Entscheidungsdatum
17.06.2026Index
L65507 Fischerei TirolNorm
FischereiG Tir 2020 §16Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 9.3.2026, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Fischereigesetz 2020 (TFG),
zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Schreiben, einlangend bei der belangten Behörde am 9.2.2026, hat der Beschwerdeführer um Ausstellung der Tiroler Fischerkarte angesucht.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.2.2026 wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag betreffend Übermittlung eines Nachweises über die fachlichen Eignung nach § 16 Tiroler Fischereigesetz (unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs 3 AVG) mit einer Fristsetzung von drei Wochen übermittelt. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.2.2026 wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag betreffend Übermittlung eines Nachweises über die fachlichen Eignung nach Paragraph 16, Tiroler Fischereigesetz (unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG) mit einer Fristsetzung von drei Wochen übermittelt.
Mit Schreiben vom 3.3.2026 übermittelte der Beschwerdeführer einen Bescheid der Tiroler Landwirtschaftskammer. Dem Antrag des Beschwerdeführers um Anerkennung als Lehrberechtigter und Lehrbetrieb im Lehrberuf Fischereiwirtschaft wurde in diesem Bescheid gemäß §§ 9 und 12 LFBAG 2024 stattgegeben.Mit Schreiben vom 3.3.2026 übermittelte der Beschwerdeführer einen Bescheid der Tiroler Landwirtschaftskammer. Dem Antrag des Beschwerdeführers um Anerkennung als Lehrberechtigter und Lehrbetrieb im Lehrberuf Fischereiwirtschaft wurde in diesem Bescheid gemäß Paragraphen 9 und 12 LFBAG 2024 stattgegeben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Ausstellung der Tiroler Fischerkarte gemäß § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 iVm § 16 Abs 3 Tiroler Fischereigesetz zurück.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Ausstellung der Tiroler Fischerkarte gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, Tiroler Fischereigesetz zurück.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird vorgebracht wie folgt:
„(…)
Sehr geehrter Herr BB,
gegen den oben genannten Bescheid erhebe ich fristgerecht Beschwerde. Der Antrag auf Ausstellung einer Tiroler Fischerkarte wurde mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle an der fachlichen Eignung.
Diese Entscheidung ist aus folgenden Gründen rechtswidrig:
Ich betreibe seit vielen Jahren einen professionellen Fischzuchtbetrieb mit vollständiger Produktionskette und bin als Ausbildungsbetrieb anerkannt. Ich lege die Unterlagen hierzu bei.
Antrag
Ich beantrage daher, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren neu durchzuführen. (…)“
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahmen in den behördlichen Akt. Aus diesem ergeben sich die getroffenen Feststellungen in unbedenklicher Weise.
§ 16 Tiroler Fischereigesetz 2020, LGBl. Nr. 3/2021 idF 85/2023 lautet: Paragraph 16, Tiroler Fischereigesetz 2020, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2021, in der Fassung 85 aus 2023, lautet:
§ 16Paragraph 16Ausstellung der Tiroler Fischerkarte§ 13 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 57/2018, lautet (auszugsweise) wie folgt:Paragraph 13, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2018,, lautet (auszugsweise) wie folgt:
Anbringen
§ 13.Paragraph 13,
[…]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
[…]
Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel „schriftlicher Anbringen“ die Behörde nicht zu deren sofortiger Zurückweisung. Sie hat viel mehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Als Formgebrechen kommen das Fehlen von Beilagen und Unterlagen in Frage (vgl. VwSlg 11.246 A/1983; VwGH 25.1.1994, 91/08/0131) – siehe auch Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel „schriftlicher Anbringen“ die Behörde nicht zu deren sofortiger Zurückweisung. Sie hat viel mehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Als Formgebrechen kommen das Fehlen von Beilagen und Unterlagen in Frage vergleiche VwSlg 11.246 A/1983; VwGH 25.1.1994, 91/08/0131) – siehe auch Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5.
Voraussetzung für einen gesetzmäßig ausgeführten Verbesserungsauftrag ist, dass dieser konkrete Angaben betreffend die fehlenden Eigenschaften des Anbringens beinhaltet (VwGH
21.0.2021, 2009/04/0153).
Im Verbesserungsauftrag vom 23.2.2026 hat die belangte Behörde konkret auf die notwendigen Nachweise nach § 16 Abs 3 Tiroler Fischereigesetz 2020 für die Ausstellung einer Tiroler Fischerkarte verwiesen. Im Verbesserungsauftrag vom 23.2.2026 hat die belangte Behörde konkret auf die notwendigen Nachweise nach Paragraph 16, Absatz 3, Tiroler Fischereigesetz 2020 für die Ausstellung einer Tiroler Fischerkarte verwiesen.
§ 16 Abs 3 Tiroler Fischereigesetz 2020 regelt genau und taxativ (vgl dazu VfGH vom 12.3.2019, VfGH G 315/2018, Punkt 3.1 zum Tiroler Jagdgesetz), also abschließend, welche Unterlagen für die Ausstellung einer Tiroler Fischerkarte herangezogen werden können. Es können und dürfen von der Behörde nur diese Unterlagen und nicht etwa vergleichbare Nachweise herangezogen werden. Paragraph 16, Absatz 3, Tiroler Fischereigesetz 2020 regelt genau und taxativ vergleiche dazu VfGH vom 12.3.2019, VfGH G 315 aus 2018,, Punkt 3.1 zum Tiroler Jagdgesetz), also abschließend, welche Unterlagen für die Ausstellung einer Tiroler Fischerkarte herangezogen werden können. Es können und dürfen von der Behörde nur diese Unterlagen und nicht etwa vergleichbare Nachweise herangezogen werden.
Es mag zwar für den Beschwerdeführer unverständlich sein, zumal er eine Anerkennung als Lehrberechtigter und Lehrbetrieb im Lehrberuf Fischereiwirtschaft innehat, dieser Nachweis (Bescheid der Tiroler Landwirtschaftskammer vom 30.9.2025) ist aber nicht als Nachweis im § 16 Abs 3 Tiroler Fischereigesetz 2020 angeführt. Es mag zwar für den Beschwerdeführer unverständlich sein, zumal er eine Anerkennung als Lehrberechtigter und Lehrbetrieb im Lehrberuf Fischereiwirtschaft innehat, dieser Nachweis (Bescheid der Tiroler Landwirtschaftskammer vom 30.9.2025) ist aber nicht als Nachweis im Paragraph 16, Absatz 3, Tiroler Fischereigesetz 2020 angeführt.
Wie bereits ausgeführt ist es auch nicht von Relevanz ob dieser Nachweis (Bescheid der Tiroler Landwirtschaftskammer) mit anderen Nachweisen die explizit im § 16 Abs 3 leg cit angeführt sind vergleichbar ist, zumal wie auch bereits ausgeführt § 16 Abs 3 leg cit abschließend auszulegen ist, dh es dürfen nur die genannten und nicht vergleichbare Nachweise für die Ausstellung einer Tiroler Fischerkarte herangezogen werden.Wie bereits ausgeführt ist es auch nicht von Relevanz ob dieser Nachweis (Bescheid der Tiroler Landwirtschaftskammer) mit anderen Nachweisen die explizit im Paragraph 16, Absatz 3, leg cit angeführt sind vergleichbar ist, zumal wie auch bereits ausgeführt Paragraph 16, Absatz 3, leg cit abschließend auszulegen ist, dh es dürfen nur die genannten und nicht vergleichbare Nachweise für die Ausstellung einer Tiroler Fischerkarte herangezogen werden.
Auch kann eine allfällige Verbesserung der Unterlagen anlässlich der Beschwerdeerhebung dem gegenständlichen Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen, da eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos ist und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen ist (VwGH 03.12.1987, 87/07/0115). Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl etwa VwGH 12.07.2023, Ro 2022/03/0053 mwN).Auch kann eine allfällige Verbesserung der Unterlagen anlässlich der Beschwerdeerhebung dem gegenständlichen Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen, da eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen wirkungslos ist und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen ist (VwGH 03.12.1987, 87/07/0115). Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche etwa VwGH 12.07.2023, Ro 2022/03/0053 mwN).
Im Ergebnis hat die belangte Behörde zu Recht den Antrag auf Ausstellung einer Tiroler Fischerkarte als mangelhaft zurückgewiesen, die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen. Die Abhaltung einer solchen war auch von keiner Partei beantragt.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Die Abhaltung einer solchen war auch von keiner Partei beantragt.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die getroffene Entscheidung beruht auf einem unstrittigen Sachverhalt und konnte im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und im Einklang mit der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur getroffen werden.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die getroffene Entscheidung beruht auf einem unstrittigen Sachverhalt und konnte im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und im Einklang mit der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur getroffen werden.
Belehrung und Hinweise
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schreier
(Richter)
Schlagworte
Herstellung des gesetzmäßigen ZustandesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.50.0987.4Zuletzt aktualisiert am
24.06.2026