Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.05.2026Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §1 Abs2Rechtssatz
Es trifft zwar zu, dass in der Anzeige auf „immo.tt.com“ ein „Kauf ohne Vorauszahlungen“ angepriesen wird und auch im Email vom 16.9.2025 von einer Übergabe der gegenständlichen Gewerbeimmobilie erst nach Baufertigstellung die Rede ist; dies ändert aber nichts am Umstand, dass zweifellos bereits während der Bauphase nach einem Käufer gesucht wurde und insofern die Absicht dokumentiert ist, schon vor Fertigstellung des Bauwerks eine Verpflichtung gegenüber Dritten einzugehen.
Es ist in diesem Zusammenhang auch unmaßgeblich, ob die Absicht zum Verkauf bereits ursprünglich bestand oder aufgrund gewisser, vom Beschwerdeführer geschilderter Umstände, wie dem Nichtzustandekommen einer Vermietung an die GmbH, erst später während der Bauphase gefasst wurde. Letztlich hat der Beschwerdeführer vergleichbare Tätigkeiten gesetzt, die im oben dargestellten Fall VwGH 20.5.2015, Ra 2015/04/0026, dazu geführt haben, dass vom VwGH der Annahme einer Bauträgertätigkeit nicht entgegengetreten wurde, und ist somit auch im gegenständlichen Fall von einer Bauträgertätigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
Schlagworte
GewerbeimmobilieEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.35.1282.1Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026