Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
20.05.2026Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §1 Abs2Rechtssatz
Dass es nach Maßgabe der im Akt dokumentierten Verkaufsversuche das Ziel des Beschwerdeführers war, sein Gewerbeobjekt zu einem möglichst hohen Preis zu verkaufen, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, und ist insofern im Sinn der Ausführungen im VwGH-Erkenntnis vom 31.5.2012, 2010/06/0207, unabhängig davon, ob durch den beabsichtigten Kaufpreis ein Gewinn erzielt oder lediglich der wirtschaftliche Schaden möglichst verkleinert worden wäre, jedenfalls eine Ertragsabsicht im Sinn des § 1 Abs 2 GewO 1994 zu bejahen.Dass es nach Maßgabe der im Akt dokumentierten Verkaufsversuche das Ziel des Beschwerdeführers war, sein Gewerbeobjekt zu einem möglichst hohen Preis zu verkaufen, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, und ist insofern im Sinn der Ausführungen im VwGH-Erkenntnis vom 31.5.2012, 2010/06/0207, unabhängig davon, ob durch den beabsichtigten Kaufpreis ein Gewinn erzielt oder lediglich der wirtschaftliche Schaden möglichst verkleinert worden wäre, jedenfalls eine Ertragsabsicht im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1994 zu bejahen.
Schlagworte
GewerbeimmobilieEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.35.1282.1Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026