TE Vwgh Beschluss 1991/6/19 AW 91/04/0056

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Veröffentlicht am 19.06.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §81;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Walter M, der gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 6. April 1991, Zl. 313.234/2-III-3/90, betreffend Zurückweisung einer Berufung (mitbeteiligte Partei: R-GmbH), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 6. April 1991, überschrieben mit "Betriebsanlage-Verfahren gemäß § 81 GewO 1973, hier: Doppelbandsäge", betreffend die mitbeteiligte Partei, wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 29. März 1990 gemäß § 63 Abs. 5 AVG 1950 als verspätet zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zur hg. Zl. 91/04/0155 protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung wird ausgeführt: "Da durch das gegenständlicheVerfahren eine erhebliche Umweltbelastung zu beurteilen ist und daher meine Wohn-(Lebens-)Verhältnisse sehr stark beeinflußt werden, liegen die Voraussetzungen dafür vor, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen."

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung können auch auf einen Bescheid zutreffen, mit dem ein Rechtsmittel zurückgewiesen wurde, wobei jedoch das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG nicht losgelöst vom Abspruchsgegenstand des der Berufung zugrundeliegenden Bescheides beurteilt werden kann.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, daß der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. hiezu u.a. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. N. F. Nr. 10.381/A).

Dieser Verpflichtung ist der Beschwerdeführer - abgesehen davon, daß der Verwaltungsgerichtshof nicht durch Anschluß einer Kopie des von der zurückgewiesenen Berufung betroffenen Bescheides über dessen Abspruch und Begründungsdarlegungen in Kenntnis gesetzt wurde - im Hinblick auf das dargestellte, lediglich allgemein gehaltene Vorbringen nicht nachgekommen. Im übrigen hat aber der Verwaltungsgerichtshof in dem über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung durchzuführenden Provisorialverfahren die Rechtmäßigkeit behördlicher Bescheide nicht zu prüfen (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 1. Juni 1990, Zl. AW 90/04/0030; ferner den hg. Beschluß vom 7. Februar 1989, Zl. AW 89/04/0005, u.a.).

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war somit schon im Hinblick auf diese Erwägungen nicht stattzugeben.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Entscheidung über den Anspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991040056.A00

Im RIS seit

19.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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