturen und Regelungen udgl).
Schlagworte
Informationsfreiheit, Geheimhaltung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Vertrag mit Rettungsorganisation, public harm testEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.488.5.2026.R12Zuletzt aktualisiert am
23.04.2026