Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.05.2026Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z1Rechtssatz
Eine Verurteilung wegen Amtsmissbrauchs durch ein beliehenes Organ (Begutachtung nach § 57a KFG), dem diese Befugnis zur Begutachtung in der Folge entzogen wurde, macht ohne hinzutreten weiterer Straftaten und ohne sich negativ auf die Prognose auswirkende Umstände im Bereich der Persönlichkeit nach der Eigenart der Straftat keine Entziehung der Gewerbeberechtigung erforderlich, um ähnliche Straftaten bei der Ausübung des Gewerbes zu verhindern.Eine Verurteilung wegen Amtsmissbrauchs durch ein beliehenes Organ (Begutachtung nach Paragraph 57 a, KFG), dem diese Befugnis zur Begutachtung in der Folge entzogen wurde, macht ohne hinzutreten weiterer Straftaten und ohne sich negativ auf die Prognose auswirkende Umstände im Bereich der Persönlichkeit nach der Eigenart der Straftat keine Entziehung der Gewerbeberechtigung erforderlich, um ähnliche Straftaten bei der Ausübung des Gewerbes zu verhindern.
Schlagworte
Gewerberecht, Entzug GewerbeberechtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.414.10.2026.R1Zuletzt aktualisiert am
18.05.2026