RS Lvwg 2026/5/26 LVwG-1-76/2026-R23

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2026
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

26.05.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStMG 2002 §11 Abs4
BStMG 2002 §20 Abs1
VStG §20

Rechtssatz

Wurde eine Jahresvignette für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug erworben, aber nach einem Austausch der Windschutzscheibe ohne vorherige Anbringung einer Ersatzvignette bzw Registrierung des Kennzeichens im Mautsystem eine mautpflichtige Bundesstraße benutzt, erscheint unter Berücksichtigung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes vom 21.11.2024, Rs C-61/23, die im § 20 Abs 1 BStMG pauschal gesetzlich festgesetzte Mindeststrafe von 300 Euro unangemessen hoch und somit eine außerordentliche Milderung der Strafe im Sinne des § 20 VStG angebracht.Wurde eine Jahresvignette für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug erworben, aber nach einem Austausch der Windschutzscheibe ohne vorherige Anbringung einer Ersatzvignette bzw Registrierung des Kennzeichens im Mautsystem eine mautpflichtige Bundesstraße benutzt, erscheint unter Berücksichtigung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes vom 21.11.2024, Rs C-61/23, die im Paragraph 20, Absatz eins, BStMG pauschal gesetzlich festgesetzte Mindeststrafe von 300 Euro unangemessen hoch und somit eine außerordentliche Milderung der Strafe im Sinne des Paragraph 20, VStG angebracht.

Schlagworte

Bundesstraßenmaut, Scheibenbruch, keine Ersatzklebevignette angebracht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.1.76.2026.R23

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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