Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.04.2026Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litb zweiter FallRechtssatz
Die bedingte Nachsicht der Rechtsfolge des Gewerbeausschlusses gemäß § 44 Abs 2 StGB bezieht sich ausschließlich auf zum Zeitpunkt des Ausspruchs bereits bestehende Gewerbeberechtigungen und entfaltet keine Bindungswirkung für das Verfahren über die Neuanmeldung eines Gewerbes gemäß § 340 GewO 1994.Die bedingte Nachsicht der Rechtsfolge des Gewerbeausschlusses gemäß Paragraph 44, Absatz 2, StGB bezieht sich ausschließlich auf zum Zeitpunkt des Ausspruchs bereits bestehende Gewerbeberechtigungen und entfaltet keine Bindungswirkung für das Verfahren über die Neuanmeldung eines Gewerbes gemäß Paragraph 340, GewO 1994.
Schlagworte
GewerbeausschlussEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.34.0944.4Zuletzt aktualisiert am
27.04.2026