Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.05.2026Index
40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Wurde eine Jahresvignette für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug erworben, aber nach einem Austausch der Windschutzscheibe ohne vorherige Anbringung einer Ersatzvignette bzw Registrierung des Kennzeichens im Mautsystem eine mautpflichtige Bundesstraße benutzt, erscheint unter Berücksichtigung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes vom 21.11.2024, Rs C-61/23, die im § 20 Abs 1 BStMG pauschal gesetzlich festgesetzte Mindeststrafe von 300 Euro unangemessen hoch und somit eine außerordentliche Milderung der Strafe im Sinne des § 20 VStG angebracht.Wurde eine Jahresvignette für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug erworben, aber nach einem Austausch der Windschutzscheibe ohne vorherige Anbringung einer Ersatzvignette bzw Registrierung des Kennzeichens im Mautsystem eine mautpflichtige Bundesstraße benutzt, erscheint unter Berücksichtigung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes vom 21.11.2024, Rs C-61/23, die im Paragraph 20, Absatz eins, BStMG pauschal gesetzlich festgesetzte Mindeststrafe von 300 Euro unangemessen hoch und somit eine außerordentliche Milderung der Strafe im Sinne des Paragraph 20, VStG angebracht.
Schlagworte
Bundesstraßenmaut, Scheibenbruch, keine Ersatzklebevignette angebrachtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.1.76.2026.R23Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026