RS Lvwg 2026/4/17 LVwG-488-5/2026-R12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.2026
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.04.2026

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Rechtssatz

Informationen aus einem Vertrag zwischen einer Gebietskörperschaft und einer Rettungsorganisation, die durchwegs allgemein gehalten sind und keine spezifischen sicherheitskritischen Informationen enthalten, sind herauszugegeben, da ein erhöhtes öffentliches Interesse an Transparenz im Bereich des Gesundheitswesens als Teil der Daseinsvorsorge besteht. (hier: im Wesentlichen organisatorische und finanzielle Strukturen und Regelungen udgl).

Schlagworte

Informationsfreiheit, Geheimhaltung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Vertrag mit Rettungsorganisation, public harm test

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.488.5.2026.R12

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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