Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
20.05.2026Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §1 Abs2Rechtssatz
Es konnte entgegen dem Beschwerdevorbringen eine Regelmäßigkeit der Tätigkeit zweifelsfrei festgestellt werden. Allein der Umstand, dass es sich um eine einmalige Verwertung gehandelt haben soll, spricht nämlich nicht zwingend gegen die Annahme einer Regelmäßigkeit, zumal der Abs 4 des § 1 GewO 1994 vorsieht, dass auch eine einmalige Handlung als regelmäßige Tätigkeit gilt, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Es konnte entgegen dem Beschwerdevorbringen eine Regelmäßigkeit der Tätigkeit zweifelsfrei festgestellt werden. Allein der Umstand, dass es sich um eine einmalige Verwertung gehandelt haben soll, spricht nämlich nicht zwingend gegen die Annahme einer Regelmäßigkeit, zumal der Absatz 4, des Paragraph eins, GewO 1994 vorsieht, dass auch eine einmalige Handlung als regelmäßige Tätigkeit gilt, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert.
Wie im Fall VwGH 15.9.2006, 2004/04/0185, beruht auch die Tätigkeit des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall auf dem einheitlichen Tatwillen, die Errichtung eines näher umschriebenen Projektes zu organisieren und schließlich durch den Verkauf auch zu verwerten, sodass insofern die Voraussetzung der Regelmäßigkeit für die Annahme einer gewerbsmäßigen Tätigkeit jedenfalls erfüllt ist.
Schlagworte
GewerbeimmobilieEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.35.1282.1Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026