TE Vfgh Beschluss 2006/11/28 B434/06

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Veröffentlicht am 28.11.2006
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z3
DVG §14 Abs2
UnvereinbarkeitsG 1983 §6a Abs2
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung eines Verfahrens wegen Klaglosstellung durch amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Außerdienststellung des Beschwerdeführers für die Dauer seiner Mitgliedschaft zum Wiener Gemeinderat (Landtag) und Stattgabe des Antrags auf bloß teilweise Dienstfreistellung; Kostenzuspruch

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund (Bundesminister für Landesverteidigung) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Begründung:

1. Der Beschwerdeführer ist Beamter des Bundes im militärischen Dienst und Mitglied des Wiener Gemeinderates/Landtages.

Gemäß der Verfassungsbestimmung des §6a Abs2 UnvereinbarkeitsG ist Beamten im militärischen Dienst, die Mitglieder eines Landtages sind, die weitere Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben untersagt, es sei denn, der zuständige Unvereinbarkeitsausschuss beschließt im Einzelfall, dass die weitere Ausübung zulässig ist, weil ungeachtet der Mitgliedschaft im Vertretungskörper auf Grund der im Einzelfall obliegenden Aufgaben eine objektive und unbeeinflusste Amtsführung gewährleistet ist.

Im Hinblick auf seine Wahl in den Wiener Gemeinderat stellte der Beschwerdeführer beim Bundesminister für Landesverteidigung am 9. November 2005 den Antrag auf Dienstfreistellung im Ausmaß von 30 % seiner regelmäßigen Wochendienstzeit bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2006. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 2. Februar 2006 mit sofortiger Wirkung für die Dauer seiner Mitgliedschaft zum Wiener Gemeinderat/Landtag unter Entfall seiner Bezüge zur Gänze außer Dienst gestellt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass bis dato ein Beschluss des zuständigen Unvereinbarkeitsausschusses iSd. §6a Abs2 Unvereinbarkeitsgesetz nicht vorliege; sollte der Unvereinbarkeitsausschuss aber feststellen, dass aus seiner Sicht gegen eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers kein Einwand bestehe, so würde dies einen neuen Sachverhalt darstellen, der durch die Dienstbehörde einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen wäre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

2. In der Folge legte der Beschwerdeführer dem Bundesministerium für Landesverteidigung ein Schreiben des Amtes der Wiener Landesregierung vom 8. März 2006 vor, dem zufolge der Unvereinbarkeitsausschuss des Wiener Landtages in einer Sitzung am 1. März 2006 gemäß §6a Unvereinbarkeitsgesetz die weitere Ausübung der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers für zulässig erklärt hat. Daraufhin sprach der Bundesminister für Landesverteidigung in einem weiteren Bescheid vom 5. April 2006 aus, dass das mit dem oben genannten Bescheid vom 2. Februar 2006 abgeschlossene Verfahren gemäß §69 Abs1 Z3 AVG iVm. §14 DVG von Amts wegen wieder aufgenommen und dem Antrag des Beschwerdeführers vom 9. November 2005 stattgegeben werde.

3. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 12. April 2006 übermittelte der Beschwerdeführer dem Verfassungsgerichtshof den zuletzt genannten Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung; weiters begehrte er, für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof der Auffassung sei, der Beschwerdeführer sei durch diesen Bescheid iSd §88 VfGG klaglos gestellt worden, den Zuspruch der Verfahrenskosten.

4. Gemäß §14 Abs2 DVG tritt der das wieder aufgenommene Verfahren beendigende Bescheid (vom 5. April 2006) an die Stelle des früheren Bescheides (vom 2. Februar 2006).

Zufolge der dadurch bewirkten (materiellen) Klaglosstellung ist die Beschwerde gemäß §86 VfGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen (§19 Abs3 Z3 VfGG).

5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG. Im zugesprochenen Betrag sind Umsatzsteuer in Höhe von € 360,-- und Eingabengebühr in Höhe von € 180,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, Dienstrecht, Außerdienststellung, Mandatare, Unvereinbarkeit, Dienstrechtsverfahren, Verwaltungsverfahren, Wiederaufnahme, Abänderung und Behebung von amtswegen, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B434.2006

Dokumentnummer

JFT_09938872_06B00434_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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