Entscheidungsdatum
21.05.2026Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §9Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde der AA (FN ***), Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 3.4.2026, ***, betreffend Feststellung des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Reparatur und Instandhaltung sowie Handel mit Toren und Türen“, die Nichtfeststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) für den gewerberechtlichen Geschäftsführer sowie die Untersagung des Gewerbes, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde der AA (FN ***), Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 3.4.2026, ***, betreffend Feststellung des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Reparatur und Instandhaltung sowie Handel mit Toren und Türen“, die Nichtfeststellung der individuellen Befähigung gemäß Paragraph 19, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) für den gewerberechtlichen Geschäftsführer sowie die Untersagung des Gewerbes,
zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die beschwerdeführende Partei ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. BB (Geburtsname: CC) ist deren handelsrechtlicher Geschäftsführer.
Die beschwerdeführende Partei erstattete am 26.10.2025 die Gewerbeanmeldung für das reglementierte Gewerbe „Reparatur und Instandhaltung sowie Handel mit Toren und Türen“ am Standort **** Z, Adresse 1. Als gewerberechtlicher Geschäftsführer wurde der handelsrechtliche Geschäftsführer BB namhaft gemacht.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3.4.2026 stellte die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. gemäß § 340 Abs 1 und 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch die beschwerdeführende Partei am betroffenen Standort nicht vorliegen. Unter Spruchpunkt II. stellte die belangte Behörde gemäß § 19 GewO 1994 fest, dass durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer (und zugleich handelsrechtlichen Geschäftsführer) aufgrund der beigebrachten Beweismittel die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nicht nachgewiesen wurden und somit die individuelle Befähigung nicht vorliegt, weshalb die Ausübung des angemeldeten Gewerbes gemäß § 340 Abs 3 GewO 1994 untersagt wurde. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass trotz wiederholter behördlicher Aufforderung keine Dokumente vorgelegt worden seien, welche die erforderliche fachlich-technische Qualifikation des namhaft gemachten Geschäftsführers für das reglementierte Gewerbe belegen könnten.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3.4.2026 stellte die belangte Behörde unter Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 340, Absatz eins und 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch die beschwerdeführende Partei am betroffenen Standort nicht vorliegen. Unter Spruchpunkt römisch zwei. stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 19, GewO 1994 fest, dass durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer (und zugleich handelsrechtlichen Geschäftsführer) aufgrund der beigebrachten Beweismittel die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nicht nachgewiesen wurden und somit die individuelle Befähigung nicht vorliegt, weshalb die Ausübung des angemeldeten Gewerbes gemäß Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 untersagt wurde. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass trotz wiederholter behördlicher Aufforderung keine Dokumente vorgelegt worden seien, welche die erforderliche fachlich-technische Qualifikation des namhaft gemachten Geschäftsführers für das reglementierte Gewerbe belegen könnten.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde der beschwerdeführenden Partei an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit dem Antrag, den Bescheid aufzuheben und der Gewerbeausübung sowie der Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführer stattzugeben. Im Beschwerdeverfahren legte die beschwerdeführende Partei zahlreiche Unterlagen vor, welche die Qualifikation des Geschäftsführers nunmehr belegen sollen.
Zur Klärung des Sachverhalts wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Gewerbeanmeldung vom 26.10.2025, die Aufforderungen der belangten Behörde vom 12.11.2025 und 11.12.2025 sowie den angefochtenen Bescheid vom 3.4.2026.
Mit E-Mail vom 13.5.2026 übermittelte das LVwG der beschwerdeführenden Partei den maßgeblichen Sachverhalt sowie die vorläufige Rechtsauffassung und räumte die Gelegenheit zur Stellungnahme ein (vgl OZ 2). In der Folge verzichtete die beschwerdeführenden Partei auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und begehrte eine schriftliche Entscheidung (vgl OZ 3). Gegen den übermittelten Sachverhalt wurden von der beschwerdeführenden Partei keine Einwände vorgebracht (vgl OZ 3). Auch die belangte verzichtete im Vorlageschreiben vom 30.4.2026 auf eine Verhandlung. Mit E-Mail vom 13.5.2026 übermittelte das LVwG der beschwerdeführenden Partei den maßgeblichen Sachverhalt sowie die vorläufige Rechtsauffassung und räumte die Gelegenheit zur Stellungnahme ein vergleiche OZ 2). In der Folge verzichtete die beschwerdeführenden Partei auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und begehrte eine schriftliche Entscheidung vergleiche OZ 3). Gegen den übermittelten Sachverhalt wurden von der beschwerdeführenden Partei keine Einwände vorgebracht vergleiche OZ 3). Auch die belangte verzichtete im Vorlageschreiben vom 30.4.2026 auf eine Verhandlung.
Von der Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgesehen werden.Von der Verhandlung konnte daher gemäß Paragraph 24, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgesehen werden.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei am 12.11.2025 und am 11.12.2025 unter Setzung einer Frist bis zum 29.12.2025 auf, den für das reglementierte Gewerbe erforderlichen Befähigungsnachweis für deren handelsrechtlichen Geschäftsführer vorzulegen. Trotz dieser Aufforderungen wurden innerhalb der gesetzten Fristen keine über den Nachweis kaufmännischer Kenntnisse hinausgehenden Belege beigebracht. Erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden Unterlagen zur fachlichen Qualifikation nachgereicht.
Der Sachverhalt wurde vom LVwG im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich zur Kenntnis gebracht (vgl OZ 2). Da die beschwerdeführende Partei hierzu keine Einwendungen erhoben hat, konnten die getroffenen Feststellungen als unbestritten der Entscheidung zugrunde gelegt werden (vgl OZ 3).Der Sachverhalt wurde vom LVwG im Rahmen des Parteiengehörs schriftlich zur Kenntnis gebracht vergleiche OZ 2). Da die beschwerdeführende Partei hierzu keine Einwendungen erhoben hat, konnten die getroffenen Feststellungen als unbestritten der Entscheidung zugrunde gelegt werden vergleiche , OZ 3).
1. § 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 94/2017, lautet (auszugsweise) wie folgt: 1. Paragraph 5, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 94 aus 2017,, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„2. Einteilung der Gewerbe
§ 5. (1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.Paragraph 5, (1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (Paragraph 339,) ausgeübt werden.
[…]“
2. § 9 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 161/2006, lautet (auszugsweise) wie folgt: 2. Paragraph 9, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2006,, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„§ 9. (1) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer (§ 39) bestellt haben.„§ 9. (1) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) bestellt haben.
[…]“
3. § 39 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 100/2018, lautet (auszugsweise) wie folgt: 3. Paragraph 39, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2018,, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„a) Gewerberechtlicher Geschäftsführer
§ 39. (1) Der Gewerbeinhaber kann für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde (§ 333) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Der Gewerbeinhaber hat einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann oder wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat. […]Paragraph 39, (1) Der Gewerbeinhaber kann für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer bestellen, der dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde (Paragraph 333,) gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Der Gewerbeinhaber hat einen Geschäftsführer zu bestellen, wenn er den Befähigungsnachweis nicht erbringen kann oder wenn er keinen Wohnsitz im Inland hat. […]
(2) Der Geschäftsführer muss den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Abs. 1 entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muß der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. […](2) Der Geschäftsführer muss den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere dem Absatz eins, entsprechende, selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen. Er muß der Erteilung der Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben. […]
[…]
(4) Der Gewerbeinhaber hat die Bestellung und das Ausscheiden des Geschäftsführers der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 1). Die zuständige Behörde hat in jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz die Bestellung eines Geschäftsführers vorschreibt und ein Arbeitnehmer als Geschäftsführer angezeigt oder genehmigt (§ 176) wird, die Bestellung oder das Ausscheiden mit Sozialversicherungs- und Dienstgeberkontonummer auf automationsunterstütztem Weg dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zur Weiterleitung an den Versicherungsträger (§ 321 ASVG) anzuzeigen. Der Versicherungsträger hat das Ende der Pflichtversicherung eines ihm angezeigten und nicht ausgeschiedenen Geschäftsführers möglichst auf automationsunterstütztem Weg der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.(4) Der Gewerbeinhaber hat die Bestellung und das Ausscheiden des Geschäftsführers der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (Paragraph 345, Absatz eins,). Die zuständige Behörde hat in jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz die Bestellung eines Geschäftsführers vorschreibt und ein Arbeitnehmer als Geschäftsführer angezeigt oder genehmigt (Paragraph 176,) wird, die Bestellung oder das Ausscheiden mit Sozialversicherungs- und Dienstgeberkontonummer auf automationsunterstütztem Weg dem Dachverband der Sozialversicherungsträger zur Weiterleitung an den Versicherungsträger (Paragraph 321, ASVG) anzuzeigen. Der Versicherungsträger hat das Ende der Pflichtversicherung eines ihm angezeigten und nicht ausgeschiedenen Geschäftsführers möglichst auf automationsunterstütztem Weg der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
[…]“
4. § 339 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 130/2024, lauten (auszugsweise) wie folgt: 4. Paragraph 339, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 130 aus 2024,, lauten (auszugsweise) wie folgt:
„2. Besondere Verfahrensbestimmungen
a) Anmeldungsverfahren
§ 339. (1) Wer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.Paragraph 339, (1) Wer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.
[…]“
5. § 340 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 66/2025, lautet (auszugsweise) wie folgt:5. Paragraph 340, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 66 aus 2025,, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„§ 340. (1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.„§ 340. (1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (Paragraph 339, Absatz eins,) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Absatz 2, genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (Paragraph 339, Absatz 3,) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß Paragraph 19,, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.
[…]
(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.(3) Liegen die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
[…]“
6. § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr 138/2017, lautet (auszugsweise) wie folgt: 6. Paragraph 24, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 138 aus 2017,, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) […]
[…]
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“
Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der Gewerbeanmeldung:
Gemäß § 5 Abs 1 GewO 1994 entsteht das Recht zur Ausübung eines Gewerbes unmittelbar mit dem Tag der Anmeldung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Untersagungsbescheides nach § 340 Abs 3 GewO 1994 ausschließlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung abzustellen (VwGH 9.4.2026, Ra 2023/04/0003, mwN).Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, GewO 1994 entsteht das Recht zur Ausübung eines Gewerbes unmittelbar mit dem Tag der Anmeldung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Untersagungsbescheides nach Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 ausschließlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung abzustellen (VwGH 9.4.2026, Ra 2023/04/0003, mwN).
Dieser Grundsatz ist auch für die Prüfung maßgeblich, ob die Voraussetzungen für den gewerberechtlichen Geschäftsführer vorliegen (VwGH 6.11.1995, 94/04/0057).
Da die Gewerbeberechtigung konstitutiv mit der rechtswirksamen Anmeldung entsteht, gilt als Tag der Gewerbeanmeldung nach § 340 Abs 1 vierter Satz GewO 1994 erst jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs 3 GewO 1994) bei der Behörde eingelangt sind und die erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 rechtswirksam erfolgt ist. Da die Gewerbeberechtigung konstitutiv mit der rechtswirksamen Anmeldung entsteht, gilt als Tag der Gewerbeanmeldung nach Paragraph 340, Absatz eins, vierter Satz GewO 1994 erst jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (Paragraph 339, Absatz 3, GewO 1994) bei der Behörde eingelangt sind und die erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß Paragraph 19, GewO 1994 rechtswirksam erfolgt ist.
Unterlagen, die erst im Beschwerdeverfahren nachgereicht werden, können daher nicht zur Sanierung einer ursprünglich mangelhaften Anmeldung herangezogen werden.
Voraussetzungen für juristische Personen und Befähigungsnachweis:
Gemäß § 9 Abs 1 GewO 1994 können juristische Personen Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer bestellt haben. Da es sich im gegenständlichen Fall um ein reglementiertes Gewerbe handelt, ist der Nachweis der fachlichen Qualifikation (Befähigungsnachweis) entweder nach den Vorschriften einer Zugangsverordnung (§ 18 Abs 1 GewO 1994) oder durch die Feststellung der individuellen Befähigung (§ 19 GewO 1994) zu erbringen. Das Einlangen dieser Belege ist eine gesetzliche Voraussetzung für das Entstehen des Gewerberechts.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GewO 1994 können juristische Personen Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer bestellt haben. Da es sich im gegenständlichen Fall um ein reglementiertes Gewerbe handelt, ist der Nachweis der fachlichen Qualifikation (Befähigungsnachweis) entweder nach den Vorschriften einer Zugangsverordnung (Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994) oder durch die Feststellung der individuellen Befähigung (Paragraph 19, GewO 1994) zu erbringen. Das Einlangen dieser Belege ist eine gesetzliche Voraussetzung für das Entstehen des Gewerberechts.
Zwar hat die Behörde im Anmeldungsverfahren bei Nichtvorliegen eines formalen Befähigungsnachweises nach § 18 GewO 1994 von Amts wegen zu prüfen, ob die individuelle Befähigung nach § 19 GewO 1994 vorliegt. Allerdings trifft den Anmelder dabei eine Initiativ- und Mitwirkungspflicht. Es ist ausschließlich seine Sache, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die Beibringung entsprechender Beweismittel nachzuweisen (vgl VwGH 22.4.2015, Ra 2015/04/0021, mwN). Zwar hat die Behörde im Anmeldungsverfahren bei Nichtvorliegen eines formalen Befähigungsnachweises nach Paragraph 18, GewO 1994 von Amts wegen zu prüfen, ob die individuelle Befähigung nach Paragraph 19, GewO 1994 vorliegt. Allerdings trifft den Anmelder dabei eine Initiativ- und Mitwirkungspflicht. Es ist ausschließlich seine Sache, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen durch die Beibringung entsprechender Beweismittel nachzuweisen vergleiche VwGH 22.4.2015, Ra 2015/04/0021, mwN).
Da die beschwerdeführende Partei trotz zweifacher behördlicher Aufforderung bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides keine über den Nachweis kaufmännischer Kenntnisse hinausgehenden Unterlagen beigebracht hat, war die Anmeldung im Sinne des § 340 Abs 1 GewO 1994 unvollständig. Da die beschwerdeführende Partei trotz zweifacher behördlicher Aufforderung bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides keine über den Nachweis kaufmännischer Kenntnisse hinausgehenden Unterlagen beigebracht hat, war die Anmeldung im Sinne des Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 unvollständig.
Ein Mängelbehebungsverfahren nach § 13 Abs 3 AVG zur nachträglichen Beibringung dieser für das Entstehen des Rechts fehlenden Nachweise ist im Anmeldeverfahren nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgesehen (VwGH 27.2.2025, Ra 2024/04/0305). Ein Mängelbehebungsverfahren nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur nachträglichen Beibringung dieser für das Entstehen des Rechts fehlenden Nachweise ist im Anmeldeverfahren nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgesehen (VwGH 27.2.2025, Ra 2024/04/0305).
Liegen die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Anmeldung bzw im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides durch die belangte Behörde nicht vor, hat die Behörde gemäß § 340 Abs 3 GewO 1994 die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.Liegen die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Anmeldung bzw im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides durch die belangte Behörde nicht vor, hat die Behörde gemäß Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
Ergebnis:
Soweit die beschwerdeführende Partei im Beschwerdeverfahren Dokumente vorlegt, die nunmehr eine fachliche Qualifikation des namhaft gemachten Geschäftsführers belegen könnten, sind diese Neuerungen für das gegenständliche Verfahren aufgrund der Maßgeblichkeit des Anmeldezeitpunktes unbeachtlich. Die belangte Behörde hat somit zu Recht festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewerbeausübung nicht vorlagen und die individuelle Befähigung zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht nachgewiesen war. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Es wird darauf hingewiesen, dass dieses Erkenntnis einer Neuanmeldung des Gewerbes unter Beigabe der nunmehr vollständigen Unterlagen nicht entgegensteht, da eine Untersagung wegen fehlender Nachweise gemäß § 340 Abs 3 GewO 1994 keine Sperrwirkung für künftige Anmeldungen entfaltet.Es wird darauf hingewiesen, dass dieses Erkenntnis einer Neuanmeldung des Gewerbes unter Beigabe der nunmehr vollständigen Unterlagen nicht entgegensteht, da eine Untersagung wegen fehlender Nachweise gemäß Paragraph 340, Absatz 3, GewO 1994 keine Sperrwirkung für künftige Anmeldungen entfaltet.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Das gegenständliche Erkenntnis stützt sich auf eine eindeutige und klare Rechtslage sowie die oben zitierte, einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 340 Abs 1 in Verbindung mit den §§ 9 und 19 GewO 1994. Das gegenständliche Erkenntnis stützt sich auf eine eindeutige und klare Rechtslage sowie die oben zitierte, einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 340, Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraphen 9 und 19 GewO 1994.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag.a Dr.in Besler
(Richterin)
Schlagworte
GewerbeanmeldungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.34.1221.4Zuletzt aktualisiert am
08.06.2026