Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.07.2026Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs1Rechtssatz
Kein Sorgen für die ehestmögliche Entfernung des Fahrzeuges iSd § 89a Abs1 StVO:Kein Sorgen für die ehestmögliche Entfernung des Fahrzeuges iSd Paragraph 89 a, Abs1 StVO:
Keinen Pannendienst herbeigeholt, sondern per Autostopp nach Hause gefahren und 15 Minuten
auf einen seiner Mitarbeiter gewartet und diesen auch nicht vorher kontaktiert.
Schlagworte
Straßenverkehrsordnung, ehestmögliches Entfernen eines FahrzeugesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.1.388.2026.R22Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026