Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.04.2026Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §366 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Übertretung des § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 setzt eine genehmigte Betriebsanlage voraus. Fehlt es an jeglicher Genehmigung, wäre die Tat unter § 366 Abs 1 Z 2 GewO 1994 zu subsumieren.Die Übertretung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 setzt eine genehmigte Betriebsanlage voraus. Fehlt es an jeglicher Genehmigung, wäre die Tat unter Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 zu subsumieren.
Schlagworte
Gewerbeordnung, Änderung einer nicht genehmigten BetriebsanlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.1.559.2025.R18Zuletzt aktualisiert am
07.05.2026