Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.07.2026Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1Rechtssatz
Eine erst anlässlich der Beschwerde gegen einen Bescheid angezeigte Vertretung bleibt für ein von der Behörde nach Aufhebung des Bescheides fortzusetzendes Verfahren nicht aufrecht, außer dies wird ausdrücklich erklärt.
Schlagworte
Verwaltungsverfahrensrecht, Vollmacht für Beschwerde, nicht für ein fortgesetztes Verfahren vor der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.302.6.2026.R1Zuletzt aktualisiert am
17.07.2026