Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.04.2026Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1994 §366 Abs1Rechtssatz
Mit der Tatanlastung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses, die Beschuldigte habe an einem näher genannten Tag zu verantworten, dass in der Werkstatt Licht gebrannt und sich auf der Hebebühne ein Kraftfahrzeug befunden habe, werden ihr noch keine gewerbsmäßigen KFZ-Service-Tätigkeiten vorgeworfen.
Im Sinne des § 44a Z 1 VStG hätte es im Spruch einer Darstellung bedurft, welche konkreten Arbeiten an dem Kraftfahrzeug ausgeführt wurden, die gewerbsmäßige Wartungs- bzw Pflegetätigkeiten darstellen.Im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hätte es im Spruch einer Darstellung bedurft, welche konkreten Arbeiten an dem Kraftfahrzeug ausgeführt wurden, die gewerbsmäßige Wartungs- bzw Pflegetätigkeiten darstellen.
Schlagworte
Gewerberecht, Tatumschreibung, TatvorwurfEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.1.676.2025.R18Zuletzt aktualisiert am
07.05.2026