Entscheidungsdatum
30.06.2026Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §42 Abs1 Z8Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des Landesumweltanwalts gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 7.8.2025, ***, mit dem der AA GmbH (FN ***), Adresse 1, **** Z, vertreten durch die BB GmbH, Adresse 2, **** Y, die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Bodenaushubdeponie CC erteilt wurde, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.2.2026,
zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7.8.2025 wurde der AA GmbH (FN ***) (= Antragstellerin) die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Bodenaushubdeponie CC auf der Xhöhe (Seehöhe 1.210 m) erteilt. Sie umfasst 2,47 ha [= Eingriffsfläche; A (rot) bis einschließlich D (violett) (vgl Abbildung 1)] mit einem Schüttvolumen von 279.000 m³ über 20 Jahre (= Eingriffszeitraum).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7.8.2025 wurde der AA GmbH (FN ***) (= Antragstellerin) die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Bodenaushubdeponie CC auf der Xhöhe (Seehöhe 1.210 m) erteilt. Sie umfasst 2,47 ha [= Eingriffsfläche; A (rot) bis einschließlich D (violett) vergleiche Abbildung 1)] mit einem Schüttvolumen von 279.000 m³ über 20 Jahre (= Eingriffszeitraum).
Gegen diesen Bescheid erhob der Landesumweltanwalt rechtzeitig eine zulässige Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG).
Der Landesumweltanwalt kann gemäß § 42 Abs 1 Z 8 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) die Einhaltung naturschutzrechtlicher Vorschriften geltend machen.Der Landesumweltanwalt kann gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 8, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) die Einhaltung naturschutzrechtlicher Vorschriften geltend machen.
Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sind daher ausschließlich jene Fragen, die die Einhaltung der naturschutzrechtlichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005) sowie der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) betreffen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den angefochtenen Bescheid vom 7.8.2025, die Beschwerde, den Beschluss des LVwG vom 21.3.2024 zu LVwG-2023/26/1716-9 (vgl OZ 4), die Stellungnahme des Landesumweltanwalts vom 15.12.2025 (vgl OZ 9), das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattete Gutachten aus dem Fachbereich Naturkunde vom 21.1.2026 samt Ergänzung vom 16.2.2026 (vgl OZ 10, 14), die Stellungnahme der Antragstellerin vom 11.2.2026 (vgl OZ 11), die Stellungnahmen des Landesumweltanwalts vom 11.2.2026 und vom 17.2.2026 (vgl OZ 12, 15) sowie Einvernahme der Antragstellerin, der belangten Behörde, des Landesumweltanwalts und des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Naturkunde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.2.2026 (vgl Verhandlungsschrift in OZ 21 und OZ 23, 24 und 26). Die Antragstellerin modifizierte das Projekt in der Verhandlung im Hinblick auf Reptilien und Amphibien (vgl Beilage ./D zu OZ 21). Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den angefochtenen Bescheid vom 7.8.2025, die Beschwerde, den Beschluss des LVwG vom 21.3.2024 zu LVwG-2023/26/1716-9 vergleiche OZ 4), die Stellungnahme des Landesumweltanwalts vom 15.12.2025 vergleiche OZ 9), das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattete Gutachten aus dem Fachbereich Naturkunde vom 21.1.2026 samt Ergänzung vom 16.2.2026 vergleiche OZ 10, 14), die Stellungnahme der Antragstellerin vom 11.2.2026 vergleiche OZ 11), die Stellungnahmen des Landesumweltanwalts vom 11.2.2026 und vom 17.2.2026 vergleiche OZ 12, 15) sowie Einvernahme der Antragstellerin, der belangten Behörde, des Landesumweltanwalts und des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Naturkunde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.2.2026 vergleiche Verhandlungsschrift in OZ 21 und OZ 23, 24 und 26). Die Antragstellerin modifizierte das Projekt in der Verhandlung im Hinblick auf Reptilien und Amphibien vergleiche Beilage ./D zu OZ 21).
Das LVwG nahm alle angebotenen Beweise auf (vgl OZ 21 S 11). Das LVwG nahm alle angebotenen Beweise auf vergleiche OZ 21 S 11).
Am Ende der Verhandlung verzichteten die Parteien auf die mündliche Verkündung der Entscheidung und stimmten einer schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses zu (vgl OZ 21 S 13).Am Ende der Verhandlung verzichteten die Parteien auf die mündliche Verkündung der Entscheidung und stimmten einer schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses zu vergleiche OZ 21 S 13).
Die Gesamtfläche der Bodenaushubdeponie [A (rot) bis einschließlich D (violett) in Abbildung 1] wird im Folgenden als Eingriffsfläche bezeichnet.
„Bild anonymisiert“
Abbildung 1
Die in Abbildung 1 dargestellte Bodenaushubdeponie berührt keine nach dem TNSchG 2005 besonders geschützten Gebiete, Gewässerbereiche oder sonstigen Schutzobjekte. Es liegt insbesondere außerhalb von Schutzgebieten, Ruhegebieten, Landschaftsschutzgebieten, Naturparks, geschützten Landschaftsteilen, Feuchtgebieten, Auwäldern sowie Natura-2000-Gebieten.
Naturkundefachliche Nebenbestimmungen:
Im angefochtenen Bescheid (vgl Spruchpunkt III/i. auf den Seiten 8 und 9) werden aus naturkundefachlicher Sicht folgende Nebenbestimmungen vorgeschrieben:Im angefochtenen Bescheid vergleiche Spruchpunkt III/i. auf den Seiten 8 und 9) werden aus naturkundefachlicher Sicht folgende Nebenbestimmungen vorgeschrieben:
Pflanzen (§ 23 TNSchG 2005):Pflanzen (Paragraph 23, TNSchG 2005):
Betroffene Pflanzengesellschaften und geschützte Arten
Die auf der Eingriffsfläche vorkommenden Pflanzengesellschaften (Erika-Kiefernwald, Fichten-Kiefernwald, Fichtenwald) sind weder gefährdet gemäß Anlage 4 TNSchVO 2006 noch dem Lebensraumtyp 9410 nach Anhang I der FFH-Richtlinie zuzuordnen.Die auf der Eingriffsfläche vorkommenden Pflanzengesellschaften (Erika-Kiefernwald, Fichten-Kiefernwald, Fichtenwald) sind weder gefährdet gemäß Anlage 4 TNSchVO 2006 noch dem Lebensraumtyp 9410 nach Anhang römisch eins der FFH-Richtlinie zuzuordnen.
Auf der Eingriffsfläche sind insgesamt 11 rein landesrechtlich geschützte Pflanzenarten gemäß der TNSchVO 2006 nachgewiesen:
Pflanzenname (deutsch)
Pflanzenname (lateinisch)
Anlage der TNSchVO 2006
lit
Z
Schutzstatus
Rotbraune Stendelwurz
Epipactis atrorubens
2
d
27
gänzlich
Breitblättrige Stendelwurz
Epipactis helleborine
2
d
27
gänzlich
Langspornige Händelwurz
Gymnadenia conopsea
2
d
27
gänzlich
Seidelbast
Daphne mezereum
3
b
20
teilweise
Wald-Bärlapp
Lycopodium annotinum
3
a
1
teilweise
Großes Zweiblatt
Listera ovata
2
d
27
gänzlich
Duftende Händelwurz
Gymnadenia odoratissima
2
d
27
gänzlich
Rotes Waldvögelein
Cepha/anthera rubra
2
d
27
gänzlich
Geflecktes Knabenkraut
Dactylorhiza macu/ata
2
d
27
gänzlich
Türkenbund
Lilium martagon
2
d
41
gänzlich
Weiße Waldhyazinthe
Platanthera bifolia
2
d
27
gänzlich
Der Wald-Bärlapp ist zusätzlich im Anhang V der FFH-Richtlinie gelistet.Der Wald-Bärlapp ist zusätzlich im Anhang römisch fünf der FFH-Richtlinie gelistet.
Auf der Eingriffsfläche kommen 176 Exemplare der oben angeführten geschützten Pflanzenarten sowie 20 m² Waldbärlappeinheiten auf 52 Einzelflächen vor. Eine Einzelfläche beherbergt zwischen 1 und 11 Exemplaren, im Mittel 2–4 Exemplare.
Populationsbezogener Standort und Erhaltungszustand
Der zusammenhängende, populationsbezogene Standort der Pflanzenarten umfasst ein Areal von insgesamt circa 118 ha (V/U). Dieser Standort ist durch ähnlich ausgeprägte Waldflächen sowie identische abiotische und biotische Faktoren (sonnenexponierte und schattige Abhänge) charakterisiert, in denen die betroffenen Pflanzenarten in ähnlicher Dichte und Verteilung vorkommen. Die Eingriffsfläche von 2,47 ha sowie die Ersatzpflanzflächen (ehemals Abschnitt E) sind Teil dieses Standortes.
Die betroffenen Pflanzenarten weisen gemäß den Roten Listen für Tirol (2023) sämtlich den Gefährdungsgrad „nicht gefährdet“ auf.
Der Erhaltungszustand in der alpinen Region Österreichs ist günstig.
Weder der Erhaltungszustand in der alpinen Region Österreichs noch der Erhaltungsgrad am populationsbezogenen Standort werden durch das Vorhaben abgestuft. Dies ist darauf zurückzuführen, dass auf der nicht durch den Eingriff betroffenen Restfläche des Standortes (circa 116 ha, entsprechend circa 98 % der Gesamtfläche) die ökologische Funktionsfähigkeit sowie die Zusammensetzung der Arten vollumfänglich erhalten bleiben.
Es wird davon ausgegangen, dass keine der Pflanzenarten oder Pflanzengesellschaften am populationsbezogenen Standort in ihrem Fortbestand beeinträchtigt werden, da sie auch in der Umgebung vorkommen.
Eingriffe und Umsiedlungsmaßnahmen
Die Umsiedelung (Biozönose-Verpflanzung) stellt eine Vermeidungsmaßnahme dar. Ziel ist es, die Pflanzen vor der Vernichtung zu schützen und den Fortbestand der Arten im räumlichen Zusammenhang sicherzustellen. Die Maßnahme dient unmittelbar dem Schutz der betroffenen Individuen vor der durch die Schüttung drohenden Vernichtung. Eine Rückversetzung auf die rekultivierte Deponiefläche ist fachlich nicht angezeigt, da die geplanten Sekundärstandorte (Abschnitt E in Abbildung 1, der unmittelbar an die Eingriffsfläche angrenzt) aufgrund identischer Standortbedingungen eine signifikant höhere Überlebenswahrscheinlichkeit gewährleisten.
Die Antragstellerin plant, die Exemplare vor Beginn der Schüttungsmaßnahmen fachgerecht zu bergen und an einem geeigneten Standort außerhalb der Eingriffsfläche im räumlichen Zusammenhang wieder einzupflanzen.
Die Bergung erfolgt mittels Ausheben großer Soden (Erdballen von circa 75 × 75 × 45 cm) mit einem Kleinbagger. Die restlichen Pflanzen, einschließlich zurückgeschnittener Seidelbast-Stöcke, werden händisch verpflanzt. Hierfür wurde ein Teilbereich des Abschnittes E gezielt als Empfängerfläche bestimmt. Dabei erfolgt die Einbringung vorzugsweise in Bereiche, in denen aktuell keine Orchideenbesiedelung vorliegt.
Die Pflanzen werden einmalig auf den einen geeigneten Sekundärstandort östlich der Deponiefläche versetzt. Eine Zwischenlagerung wird vermieden oder zeitlich minimiert.
Die umgesiedelten Pflanzen werden im Zuge der Bauausführung regelmäßig kontrolliert.
Die Bergung und die Wiedereinpflanzung erfolgen durch fachkundiges Personal unter Einhaltung der fachlichen Standards und Sorgfaltspflichten. Die fachgerechte Durchführung sowie die Überwachung der Umsiedlungs- und Rekultivierungsmaßnahmen werden zudem durch die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene unabhängige ökologische Baubegleitung sichergestellt.
Zusätzlich sollen Samen der betroffenen Arten gesammelt und auf den rekultivierten Deponieflächen wieder eingebracht werden.
Erfolgsaussichten, Verlustprognose und Reversibilität
Die Anwuchswahrscheinlichkeit der Orchideen ist hoch. Dennoch werden prognostisch 20 bis 25 % der umgesiedelten Pflanzen verlustig gehen, insbesondere aufgrund von Versetzungsstress und Mykorrhiza-Problemen. Diese Restverluste sind artbedingt und lassen sich auch bei fachgerechter Durchführung der Umsiedlung nicht vollständig vermeiden; sie wären nur durch ein gänzliches Unterlassen der Bergung zu verhindern, was jedoch zur sicheren Vernichtung sämtlicher Exemplare auf der Eingriffsfläche führen würde.
Die Umsiedlung von Seidelbast und Wald-Bärlapp gilt als deutlich erfolgversprechender.
Die Erfolgsaussichten der Samenausbringung auf rekultivierten Flächen werden hingegen als gering eingeschätzt.
Für den Großteil der 11 betroffenen Arten wird die Beeinträchtigung am ursprünglichen Standort als vorübergehend stark beurteilt.
Eine Reversibilität binnen einer Generation ist de facto nicht gegeben.
Für Wald-Bärlapp und Seidelbast wird eine Wiederetablierung binnen etwa 15 Jahren prognostiziert.
Für Orchideen und übrige Arten wird eine Beeinträchtigung von mindestens 35 Jahren angenommen. Ein geschlossenes Vorkommen am ursprünglichen Vorkommensort wird erst nach etwa 160 Jahren wiederhergestellt sein, wenn die dortigen Standortbedingungen wieder dem aktuellen Zustand entsprechen.
Der populationsbezogene Standort (118 ha) wird durch den Eingriff nicht in seiner Funktionsfähigkeit beeinträchtigt, wenngleich er flächenmäßig für einen Zeitraum von 35 bis 80 Jahren um circa 2 % reduziert wird.
Tiere (§ 24 TNSchG 2005):Tiere (Paragraph 24, TNSchG 2005):
Betroffene Tierarten und Erhaltungszustand
Im Bereich der Eingriffsfläche sind verschiedene, nicht durch die TNSchVO 2006 geschützte Tierarten angesiedelt, darunter Reh, Fuchs, Wiesel sowie andere Kleinsäuger.
Weiters existieren dort geschützte Tierarten der Anlage 6 TNSchVO 2006, nämlich Eichhörnchen und hügelbauende Waldameisen sowie die Blindschleiche. Deren Erhaltungszustand wird aufgrund der weiten Verbreitung weder als ungünstig-schlecht noch als ungünstig-unzureichend eingestuft. Weder der Erhaltungszustand in der alpinen Region Österreichs noch der Erhaltungsgrad bezogen auf den populationsbezogenen Standort werden durch das Projekt abgestuft.
Hinsichtlich der streng geschützten Glattnatter (Schlingnatter), welche zusätzlich im Anhang IV der FFH-Richtlinie gelistet ist, befinden sich die Hauptlebensräume (Kernhabitate für Überwinterung und Jagd) nördlich und westlich der Eingriffsfläche (U-Südhang und T). Die Eingriffsfläche selbst stellt keinen funktionalen Lebensraum für diese Art dar. Eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der Glattnatter kann daher bereits aufgrund des fehlenden Habitatbezugs ausgeschlossen werden.Hinsichtlich der streng geschützten Glattnatter (Schlingnatter), welche zusätzlich im Anhang römisch vier der FFH-Richtlinie gelistet ist, befinden sich die Hauptlebensräume (Kernhabitate für Überwinterung und Jagd) nördlich und westlich der Eingriffsfläche (U-Südhang und T). Die Eingriffsfläche selbst stellt keinen funktionalen Lebensraum für diese Art dar. Eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der Glattnatter kann daher bereits aufgrund des fehlenden Habitatbezugs ausgeschlossen werden.
Die Glattnatter ist an die von Trockenheit und Sonne geprägten Lebensraumtypen (trockene Kiefernwälder, Magerrasen, verbuschende Magerrasen, Schutthalden und Steinblockbereiche) gebunden und benötigt für die Überwinterung Spalten und Höhlen; ihre Beutetiere (Eidechsen, Blindschleichen) kommen in denselben Lebensräumen vor. Solche Strukturen finden sich nördlich der Xstraße im trockengeprägten Kiefernwald, an der Südabdachung des Ues sowie westlich des Xes im Bereich T, wo die Art auch festgestellt wurde. Die Eingriffsfläche ist demgegenüber nicht in diesem Sinn von Trockenheit geprägt; sie bietet weder Überwinterungs- noch nennenswerte Jagdmöglichkeiten.
Eingriffe und Projektmodifikationen (30.1.2025 und 19.2.2026)
Seit den Modifikationen vom 30.1.2025 und 19.2.2026 (Beilage ./D zu OZ 21) sind folgende Maßnahmen Projektsbestandteil:
Eichhörnchen:
Die Rodung der Gehölze wird auf den Zeitraum Ende Juli bis Anfang März beschränkt, um die Paarungs- und Brutzeit auszusparen.
Waldameisen:
Alle auf der Fläche befindlichen Ameisenhügel werden unter ökologischer Baubegleitung mit der Baggerschaufel fachgerecht versetzt, wobei Form und Größe erhalten bleiben.
Glattnatter / Reptilien:
Vor Beginn der Inbetriebnahme wird die gesamte Fläche reptiliendicht abgezäunt. Durch das Ausbringen künstlicher Verstecke (Reptilienmatten/-bleche) erfolgt eine regelmäßige Kontrolle und ein Absammeln etwaiger Individuen, um diese in unberührte Bereiche umzusiedeln.
Durch den geplanten Deponiebau und die damit verbundene Rodung des Waldes kommt es für das Eichhörnchen und die hügelbauenden Waldameisen zu einem temporären Lebensraumverlust. Für die Glattnatter hingegen stellt die Eingriffsfläche keinen essenziellen Lebensraum (keine Überwinterungs- oder Hauptjagdgründe) dar; die projektierte Abzäunung dient als reine Vorsorgemaßnahme zum Schutz einzelner, wandernder Individuen vor direkten Einwirkungen.
Auswirkungen auf geschützte Tierarten
Eichhörnchen
Ohne die mit 30.1.2025 erfolgte Projektmodifikation wären die Beeinträchtigungen als stark einzustufen gewesen. Durch die zeitliche Beschränkung der Rodung können diese reduziert werden. Sie verbleiben jedoch örtlich stark, da aufgrund besetzter angrenzender Reviere mit Verdrängungseffekten zu rechnen ist. Die Beeinträchtigung ist jedoch reversibel.
Hügelbauende Waldameisen
Diese würden ohne begleitende Maßnahmen ihren gesamten Lebensraum verlieren. Dies wird durch das fachgerechte Versetzen der Hügel verhindert. Dennoch verbleibt die Beeinträchtigung im mittleren Ausmaß, da der rekultivierte Wald zunächst aus Jungholz besteht und nicht ausreichend Nadeljahrgänge für den Hügelbau abwirft.
Glattnatter (Schlingnatter)
Da die Eingriffsfläche aufgrund der fehlenden Trockenheit und Besonnung keinen Hauptlebensraum für die Glattnatter darstellt, tritt durch das Projekt kein relevanter Verlust an Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ein. Ein Eindringen einzelner Individuen im Zuge von Wanderbewegungen (zB über die Radunterführung) kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, direkte Auswirkungen auf diese Tiere werden jedoch durch die Baufeldfreimachung und die reptiliendichte Einzäunung (vgl Beilage ./D zu OZ 21) effektiv verhindert. Eine Beeinträchtigung der lokalen Population oder deren Erhaltungszustand ist daher auszuschließen.Da die Eingriffsfläche aufgrund der fehlenden Trockenheit und Besonnung keinen Hauptlebensraum für die Glattnatter darstellt, tritt durch das Projekt kein relevanter Verlust an Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ein. Ein Eindringen einzelner Individuen im Zuge von Wanderbewegungen (zB über die Radunterführung) kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, direkte Auswirkungen auf diese Tiere werden jedoch durch die Baufeldfreimachung und die reptiliendichte Einzäunung vergleiche Beilage ./D zu OZ 21) effektiv verhindert. Eine Beeinträchtigung der lokalen Population oder deren Erhaltungszustand ist daher auszuschließen.
Allgemeine Tierarten
Ähnliche Flächenverluste und Beeinträchtigungen bestehen auch für andere im Bereich vorkommende, nicht geschützte Tierarten wie Reh, Fuchs und Wiesel sowie für die Blindschleiche, für die die Eingriffsfläche mangels Eignung ebenfalls keinen Hauptlebensraum darstellt.
Reversibilität
Die dargestellten Beeinträchtigungen können bei projektsgemäßer Ausführung rückgängig gemacht werden.
Die Wiederherstellung vergleichbarer Lebensräume (insbesondere für Waldsäuger) wird nach etwa 20 Jahren prognostiziert.
Vögel (§ 25 TNSchG 2005):Vögel (Paragraph 25, TNSchG 2005):
Betroffene Vogelarten und Schutzstatus
Die Beeinträchtigungen betreffen Vogelarten, die auf die im Bereich des Xes vorkommenden Waldlebensräume geprägt sind.
Auf der Eingriffsfläche wurden 21 Vogelarten festgestellt, die durch den Lebensraumverlust direkt betroffen sind:
Vogelname (deutsch)
Vogelname (lateinisch)
Status
Grauspecht
Picus circanus
Nahe dem Gefährdungsgrad
Zaunkönig
Troglodytes
Nicht gefährdet
Heckenbraunelle
Prunella modularis
Nicht gefährdet
Rotkehlchen
Erithacus rubecula
Nicht gefährdet
Amsel
Turdus merula
Nicht gefährdet
Singdrossel
Turdus philomelos
Nicht gefährdet
Misteldrossel
Turdus viscivorus
Nicht gefährdet
Mönchsgrasmücke
Sylvia atricircapilla
Nicht gefährdet
Berglaubsänger
Phylloscopus bonelli
Nicht gefährdet
Zilpzalp
Phylloscopus collybita
Nicht gefährdet
Wintergoldhähnchen
Regulus
Nicht gefährdet
Sommergoldhähnchen
Regulus ignicircapilla
Nicht gefährdet
Weidenmeise
Parus montanus
Nicht gefährdet
Haubenmeise
Parus cristatus
Nicht gefährdet
Tannenmeise
Parus ater
Nicht gefährdet
Kohlmeise
Parus major
Nicht gefährdet
Kleiber
Sitta europaea
Nicht gefährdet
Waldbaumläufer
Certhia familiaris
Nicht gefährdet
Buchfink
Fringilla coelebs
Nicht gefährdet
Fichtenkreuzschnabel
Loxia curvirostra
Nicht gefährdet
Gimpel
Pyrrhula pyrrhula
Nicht gefährdet
Die meisten dieser Arten verlieren lediglich Teillebensräume oder einzelne Reviere.
Lediglich der Grauspecht (Picus circanus) gilt als wertgebende Art und wird in der Roten Liste von DD als „NT“ (nahe dem Gefährdungsgrad) eingestuft. Ihm werden im Bericht nach Art 12 Vogelschutz-Richtlinie positive Tendenzen zugewiesen.Lediglich der Grauspecht (Picus circanus) gilt als wertgebende Art und wird in der Roten Liste von DD als „NT“ (nahe dem Gefährdungsgrad) eingestuft. Ihm werden im Bericht nach Artikel 12, Vogelschutz-Richtlinie positive Tendenzen zugewiesen.
Alle übrigen erfassten Arten gelten als nicht gefährdet.
Örtliche Eignung und Revierverlust
Die Eingriffsfläche macht nur circa 2 % des gesamten relevanten Standortes (V/U – 118 Hektar) aus.
Lebensraumeignung und populationsbezogener Standort
Die Eingriffsfläche macht lediglich etwa 2 % des gesamten relevanten Standortes (V/U – 118 Hektar) aus.
Die Lebensraumeignung in der Eingriffsfläche ist aufgrund der direkten Nähe zur stark beschallten Xbundesstraße (B 179) für Höhlenbrüter wie den Grauspecht als schlecht anzusehen.
Der Grauspecht hat sich vornehmlich in straßenfernere Flächen zurückgezogen und deutlich größere Reviere besiedelt. Diese weisen im Mittel etwa 1.000.000 m² auf.
Projektmodifikation vom 30.1.2025
Seit 30.1.2025 ist folgender Punkt Projektsbestandteil:
Die Rodung der Gehölze findet ausschließlich in jenen Zeiten statt, in denen Vögel nicht ihre Paarungs- und Brutzeit haben. Die Rodungen werden daher auf den Zeitraum Ende Juli bis Anfang März des darauffolgenden Jahres beschränkt.
Dadurch können direkte Beeinträchtigungen der Brut sämtlicher Vogelarten verhindert werden.
Auswirkungen auf Vogelarten
Der Lebensraum wird den Vogelarten für die Dauer der Schüttung abschnittsweise über etwa 20 Jahre entzogen.
Die Störung der Vögel wirkt sich nicht auf deren Überlebenschancen, Fortpflanzungserfolg oder Reproduktionsfähigkeit aus.
Singvogelarten
Betroffen sind insbesondere kleinere Singvogelarten wie Buchfink, Tannenmeise und Rotkehlchen, die während des Betriebes und Rekultivierungszeitraumes von etwa 15 Jahren zumindest fünf, maximal jedoch bis zu acht Reviere verlieren.
Grauspecht
Es wird davon ausgegangen, dass nicht der Hauptteil des Reviers des Grauspechts entfernt wird.
Der Grauspecht wird durch den Lebensraumverlust weder verdrängt noch erheblich gestört.
Reversibilität und Bestandssicherung
Die Beeinträchtigungen werden örtlich als stark, jedoch reversibel beurteilt.
Durch die rasche Wiederaufforstung und Rekultivierung können die Lebensräume früher wiederbesiedelt werden als bei den Pflanzenarten, da kleinere Singvogelarten bereits Schwachholz für Brut und Reviere nutzen.
Die zeitweisen Verluste werden auf maximal 20–25 Jahre ab Beginn des jeweiligen Abschnittes eingeschätzt.
Keine der Vogelarten wird an ihrem Standort derart beeinträchtigt, dass ihr Fortbestand erheblich gehindert oder unmöglich würde.
Der geplante Eingriff wirkt sich auch auf das natürliche Verbreitungsgebiet in der alpinen Region Österreichs nicht dermaßen stark aus, dass der Fortbestand der Populationen gefährdet wäre.
Weder der Erhaltungszustand in der alpinen Region Österreichs noch der Erhaltungsgrad bezogen auf den gegenständlichen Standort (V/U) werden durch die Ausführung des Projekts abgestuft, sondern verbleiben in derselben Einstufung, in der Regel günstig.
Im Gutachtensauftrag vom 6.11.2025 hat das LVwG den Sachverhalt, von dem es zu diesem Zeitpunkt ausging, beigeschlossen; der Gutachtensauftrag erging an alle Parteien des Verfahrens (vgl OZ 8). Im naturkundefachlichen Gutachten vom 21.1.2026 bestätigte der Amtssachverständige die Richtigkeit dieses Sachverhalts (vgl OZ 10); nach seiner Ergänzung enthält das Gutachten alle aus naturkundefachlicher Sicht relevanten Aspekte (vgl OZ 14). Das in der Verhandlung am 19.2.2026 (vgl OZ 21) weiter ergänzte Gutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei und wird daher der Entscheidung zugrunde gelegt.Im Gutachtensauftrag vom 6.11.2025 hat das LVwG den Sachverhalt, von dem es zu diesem Zeitpunkt ausging, beigeschlossen; der Gutachtensauftrag erging an alle Parteien des Verfahrens vergleiche OZ 8). Im naturkundefachlichen Gutachten vom 21.1.2026 bestätigte der Amtssachverständige die Richtigkeit dieses Sachverhalts vergleiche OZ 10); nach seiner Ergänzung enthält das Gutachten alle aus naturkundefachlicher Sicht relevanten Aspekte vergleiche OZ 14). Das in der Verhandlung am 19.2.2026 vergleiche OZ 21) weiter ergänzte Gutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei und wird daher der Entscheidung zugrunde gelegt.
Weder die sonstige Partei (OZ 11) noch der Landesumweltanwalt (OZ 12, OZ 15 sowie Verhandlungsschrift OZ 21) sind den naturkundefachlichen Feststellungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; ein Gegengutachten wurde nicht vorgelegt. Die abweichende Position des Landesumweltanwalts betrifft die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts, nicht dessen Tatsachengrundlage.
Es wurden alle erforderlichen und angebotenen Beweise aufgenommen (vgl OZ 21 S 11). Der festgestellte Sachverhalt konnte daher der Entscheidung zugrunde gelegt werden.Es wurden alle erforderlichen und angebotenen Beweise aufgenommen vergleiche OZ 21 S 11). Der festgestellte Sachverhalt konnte daher der Entscheidung zugrunde gelegt werden.
1. Die §§ 23, 24 und 25 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG), LGBl Nr 26/2005 in der Fassung LGBl Nr 72/2025, lauten (auszugsweise) wie folgt: 1. Die Paragraphen 23, 24 und 25 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG), Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2025,, lauten (auszugsweise) wie folgt:
„§ 23
Geschützte Pflanzenarten und Pilze
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung
zu geschützten Arten zu erklären.
(2) Hinsichtlich der in Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten ist es in all ihren Lebensstadien verboten,(2) Hinsichtlich der in Anhang römisch vier Litera b, der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten ist es in all ihren Lebensstadien verboten,
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges V lit. b der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist,(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Absatz eins, Litera b,, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges römisch fünf Litera b, der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist,
die Verbote nach Z 1 können auf bestimmte Mengen und Entwicklungsformen von Pflanzen sowie auf bestimmte Tage, Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z 2 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;die Verbote nach Ziffer eins, können auf bestimmte Mengen und Entwicklungsformen von Pflanzen sowie auf bestimmte Tage, Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Ziffer 2, auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;
(4) Hinsichtlich der im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten liegt ein Verstoß(4) Hinsichtlich der im Anhang römisch vier Litera b, der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten liegt ein Verstoß
Hinsichtlich der durch eine Verordnung nach Abs. 3 geschützten Pflanzenarten gelten die lit. a, b Z 2 und 3 und c Z 2 sinngemäß. Weiters liegt ein Verstoß gegen ein in dieser Verordnung vorgesehenes Verbot nach Abs. 3 lit. a Z 2 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von einem Vorhaben betroffenen Standorte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.Hinsichtlich der durch eine Verordnung nach Absatz 3, geschützten Pflanzenarten gelten die Litera a, b, Ziffer 2 und 3 und c Ziffer 2, sinngemäß. Weiters liegt ein Verstoß gegen ein in dieser Verordnung vorgesehenes Verbot nach Absatz 3, Litera a, Ziffer 2, nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von einem Vorhaben betroffenen Standorte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
(5) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden(5) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Absatz 2 und 3 Litera a, bewilligt oder hinsichtlich der im Absatz eins, Litera b, genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden
[…]
§ 24Paragraph 24
Geschützte Tierarten
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung
zu geschützten Arten zu erklären.
(2) Hinsichtlich der in Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten ist es in all ihren Lebensstadien verboten,(2) Hinsichtlich der in Anhang römisch vier Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten ist es in all ihren Lebensstadien verboten,
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Tierarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Tierarten erforderlich ist, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild lebenden Tierarten nach Anhang V lit. a der Habitat-Richtlinie,(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Tierarten nach Absatz eins, Litera b,, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Tierarten erforderlich ist, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild lebenden Tierarten nach Anhang römisch fünf Litera a, der Habitat-Richtlinie,
Die Verbote nach den Z 1 bis 4 können auf eine bestimmte Anzahl von Tieren und ihrer Entwicklungsformen, auf bestimmte Entwicklungsformen und auf bestimmte Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z 5 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;Die Verbote nach den Ziffer eins bis 4 können auf eine bestimmte Anzahl von Tieren und ihrer Entwicklungsformen, auf bestimmte Entwicklungsformen und auf bestimmte Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Ziffer 5, auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;
(4) Hinsichtlich der in Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten liegt ein Verstoß:(4) Hinsichtlich der in Anhang römisch vier Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten liegt ein Verstoß:
[…]
(5) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Tierarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden(5) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Absatz 2 und 3 Litera a, bewilligt oder hinsichtlich der im Absatz eins, Litera b, genannten Tierarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden
[…]
§ 25Paragraph 25
Geschützte Vogelarten
(1) Die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten, ausgenommen die im Anhang II Teil A und B genannten Arten, für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist, sind geschützt. Hinsichtlich der geschützten Vogelarten ist es verboten,(1) Die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten, ausgenommen die im Anhang römisch zwei Teil A und B genannten Arten, für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist, sind geschützt. Hinsichtlich der geschützten Vogelarten ist es verboten,
(2) Hinsichtlich der geschützten Vogelarten liegt ein Verstoß
[…]
(3) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt, können Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bewilligt werden(3) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt, können Ausnahmen von den Verboten nach Absatz eins, bewilligt werden
[…]“
2. § 26 TNSchG 2005, LGBl Nr 26/2005, lautet: 2. Paragraph 26, TNSchG 2005, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005,, lautet:
„§ 26
Nicht geschützte Tierarten
Es ist verboten, wildlebende, nicht jagdbare Tiere nicht geschützter Arten absichtlich zu beunruhigen oder zu verfolgen, sie ohne gerechtfertigten Grund zu fangen sowie ihre Brutstätten und Nester oder ihre Entwicklungsformen ohne gerechtfertigten Grund zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören.“
3. Die Verordnung der Landesregierung vom 18. April 2006 über geschützte Pflanzenarten, geschützte Tierarten und geschützte Vogelarten (Tiroler Naturschutzverordnung 2006 - TNSchVO 2006), LGBl Nr 39/2006, lautet (auszugsweise) wie folgt: 3. Die Verordnung der Landesregierung vom 18. April 2006 über geschützte Pflanzenarten, geschützte Tierarten und geschützte Vogelarten (Tiroler Naturschutzverordnung 2006 - TNSchVO 2006), Landesgesetzblatt Nr 39 aus 2006,, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Aufgrund der §§ 23, 24 und 25 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, wird verordnet:„Aufgrund der Paragraphen 23, 24 und 25 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26, wird verordnet:
1. Abschnitt
Schutz von Pflanzen1. Abschnitt, Schutz von Pflanzen
§ 1Paragraph eins
Geschützte Pflanzenarten
laut Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinielaut Anhang römisch vier Litera b, der Habitat-Richtlinie
(1) Die im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten werden zu geschützten Pflanzenarten erklärt.(1) Die im Anhang römisch vier Litera b, der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten werden zu geschützten Pflanzenarten erklärt.
(2) Hinsichtlich der in Tirol vorkommenden geschützten Pflanzenarten der Anlage 1 sind gemäß § 23 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 in allen ihren Lebensstadien verboten:(2) Hinsichtlich der in Tirol vorkommenden geschützten Pflanzenarten der Anlage 1 sind gemäß Paragraph 23, Absatz 2, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 in allen ihren Lebensstadien verboten:
(3) Für die übrigen zu geschützten Pflanzenarten erklärten Arten des Anhangs IV lit. b der Habitat-Richtlinie, die in Tirol nicht vorkommen, gilt insbesondere Abs. 2 lit. b.(3) Für die übrigen zu geschützten Pflanzenarten erklärten Arten des Anhangs römisch vier Litera b, der Habitat-Richtlinie, die in Tirol nicht vorkommen, gilt insbesondere Absatz 2, Litera b,
§ 2Paragraph 2
Schutz von anderen wild wachsenden Pflanzenarten
(1) Die in der Anlage 2 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach § 1, werden zu gänzlich geschützten Pflanzenarten erklärt.(1) Die in der Anlage 2 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach Paragraph eins,, werden zu gänzlich geschützten Pflanzenarten erklärt.
(2) Hinsichtlich der gänzlich geschützten Pflanzenarten der Anlage 2 ist es verboten:
(3) Die in der Anlage 3 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach den §§ 1 und 2 Abs. 1, werden zu teilweise geschützten Pflanzenarten erklärt.(3) Die in der Anlage 3 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach den Paragraphen eins und 2 Absatz eins,, werden zu teilweise geschützten Pflanzenarten erklärt.
(4) Hinsichtlich der teilweise geschützten Pflanzenarten der Anlage 3 ist es verboten:
[…]
§ 3Paragraph 3
Schutz von Arten gefährdeter besonderer Pflanzengesellschaften
Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 1 und 2 sind die in der Anlage 4 angeführten gefährdeten besonderen Pflanzengesellschaften dahingehend geschützt, als es verboten ist, ihre Standorte so zu behandeln, dass ihr Fortbestand erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird, insbesondere die natürliche Artenzusammensetzung der Pflanzengesellschaft verändert wird.Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen eins und 2 sind die in der Anlage 4 angeführten gefährdeten besonderen Pflanzengesellschaften dahingehend geschützt, als es verboten ist, ihre Standorte so zu behandeln, dass ihr Fortbestand erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird, insbesondere die natürliche Artenzusammensetzung der Pflanzengesellschaft verändert wird.
2. Abschnitt
Schutz von Tieren2. Abschnitt, Schutz von Tieren
§ 4Paragraph 4
Geschützte Tierarten
nach Anhang IV lit. a der Habitat-RichtlinieGeschützte Tierarten, nach Anhang römisch vier Litera a, der Habitat-Richtlinie
(1) Die im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten werden zu geschützten Tierarten erklärt.(1) Die im Anhang römisch vier Litera a, der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten werden zu geschützten Tierarten erklärt.
(2) Hinsichtlich der in Tirol vorkommenden geschützten Tierarten der Anlage 5 sind nach § 24 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 in allen ihren Lebensstadien verboten:(2) Hinsichtlich der in Tirol vorkommenden geschützten Tierarten der Anlage 5 sind nach Paragraph 24, Absatz 2, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 in allen ihren Lebensstadien verboten:
(3) Für die übrigen zu geschützten Tierarten erklärten Arten des Anhangs IV lit. a der Habitat-Richtlinie, die in Tirol nicht vorkommen, gilt insbesondere Abs. 2 lit. e.(3) Für die übrigen zu geschützten Tierarten erklärten Arten des Anhangs römisch vier Litera a, der Habitat-Richtlinie, die in Tirol nicht vorkommen, gilt insbesondere Absatz 2, Litera e,
§ 5Paragraph 5
Schutz von anderen Arten wild lebender,
nicht jagdbarer TiereSchutz von anderen Arten wild lebender,, nicht jagdbarer Tiere
(1) Die in der Anlage 6 angeführten wild lebenden Tierarten, unbeschadet der Arten nach § 4, werden zu geschützten Tierarten erklärt.(1) Die in der Anlage 6 angeführten wild lebenden Tierarten, unbeschadet der Arten nach Paragraph 4,, werden zu geschützten Tierarten erklärt.
(2) Hinsichtlich der geschützten Tierarten der Anlage 6 ist es verboten:
[…]
3. Abschnitt
Schutz von Vögeln3. Abschnitt, Schutz von Vögeln
§ 6Paragraph 6
Geschützte Vogelarten
(1) Alle wild lebenden Vogelarten, die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallen, mit Ausnahme der im Abs. 2 angeführten, sind geschützt.(1) Alle wild lebenden Vogelarten, die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallen, mit Ausnahme der im Absatz 2, angeführten, sind geschützt.
(2) Für folgende unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten des Anhanges II Teil 1 und 2 gilt Abs. 1 aufgrund der Festsetzung von Jagdzeiten nicht:(2) Für folgende unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten des Anhanges römisch zwei Teil 1 und 2 gilt Absatz eins, aufgrund der Festsetzung von Jagdzeiten nicht:
Auerhahn – Tetrao urogallus L., Birkhahn – Tetrao tetrix L., Haselhahn – Bonasia bonasia (L.), Schneehuhn – Lagopus mutus (Montin), Fasan – Phasianus colchicus (L.), Ringeltaube – Columba palumbus (L.), Stockente – Anas platyrhynchos L.
(3) Gemäß § 25 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 sind für Vogelarten gemäß Abs. 1 verboten:(3) Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 sind für Vogelarten gemäß Absatz eins, verboten:
4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen4. Abschnitt, Gemeinsame Bestimmungen
§ 7Paragraph 7
Ausnahmen von den Verboten und Zuwiderhandlungen
(1) Von den Verboten nach den §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2 und 4, 3, 4 Abs. 2, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 3 können Ausnahmen nach den §§ 23 Abs. 5, 24 Abs. 5 und 25 Abs. 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, in der jeweils geltenden Fassung, bewilligt werden.(1) Von den Verboten nach den Paragraphen eins, Absatz 2, 2, Absatz 2 und 4, 3, 4 Absatz 2, 5, Absatz 2 und 6 Absatz 3, können Ausnahmen nach den Paragraphen 23, Absatz 5, 24, Absatz 5 und 25 Absatz 3, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 26, in der jeweils geltenden Fassung, bewilligt werden.
(2) […]
§ 8Paragraph 8
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) […]
[…]
Anlage 2
[…]
[…]
[…]
[…]
[…]
[…]
Anlage 3
[…]
[…]
[…]
Anlage 5
[…]
OPHIDIA
Colubridae
Coronella austriacirca (Schlingnatter)
AMPHIBIEN
[…]
Anlage 6
[…]
SÄUGETIERE
Alle Arten von nicht jagdbaren Säugetieren einschließlich
Microtus bavaricus König und M. liechtensteini Wettstein.
Ausgenommen sind:
Wanderratte (Rattus norvegicus [Berkenh.])
andere Mäuse (Gattungen Mus spp., Microtus spp, Arvicola spp.)
Bisamratte (Ondatra zibethicirca (L.)
[…]
REPTILIEN
alle Arten
[…]
AMEISEN
Formicirca spp. partim (hügelbauende Waldameisen)“
4. § 5 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974, lautet wie folgt: 4. Paragraph 5, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974,, lautet wie folgt:
„Vorsatz
§ 5. (1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.Paragraph 5, (1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
(2) Der Täter handelt absichtlich, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.
(3) Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiß hält.“
5. § 42 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 84/2024, lautet (auszugsweise) wie folgt: 5. Paragraph 42, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 84 aus 2024,, lautet (auszugsweise) wie folgt:
„Parteistellung und nachträgliches Überprüfungsrecht
§ 42. (1) Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 habenParagraph 42, (1) Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 37, Absatz eins, haben
[…]
[…]“
1. Vorbemerkung
Es wird kein allgemeiner Bewilligungstatbestand des TNSchG 2005 verwirklicht. Das Vorhaben berührt keine nach dem TNSchG 2005 besonders geschützten Gebiete, Gewässerbereiche oder sonstigen Schutzobjekte. Insbesondere liegt es außerhalb von Schutzgebieten, Ruhegebieten, Landschaftsschutzgebieten, Naturparks, geschützten Landschaftsteilen, Feuchtgebieten, Auwäldern sowie Natura-2000-Gebieten. Das Vorhaben beschränkt sich daher auf den Artenschutz nach den §§ 23, 24 und 25 TNSchG 2005 in Verbindung mit der TNSchVO 2006.Es wird kein allgemeiner Bewilligungstatbestand des TNSchG 2005 verwirklicht. Das Vorhaben berührt keine nach dem TNSchG 2005 besonders geschützten Gebiete, Gewässerbereiche oder sonstigen Schutzobjekte. Insbesondere liegt es außerhalb von Schutzgebieten, Ruhegebieten, Landschaftsschutzgebieten, Naturparks, geschützten Landschaftsteilen, Feuchtgebieten, Auwäldern sowie Natura-2000-Gebieten. Das Vorhaben beschränkt sich daher auf den Artenschutz nach den Paragraphen 23, 24 und 25 TNSchG 2005 in Verbindung mit der TNSchVO 2006.
2. Allgemeine Auslegungsgrundsätze
2.1. Zum Tatbestandsmerkmal der Vorsätzlichkeit bzw Absichtlichkeit
Die hier maßgeblichen Arten unterliegen zwei unterschiedlichen Schutzregimen.
Unionsrechtlich determiniert – als Art des Anhangs IV der Habitat-Richtlinie bzw als durch die Vogelschutz-Richtlinie geschützte Vögel – sind die Glattnatter (Coronella austriacirca; § 24 Abs 2 TNSchG 2005 iVm Anlage 5 TNSchVO 2006) sowie die 21 festgestellten Vogelarten (§ 25 Abs 1 TNSchG 2005). Unionsrechtlich determiniert – als Art des Anhangs römisch vier der Habitat-Richtlinie bzw als durch die Vogelschutz-Richtlinie geschützte Vögel – sind die Glattnatter (Coronella austriacirca; Paragraph 24, Absatz 2, TNSchG 2005 in Verbindung mit Anlage 5 TNSchVO 2006) sowie die 21 festgestellten Vogelarten (Paragraph 25, Absatz eins, TNSchG 2005).
Rein landesrechtlich geschützt sind demgegenüber sämtliche betroffenen Pflanzenarten (Anlagen 2 und 3 TNSchVO 2006, einschließlich des Wald-Bärlapps nach Anhang V der Habitat-Richtlinie) sowie die Tierarten Eichhörnchen, hügelbauende Waldameisen und Blindschleiche (Anlage 6 TNSchVO 2006).Rein landesrechtlich geschützt sind demgegenüber sämtliche betroffenen Pflanzenarten (Anlagen 2 und 3 TNSchVO 2006, einschließlich des Wald-Bärlapps nach Anhang römisch fünf der Habitat-Richtlinie) sowie die Tierarten Eichhörnchen, hügelbauende Waldameisen und Blindschleiche (Anlage 6 TNSchVO 2006).
Bei den unionsrechtlich determinierten Verboten ist der Begriff „absichtlich” unionsautonom auszulegen: Das Tatbestandsmerkmal ist bereits dann erfüllt, wenn der Verstoß zumindest in Kauf genommen wird; „absichtlich” entspricht somit dem österreichischen „vorsätzlich” (bedingter Vorsatz genügend, vgl § 5 Abs 1 StGB). Mit der Novelle LGBl Nr 72/2025 wurde der Begriff „absichtlich” in diesen Tatbeständen daher durch „vorsätzlich” ersetzt.Bei den unionsrechtlich determinierten Verboten ist der Begriff „absichtlich” unionsautonom auszulegen: Das Tatbestandsmerkmal ist bereits dann erfüllt, wenn der Verstoß zumindest in Kauf genommen wird; „absichtlich” entspricht somit dem österreichischen „vorsätzlich” (bedingter Vorsatz genügend, vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, StGB). Mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2025, wurde der Begriff „absichtlich” in diesen Tatbeständen daher durch „vorsätzlich” ersetzt.
Bei den rein landesrechtlich geschützten Arten gilt hingegen der engere innerstaatliche Maßstab (vgl § 5 Abs 2 StGB): Absichtlich handelt nur, wer den Erfolg – die Vernichtung der Pflanze, das Töten des Tieres – geradezu anstrebt. Bei der Realisierung von Vorhaben ist der Artenschaden regelmäßig bloß ungewollte Nebenfolge, sodass dort schon keine Absichtlichkeit im engeren Sinn vorliegt (vgl ErläutRV 527/24 BlgLT 18. GP 11f).Bei den rein landesrechtlich geschützten Arten gilt hingegen der engere innerstaatliche Maßstab vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, StGB): Absichtlich handelt nur, wer den Erfolg – die Vernichtung der Pflanze, das Töten des Tieres – geradezu anstrebt. Bei der Realisierung von Vorhaben ist der Artenschaden regelmäßig bloß ungewollte Nebenfolge, sodass dort schon keine Absichtlichkeit im engeren Sinn vorliegt vergleiche ErläutRV 527/24 BlgLT 18. Gesetzgebungsperiode 11f).
2.2. Zu den Befreiungstatbeständen (§ 23 Abs 4, 24 Abs 4 und § 25 Abs 2 TNSchG 2005)2.2. Zu den Befreiungstatbeständen (Paragraph 23, Absatz 4, 24, Absatz 4 und Paragraph 25, Absatz 2, TNSchG 2005)
Mit der Novelle LGBl Nr 72/2025 wurden mit den §§ 23 Abs 4, 24 Abs 4 und 25 Abs 2 TNSchG 2005 artenschutzrechtliche Befreiungstatbestände gesetzlich verankert. Die Aufzählung dieser Befreiungstatbestände ist nicht abschließend (vgl ErläutRV 527/24 BlgLT 18. GP 14).Mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2025, wurden mit den Paragraphen 23, Absatz 4, 24, Absatz 4 und 25 Absatz 2, TNSchG 2005 artenschutzrechtliche Befreiungstatbestände gesetzlich verankert. Die Aufzählung dieser Befreiungstatbestände ist nicht abschließend vergleiche ErläutRV 527/24 BlgLT 18. Gesetzgebungsperiode 14).
Für rein landesrechtlich geschützte Arten finden die Befreiungstatbestände sinngemäß Anwendung:
Hinsichtlich der durch eine Verordnung nach § 23 Abs 3 TNSchG 2005 geschützten Pflanzenarten gelten die lit a, b Z 2 und 3 und c Z 2 des § 23 Abs 4 TNSchG 2005 sinngemäß; weiters liegt ein Verstoß gegen ein Verbot nach § 23 Abs 3 lit a Z 2 (Standortbehandlungsverbot) nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von einem Vorhaben betroffenen Standorte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (§ 23 Abs 4 vorletzter und letzter Satz TNSchG 2005). Für Exemplare der durch eine Verordnung nach § 24 Abs 3 geschützten Tierarten gelten die lit a, b, c, d, e, f Z 2 und 3 und g Z 2 des § 24 Abs 4 TNSchG 2005 sinngemäß (§ 24 Abs 4 letzter Satz TNSchG 2005).Hinsichtlich der durch eine Verordnung nach Paragraph 23, Absatz 3, TNSchG 2005 geschützten Pflanzenarten gelten die Litera a, b, Ziffer 2 und 3 und c Ziffer 2, des Paragraph 23, Absatz 4, TNSchG 2005 sinngemäß; weiters liegt ein Verstoß gegen ein Verbot nach Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, Ziffer 2, (Standortbehandlungsverbot) nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von einem Vorhaben betroffenen Standorte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird (Paragraph 23, Absatz 4, vorletzter und letzter Satz TNSchG 2005). Für Exemplare der durch eine Verordnung nach Paragraph 24, Absatz 3, geschützten Tierarten gelten die Litera a, b, c, d, e, f, Ziffer 2 und 3 und g Ziffer 2, des Paragraph 24, Absatz 4, TNSchG 2005 sinngemäß (Paragraph 24, Absatz 4, letzter Satz TNSchG 2005).
2.3. Zur Bedeutung der naturkundefachlichen Nebenbestimmungen und zum prognostischen Charakter der Befreiungstatbestände
Mehrere der zu prüfenden Befreiungstatbestände setzen voraus, dass eine Schutz- oder funktionserhaltende Maßnahme fachgerecht durchgeführt wird und ihre Wirksamkeit hinreichend wahrscheinlich ist (vgl § 23 Abs 4 lit a, § 24 Abs 4 lit a Z 1 und lit b Z 1 TNSchG 2005). Es ist nicht erforderlich, dass die funktionserhaltende Maßnahme bei Beginn des Eingriffs bereits nachweislich wirksam geworden ist; dies würde den prognostischen Charakter des Befreiungstatbestandes verkennen. Gefordert ist, dass die Maßnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit den angestrebten Erfolg haben; relevanten Unsicherheiten kann durch ein Monitoring und durch die Festlegung der bei einer negativen Entwicklung zu setzenden Maßnahmen begegnet werden (vgl ErläutRV 527/24 BlgLT 18. GP 15).Mehrere der zu prüfenden Befreiungstatbestände setzen voraus, dass eine Schutz- oder funktionserhaltende Maßnahme fachgerecht durchgeführt wird und ihre Wirksamkeit hinreichend wahrscheinlich ist vergleiche Paragraph 23, Absatz 4, Litera a,, Paragraph 24, Absatz 4, Litera a, Ziffer eins und Litera b, Ziffer eins, TNSchG 2005). Es ist nicht erforderlich, dass die funktionserhaltende Maßnahme bei Beginn des Eingriffs bereits nachweislich wirksam geworden ist; dies würde den prognostischen Charakter des Befreiungstatbestandes verkennen. Gefordert ist, dass die Maßnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit den angestrebten Erfolg haben; relevanten Unsicherheiten kann durch ein Monitoring und durch die Festlegung der bei einer negativen Entwicklung zu setzenden Maßnahmen begegnet werden vergleiche ErläutRV 527/24 BlgLT 18. Gesetzgebungsperiode 15).
Diesem Erfordernis wird im vorliegenden Fall durch die im angefochtenen Bescheid aus naturkundefachlicher Sicht vorgeschriebenen Nebenbestimmungen Rechnung getragen. Vorgeschrieben sind insbesondere eine unabhängige ökologische Baubegleitung für die Durchführung und Überwachung sämtlicher Maßnahmen und Nebenbestimmungen, eine Koordinationsbesprechung unmittelbar vor Baubeginn, eine Auspflockung der Schüttgrenze samt Schonung der Flächen außerhalb dieser Grenze, die Begrünung und Wiederaufforstung sämtlicher Geländeverwundungen bis spätestens zur dem Schüttende folgenden Vegetationsperiode, der vollständige Rückbau der Bauhilfseinrichtungen, jährliche schriftliche Zwischenberichte an die Behörde bis zur Beendigung der Deponie sowie eine unaufgeforderte Information der Behörde bei vorhersehbarer Unmöglichkeit der Herstellung des konsensmäßigen Zustandes. Diese Nebenbestimmungen sichern die fachgerechte Durchführung der artenschutzrechtlich relevanten Maßnahmen und gewährleisten ein laufendes Monitoring; sie sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen.
2.4. Zur Einbeziehung projektimmanenter und schadensmindernder Maßnahmen
Bei der Prüfung, ob ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand verwirklicht wird, sind die projektierten Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sowie die im Bescheid vorgeschriebenen Nebenbestimmungen bereits auf Tatbestandsebene einzubeziehen (vgl VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn 525ff). Gegenstand der Beurteilung ist das Vorhaben in jener Gestalt, in der es tatsächlich umgesetzt werden wird; zum Einreichoperat treten die in die Bewilligung aufzunehmenden Auflagen hinzu, weil die Umsetzung einer unter Auflagen erteilten Bewilligung nur auflagenkonform erfolgen darf. Bei der Prüfung, ob ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand verwirklicht wird, sind die projektierten Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sowie die im Bescheid vorgeschriebenen Nebenbestimmungen bereits auf Tatbestandsebene einzubeziehen vergleiche VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn 525ff). Gegenstand der Beurteilung ist das Vorhaben in jener Gestalt, in der es tatsächlich umgesetzt werden wird; zum Einreichoperat treten die in die Bewilligung aufzunehmenden Auflagen hinzu, weil die Umsetzung einer unter Auflagen erteilten Bewilligung nur auflagenkonform erfolgen darf.
Maßgeblich ist, ob die betreffenden Vorgänge durch andere, mit dem Projekt unmittelbar verbundene Maßnahmen kompensiert werden und deshalb der verpönte Effekt auf die Verbreitung und den Lebensraum der betroffenen Art nicht eintritt (vgl VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn 515). Vermeidungsmaßnahmen, die die Verwirklichung des Verbotstatbestandes verhindern, sind dabei von rein kompensatorischen Maßnahmen zu unterscheiden (vgl VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn 527). Diese Grundsätze gelten für sämtliche Verbotstatbestände. Die Projektmodifikationen vom 30.1.2025 und 19.2.2026 sind daher als verbindlicher Projektsbestandteil der Tatbestandsprüfung zugrunde zu legen.Maßgeblich ist, ob die betreffenden Vorgänge durch andere, mit dem Projekt unmittelbar verbundene Maßnahmen kompensiert werden und deshalb der verpönte Effekt auf die Verbreitung und den Lebensraum der betroffenen Art nicht eintritt vergleiche VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn 515). Vermeidungsmaßnahmen, die die Verwirklichung des Verbotstatbestandes verhindern, sind dabei von rein kompensatorischen Maßnahmen zu unterscheiden vergleiche VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn 527). Diese Grundsätze gelten für sämtliche Verbotstatbestände. Die Projektmodifikationen vom 30.1.2025 und 19.2.2026 sind daher als verbindlicher Projektsbestandteil der Tatbestandsprüfung zugrunde zu legen.
2.5. Zum Beurteilungsmaßstab (individuums- oder populationsbezogen)
Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände legen je nach Schutzrichtung einen unterschiedlichen Beurteilungsmaßstab an. Die Eingriffsverbote, die an die einzelne Handlung gegenüber einem Exemplar anknüpfen (Entfernen, Befördern, Fangen, Töten), sind individuumsbezogen. Für das Tötungsverbot streng geschützter Tiere und geschützter Vögel hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich klargestellt, dass es auf das Tötungsrisiko für das einzelne Exemplar ankommt und nicht auf eine Auswirkung auf den Erhaltungszustand der Population (vgl VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn 499). Demgegenüber ist das Störungsverbot populationsbezogen zu beurteilen; es bezieht sich auf die Art und nicht auf das Individuum (vgl VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn 506).Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände legen je nach Schutzrichtung einen unterschiedlichen Beurteilungsmaßstab an. Die Eingriffsverbote, die an die einzelne Handlung gegenüber einem Exemplar anknüpfen (Entfernen, Befördern, Fangen, Töten), sind individuumsbezogen. Für das Tötungsverbot streng geschützter Tiere und geschützter Vögel hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich klargestellt, dass es auf das Tötungsrisiko für das einzelne Exemplar ankommt und nicht auf eine Auswirkung auf den Erhaltungszustand der Population vergleiche VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn 499). Demgegenüber ist das Störungsverbot populationsbezogen zu beurteilen; es bezieht sich auf die Art und nicht auf das Individuum vergleiche VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn 506).
Die Standort- und Lebensraumverbote (§ 2 Abs 2 lit b, Abs 4 lit c, § 5 Abs 2 lit e TNSchVO 2006, § 25 Abs 1 lit f TNSchG 2005 iVm § 6 Abs 3 lit f TNSchVO 2006) schützen nicht den Wuchs- oder Aufenthaltsort des einzelnen Exemplars, sondern den Fortbestand am Standort bzw den Lebensraum der lokalen Population. Ob insoweit ein individuumsbezogener oder ein populationsbezogener Maßstab anzulegen ist, ist höchstgerichtlich nicht geklärt; es kann im vorliegenden Fall aber dahinstehen: Bei populationsbezogenem Verständnis wird der objektive Tatbestand bereits nicht verwirklicht, weil der Fortbestand der lokalen Population gesichert bleibt; bei individuumsbezogenem Verständnis greifen jedenfalls die einschlägigen Befreiungstatbestände, weil die ökologische Funktion der betroffenen Standorte und Lebensräume im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Das Vorhaben verwirklicht daher unabhängig vom zugrunde gelegten Maßstab keinen dieser Verbotstatbestände. Die nachfolgende Einzelprüfung legt jeweils den (strengeren) individuumsbezogenen Ausgangspunkt zugrunde und stellt die Nichtverwirklichung des Verbots über die Befreiungstatbestände her; das populationsbezogene Verständnis wird als weitere, selbständig tragende Begründung angeführt.Die Standort- und Lebensraumverbote (Paragraph 2, Absatz 2, Litera b,, Absatz 4, Litera c,, Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, TNSchVO 2006, Paragraph 25, Absatz eins, Litera f, TNSchG 2005 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3, Litera f, TNSchVO 2006) schützen nicht den Wuchs- oder Aufenthaltsort des einzelnen Exemplars, sondern den Fortbestand am Standort bzw den Lebensraum der lokalen Population. Ob insoweit ein individuumsbezogener oder ein populationsbezogener Maßstab anzulegen ist, ist höchstgerichtlich nicht geklärt; es kann im vorliegenden Fall aber dahinstehen: Bei populationsbezogenem Verständnis wird der objektive Tatbestand bereits nicht verwirklicht, weil der Fortbestand der lokalen Population gesichert bleibt; bei individuumsbezogenem Verständnis greifen jedenfalls die einschlägigen Befreiungstatbestände, weil die ökologische Funktion der betroffenen Standorte und Lebensräume im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Das Vorhaben verwirklicht daher unabhängig vom zugrunde gelegten Maßstab keinen dieser Verbotstatbestände. Die nachfolgende Einzelprüfung legt jeweils den (strengeren) individuumsbezogenen Ausgangspunkt zugrunde und stellt die Nichtverwirklichung des Verbots über die Befreiungstatbestände her; das populationsbezogene Verständnis wird als weitere, selbständig tragende Begründung angeführt.
3. Einzelprüfung der Verbotstatbestände
3.1. Pflanzenarten (§ 23 TNSchG 2005 iVm §§ 2, 3 TNSchVO 2006)3.1. Pflanzenarten (Paragraph 23, TNSchG 2005 in Verbindung mit Paragraphen 2, 3, TNSchVO 2006)
3.1.1. Gänzlich geschützte Pflanzenarten (§ 2 Abs 1 und 2 iVm Anlage 2 TNSchVO 2006)3.1.1. Gänzlich geschützte Pflanzenarten (Paragraph 2, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Anlage 2 TNSchVO 2006)
Auf der Eingriffsfläche sind 9 gänzlich geschützte Pflanzenarten gemäß § 2 Abs 1 TNSchVO 2006 iVm Anlage 2 nachgewiesen: die Orchideenarten Epipactis atrorubens, Epipactis helleborine, Gymnadenia conopsea, Listera ovata, Gymnadenia odoratissima, Cephalanthera rubra, Dactylorhiza maculata und Platanthera bifolia (sämtlich Anlage 2 lit d Z 27 – „Orchideen, alle”) sowie der Türkenbund (Lilium martagon, Anlage 2 lit d Z 41). Insgesamt kommen 176 Exemplare auf 52 Einzelflächen innerhalb der Eingriffsfläche vor, wobei eine Einzelfläche zwischen 1 und 11 Exemplaren, im Mittel 2 bis 4 Exemplare, beherbergt. Diese Arten sind rein landesrechtlich geschützt; die Verbote des § 2 Abs 2 TNSchVO 2006 stützen sich auf die Verordnungsermächtigung des § 23 Abs 3 TNSchG 2005. Das Tatbestandsmerkmal der „Absichtlichkeit” ist daher nach dem engeren innerstaatlichen Maßstab auszulegen (oben Punkt 2.1.).Auf der Eingriffsfläche sind 9 gänzlich geschützte Pflanzenarten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, TNSchVO 2006 in Verbindung mit Anlage 2 nachgewiesen: die Orchideenarten Epipactis atrorubens, Epipactis helleborine, Gymnadenia conopsea, Listera ovata, Gymnadenia odoratissima, Cephalanthera rubra, Dactylorhiza maculata und Platanthera bifolia (sämtlich Anlage 2 Litera d, Ziffer 27, – „Orchideen, alle”) sowie der Türkenbund (Lilium martagon, Anlage 2 Litera d, Ziffer 41,). Insgesamt kommen 176 Exemplare auf 52 Einzelflächen innerhalb der Eingriffsfläche vor, wobei eine Einzelfläche zwischen 1 und 11 Exemplaren, im Mittel 2 bis 4 Exemplare, beherbergt. Diese Arten sind rein landesrechtlich geschützt; die Verbote des Paragraph 2, Absatz 2, TNSchVO 2006 stützen sich auf die Verordnungsermächtigung des Paragraph 23, Absatz 3, TNSchG 2005. Das Tatbestandsmerkmal der „Absichtlichkeit” ist daher nach dem engeren innerstaatlichen Maßstab auszulegen (oben Punkt 2.1.).
a) § 2 Abs 2 lit a TNSchVO 2006 iVm § 23 Abs 3 lit a TNSchG 2005 (Entfernen, Beschädigen, Vernichten, Befördern, Feilbieten, Veräußern, Erwerben)a) Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, TNSchVO 2006 in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, TNSchG 2005 (Entfernen, Beschädigen, Vernichten, Befördern, Feilbieten, Veräußern, Erwerben)
§ 2 Abs 2 lit a TNSchVO 2006 verbietet es, hinsichtlich der gänzlich geschützten Pflanzenarten der Anlage 2Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, TNSchVO 2006 verbietet es, hinsichtlich der gänzlich geschützten Pflanzenarten der Anlage 2
„absichtlich Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben”.
Objektiver Tatbestand:
Die sonstige Partei plant, vor Beginn der Schüttungsmaßnahmen die festgestellten 176 Exemplare der gänzlich geschützten Arten fachgerecht zu bergen; die Bergung erfolgt mittels Ausheben großer Soden (Erdballen von circa 75 × 75 × 45 cm) mit einem Kleinbagger, die restlichen Pflanzen einschließlich zurückgeschnittener Seidelbast-Stöcke werden händisch verpflanzt. Durch die Sodenbergung und das anschließende Verbringen zum Sekundärstandort werden die Tathandlungen des Entfernens vom Standort und des Beförderns verwirklicht. Soweit es bei der fachgerechten Bergung zu einem Beschädigen einzelner Exemplare kommt, ist dieses Bestandteil der Schutzmaßnahme und unterliegt derselben Beurteilung wie das Vernichten (dazu sogleich anhand der Signifikanzschwelle).
Mit der Umsiedlung sind prognostisch Ausfälle von 20 bis 25 % der umgesiedelten Exemplare verbunden (Versetzungsstress, Mykorrhiza-Probleme). Ob diese unvermeidbaren Restausfälle den Tatbestand des Vernichtens nach § 2 Abs 2 lit a TNSchVO 2006 verwirklichen, beurteilt sich nach Maßgabe der Signifikanzschwelle (dazu sogleich).Mit der Umsiedlung sind prognostisch Ausfälle von 20 bis 25 % der umgesiedelten Exemplare verbunden (Versetzungsstress, Mykorrhiza-Probleme). Ob diese unvermeidbaren Restausfälle den Tatbestand des Vernichtens nach Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, TNSchVO 2006 verwirklichen, beurteilt sich nach Maßgabe der Signifikanzschwelle (dazu sogleich).
Die Tathandlungen des Feilbietens, Veräußerns und Erwerbens werden nicht verwirklicht, weil keine Vermarktung erfolgt; die Pflanzen verbleiben ausschließlich zu Schutz- und Erhaltungszwecken im räumlichen Zusammenhang.
Die Behandlung des Standortes selbst, durch die der weitere Bestand der Arten an diesem Standort für mehrere Jahrzehnte unmöglich wird, ist nicht Gegenstand des § 2 Abs 2 lit a, sondern des Standortbehandlungsverbots nach § 2 Abs 2 lit b TNSchVO 2006 (dazu unten lit b).Die Behandlung des Standortes selbst, durch die der weitere Bestand der Arten an diesem Standort für mehrere Jahrzehnte unmöglich wird, ist nicht Gegenstand des Paragraph 2, Absatz 2, Litera a,, sondern des Standortbehandlungsverbots nach Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, TNSchVO 2006 (dazu unten Litera b,).
Subjektiver Tatbestand (Absichtlichkeit):
Das Vorhaben ist auf die Errichtung einer Bodenaushubdeponie gerichtet; Schäden an geschützten Pflanzen stellen eine ungewollte Nebenfolge der Projektverwirklichung dar. Der Umstand, dass die Antragstellerin eine Umsiedlungsmaßnahme (Biozönose-Verpflanzung) als Vermeidungsmaßnahme vorsieht, deren Ziel es ist, die Pflanzen vor der Vernichtung zu schützen und den Fortbestand der Arten im räumlichen Zusammenhang sicherzustellen, belegt, dass es der Antragstellerin gerade nicht darauf ankommt, Pflanzen zu entfernen oder zu vernichten. Der subjektive Tatbestand der Absichtlichkeit nach innerstaatlichem Maßstab ist daher nicht erfüllt.
Befreiungstatbestand des § 23 Abs 4 lit a TNSchG 2005 (sinngemäß anwendbar):Befreiungstatbestand des Paragraph 23, Absatz 4, Litera a, TNSchG 2005 (sinngemäß anwendbar):
Selbst bei unterstelltem Vorliegen des subjektiven Tatbestandes greift hinsichtlich des Entfernens und Beförderns der sinngemäß anwendbare Befreiungstatbestand des § 23 Abs 4 lit a TNSchG 2005. Danach liegt ein VerstoßSelbst bei unterstelltem Vorliegen des subjektiven Tatbestandes greift hinsichtlich des Entfernens und Beförderns der sinngemäß anwendbare Befreiungstatbestand des Paragraph 23, Absatz 4, Litera a, TNSchG 2005. Danach liegt ein Verstoß
„gegen das Verbot des Sammelns und Ausgrabens nach Abs 2 lit a nicht vor, wenn Exemplare der Pflanzenarten im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf deren Schutz vor Vernichtung und die Erhaltung der ökologischen Funktion ihrer Vorkommensorte gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind”.„gegen das Verbot des Sammelns und Ausgrabens nach Absatz 2, Litera a, nicht vor, wenn Exemplare der Pflanzenarten im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf deren Schutz vor Vernichtung und die Erhaltung der ökologischen Funktion ihrer Vorkommensorte gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind”.
Der Befreiungstatbestand erfasst nach seinem Wortlaut das „Sammeln und Ausgraben”, mithin das Entfernen und Befördern. Er setzt drei Elemente voraus: eine auf den Schutz der Exemplare vor Vernichtung und auf die Erhaltung der ökologischen Funktion ihrer Vorkommensorte gerichtete Maßnahme, deren Erforderlichkeit sowie die Unvermeidbarkeit der mit ihr verbundenen Beeinträchtigungen. Alle drei Voraussetzungen liegen vor.
(1) Auf Schutz vor Vernichtung und Erhaltung der ökologischen Funktion gerichtete Maßnahme: Die Umsiedlung (Biozönose-Verpflanzung) ist nach den Sachverhaltsfeststellungen eine Vermeidungsmaßnahme, deren Ziel es ist, die Pflanzen vor der Vernichtung zu schützen und den Fortbestand der Arten im räumlichen Zusammenhang sicherzustellen; sie dient unmittelbar dem Schutz der betroffenen Individuen vor der durch die Schüttung drohenden Vernichtung. Auch das zweite Teilelement – die Gerichtetheit auf die Erhaltung der ökologischen Funktion der Vorkommensorte – ist erfüllt. Nach den Erläuterungen kommt die Ausnahme nach § 23 Abs 4 lit a TNSchG 2005 gerade auch für die Entnahme bzw das Ausgraben geschützter Pflanzen zum Tragen: Erfolgen diese Maßnahmen, um die Pflanzen bzw ihre Entwicklungsformen durch Umsiedlung an einen im räumlichen Zusammenhang stehenden Standort vor der Vernichtung zu schützen, wird der Verbotstatbestand nicht verwirklicht; werden funktionserhaltende Maßnahmen gesetzt, um die ökologische Funktion des betroffenen Pflanzenstandortes im räumlichen Zusammenhang zu bewahren, fällt das damit verbundene Sammeln bzw Ausgraben nicht unter den Verbotstatbestand (ErläutRV 527/24 BlgLT 18. GP 15). Maßgeblich ist somit die Bewahrung der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang, nicht die Erhaltung der Funktion am konkreten Eingriffsort selbst; andernfalls verbliebe dem Befreiungstatbestand bei flächigen Eingriffen kein Anwendungsbereich. Diese Voraussetzung ist erfüllt: Der populationsbezogene Standort umfasst circa 118 ha (V/U) und ist durch ähnlich ausgeprägte Waldflächen sowie identische abiotische und biotische Faktoren charakterisiert, in denen die betroffenen Pflanzenarten in ähnlicher Dichte und Verteilung vorkommen. Die Eingriffsfläche von 2,47 ha macht davon lediglich circa 2 % aus; auf den verbleibenden circa 116 ha (circa 98 %) bleiben die ökologische Funktionsfähigkeit und die Artenzusammensetzung vollumfänglich erhalten. Die Pflanzen werden auf einen Sekundärstandort (Abschnitt E in Abbildung 1) mit identischen Standortbedingungen innerhalb dieses populationsbezogenen Standortes verbracht; das funktionale Äquivalent ist gegeben. Die Einbringung erfolgt vorzugsweise in Bereiche, in denen aktuell keine Orchideenbesiedelung vorliegt. Die ökologische Funktion der Vorkommensorte im räumlichen Zusammenhang wird daher bewahrt.(1) Auf Schutz vor Vernichtung und Erhaltung der ökologischen Funktion gerichtete Maßnahme: Die Umsiedlung (Biozönose-Verpflanzung) ist nach den Sachverhaltsfeststellungen eine Vermeidungsmaßnahme, deren Ziel es ist, die Pflanzen vor der Vernichtung zu schützen und den Fortbestand der Arten im räumlichen Zusammenhang sicherzustellen; sie dient unmittelbar dem Schutz der betroffenen Individuen vor der durch die Schüttung drohenden Vernichtung. Auch das zweite Teilelement – die Gerichtetheit auf die Erhaltung der ökologischen Funktion der Vorkommensorte – ist erfüllt. Nach den Erläuterungen kommt die Ausnahme nach Paragraph 23, Absatz 4, Litera a, TNSchG 2005 gerade auch für die Entnahme bzw das Ausgraben geschützter Pflanzen zum Tragen: Erfolgen diese Maßnahmen, um die Pflanzen bzw ihre Entwicklungsformen durch Umsiedlung an einen im räumlichen Zusammenhang stehenden Standort vor der Vernichtung zu schützen, wird der Verbotstatbestand nicht verwirklicht; werden funktionserhaltende Maßnahmen gesetzt, um die ökologische Funktion des betroffenen Pflanzenstandortes im räumlichen Zusammenhang zu bewahren, fällt das damit verbundene Sammeln bzw Ausgraben nicht unter den Verbotstatbestand (ErläutRV 527/24 BlgLT 18. Gesetzgebungsperiode 15). Maßgeblich ist somit die Bewahrung der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang, nicht die Erhaltung der Funktion am konkreten Eingriffsort selbst; andernfalls verbliebe dem Befreiungstatbestand bei flächigen Eingriffen kein Anwendungsbereich. Diese Voraussetzung ist erfüllt: Der populationsbezogene Standort umfasst circa 118 ha (V/U) und ist durch ähnlich ausgeprägte Waldflächen sowie identische abiotische und biotische Faktoren charakterisiert, in denen die betroffenen Pflanzenarten in ähnlicher Dichte und Verteilung vorkommen. Die Eingriffsfläche von 2,47 ha macht davon lediglich circa 2 % aus; auf den verbleibenden circa 116 ha (circa 98 %) bleiben die ökologische Funktionsfähigkeit und die Artenzusammensetzung vollumfänglich erhalten. Die Pflanzen werden auf einen Sekundärstandort (Abschnitt E in Abbildung 1) mit identischen Standortbedingungen innerhalb dieses populationsbezogenen Standortes verbracht; das funktionale Äquivalent ist gegeben. Die Einbringung erfolgt vorzugsweise in Bereiche, in denen aktuell keine Orchideenbesiedelung vorliegt. Die ökologische Funktion der Vorkommensorte im räumlichen Zusammenhang wird daher bewahrt.
(2) Erforderlichkeit und (3) Unvermeidbarkeit: Die mit dem Ausgraben verbundene Beeinträchtigung ist erforderlich und unvermeidbar, weil eine Realisierung des Vorhabens ohne physische Verlagerung der Pflanzen nicht möglich ist. Die Maßnahme wird fachgerecht durch qualifiziertes Personal nach den fachlichen Standards durchgeführt; die fachgerechte Durchführung und die laufende Kontrolle sind durch die im Bescheid vorgeschriebene ökologische Baubegleitung und die regelmäßige Kontrolle der umgesiedelten Pflanzen sichergestellt (vgl oben Punkt 2.3.). Die Bergung mittels großer Soden, die Versetzung an einen Sekundärstandort mit identischen abiotischen und biotischen Faktoren und die Vermeidung bzw zeitliche Minimierung einer Zwischenlagerung gewährleisten nach den Feststellungen eine hohe Überlebenswahrscheinlichkeit.(2) Erforderlichkeit und (3) Unvermeidbarkeit: Die mit dem Ausgraben verbundene Beeinträchtigung ist erforderlich und unvermeidbar, weil eine Realisierung des Vorhabens ohne physische Verlagerung der Pflanzen nicht möglich ist. Die Maßnahme wird fachgerecht durch qualifiziertes Personal nach den fachlichen Standards durchgeführt; die fachgerechte Durchführung und die laufende Kontrolle sind durch die im Bescheid vorgeschriebene ökologische Baubegleitung und die regelmäßige Kontrolle der umgesiedelten Pflanzen sichergestellt vergleiche oben Punkt 2.3.). Die Bergung mittels großer Soden, die Versetzung an einen Sekundärstandort mit identischen abiotischen und biotischen Faktoren und die Vermeidung bzw zeitliche Minimierung einer Zwischenlagerung gewährleisten nach den Feststellungen eine hohe Überlebenswahrscheinlichkeit.
Zur Restmortalität (Verlustrate von 20 bis 25 %) und zum Vernichtungsverbot:
Die mit der Umsiedlung verbundenen Restausfälle führen nicht zur Verwirklichung des Vernichtungsverbotes. Ausfälle einzelner Individuen, die sich auch bei fachgerechter Durchführung der Umsiedlung nicht vermeiden lassen, führen nicht zur Verwirklichung des Tötungs-, Vernichtungs- und Zerstörungsverbotes, sofern die Signifikanzschwelle nicht überschritten wird; eine andere Sichtweise hätte zur Folge, dass sich für den anerkannten Befreiungstatbestand praktisch kein Anwendungsbereich ergäbe (vgl ErläutRV 527/24 BlgLT 18. GP 15, 16). Die Restmortalität ist hier artbedingt und der fachgerecht durchgeführten Maßnahme immanent; vermeidbar wäre sie allein durch ein Unterlassen der Umsiedlung, das jedoch dem Schutzzweck zuwiderliefe, weil die Umsiedlung gerade dem Schutz der Exemplare vor der ohnehin drohenden Vernichtung dient. Maßgeblich für die Signifikanz ist nicht die absolute Zahl oder der prozentuale Anteil der Ausfälle, sondern eine wertende, an der Biologie der betroffenen Arten orientierte Betrachtung, bei der nicht zu vermeidende Verluste je nach Art ein unterschiedliches Gewicht haben (vgl ErläutRV 527/24 BlgLT 18. GP 15). Nach dieser Betrachtung ist die Signifikanzschwelle nicht überschritten: Sämtliche betroffenen Arten weisen gemäß den Roten Listen für Tirol (2023) den Gefährdungsgrad „nicht gefährdet” auf; der Erhaltungszustand in der alpinen Region Österreichs ist günstig. Weder dieser Erhaltungszustand noch der Erhaltungsgrad am populationsbezogenen Standort werden abgestuft, weil auf der nicht betroffenen Restfläche von circa 116 ha die ökologische Funktionsfähigkeit und die Artenzusammensetzung vollständig erhalten bleiben. Die prognostizierten Ausfälle betreffen damit eine verbreitete, ungefährdete Population, deren Fortbestand im räumlichen Zusammenhang gesichert ist.Die mit der Umsiedlung verbundenen Restausfälle führen nicht zur Verwirklichung des Vernichtungsverbotes. Ausfälle einzelner Individuen, die sich auch bei fachgerechter Durchführung der Umsiedlung nicht vermeiden lassen, führen nicht zur Verwirklichung des Tötungs-, Vernichtungs- und Zerstörungsverbotes, sofern die Signifikanzschwelle nicht überschritten wird; eine andere Sichtweise hätte zur Folge, dass sich für den anerkannten Befreiungstatbestand praktisch kein Anwendungsbereich ergäbe vergleiche ErläutRV 527/24 BlgLT 18. Gesetzgebungsperiode 15, 16). Die Restmortalität ist hier artbedingt und der fachgerecht durchgeführten Maßnahme immanent; vermeidbar wäre sie allein durch ein Unterlassen der Umsiedlung, das jedoch dem Schutzzweck zuwiderliefe, weil die Umsiedlung gerade dem Schutz der Exemplare vor der ohnehin drohenden Vernichtung dient. Maßgeblich für die Signifikanz ist nicht die absolute Zahl oder der prozentuale Anteil der Ausfälle, sondern eine wertende, an der Biologie der betroffenen Arten orientierte Betrachtung, bei der nicht zu vermeidende Verluste je nach Art ein unterschiedliches Gewicht haben vergleiche ErläutRV 527/24 BlgLT 18. Gesetzgebungsperiode 15). Nach dieser Betrachtung ist die Signifikanzschwelle nicht überschritten: Sämtliche betroffenen Arten weisen gemäß den Roten Listen für Tirol (2023) den Gefährdungsgrad „nicht gefährdet” auf; der Erhaltungszustand in der alpinen Region Österreichs ist günstig. Weder dieser Erhaltungszustand noch der Erhaltungsgrad am populationsbezogenen Standort werden abgestuft, weil auf der nicht betroffenen Restfläche von circa 116 ha die ökologische Funktionsfähigkeit und die Artenzusammensetzung vollständig erhalten bleiben. Die prognostizierten Ausfälle betreffen damit eine verbreitete, ungefährdete Population, deren Fortbestand im räumlichen Zusammenhang gesichert ist.
Ergebnis:
Der subjektive Tatbestand der Absichtlichkeit ist nicht erfüllt. Hinsichtlich des Entfernens und Beförderns greift überdies der sinngemäß anwendbare Befreiungstatbestand des § 23 Abs 4 lit a TNSchG 2005. Die prognostizierte Restmortalität verwirklicht das Vernichtungsverbot nicht, weil die Signifikanzschwelle nicht überschritten wird. Im Ergebnis ist der Verbotstatbestand des § 2 Abs 2 lit a TNSchVO 2006 nicht erfüllt.Der subjektive Tatbestand der Absichtlichkeit ist nicht erfüllt. Hinsichtlich des Entfernens und Beförderns greift überdies der sinngemäß anwendbare Befreiungstatbestand des Paragraph 23, Absatz 4, Litera a, TNSchG 2005. Die prognostizierte Restmortalität verwirklicht das Vernichtungsverbot nicht, weil die Signifikanzschwelle nicht überschritten wird. Im Ergebnis ist der Verbotstatbestand des Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, TNSchVO 2006 nicht erfüllt.
b) § 2 Abs 2 lit b TNSchVO 2006 iVm § 23 Abs 4 letzter Satz TNSchG 2005 (Standortbehandlung)b) Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, TNSchVO 2006 in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, letzter Satz TNSchG 2005 (Standortbehandlung)
§ 2 Abs 2 lit b TNSchVO 2006 verbietet es, hinsichtlich der gänzlich geschützten Pflanzenarten der Anlage 2Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, TNSchVO 2006 verbietet es, hinsichtlich der gänzlich geschützten Pflanzenarten der Anlage 2
„den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird”.
Die Schüttung auf der Eingriffsfläche stellt eine Standortbehandlung dar, die den weiteren Bestand der gänzlich geschützten Pflanzenarten an diesem konkreten Standort für mehrere Jahrzehnte (für Orchideen bis zu 160 Jahre) unmöglich macht. Legt man einen individuumsbezogenen Maßstab an, der auf den Wuchsort der konkreten Exemplare abstellt, ist der objektive Tatbestand erfüllt. Bei populationsbezogenem Verständnis (dazu oben Punkt 2.5.) wird der Tatbestand demgegenüber bereits nicht verwirklicht, weil geschützt nicht der Standort des einzelnen Individuums, sondern jener der lokalen Population ist und deren Fortbestand am Gesamtstandort gesichert bleibt. Ein subjektiver Tatbestand der Absichtlichkeit wird im Übrigen nach innerstaatlichem Maßstab aus den unter lit a dargelegten Gründen nicht verwirklicht.Die Schüttung auf der Eingriffsfläche stellt eine Standortbehandlung dar, die den weiteren Bestand der gänzlich geschützten Pflanzenarten an diesem konkreten Standort für mehrere Jahrzehnte (für Orchideen bis zu 160 Jahre) unmöglich macht. Legt man einen individuumsbezogenen Maßstab an, der auf den Wuchsort der konkreten Exemplare abstellt, ist der objektive Tatbestand erfüllt. Bei populationsbezogenem Verständnis (dazu oben Punkt 2.5.) wird der Tatbestand demgegenüber bereits nicht verwirklicht, weil geschützt nicht der Standort des einzelnen Individuums, sondern jener der lokalen Population ist und deren Fortbestand am Gesamtstandort gesichert bleibt. Ein subjektiver Tatbestand der Absichtlichkeit wird im Übrigen nach innerstaatlichem Maßstab aus den unter Litera a, dargelegten Gründen nicht verwirklicht.
Geht man von der Verwirklichung des Tatbestandes aus, greift jedenfalls der Befreiungstatbestand des § 23 Abs 4 letzter Satz TNSchG 2005. Danach liegtGeht man von der Verwirklichung des Tatbestandes aus, greift jedenfalls der Befreiungstatbestand des Paragraph 23, Absatz 4, letzter Satz TNSchG 2005. Danach liegt
„ein Verstoß gegen ein in dieser Verordnung vorgesehenes Verbot nach Abs 3 lit a Z 2 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von einem Vorhaben betroffenen Standorte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird”.„ein Verstoß gegen ein in dieser Verordnung vorgesehenes Verbot nach Absatz 3, Litera a, Ziffer 2, nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von einem Vorhaben betroffenen Standorte im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird”.
Das in § 2 Abs 2 lit b TNSchVO 2006 normierte Standortbehandlungsverbot beruht auf der Verordnungsermächtigung des § 23 Abs 3 lit a Z 2 TNSchG 2005, sodass der Befreiungstatbestand einschlägig ist. Auf die Ausführungen zur Bewahrung der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang unter lit a wird verwiesen: Der populationsbezogene Standort umfasst circa 118 ha; die Eingriffsfläche macht davon circa 2 % aus, auf den verbleibenden circa 116 ha (circa 98 %) bleiben Funktionsfähigkeit und Artenzusammensetzung vollumfänglich erhalten. Die langfristige flächenmäßige Reduktion des Standortes um circa 2 % für einen Zeitraum von 35 bis 80 Jahren (ein geschlossenes Vorkommen am ursprünglichen Vorkommensort wird erst nach etwa 160 Jahren wiederhergestellt sein) berührt die ökologische Funktion des Gesamtstandortes im räumlichen Zusammenhang nicht. Aus demselben Grund wäre auch bei populationsbezogenem Verständnis der objektive Tatbestand nicht erfüllt, weil der Fortbestand der lokalen Population am Standort gesichert ist.Das in Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, TNSchVO 2006 normierte Standortbehandlungsverbot beruht auf der Verordnungsermächtigung des Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, Ziffer 2, TNSchG 2005, sodass der Befreiungstatbestand einschlägig ist. Auf die Ausführungen zur Bewahrung der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang unter Litera a, wird verwiesen: Der populationsbezogene Standort umfasst circa 118 ha; die Eingriffsfläche macht davon circa 2 % aus, auf den verbleibenden circa 116 ha (circa 98 %) bleiben Funktionsfähigkeit und Artenzusammensetzung vollumfänglich erhalten. Die langfristige flächenmäßige Reduktion des Standortes um circa 2 % für einen Zeitraum von 35 bis 80 Jahren (ein geschlossenes Vorkommen am ursprünglichen Vorkommensort wird erst nach etwa 160 Jahren wiederhergestellt sein) berührt die ökologische Funktion des Gesamtstandortes im räumlichen Zusammenhang nicht. Aus demselben Grund wäre auch bei populationsbezogenem Verständnis der objektive Tatbestand nicht erfüllt, weil der Fortbestand der lokalen Population am Standort gesichert ist.
Ergebnis:
Der subjektive Tatbestand der Absichtlichkeit ist nicht erfüllt. Bei populationsbezogenem Verständnis ist der objektive Tatbestand nicht erfüllt; bei individuumsbezogenem Verständnis greift jedenfalls der Befreiungstatbestand des § 23 Abs 4 letzter Satz TNSchG 2005. Im Ergebnis ist der Verbotstatbestand des § 2 Abs 2 lit b TNSchVO 2006 nicht erfüllt.Der subjektive Tatbestand der Absichtlichkeit ist nicht erfüllt. Bei populationsbezogenem Verständnis ist der objektive Tatbestand nicht erfüllt; bei individuumsbezogenem Verständnis greift jedenfalls der Befreiungstatbestand des Paragraph 23, Absatz 4, letzter Satz TNSchG 2005. Im Ergebnis ist der Verbotstatbestand des Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, TNSchVO 2006 nicht erfüllt.
c) Keine Ausnahmebewilligung erforderlich
Eine artenschutzrechtliche Ausnahmebewilligung nach § 23 Abs 5 TNSchG 2005 iVm § 7 Abs 1 TNSchVO 2006 ist nicht erforderlich, weil bereits keine Verbotstatbestände nach § 2 Abs 2 TNSchVO 2006 verwirklicht werden. Die im Verfahren erörterte Alternativenprüfung betrifft die abfallwirtschaftsrechtliche Standortbeurteilung und damit allenfalls die Genehmigungsvoraussetzungen nach dem AWG 2002; sie ist nicht Gegenstand der ausschließlich naturschutzrechtlichen Prüfung, auf die das gegenständliche Verfahren nach § 42 Abs 1 Z 8 AWG 2002 beschränkt ist. Eine Alternativenprüfung im Sinne einer „anderen zufriedenstellenden Lösung” wäre im Artenschutzrecht überdies erst im Rahmen einer Ausnahmebewilligung nach §§ 23 Abs 5, 24 Abs 5 bzw 25 Abs 3 TNSchG 2005 anzustellen. Da kein Verbotstatbestand erfüllt und daher keine Ausnahmebewilligung erforderlich ist, ist für eine artenschutzrechtliche Alternativenprüfung kein Raum.Eine artenschutzrechtliche Ausnahmebewilligung nach Paragraph 23, Absatz 5, TNSchG 2005 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, TNSchVO 2006 ist nicht erforderlich, weil bereits keine Verbotstatbestände nach Paragraph 2, Absatz 2, TNSchVO 2006 verwirklicht werden. Die im Verfahren erörterte Alternativenprüfung betrifft die abfallwirtschaftsrechtliche Standortbeurteilung und damit allenfalls die Genehmigungsvoraussetzungen nach dem AWG 2002; sie ist nicht Gegenstand der ausschließlich naturschutzrechtlichen Prüfung, auf die das gegenständliche Verfahren nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 8, AWG 2002 beschränkt ist. Eine Alternativenprüfung im Sinne einer „anderen zufriedenstellenden Lösung” wäre im Artenschutzrecht überdies erst im Rahmen einer Ausnahmebewilligung nach Paragraphen 23, Absatz 5, 24, Absatz 5, bzw 25 Absatz 3, TNSchG 2005 anzustellen. Da kein Verbotstatbestand erfüllt und daher keine Ausnahmebewilligung erforderlich ist, ist für eine artenschutzrechtliche Alternativenprüfung kein Raum.
3.1.2. Teilweise geschützte Pflanzenarten (§ 2 Abs 3 und 4 iVm Anlage 3 TNSchVO 2006)3.1.2. Teilweise geschützte Pflanzenarten (Paragraph 2, Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Anlage 3 TNSchVO 2006)
Auf der Eingriffsfläche sind 2 teilweise geschützte Pflanzenarten gemäß § 2 Abs 3 TNSchVO 2006 iVm Anlage 3 nachgewiesen: der Seidelbast (Daphne mezereum, Anlage 3 lit b Z 20) und der Wald-Bärlapp (Lycopodium annotinum, Anlage 3 lit a Z 1 – „Bärlappe, alle”), wobei der Wald-Bärlapp zusätzlich im Anhang V der Habitat-Richtlinie gelistet ist. Für Anhang-V-Arten legt die Habitat-Richtlinie keine zwingenden Verbotstatbestände fest, sondern überlässt die Bestimmung von Beschränkungen den Mitgliedstaaten, sodass auch insoweit der innerstaatliche Auslegungsmaßstab gilt (vgl ErläutRV 527/24 BlgLT 18. GP 12). Die Verbote des § 2 Abs 4 TNSchVO 2006 beruhen auf § 23 Abs 3 TNSchG 2005. Prüfungsmaßstab und Befreiungstatbestände entsprechen jenen bei den gänzlich geschützten Arten (oben Punkt 3.1.1.); im Folgenden sind nur die Besonderheiten darzustellen.Auf der Eingriffsfläche sind 2 teilweise geschützte Pflanzenarten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, TNSchVO 2006 in Verbindung mit Anlage 3 nachgewiesen: der Seidelbast (Daphne mezereum, Anlage 3 Litera b, Ziffer 20,) und der Wald-Bärlapp (Lycopodium annotinum, Anlage 3 Litera a, Ziffer eins, – „Bärlappe, alle”), wobei der Wald-Bärlapp zusätzlich im Anhang römisch fünf der Habitat-Richtlinie gelistet ist. Für Anhang-V-Arten legt die Habitat-Richtlinie keine zwingenden Verbotstatbestände fest, sondern überlässt die Bestimmung von Beschränkungen den Mitgliedstaaten, sodass auch insoweit der innerstaatliche Auslegungsmaßstab gilt vergleiche ErläutRV 527/24 BlgLT 18. Gesetzgebungsperiode 12). Die Verbote des Paragraph 2, Absatz 4, TNSchVO 2006 beruhen auf Paragraph 23, Absatz 3, TNSchG 2005. Prüfungsmaßstab und Befreiungstatbestände entsprechen jenen bei den gänzlich geschützten Arten (oben Punkt 3.1.1.); im Folgenden sind nur die Besonderheiten darzustellen.
a) § 2 Abs 4 lit a TNSchVO 2006 (Entnahme oberirdischer Teile über einen Handstrauß hinaus)a) Paragraph 2, Absatz 4, Litera a, TNSchVO 2006 (Entnahme oberirdischer Teile über einen Handstrauß hinaus)
§ 2 Abs 4 lit a TNSchVO 2006 verbietet es, „die oberirdisch wachsenden Teile solcher Arten absichtlich in einer über einen Handstrauß hinausgehenden Menge zu entnehmen und zu befördern".Paragraph 2, Absatz 4, Litera a, TNSchVO 2006 verbietet es, „die oberirdisch wachsenden Teile solcher Arten absichtlich in einer über einen Handstrauß hinausgehenden Menge zu entnehmen und zu befördern".
Objektiver Tatbestand:
Durch die Sodenbergung und das anschließende Verbringen werden die Exemplare mitsamt ihren oberirdischen Teilen entnommen und befördert. Die Menge übersteigt angesichts der Zahl der betroffenen Exemplare einen Handstrauß. Der objektive Tatbestand ist daher erfüllt.
Subjektiver Tatbestand:
Der subjektive Tatbestand der Absichtlichkeit ist nach dem engeren innerstaatlichen Maßstab nicht erfüllt; die Umsiedlung dient gerade dem Schutz der Pflanzen vor Vernichtung, sodass es der sonstigen Partei nicht darauf ankommt, oberirdische Teile zu entnehmen (oben Punkt 3.1.1. lit a).Der subjektive Tatbestand der Absichtlichkeit ist nach dem engeren innerstaatlichen Maßstab nicht erfüllt; die Umsiedlung dient gerade dem Schutz der Pflanzen vor Vernichtung, sodass es der sonstigen Partei nicht darauf ankommt, oberirdische Teile zu entnehmen (oben Punkt 3.1.1. Litera a,).
Befreiungstatbestand:
Im Übrigen greift der sinngemäß anwendbare Befreiungstatbestand des § 23 Abs 4 lit a TNSchG 2005 aus den unter Punkt 3.1.1. lit a dargelegten Gründen, weil die Entnahme im Rahmen einer auf den Schutz vor Vernichtung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Vorkommensorte gerichteten, erforderlichen und unvermeidbaren Maßnahme erfolgt.Im Übrigen greift der sinngemäß anwendbare Befreiungstatbestand des Paragraph 23, Absatz 4, Litera a, TNSchG 2005 aus den unter Punkt 3.1.1. Litera a, dargelegten Gründen, weil die Entnahme im Rahmen einer auf den Schutz vor Vernichtung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Vorkommensorte gerichteten, erforderlichen und unvermeidbaren Maßnahme erfolgt.
Ergebnis:
Der subjektive Tatbestand der Absichtlichkeit ist nicht erfüllt; im Übrigen greift der sinngemäß anwendbare Befreiungstatbestand des § 23 Abs 4 lit a TNSchG 2005. Der Verbotstatbestand des § 2 Abs 4 lit a TNSchVO 2006 ist daher nicht erfüllt. Der subjektive Tatbestand der Absichtlichkeit ist nicht erfüllt; im Übrigen greift der sinngemäß anwendbare Befreiungstatbestand des Paragraph 23, Absatz 4, Litera a, TNSchG 2005. Der Verbotstatbestand des Paragraph 2, Absatz 4, Litera a, TNSchVO 2006 ist daher nicht erfüllt.
b) § 2 Abs 4 lit b TNSchVO 2006 iVm § 23 Abs 4 lit a TNSchG 2005 (Entfernen unterirdischer Teile)b) Paragraph 2, Absatz 4, Litera b, TNSchVO 2006 in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, Litera a, TNSchG 2005 (Entfernen unterirdischer Teile)
§ 2 Abs 4 lit b TNSchVO 2006 verbietet es, „die unterirdisch wachsenden Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen) solcher Arten absichtlich von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben”. Durch die Sodenbergung werden auch die unterirdischen Teile von Seidelbast und Wald-Bärlapp entfernt und befördert; der objektive Tatbestand ist insoweit berührt. Der subjektive Tatbestand der Absichtlichkeit ist nach innerstaatlichem Maßstab nicht erfüllt; zudem greift der sinngemäß anwendbare Befreiungstatbestand des § 23 Abs 4 lit a TNSchG 2005 aus den unter Punkt 3.1.1. lit a) dargelegten Gründen, weil die Entnahme im Rahmen einer auf den Schutz vor Vernichtung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Vorkommensorte gerichteten, erforderlichen und unvermeidbaren Maßnahme erfolgt. Die Umsiedlung von Seidelbast und Wald-Bärlapp gilt fachlich als deutlich erfolgversprechender als jene der Orchideen; für diese Arten wird eine Wiederetablierung binnen etwa 15 Jahren prognostiziert. Feilbieten, Veräußern und Erwerben finden nicht statt. Paragraph 2, Absatz 4, Litera b, TNSchVO 2006 verbietet es, „die unterirdisch wachsenden Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen) solcher Arten absichtlich von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben”. Durch die Sodenbergung werden auch die unterirdischen Teile von Seidelbast und Wald-Bärlapp entfernt und befördert; der objektive Tatbestand ist insoweit berührt. Der subjektive Tatbestand der Absichtlichkeit ist nach innerstaatlichem Maßstab nicht erfüllt; zudem greift der sinngemäß anwendbare Befreiungstatbestand des Paragraph 23, Absatz 4, Litera a, TNSchG 2005 aus den unter Punkt 3.1.1. Litera a,) dargelegten Gründen, weil die Entnahme im Rahmen einer auf den Schutz vor Vernichtung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Vorkommensorte gerichteten, erforderlichen und unvermeidbaren Maßnahme erfolgt. Die Umsiedlung von Seidelbast und Wald-Bärlapp gilt fachlich als deutlich erfolgversprechender als jene der Orchideen; für diese Arten wird eine Wiederetablierung binnen etwa 15 Jahren prognostiziert. Feilbieten, Veräußern und Erwerben finden nicht statt.
Ergebnis:
Der subjektive Tatbestand der Absichtlichkeit ist nicht erfüllt; im Übrigen greift der sinngemäß anwendbare Befreiungstatbestand des § 23 Abs 4 lit a TNSchG 2005. Im Ergebnis ist der Verbotstatbestand des § 2 Abs 4 lit b TNSchVO 2006 nicht erfüllt. Der subjektive Tatbestand der Absichtlichkeit ist nicht erfüllt; im Übrigen greift der sinngemäß anwendbare Befreiungstatbestand des Paragraph 23, Absatz 4, Litera a, TNSchG 2005. Im Ergebnis ist der Verbotstatbestand des Paragraph 2, Absatz 4, Litera b, TNSchVO 2006 nicht erfüllt.
c) § 2 Abs 4 lit c TNSchVO 2006 iVm § 23 Abs 4 letzter Satz TNSchG 2005 (Standortbehandlung)c) Paragraph 2, Absatz 4, Litera c, TNSchVO 2006 in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, letzter Satz TNSchG 2005 (Standortbehandlung)
§ 2 Abs 4 lit c TNSchVO 2006 verbietet es, „den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird”. Durch die Rodung und Schüttung wird der Standort temporär vernichtet; bei individuumsbezogenem Maßstab ist der objektive Tatbestand erfüllt, bei populationsbezogenem Verständnis hingegen bereits nicht [oben Punkt 2.5. und 3.1.1. lit b)]. Jedenfalls ist ein Verstoß zu verneinen, weil der Befreiungstatbestand des § 23 Abs 4 letzter Satz TNSchG 2005 (Verbot nach § 23 Abs 3 lit a Z 2) sinngemäß greift: Die ökologische Funktion des populationsbezogenen Standortes im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt, da über 98 % des Gesamtstandortes unberührt bleiben [vgl Punkt 3.1.1. lit b)]. Paragraph 2, Absatz 4, Litera c, TNSchVO 2006 verbietet es, „den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird”. Durch die Rodung und Schüttung wird der Standort temporär vernichtet; bei individuumsbezogenem Maßstab ist der objektive Tatbestand erfüllt, bei populationsbezogenem Verständnis hingegen bereits nicht [oben Punkt 2.5. und 3.1.1. Litera b,)]. Jedenfalls ist ein Verstoß zu verneinen, weil der Befreiungstatbestand des Paragraph 23, Absatz 4, letzter Satz TNSchG 2005 (Verbot nach Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, Ziffer 2,) sinngemäß greift: Die ökologische Funktion des populationsbezogenen Standortes im räumlichen Zusammenhang bleibt gewahrt, da über 98 % des Gesamtstandortes unberührt bleiben [vgl Punkt 3.1.1. Litera b,)].
Ergebnis:
Es greift jedenfalls der Befreiungstatbestand des § 23 Abs 4 letzter Satz TNSchG 2005 sinngemäß. Der Verbotstatbestand des § 2 Abs 4 lit c TNSchVO 2006 ist nicht erfüllt. Es greift jedenfalls der Befreiungstatbestand des Paragraph 23, Absatz 4, letzter Satz TNSchG 2005 sinngemäß. Der Verbotstatbestand des Paragraph 2, Absatz 4, Litera c, TNSchVO 2006 ist nicht erfüllt.
3.1.3. Gefährdete besondere Pflanzengesellschaften (§ 3 TNSchVO 2006 iVm Anlage 4)3.1.3. Gefährdete besondere Pflanzengesellschaften (Paragraph 3, TNSchVO 2006 in Verbindung mit Anlage 4)
Nach § 3 TNSchVO 2006 sind die in der Anlage 4 angeführten gefährdeten besonderen Pflanzengesellschaften dahingehend geschützt, „als es verboten ist, ihre Standorte so zu behandeln, dass ihr Fortbestand erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird, insbesondere die natürliche Artenzusammensetzung der Pflanzengesellschaft verändert wird”. Die auf der Eingriffsfläche vorkommenden Pflanzengesellschaften – Erika-Kiefernwald, Fichten-Kiefernwald und Fichtenwald – sind weder in der Anlage 4 TNSchVO 2006 als gefährdet gelistet noch dem FFH-Lebensraumtyp 9410 nach Anhang I der Habitat-Richtlinie zuzuordnen. Der sachliche Anwendungsbereich des § 3 TNSchVO 2006 ist daher nicht eröffnet. Nach Paragraph 3, TNSchVO 2006 sind die in der Anlage 4 angeführten gefährdeten besonderen Pflanzengesellschaften dahingehend geschützt, „als es verboten ist, ihre Standorte so zu behandeln, dass ihr Fortbestand erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird, insbesondere die natürliche Artenzusammensetzung der Pflanzengesellschaft verändert wird”. Die auf der Eingriffsfläche vorkommenden Pflanzengesellschaften – Erika-Kiefernwald, Fichten-Kiefernwald und Fichtenwald – sind weder in der Anlage 4 TNSchVO 2006 als gefährdet gelistet noch dem FFH-Lebensraumtyp 9410 nach Anhang römisch eins der Habitat-Richtlinie zuzuordnen. Der sachliche Anwendungsbereich des Paragraph 3, TNSchVO 2006 ist daher nicht eröffnet.
Ergebnis:
Dieser Verbotstatbestand wird nicht berührt.
Gesamtergebnis zu § 23 TNSchG 2005: Gesamtergebnis zu Paragraph 23, TNSchG 2005:
Es ist kein Verbotstatbestand nach § 23 TNSchG 2005 iVm §§ 2, 3 TNSchVO 2006 erfüllt.Es ist kein Verbotstatbestand nach Paragraph 23, TNSchG 2005 in Verbindung mit Paragraphen 2, 3, TNSchVO 2006 erfüllt.
3.2. Tierarten (§ 24 TNSchG 2005 iVm §§ 4, 5 TNSchVO 2006)3.2. Tierarten (Paragraph 24, TNSchG 2005 in Verbindung mit Paragraphen 4, 5, TNSchVO 2006)
3.2.1. Glattnatter (Coronella austriacirca) – Anhang-IV-Art (§ 4 TNSchVO 2006 iVm § 24 Abs 2 TNSchG 2005)3.2.1. Glattnatter (Coronella austriacirca) – Anhang-IV-Art (Paragraph 4, TNSchVO 2006 in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, TNSchG 2005)
Die Glattnatter (Schlingnatter, Coronella austriacirca) ist als Art des Anhangs IV lit a der Habitat-Richtlinie gemäß § 4 Abs 1 TNSchVO 2006 iVm Anlage 5 zur streng geschützten Tierart erklärt. Es gelten unmittelbar die Verbote des § 24 Abs 2 TNSchG 2005. § 4 Abs 2 TNSchVO 2006 wiederholt diese Verbote auf Verordnungsebene; die Verordnung verwendet dabei noch den Begriff „absichtlich“ der für diese unionsrechtlich determinierte Art jedoch unionsautonom als „vorsätzlich“ auszulegen ist. Die nachfolgende Prüfung der gesetzlichen Verbotstatbestände gilt für die korrespondierenden Verbote des § 4 Abs 2 TNSchVO 2006 in gleicher Weise. Es genügt hier bedingter Vorsatz, das heißt, dass der Eintritt des Verbotserfolges billigend in Kauf genommen wird.Die Glattnatter (Schlingnatter, Coronella austriacirca) ist als Art des Anhangs römisch vier Litera a, der Habitat-Richtlinie gemäß Paragraph 4, Absatz eins, TNSchVO 2006 in Verbindung mit Anlage 5 zur streng geschützten Tierart erklärt. Es gelten unmittelbar die Verbote des Paragraph 24, Absatz 2, TNSchG 2005. Paragraph 4, Absatz 2, TNSchVO 2006 wiederholt diese Verbote auf Verordnungsebene; die Verordnung verwendet dabei noch den Begriff „absichtlich“ der für diese unionsrechtlich determinierte Art jedoch unionsautonom als „vorsätzlich“ auszulegen ist. Die nachfolgende Prüfung der gesetzlichen Verbotstatbestände gilt für die korrespondierenden Verbote des Paragraph 4, Absatz 2, TNSchVO 2006 in gleicher Weise. Es genügt hier bedingter Vorsatz, das heißt, dass der Eintritt des Verbotserfolges billigend in Kauf genommen wird.
Bei der Beurteilung, ob ein Verbotstatbestand verwirklicht wird, ist das Vorhaben in seiner Gesamtheit zu betrachten; projektimmanente Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sowie die bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen sind bereits auf der Ebene des Verbotstatbestandes (und nicht erst im Rahmen einer Ausnahmebewilligung) zu berücksichtigen (vgl VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn 525; dazu oben Punkt 2.4.). Solche Vermeidungsmaßnahmen verhindern die Verwirklichung des Verbotstatbestandes und sind von rein kompensatorischen Maßnahmen zu unterscheiden.Bei der Beurteilung, ob ein Verbotstatbestand verwirklicht wird, ist das Vorhaben in seiner Gesamtheit zu betrachten; projektimmanente Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sowie die bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen sind bereits auf der Ebene des Verbotstatbestandes (und nicht erst im Rahmen einer Ausnahmebewilligung) zu berücksichtigen vergleiche , VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn 525; dazu oben Punkt 2.4.). Solche Vermeidungsmaßnahmen verhindern die Verwirklichung des Verbotstatbestandes und sind von rein kompensatorischen Maßnahmen zu unterscheiden.
Nach den Sachverhaltsfeststellungen befinden sich die Hauptlebensräume der Glattnatter – die Kernhabitate für Überwinterung und Jagd – nördlich und westlich der Eingriffsfläche (U-Südhang und T). Die Eingriffsfläche selbst stellt aufgrund fehlender Trockenheit und Besonnung keinen funktionalen Lebensraum für diese Art dar; sie bietet weder Überwinterungs- noch nennenswerte Jagdmöglichkeiten. Ein Eindringen einzelner Individuen im Zuge von Wanderbewegungen kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
a) § 24 Abs 2 lit a TNSchG 2005 (Fang- und Tötungsverbot)a) Paragraph 24, Absatz 2, Litera a, TNSchG 2005 (Fang- und Tötungsverbot)
Nach § 24 Abs 2 lit a TNSchG 2005 ist es verboten, „vorsätzlich wild lebende Tiere zu fangen oder zu töten”.Nach Paragraph 24, Absatz 2, Litera a, TNSchG 2005 ist es verboten, „vorsätzlich wild lebende Tiere zu fangen oder zu töten”.
Tötungsverbot:
Das Tötungsverbot ist individuumsbezogen zu beurteilen; maßgeblich ist das Tötungsrisiko für das einzelne Exemplar, nicht eine Auswirkung auf den Erhaltungszustand der Population (vgl VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn 499). Für die Prüfung, ob eine Tötung im Sinne des unionsautonomen Vorsatzbegriffes billigend in Kauf genommen wird, ist nach dieser Rechtsprechung darauf abzustellen, ob das Vorhaben das Tötungsrisiko gegenüber dem allgemeinen Naturgeschehen signifikant erhöht. Dieser Maßstab ist nunmehr in § 24 Abs 4 lit a Z 1 TNSchG 2005 ausdrücklich kodifiziert; danach liegt ein Verstoß gegen das Tötungsverbot nicht vor, wennDas Tötungsverbot ist individuumsbezogen zu beurteilen; maßgeblich ist das Tötungsrisiko für das einzelne Exemplar, nicht eine Auswirkung auf den Erhaltungszustand der Population vergleiche , VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn 499). Für die Prüfung, ob eine Tötung im Sinne des unionsautonomen Vorsatzbegriffes billigend in Kauf genommen wird, ist nach dieser Rechtsprechung darauf abzustellen, ob das Vorhaben das Tötungsrisiko gegenüber dem allgemeinen Naturgeschehen signifikant erhöht. Dieser Maßstab ist nunmehr in Paragraph 24, Absatz 4, Litera a, Ziffer eins, TNSchG 2005 ausdrücklich kodifiziert; danach liegt ein Verstoß gegen das Tötungsverbot nicht vor, wenn
„durch ein Vorhaben das Tötungsrisiko für die Tiere nicht signifikant erhöht wird und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann”.
Beide Voraussetzungen sind erfüllt. Da die Eingriffsfläche keinen Hauptlebensraum darstellt, ist bereits das Tötungsrisiko von vornherein gering. Es wird durch die projektimmanenten Schutzmaßnahmen weiter auf ein nicht signifikantes Maß reduziert: Vor Beginn der Inbetriebnahme wird die gesamte Fläche reptiliendicht abgezäunt; durch das Ausbringen künstlicher Verstecke (Reptilienmatten/-bleche) erfolgt eine regelmäßige Kontrolle und ein Absammeln etwaiger Individuen mit anschließender Umsiedlung in unberührte Bereiche (Projektmodifikation 19.2.2026, Beilage ./D zu OZ 21). Dass eine Tötung einzelner wandernder Individuen nicht völlig auszuschließen ist, steht der Verneinung einer signifikanten Risikoerhöhung nicht entgegen; ein Nullrisiko ist nicht zu verlangen (vgl ErläutRV 527/24 BlgLT 18. GP 14). Die reptiliendichte Einzäunung in Kombination mit dem systematischen Absammeln stellt die gebotene, verhältnismäßige und fachlich anerkannte Schutzmaßnahme dar; das verbleibende Restrisiko ist unvermeidbar und als sozialadäquat hinzunehmen.Beide Voraussetzungen sind erfüllt. Da die Eingriffsfläche keinen Hauptlebensraum darstellt, ist bereits das Tötungsrisiko von vornherein gering. Es wird durch die projektimmanenten Schutzmaßnahmen weiter auf ein nicht signifikantes Maß reduziert: Vor Beginn der Inbetriebnahme wird die gesamte Fläche reptiliendicht abgezäunt; durch das Ausbringen künstlicher Verstecke (Reptilienmatten/-bleche) erfolgt eine regelmäßige Kontrolle und ein Absammeln etwaiger Individuen mit anschließender Umsiedlung in unberührte Bereiche (Projektmodifikation 19.2.2026, Beilage ./D zu OZ 21). Dass eine Tötung einzelner wandernder Individuen nicht völlig auszuschließen ist, steht der Verneinung einer signifikanten Risikoerhöhung nicht entgegen; ein Nullrisiko ist nicht zu verlangen vergleiche ErläutRV 527/24 BlgLT 18. Gesetzgebungsperiode 14). Die reptiliendichte Einzäunung in Kombination mit dem systematischen Absammeln stellt die gebotene, verhältnismäßige und fachlich anerkannte Schutzmaßnahme dar; das verbleibende Restrisiko ist unvermeidbar und als sozialadäquat hinzunehmen.
Da das Tötungsrisiko nicht signifikant erhöht wird, wird der Verbotserfolg auch nicht im Sinne des unionsautonomen Vorsatzbegriffes billigend in Kauf genommen. Das Tötungsverbot ist daher nicht verwirklicht.
Fangverbot:
Soweit durch das Absammeln und Umsiedeln zugleich der Tatbestand des Fangens berührt wird, fehlt es bereits am bedingten Vorsatz im Sinne des unionsautonomen Vorsatzbegriffes. Das mit subjektiven Elementen aufgeladene Unionsrecht bietet den Spielraum, Maßnahmen, denen die Absicht zugrunde liegt, den Eintritt eines größeren Schadens für die betroffenen Individuen zu verhindern, nicht als absichtlichen Fang einzustufen; für ein tatbestandsmäßiges Handeln müsste nicht nur der Fang an sich, sondern auch die damit verbundene Gefährdung gewollt sein oder in Kauf genommen werden, was hier gerade nicht der Fall ist (vgl ErläutRV527/24 BlgLT 18. GP 15). Überdies greift der Befreiungstatbestand des § 24 Abs 4 lit b Z 1 TNSchG 2005. Danach liegt ein Verstoß gegen das Fangverbot nicht vor, wennSoweit durch das Absammeln und Umsiedeln zugleich der Tatbestand des Fangens berührt wird, fehlt es bereits am bedingten Vorsatz im Sinne des unionsautonomen Vorsatzbegriffes. Das mit subjektiven Elementen aufgeladene Unionsrecht bietet den Spielraum, Maßnahmen, denen die Absicht zugrunde liegt, den Eintritt eines größeren Schadens für die betroffenen Individuen zu verhindern, nicht als absichtlichen Fang einzustufen; für ein tatbestandsmäßiges Handeln müsste nicht nur der Fang an sich, sondern auch die damit verbundene Gefährdung gewollt sein oder in Kauf genommen werden, was hier gerade nicht der Fall ist vergleiche , ErläutRV527/24 BlgLT 18. Gesetzgebungsperiode 15). Überdies greift der Befreiungstatbestand des Paragraph 24, Absatz 4, Litera b, Ziffer eins, TNSchG 2005. Danach liegt ein Verstoß gegen das Fangverbot nicht vor, wenn
„Tiere oder ihre Eier im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder der Eier vor Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion ihrer Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigung unvermeidbar ist”.
Das Absammeln dient unmittelbar dem Schutz der Tiere vor Tötung, wird durch qualifiziertes Personal (ökologische Baubegleitung) fachgerecht durchgeführt und ist unvermeidbar, weil ohne aktives Absammeln das Tötungsrisiko trotz Einzäunung nicht hinreichend gesenkt werden könnte.
Ergebnis:
Bereits in objektiver Hinsicht ist der Verbotstatbestand nach § 24 Abs 2 lit a TNSchG 2005 nicht erfüllt. Bereits in objektiver Hinsicht ist der Verbotstatbestand nach Paragraph 24, Absatz 2, Litera a, TNSchG 2005 nicht erfüllt.
b) § 24 Abs 2 lit b TNSchG 2005 (Störungsverbot)b) Paragraph 24, Absatz 2, Litera b, TNSchG 2005 (Störungsverbot)
Nach § 24 Abs 2 lit b TNSchG 2005 ist es verboten, „vorsätzlich wild lebende Tiere zu stören, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten”.Nach Paragraph 24, Absatz 2, Litera b, TNSchG 2005 ist es verboten, „vorsätzlich wild lebende Tiere zu stören, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten”.
Das Störungsverbot ist (anders als das Tötungsverbot) populationsbezogen zu beurteilen; es bezieht sich auf die Art und nicht auf das einzelne Individuum. Eine Störung ist nur dann tatbestandsmäßig, wenn sie sich auf die Erhaltung der Art erheblich auswirkt, also wenn sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert, etwa weil sich die Zahl der Individuen feststellbar verringert oder der Lebensraum verkleinert wird (vgl VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn 508).Das Störungsverbot ist (anders als das Tötungsverbot) populationsbezogen zu beurteilen; es bezieht sich auf die Art und nicht auf das einzelne Individuum. Eine Störung ist nur dann tatbestandsmäßig, wenn sie sich auf die Erhaltung der Art erheblich auswirkt, also wenn sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert, etwa weil sich die Zahl der Individuen feststellbar verringert oder der Lebensraum verkleinert wird vergleiche VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn 508).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Da die Eingriffsfläche keinen essenziellen Lebensraum der Glattnatter darstellt, können dort keine für die Erhaltung der lokalen Population bedeutsamen Verhaltensweisen beeinträchtigt werden. Eine Beeinträchtigung der lokalen Population oder ihres Erhaltungszustandes ist nach den Sachverhaltsfeststellungen auszuschließen.
Ergebnis:
Der Verbotstatbestand nach § 24 Abs 2 lit b TNSchG 2005 ist nicht verwirklicht. Der Verbotstatbestand nach Paragraph 24, Absatz 2, Litera b, TNSchG 2005 ist nicht verwirklicht.
c) § 24 Abs 2 lit c TNSchG 2005 (Verbot der Zerstörung/Entnahme von Eiern)c) Paragraph 24, Absatz 2, Litera c, TNSchG 2005 (Verbot der Zerstörung/Entnahme von Eiern)
Nach § 24 Abs 2 lit c TNSchG 2005 ist es verboten, „vorsätzlich Eier wild lebender Tiere zu zerstören oder aus der Natur zu entnehmen”. Nach Paragraph 24, Absatz 2, Litera c, TNSchG 2005 ist es verboten, „vorsätzlich Eier wild lebender Tiere zu zerstören oder aus der Natur zu entnehmen”.
Eine Zerstörung oder Entnahme von Eiern der Glattnatter ist nach dem Projektinhalt nicht vorgesehen und mangels Habitatbezugs der Eingriffsfläche auch nicht zu erwarten. Der Tatbestand ist daher nicht erfüllt.
Ergebnis:
Der Verbotstatbestand nach § 24 Abs 2 lit c TNSchG 2005 ist nicht erfüllt. Der Verbotstatbestand nach Paragraph 24, Absatz 2, Litera c, TNSchG 2005 ist nicht erfüllt.
d) § 24 Abs 2 lit d TNSchG 2005 (Verbot der Beschädigung/Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten)d) Paragraph 24, Absatz 2, Litera d, TNSchG 2005 (Verbot der Beschädigung/Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten)
Nach § 24 Abs 2 lit d TNSchG 2005 ist es verboten, „Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere zu beschädigen oder zu zerstören”.Nach Paragraph 24, Absatz 2, Litera d, TNSchG 2005 ist es verboten, „Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere zu beschädigen oder zu zerstören”.
Maßgeblich ist die Aufrechterhaltung der ökologischen Funktionalität dieser Stätten; dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit durch geeignete, sowohl konfliktmindernde als auch funktionserhaltende Maßnahmen sichergestellt wird, dass die für die geschützten Stätten gestellten Anforderungen weiterhin erfüllt werden (vgl VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn 512). Da sich auf der Eingriffsfläche keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Glattnatter befinden (die Kernhabitate für Überwinterung und Jagd liegen nachweislich nördlich und westlich der Eingriffsfläche), ist der objektive Tatbestand bereits nicht erfüllt. Im Übrigen läge nach § 24 Abs 4 lit d TNSchG 2005 auch deshalb kein Verstoß vor, weil die ökologische Funktion der betroffenen Stätten im räumlichen Zusammenhang – in den unberührten Hauptlebensräumen nördlich und westlich der Eingriffsfläche – weiterhin erfüllt wird.Maßgeblich ist die Aufrechterhaltung der ökologischen Funktionalität dieser Stätten; dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit durch geeignete, sowohl konfliktmindernde als auch funktionserhaltende Maßnahmen sichergestellt wird, dass die für die geschützten Stätten gestellten Anforderungen weiterhin erfüllt werden vergleiche VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn 512). Da sich auf der Eingriffsfläche keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Glattnatter befinden (die Kernhabitate für Überwinterung und Jagd liegen nachweislich nördlich und westlich der Eingriffsfläche), ist der objektive Tatbestand bereits nicht erfüllt. Im Übrigen läge nach Paragraph 24, Absatz 4, Litera d, TNSchG 2005 auch deshalb kein Verstoß vor, weil die ökologische Funktion der betroffenen Stätten im räumlichen Zusammenhang – in den unberührten Hauptlebensräumen nördlich und westlich der Eingriffsfläche – weiterhin erfüllt wird.
Ergebnis:
Der Verbotstatbestand nach § 24 Abs 2 lit d TNSchG 2005 ist nicht erfüllt. Der Verbotstatbestand nach Paragraph 24, Absatz 2, Litera d, TNSchG 2005 ist nicht erfüllt.
e) § 24 Abs 2 lit e und f TNSchG 2005 (Besitz- und Vermarktungsverbote)e) Paragraph 24, Absatz 2, Litera e und f TNSchG 2005 (Besitz- und Vermarktungsverbote)
Nach § 24 Abs 2 lit e TNSchG 2005 ist das Besitzen von Exemplaren verboten, nach lit f das Verkaufen, Kaufen, Tauschen sowie Anbieten zum Verkauf oder Tausch und das Befördern. Eine Inbesitznahme zu anderen Zwecken als der unmittelbaren, dem Schutz der Tiere dienenden Umsiedlung ist nicht vorgesehen; eine Vermarktung findet nicht statt. Die Tatbestände sind nicht berührt. Nach Paragraph 24, Absatz 2, Litera e, TNSchG 2005 ist das Besitzen von Exemplaren verboten, nach Litera f, das Verkaufen, Kaufen, Tauschen sowie Anbieten zum Verkauf oder Tausch und das Befördern. Eine Inbesitznahme zu anderen Zwecken als der unmittelbaren, dem Schutz der Tiere dienenden Umsiedlung ist nicht vorgesehen; eine Vermarktung findet nicht statt. Die Tatbestände sind nicht berührt.
Ergebnis:
Der Verbotstatbestand nach § 24 Abs 2 lit e und f TNSchG 2005 ist nicht verwirklicht. Der Verbotstatbestand nach Paragraph 24, Absatz 2, Litera e und f TNSchG 2005 ist nicht verwirklicht.
Gesamtergebnis zur Glattnatter:
Es ist kein Verbotstatbestand nach § 24 Abs 2 TNSchG 2005 erfüllt. Eine Ausnahmebewilligung nach § 24 Abs 5 TNSchG 2005 ist daher nicht erforderlich.Es ist kein Verbotstatbestand nach Paragraph 24, Absatz 2, TNSchG 2005 erfüllt. Eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 24, Absatz 5, TNSchG 2005 ist daher nicht erforderlich.
3.2.2. Eichhörnchen und hügelbauende Waldameisen (§ 5 TNSchVO 2006 iVm Anlage 6)3.2.2. Eichhörnchen und hügelbauende Waldameisen (Paragraph 5, TNSchVO 2006 in Verbindung mit Anlage 6)
Eichhörnchen und hügelbauende Waldameisen sind als Arten der Anlage 6 TNSchVO 2006 gemäß § 5 Abs 1 TNSchVO 2006 (gestützt auf § 24 Abs 3 TNSchG 2005) geschützt. Als rein landesrechtlich geschützte Arten unterliegen sie dem engeren innerstaatlichen Absichtlichkeitsbegriff. Die Befreiungstatbestände des § 24 Abs 4 TNSchG 2005 sind nach dessen letztem Satz sinngemäß anzuwenden. Durch den Deponiebau und die damit verbundene Rodung kommt es für beide Arten zu einem temporären Lebensraumverlust auf der Eingriffsfläche.Eichhörnchen und hügelbauende Waldameisen sind als Arten der Anlage 6 TNSchVO 2006 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, TNSchVO 2006 (gestützt auf Paragraph 24, Absatz 3, TNSchG 2005) geschützt. Als rein landesrechtlich geschützte Arten unterliegen sie dem engeren innerstaatlichen Absichtlichkeitsbegriff. Die Befreiungstatbestände des Paragraph 24, Absatz 4, TNSchG 2005 sind nach dessen letztem Satz sinngemäß anzuwenden. Durch den Deponiebau und die damit verbundene Rodung kommt es für beide Arten zu einem temporären Lebensraumverlust auf der Eingriffsfläche.
a) § 5 Abs 2 lit a TNSchVO 2006 (Beunruhigen, Verfolgen, Fangen, Halten, Verwahren, Befördern, Töten)a) Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TNSchVO 2006 (Beunruhigen, Verfolgen, Fangen, Halten, Verwahren, Befördern, Töten)
Nach § 5 Abs 2 lit a TNSchVO 2006 ist es verboten, „absichtlich Tiere zu beunruhigen, zu verfolgen, zu fangen, zu halten, im lebenden oder toten Zustand zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern, zu erwerben oder zu töten”.Nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TNSchVO 2006 ist es verboten, „absichtlich Tiere zu beunruhigen, zu verfolgen, zu fangen, zu halten, im lebenden oder toten Zustand zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern, zu erwerben oder zu töten”.
Umsiedlung der Waldameisenhügel:
Alle auf der Fläche befindlichen Ameisenhügel werden unter ökologischer Baubegleitung mit der Baggerschaufel fachgerecht versetzt, wobei Form und Größe erhalten bleiben (Projektmodifikation 30.1.2025). Damit werden dem Grunde nach die Tathandlungen des Fangens und Beförderns berührt. Der subjektive Tatbestand der Absichtlichkeit nach dem engeren innerstaatlichen Maßstab ist jedoch nicht erfüllt, weil die Versetzung der Hügel nicht auf eine Schädigung der Tiere gerichtet ist, sondern deren Erhaltung dient; ohne diese Maßnahme würden die Waldameisen ihren gesamten Lebensraum verlieren. Überdies greift der nach § 24 Abs 4 letzter Satz TNSchG 2005 sinngemäß anwendbare Befreiungstatbestand des § 24 Abs 4 lit b Z 1 TNSchG 2005, weil die Umsiedlung im Rahmen einer erforderlichen, auf den Schutz der Tiere gerichteten Maßnahme durch qualifiziertes Personal erfolgt und unvermeidbar ist.Alle auf der Fläche befindlichen Ameisenhügel werden unter ökologischer Baubegleitung mit der Baggerschaufel fachgerecht versetzt, wobei Form und Größe erhalten bleiben (Projektmodifikation 30.1.2025). Damit werden dem Grunde nach die Tathandlungen des Fangens und Beförderns berührt. Der subjektive Tatbestand der Absichtlichkeit nach dem engeren innerstaatlichen Maßstab ist jedoch nicht erfüllt, weil die Versetzung der Hügel nicht auf eine Schädigung der Tiere gerichtet ist, sondern deren Erhaltung dient; ohne diese Maßnahme würden die Waldameisen ihren gesamten Lebensraum verlieren. Überdies greift der nach Paragraph 24, Absatz 4, letzter Satz TNSchG 2005 sinngemäß anwendbare Befreiungstatbestand des Paragraph 24, Absatz 4, Litera b, Ziffer eins, TNSchG 2005, weil die Umsiedlung im Rahmen einer erforderlichen, auf den Schutz der Tiere gerichteten Maßnahme durch qualifiziertes Personal erfolgt und unvermeidbar ist.
Eichhörnchen:
Durch die zeitliche Beschränkung der Rodungsarbeiten auf den Zeitraum Ende Juli bis Anfang März – außerhalb der Paarungs- und Brutzeit (Projektmodifikation 30.1.2025) – wird eine direkte Tötung oder Verletzung von Jung- oder Alttieren während der sensiblen Phase effektiv verhindert. Eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos liegt nicht vor. Die nach § 24 Abs 4 letzter Satz TNSchG 2005 sinngemäß anwendbaren Voraussetzungen des § 24 Abs 4 lit a Z 1 TNSchG 2005 (keine signifikante Risikoerhöhung; Unvermeidbarkeit der verbleibenden Beeinträchtigung bei gebotenen Schutzmaßnahmen) sind erfüllt; verbleibende Restrisiken sind sozialadäquat.Durch die zeitliche Beschränkung der Rodungsarbeiten auf den Zeitraum Ende Juli bis Anfang März – außerhalb der Paarungs- und Brutzeit (Projektmodifikation 30.1.2025) – wird eine direkte Tötung oder Verletzung von Jung- oder Alttieren während der sensiblen Phase effektiv verhindert. Eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos liegt nicht vor. Die nach Paragraph 24, Absatz 4, letzter Satz TNSchG 2005 sinngemäß anwendbaren Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, Litera a, Ziffer eins, TNSchG 2005 (keine signifikante Risikoerhöhung; Unvermeidbarkeit der verbleibenden Beeinträchtigung bei gebotenen Schutzmaßnahmen) sind erfüllt; verbleibende Restrisiken sind sozialadäquat.
Ergebnis:
Der subjektive Tatbestand der Absichtlichkeit ist nicht erfüllt; überdies greift hinsichtlich der Hügelversetzung der sinngemäß anwendbare Befreiungstatbestand des § 24 Abs 4 lit b Z 1 TNSchG 2005, hinsichtlich des Eichhörnchens jeder des § 24 Abs 4 lit a Z 1 TNSchG 2005. Der Verbotstatbestand des § 5 Abs 2 lit a TNSchVO 2006 ist nicht erfüllt. Der subjektive Tatbestand der Absichtlichkeit ist nicht erfüllt; überdies greift hinsichtlich der Hügelversetzung der sinngemäß anwendbare Befreiungstatbestand des Paragraph 24, Absatz 4, Litera b, Ziffer eins, TNSchG 2005, hinsichtlich des Eichhörnchens jeder des Paragraph 24, Absatz 4, Litera a, Ziffer eins, TNSchG 2005. Der Verbotstatbestand des Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TNSchVO 2006 ist nicht erfüllt.
b) § 5 Abs 2 lit b TNSchVO 2006 (Entwicklungsformen)b) Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TNSchVO 2006 (Entwicklungsformen)
Nach § 5 Abs 2 lit b TNSchVO 2006 ist es verboten, „absichtlich Entwicklungsformen von Tieren (wie etwa Eier, Larven und Puppen) geschützter Arten aus ihrer natürlichen Umgebung zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben”. Nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TNSchVO 2006 ist es verboten, „absichtlich Entwicklungsformen von Tieren (wie etwa Eier, Larven und Puppen) geschützter Arten aus ihrer natürlichen Umgebung zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben”.
Soweit beim Versetzen der Ameisenhügel auch Entwicklungsformen (Eier, Larven, Puppen) der Waldameisen mit verbracht werden, fehlt es am subjektiven Tatbestand der Absichtlichkeit nach dem engeren innerstaatlichen Maßstab; überdies greift sinngemäß § 24 Abs 4 lit b Z 1 TNSchG 2005, weil die Maßnahme gerade dem Schutz des gesamten Volkes einschließlich seiner Entwicklungsformen dient und unvermeidbar ist. Beim Eichhörnchen werden durch die Rodung außerhalb der Brutzeit keine Entwicklungsformen erfasst. Soweit beim Versetzen der Ameisenhügel auch Entwicklungsformen (Eier, Larven, Puppen) der Waldameisen mit verbracht werden, fehlt es am subjektiven Tatbestand der Absichtlichkeit nach dem engeren innerstaatlichen Maßstab; überdies greift sinngemäß Paragraph 24, Absatz 4, Litera b, Ziffer eins, TNSchG 2005, weil die Maßnahme gerade dem Schutz des gesamten Volkes einschließlich seiner Entwicklungsformen dient und unvermeidbar ist. Beim Eichhörnchen werden durch die Rodung außerhalb der Brutzeit keine Entwicklungsformen erfasst.
Ergebnis:
Der subjektive Tatbestand der Absichtlichkeit ist nicht erfüllt; überdies greift der sinngemäß anwendbare Befreiungstatbestand des § 24 Abs 4 lit b Z 1 TNSchG 2005. Der Verbotstatbestand des § 5 Abs 2 lit b TNSchVO 2006 wird nicht verwirklicht. Der subjektive Tatbestand der Absichtlichkeit ist nicht erfüllt; überdies greift der sinngemäß anwendbare Befreiungstatbestand des Paragraph 24, Absatz 4, Litera b, Ziffer eins, TNSchG 2005. Der Verbotstatbestand des Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TNSchVO 2006 wird nicht verwirklicht.
c) § 5 Abs 2 lit c TNSchVO 2006 (Teile von Tieren)c) Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, TNSchVO 2006 (Teile von Tieren)
Der Tatbestand des Verwahrens, Beförderns, Feilbietens, Veräußerns oder Erwerbens von Teilen von Tieren nach § 5 Abs 2 lit c TNSchVO 2006 ist nicht berührt, weil keine Vermarktung erfolgt. Der Tatbestand des Verwahrens, Beförderns, Feilbietens, Veräußerns oder Erwerbens von Teilen von Tieren nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, TNSchVO 2006 ist nicht berührt, weil keine Vermarktung erfolgt.
Ergebnis:
Der Verbotstatbestand des § 5 Abs 2 lit c TNSchVO 2006 wird nicht erfüllt. Der Verbotstatbestand des Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, TNSchVO 2006 wird nicht erfüllt.
d) § 5 Abs 2 lit d TNSchVO 2006 (Entfernen oder Zerstören von Behausungen)d) Paragraph 5, Absatz 2, Litera d, TNSchVO 2006 (Entfernen oder Zerstören von Behausungen)
Nach § 5 Abs 2 lit d TNSchVO 2006 ist es verboten, „Behausungen von Tieren zu entfernen oder zu zerstören”. Nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera d, TNSchVO 2006 ist es verboten, „Behausungen von Tieren zu entfernen oder zu zerstören”.
Die Waldameisenhügel sind als Behausungen der hügelbauenden Waldameisen zu qualifizieren. Das Versetzen erfüllt objektiv die Tathandlung des Entfernens der Behausungen vom ursprünglichen Standort. Das Verbot bezieht sich auf die konkrete Behausung, die durch ihre Funktion bestimmt ist; Schutzzweck ist die Aufrechterhaltung ihrer ökologischen Funktion. Stehen für die betroffenen Tiere mehrere oder andere geeignete Stätten weiterhin zur Verfügung oder werden solche geschaffen, wird mit der Versetzung einer Behausung deren Funktion nicht vernichtet, sofern die Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin wahrgenommen wird (vgl VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn 512). Nach § 24 Abs 4 letzter Satz TNSchG 2005 sind überdies die Befreiungstatbestände des § 24 Abs 4 sinngemäß anzuwenden; einschlägig ist der dem § 24 Abs 4 lit b Z 1 zugrunde liegende Rechtsgedanke, wonach Handlungen, die im Rahmen einer auf den Schutz der Tiere und die Erhaltung der ökologischen Funktion ihrer Stätten gerichteten, unvermeidbaren Maßnahme erfolgen, nicht tatbestandsmäßig sind. Das Versetzen der Hügel unter ökologischer Baubegleitung bei Erhaltung von Form und Größe dient gerade der Erhaltung der Behausungen; nach den Sachverhaltsfeststellungen bleibt die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten (vgl auch ErläutRV 527/24 BlgLT 18. GP 16, wonach es genügt, wenn die beeinträchtigten Funktionen im räumlichen Zusammenhang aufgefangen werden). Die Waldameisenhügel sind als Behausungen der hügelbauenden Waldameisen zu qualifizieren. Das Versetzen erfüllt objektiv die Tathandlung des Entfernens der Behausungen vom ursprünglichen Standort. Das Verbot bezieht sich auf die konkrete Behausung, die durch ihre Funktion bestimmt ist; Schutzzweck ist die Aufrechterhaltung ihrer ökologischen Funktion. Stehen für die betroffenen Tiere mehrere oder andere geeignete Stätten weiterhin zur Verfügung oder werden solche geschaffen, wird mit der Versetzung einer Behausung deren Funktion nicht vernichtet, sofern die Funktion im räumlichen Zusammenhang weiterhin wahrgenommen wird vergleiche VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn 512). Nach Paragraph 24, Absatz 4, letzter Satz TNSchG 2005 sind überdies die Befreiungstatbestände des Paragraph 24, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden; einschlägig ist der dem Paragraph 24, Absatz 4, Litera b, Ziffer eins, zugrunde liegende Rechtsgedanke, wonach Handlungen, die im Rahmen einer auf den Schutz der Tiere und die Erhaltung der ökologischen Funktion ihrer Stätten gerichteten, unvermeidbaren Maßnahme erfolgen, nicht tatbestandsmäßig sind. Das Versetzen der Hügel unter ökologischer Baubegleitung bei Erhaltung von Form und Größe dient gerade der Erhaltung der Behausungen; nach den Sachverhaltsfeststellungen bleibt die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten vergleiche auch ErläutRV 527/24 BlgLT 18. Gesetzgebungsperiode 16, wonach es genügt, wenn die beeinträchtigten Funktionen im räumlichen Zusammenhang aufgefangen werden).
Ergebnis:
Der Verbotstatbestand des § 5 Abs 2 lit d TNSchVO 2006 wird nicht verwirklicht. Der Verbotstatbestand des Paragraph 5, Absatz 2, Litera d, TNSchVO 2006 wird nicht verwirklicht.
e) § 5 Abs 2 lit e TNSchVO 2006 (Lebensraumbehandlung)e) Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, TNSchVO 2006 (Lebensraumbehandlung)
Nach § 5 Abs 2 lit e TNSchVO 2006 ist es verboten, „den Lebensraum (zB den Einstandsort) von Tieren und ihrer Entwicklungsformen so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum unmöglich wird”.Nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, TNSchVO 2006 ist es verboten, „den Lebensraum (zB den Einstandsort) von Tieren und ihrer Entwicklungsformen so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum unmöglich wird”.
Durch die Rodung und Schüttung wird der Waldlebensraum für Eichhörnchen und Waldameisen auf der Eingriffsfläche temporär beseitigt. Ob das Lebensraumbehandlungsverbot individuumsbezogen – bezogen auf den konkreten Einstandsort der betroffenen Tiere – oder populationsbezogen – bezogen auf den Lebensraum der lokalen Population – zu verstehen ist, kann dahinstehen (dazu oben Punkt 2.5.):
Bei populationsbezogenem Verständnis ist der Tatbestand bereits nicht erfüllt, weil die Lebensraumbeeinträchtigung kein Ausmaß erreicht, das den Fortbestand der lokalen Population erheblich beeinträchtigt oder unmöglich macht; die angrenzenden Waldflächen im U und V weisen vergleichbare Habitatstrukturen und Ressourcen auf.Bei populationsbezogenem Verständnis ist der Tatbestand bereits nicht erfüllt, weil die Lebensraumbeeinträchtigung kein Ausmaß erreicht, das den Fortbestand der lokalen Population erheblich beeinträchtigt oder unmöglich macht; die angrenzenden Waldflächen im U und römisch fünf weisen vergleichbare Habitatstrukturen und Ressourcen auf.
Bei individuumsbezogenem Verständnis, bei dem der objektive Tatbestand dem Grunde nach berührt wäre, greift der nach § 24 Abs 4 letzter Satz TNSchG 2005 sinngemäß anwendbare Befreiungstatbestand, weil die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. Die angrenzenden Waldflächen können die betroffenen Funktionen (Nahrungserwerb, Fortpflanzung, Überwinterung) weiterhin erfüllen; das funktionale Äquivalent ist im räumlichen Zusammenhang gegeben. Für das Eichhörnchen wird eine Wiederherstellung vergleichbarer Lebensräume nach etwa 20 Jahren prognostiziert (reversibel); für die Waldameisen bleibt der Fortbestand durch die Hügelumsiedlung gesichert, wenngleich der rekultivierte Wald zunächst aus Jungholz besteht und die Beeinträchtigung daher im mittleren Ausmaß verbleibt. Die Wiederherstellung des Lebensraumes ist durch die bescheidmäßig vorgeschriebene Begrünung und Wiederaufforstung mit standortgerechten Arten sowie die ökologische Baubegleitung abgesichert (vgl oben Punkt 2.3.). Weder der Erhaltungszustand in der alpinen Region Österreichs noch der Erhaltungsgrad am populationsbezogenen Standort werden abgestuft.Bei individuumsbezogenem Verständnis, bei dem der objektive Tatbestand dem Grunde nach berührt wäre, greift der nach Paragraph 24, Absatz 4, letzter Satz TNSchG 2005 sinngemäß anwendbare Befreiungstatbestand, weil die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. Die angrenzenden Waldflächen können die betroffenen Funktionen (Nahrungserwerb, Fortpflanzung, Überwinterung) weiterhin erfüllen; das funktionale Äquivalent ist im räumlichen Zusammenhang gegeben. Für das Eichhörnchen wird eine Wiederherstellung vergleichbarer Lebensräume nach etwa 20 Jahren prognostiziert (reversibel); für die Waldameisen bleibt der Fortbestand durch die Hügelumsiedlung gesichert, wenngleich der rekultivierte Wald zunächst aus Jungholz besteht und die Beeinträchtigung daher im mittleren Ausmaß verbleibt. Die Wiederherstellung des Lebensraumes ist durch die bescheidmäßig vorgeschriebene Begrünung und Wiederaufforstung mit standortgerechten Arten sowie die ökologische Baubegleitung abgesichert vergleiche oben Punkt 2.3.). Weder der Erhaltungszustand in der alpinen Region Österreichs noch der Erhaltungsgrad am populationsbezogenen Standort werden abgestuft.
Ergebnis:
Bei populationsbezogenem Verständnis ist der Tatbestand nicht erfüllt; bei individuumsbezogenem Verständnis greift der sinngemäß anwendbare Befreiungstatbestand. Der Verbotstatbestand des § 5 Abs 2 lit e TNSchVO 2006 wird daher nicht verwirklicht. Bei populationsbezogenem Verständnis ist der Tatbestand nicht erfüllt; bei individuumsbezogenem Verständnis greift der sinngemäß anwendbare Befreiungstatbestand. Der Verbotstatbestand des Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, TNSchVO 2006 wird daher nicht verwirklicht.
Gesamtergebnis zu Eichhörnchen und hügelbauenden Waldameisen:
Es wird kein Verbotstatbestand nach § 5 Abs 2 TNSchVO 2006 erfüllt.Es wird kein Verbotstatbestand nach Paragraph 5, Absatz 2, TNSchVO 2006 erfüllt.
3.2.3. Blindschleiche (Anlage 6 TNSchVO 2006) und nicht geschützte Tierarten
Die Blindschleiche ist in Anlage 6 TNSchVO 2006 als geschützte Art gelistet; es gelten die Verbote des § 5 Abs 2 TNSchVO 2006 (innerstaatlicher Maßstab). Nach den Sachverhaltsfeststellungen stellt die Eingriffsfläche für die Blindschleiche mangels Eignung keinen Hauptlebensraum dar; sie wird sich dort nicht dauerhaft aufhalten. Ein signifikantes Tötungs- oder Beeinträchtigungsrisiko besteht nicht; die als Projektsbestandteil aufgenommene Baufeldfreimachung samt reptiliendichter Einzäunung (Beilage ./D zu OZ 21) schützt überdies einzelne wandernde Individuen. Die Verbotstatbestände des § 5 Abs 2 TNSchVO 2006 sind nicht erfüllt; soweit einzelne Tathandlungen dem Grunde nach berührt sein sollten, greifen die nach § 24 Abs 4 letzter Satz TNSchG 2005 sinngemäß anwendbaren Befreiungstatbestände des § 24 Abs 4 TNSchG 2005. Die Blindschleiche ist in Anlage 6 TNSchVO 2006 als geschützte Art gelistet; es gelten die Verbote des Paragraph 5, Absatz 2, TNSchVO 2006 (innerstaatlicher Maßstab). Nach den Sachverhaltsfeststellungen stellt die Eingriffsfläche für die Blindschleiche mangels Eignung keinen Hauptlebensraum dar; sie wird sich dort nicht dauerhaft aufhalten. Ein signifikantes Tötungs- oder Beeinträchtigungsrisiko besteht nicht; die als Projektsbestandteil aufgenommene Baufeldfreimachung samt reptiliendichter Einzäunung (Beilage ./D zu OZ 21) schützt überdies einzelne wandernde Individuen. Die Verbotstatbestände des Paragraph 5, Absatz 2, TNSchVO 2006 sind nicht erfüllt; soweit einzelne Tathandlungen dem Grunde nach berührt sein sollten, greifen die nach Paragraph 24, Absatz 4, letzter Satz TNSchG 2005 sinngemäß anwendbaren Befreiungstatbestände des Paragraph 24, Absatz 4, TNSchG 2005.
Für die nicht geschützten, nicht jagdbaren Arten gilt das Verbot des § 26 TNSchG 2005 (absichtliches Beunruhigen oder Verfolgen; Fangen sowie Entfernen, Beschädigen oder Zerstören von Brutstätten, Nesten oder Entwicklungsformen ohne gerechtfertigten Grund). Die Verwirklichung dieses Verbotstatbestandes scheidet nach den getroffenen Feststellungen aus. Für die nicht geschützten, nicht jagdbaren Arten gilt das Verbot des Paragraph 26, TNSchG 2005 (absichtliches Beunruhigen oder Verfolgen; Fangen sowie Entfernen, Beschädigen oder Zerstören von Brutstätten, Nesten oder Entwicklungsformen ohne gerechtfertigten Grund). Die Verwirklichung dieses Verbotstatbestandes scheidet nach den getroffenen Feststellungen aus.
Ergebnis:
Es wird kein Verbotstatbestand erfüllt.
Gesamtergebnis zu § 24 TNSchG 2005: Gesamtergebnis zu Paragraph 24, TNSchG 2005:
Es wird kein Verbotstatbestand nach § 24 TNSchG 2005 iVm §§ 4, 5 TNSchVO 2006 erfüllt.Es wird kein Verbotstatbestand nach Paragraph 24, TNSchG 2005 in Verbindung mit Paragraphen 4, 5, TNSchVO 2006 erfüllt.
3.3. Vogelarten (§ 25 TNSchG 2005 iVm § 6 TNSchVO 2006)3.3. Vogelarten (Paragraph 25, TNSchG 2005 in Verbindung mit Paragraph 6, TNSchVO 2006)
Auf der Eingriffsfläche wurden 21 Vogelarten festgestellt, die sämtlich unter die Vogelschutz-Richtlinie fallen und gemäß § 6 Abs 1 TNSchVO 2006 iVm § 25 Abs 1 TNSchG 2005 geschützt sind, soweit für sie in Tirol keine Jagdzeit festgelegt ist. Die in § 25 Abs 1 TNSchG 2005 normierten Verbote werden durch § 6 Abs 3 TNSchVO 2006 wiederholt; die Verordnung verwendet dabei noch den Begriff „absichtlich“, der für die unionsrechtlich determinierten Vogelarten jedoch unionsautonom als „vorsätzlich“ auszulegen ist (oben Punkt 2.1.). Die nachfolgende Prüfung gilt für die korrespondierenden Verbote des § 6 Abs 3 TNSchVO 2006 gleichermaßen. Bei der Tatbestandsprüfung sind die projektimmanenten Schutzmaßnahmen und Auflagen bereits auf Tatbestandsebene zu berücksichtigen (oben Punkt 2.4.; vgl VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn 525ff). Lediglich der Grauspecht (Picus circanus) gilt als wertgebende Art; er wird in der Roten Liste von DD als „NT” (nahe dem Gefährdungsgrad) eingestuft, ihm werden im Bericht nach Art 12 Vogelschutz-Richtlinie positive Tendenzen zugewiesen. Alle übrigen 20 Arten gelten als nicht gefährdet; die meisten Arten verlieren lediglich Teillebensräume oder einzelne Reviere.Auf der Eingriffsfläche wurden 21 Vogelarten festgestellt, die sämtlich unter die Vogelschutz-Richtlinie fallen und gemäß Paragraph 6, Absatz eins, TNSchVO 2006 in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, TNSchG 2005 geschützt sind, soweit für sie in Tirol keine Jagdzeit festgelegt ist. Die in Paragraph 25, Absatz eins, TNSchG 2005 normierten Verbote werden durch Paragraph 6, Absatz 3, TNSchVO 2006 wiederholt; die Verordnung verwendet dabei noch den Begriff „absichtlich“, der für die unionsrechtlich determinierten Vogelarten jedoch unionsautonom als „vorsätzlich“ auszulegen ist (oben Punkt 2.1.). Die nachfolgende Prüfung gilt für die korrespondierenden Verbote des Paragraph 6, Absatz 3, TNSchVO 2006 gleichermaßen. Bei der Tatbestandsprüfung sind die projektimmanenten Schutzmaßnahmen und Auflagen bereits auf Tatbestandsebene zu berücksichtigen (oben Punkt 2.4.; vergleiche VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn 525ff). Lediglich der Grauspecht (Picus circanus) gilt als wertgebende Art; er wird in der Roten Liste von DD als „NT” (nahe dem Gefährdungsgrad) eingestuft, ihm werden im Bericht nach Artikel 12, Vogelschutz-Richtlinie positive Tendenzen zugewiesen. Alle übrigen 20 Arten gelten als nicht gefährdet; die meisten Arten verlieren lediglich Teillebensräume oder einzelne Reviere.
a) § 25 Abs 1 lit a TNSchG 2005 (iVm § 6 Abs 3 lit a TNSchVO 2006) – Tötungs- und Fangverbota) Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TNSchVO 2006) – Tötungs- und Fangverbot
Nach § 25 Abs 1 lit a TNSchG 2005 ist es verboten, „vorsätzlich wild lebende Vögel zu töten oder zu fangen, ungeachtet der angewandten Methode”. Nach Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 ist es verboten, „vorsätzlich wild lebende Vögel zu töten oder zu fangen, ungeachtet der angewandten Methode”.
Das Tötungsverbot ist individuumsbezogen zu beurteilen; für die Prüfung, ob eine Tötung im Sinne des unionsautonomen Vorsatzbegriffes billigend in Kauf genommen wird, ist darauf abzustellen, ob sich das Tötungsrisiko für ein Exemplar gegenüber dem allgemeinen Naturgeschehen signifikant erhöht, wobei die mit dem Projekt verbundenen Schutzmaßnahmen einzubeziehen sind (vgl VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn 502). Durch die Beschränkung der Rodungsarbeiten auf den Zeitraum Ende Juli bis Anfang März des darauffolgenden Jahres (Projektmodifikation 30.1.2025) erfolgt die Baufeldfreimachung ausschließlich außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit; brütende Vögel, Nestlinge und flügge Jungvögel in Nestabhängigkeit sind den Rodungsmaßnahmen zu keinem Zeitpunkt ausgesetzt. Eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos liegt daher nicht vor; da das Tötungsrisiko nicht signifikant erhöht wird, wird der Verbotserfolg auch nicht billigend in Kauf genommen.Das Tötungsverbot ist individuumsbezogen zu beurteilen; für die Prüfung, ob eine Tötung im Sinne des unionsautonomen Vorsatzbegriffes billigend in Kauf genommen wird, ist darauf abzustellen, ob sich das Tötungsrisiko für ein Exemplar gegenüber dem allgemeinen Naturgeschehen signifikant erhöht, wobei die mit dem Projekt verbundenen Schutzmaßnahmen einzubeziehen sind vergleiche VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn 502). Durch die Beschränkung der Rodungsarbeiten auf den Zeitraum Ende Juli bis Anfang März des darauffolgenden Jahres (Projektmodifikation 30.1.2025) erfolgt die Baufeldfreimachung ausschließlich außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeit; brütende Vögel, Nestlinge und flügge Jungvögel in Nestabhängigkeit sind den Rodungsmaßnahmen zu keinem Zeitpunkt ausgesetzt. Eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos liegt daher nicht vor; da das Tötungsrisiko nicht signifikant erhöht wird, wird der Verbotserfolg auch nicht billigend in Kauf genommen.
Dieser Maßstab ist in § 25 Abs 2 lit a Z 1 TNSchG 2005 kodifiziert; danach liegt ein Verstoß nicht vor, wenn „durch ein Vorhaben das Tötungsrisiko für die betroffene Vogelart nicht signifikant erhöht wird und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann”. Dieser Maßstab ist in Paragraph 25, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, TNSchG 2005 kodifiziert; danach liegt ein Verstoß nicht vor, wenn „durch ein Vorhaben das Tötungsrisiko für die betroffene Vogelart nicht signifikant erhöht wird und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann”.
Beide Voraussetzungen sind erfüllt: Die Rodungszeitbeschränkung senkt das Tötungsrisiko auf ein nicht signifikantes Maß und stellt die gebotene, verhältnismäßige Schutzmaßnahme dar; ein gänzlicher Rodungsverzicht wäre unverhältnismäßig. Das verbleibende abstrakte Restrisiko außerhalb der Brutzeit entspricht dem allgemeinen Lebensrisiko und ist sozialadäquat.
Ergebnis:
Der Verbotstatbestand des § 25 Abs 1 lit a TNSchG 2005 ist nicht erfüllt. Der Verbotstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 ist nicht erfüllt.
b) § 25 Abs 1 lit b TNSchG 2005 (iVm § 6 Abs 3 lit b TNSchVO 2006) – Zerstörung/Beschädigung/Entfernung von Nestern und Eiernb) Paragraph 25, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3, Litera b, TNSchVO 2006) – Zerstörung/Beschädigung/Entfernung von Nestern und Eiern
Nach § 25 Abs 1 lit b TNSchG 2005 ist es verboten, „vorsätzlich Nester und Eier wild lebender Vögel zu zerstören oder zu beschädigen und Nester zu entfernen”. Nach Paragraph 25, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 ist es verboten, „vorsätzlich Nester und Eier wild lebender Vögel zu zerstören oder zu beschädigen und Nester zu entfernen”.
Da die Baufeldfreimachung ausschließlich im Zeitraum Ende Juli bis Anfang März erfolgt, befinden sich keine aktiven Nester oder Gelege auf der Eingriffsfläche; belegte Nester oder Gelege werden nicht zerstört oder beschädigt. Soweit potenzielle Niststätten durch die Gehölzentfernung dauerhaft entfallen, ist der funktionale Maßstab maßgeblich: Stehen für die betroffenen Arten weitere oder andere geeignete Brutstätten im räumlichen Zusammenhang zur Verfügung, wird mit dem Verlust einzelner potenzieller Niststätten deren Funktion nicht vernichtet (vgl VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn 512). Da die Baufeldfreimachung ausschließlich im Zeitraum Ende Juli bis Anfang März erfolgt, befinden sich keine aktiven Nester oder Gelege auf der Eingriffsfläche; belegte Nester oder Gelege werden nicht zerstört oder beschädigt. Soweit potenzielle Niststätten durch die Gehölzentfernung dauerhaft entfallen, ist der funktionale Maßstab maßgeblich: Stehen für die betroffenen Arten weitere oder andere geeignete Brutstätten im räumlichen Zusammenhang zur Verfügung, wird mit dem Verlust einzelner potenzieller Niststätten deren Funktion nicht vernichtet vergleiche VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn 512).
Überdies liegt nach § 25 Abs 2 lit c TNSchG 2005 (dazu unten lit e) kein Verstoß vor, weil die ökologische Funktion der Brut- und Aufzuchtstätte im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. Überdies liegt nach Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, TNSchG 2005 (dazu unten Litera e,) kein Verstoß vor, weil die ökologische Funktion der Brut- und Aufzuchtstätte im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt.
Ergebnis:
Der Verbotstatbestand des § 25 Abs 1 lit b TNSchG 2005 ist nicht erfüllt. Der Verbotstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005 ist nicht erfüllt.
c) § 25 Abs 1 lit c TNSchG 2005 (Sammeln und Besitz von Eiern)c) Paragraph 25, Absatz eins, Litera c, TNSchG 2005 (Sammeln und Besitz von Eiern)
Nach § 25 Abs 1 lit c TNSchG 2005 ist es verboten, „Eier wild lebender Vögel zu sammeln und zu besitzen, auch im leeren Zustand”. Nach Paragraph 25, Absatz eins, Litera c, TNSchG 2005 ist es verboten, „Eier wild lebender Vögel zu sammeln und zu besitzen, auch im leeren Zustand”.
Ein Sammeln oder Besitzen von Eiern findet nach dem Projektinhalt nicht statt.
Ergebnis:
Der Verbotstatbestand des § 25 Abs 1 lit c TNSchG 2005 ist nicht verwirklicht. Der Verbotstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, Litera c, TNSchG 2005 ist nicht verwirklicht.
d) § 25 Abs 1 lit d TNSchG 2005 (iVm § 6 Abs 3 lit d TNSchVO 2006) – Erhebliches Störend) Paragraph 25, Absatz eins, Litera d, TNSchG 2005 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3, Litera d, TNSchVO 2006) – Erhebliches Stören
Nach § 25 Abs 1 lit d TNSchG 2005 ist es verboten, „vorsätzlich wild lebende Vögel zu stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich dieses Stören auf den Schutz der Vogelarten erheblich auswirkt”. Nach Paragraph 25, Absatz eins, Litera d, TNSchG 2005 ist es verboten, „vorsätzlich wild lebende Vögel zu stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich dieses Stören auf den Schutz der Vogelarten erheblich auswirkt”.
Das Störungsverbot ist nach seinem Wortlaut und nach der Rechtsprechung populationsbezogen ausgestaltet; es kommt nicht auf die Auswirkung auf das einzelne Individuum an, sondern darauf, ob sich die Störung auf die Erhaltung der Art erheblich auswirkt (vgl VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn 506). Da die Rodungsarbeiten ausschließlich außerhalb der Brutzeit durchgeführt werden, scheiden direkte Brutstörungen aus; baubedingte Lärm- und Erschütterungsimmissionen außerhalb der Brutzeit wirken sich nach den Sachverhaltsfeststellungen nicht auf Bruterfolg oder Reproduktionsfähigkeit aus. Das Störungsverbot ist nach seinem Wortlaut und nach der Rechtsprechung populationsbezogen ausgestaltet; es kommt nicht auf die Auswirkung auf das einzelne Individuum an, sondern darauf, ob sich die Störung auf die Erhaltung der Art erheblich auswirkt vergleiche VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, Rn 506). Da die Rodungsarbeiten ausschließlich außerhalb der Brutzeit durchgeführt werden, scheiden direkte Brutstörungen aus; baubedingte Lärm- und Erschütterungsimmissionen außerhalb der Brutzeit wirken sich nach den Sachverhaltsfeststellungen nicht auf Bruterfolg oder Reproduktionsfähigkeit aus.
Zum Grauspecht im Besonderen: Dieser beansprucht Reviere von im Mittel rund 1.000.000 m²; die Eingriffsfläche von 2,47 ha entspricht lediglich circa 2 % eines durchschnittlichen Reviers und weist wegen der direkten Nähe zur stark beschallten Xbundesstraße (B 179) bereits unter den bestehenden Verhältnissen eine schlechte Habitateignung für Höhlenbrüter auf. Eine erhebliche Auswirkung auf den Schutz der Vogelarten ist nicht zu erwarten.
Ergebnis:
Der Verbotstatbestand des § 25 Abs 1 lit d TNSchG 2005 ist nicht erfüllt. Der Verbotstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, Litera d, TNSchG 2005 ist nicht erfüllt.
e) § 25 Abs 1 lit f TNSchG 2005 (iVm § 6 Abs 3 lit f TNSchVO 2006) – Behandlung des Lebensraumese) Paragraph 25, Absatz eins, Litera f, TNSchG 2005 in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3, Litera f, TNSchVO 2006) – Behandlung des Lebensraumes
Nach § 25 Abs 1 lit f TNSchG 2005 ist es verboten, „den Lebensraum wild lebender Vögel in einer Weise zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird”. Nach Paragraph 25, Absatz eins, Litera f, TNSchG 2005 ist es verboten, „den Lebensraum wild lebender Vögel in einer Weise zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird”.
Die Umwandlung der Eingriffsfläche in Deponieraum stellt eine Behandlung des Vogellebensraumes dar; der Lebensraum wird den Vogelarten abschnittsweise über etwa 20 Jahre entzogen. Betroffen sind insbesondere kleinere Singvogelarten (Buchfink, Tannenmeise, Rotkehlchen), die zumindest fünf, maximal bis zu acht Reviere verlieren. Ob das Lebensraumbehandlungsverbot individuumsbezogen oder populationsbezogen zu verstehen ist, kann dahinstehen (oben Punkt 2.5.): Bei populationsbezogenem Verständnis wird der objektive Tatbestand bereits nicht verwirklicht, weil der Lebensraum nicht derart beeinträchtigt wird, dass der weitere Bestand der betroffenen Arten erheblich beeinträchtigt oder unmöglich würde; stellt man individuumsbezogen auf den Verlust einzelner Reviere ab, ist der objektive Tatbestand berührt.
Jedenfalls liegt nach § 25 Abs 2 lit c TNSchG 2005 kein Verstoß vor; danach ist ein Verstoß gegen das Lebensraumbehandlungsverbot ausgeschlossen, wenn „die ökologische Funktion der von einem Vorhaben betroffenen Brut- und Aufzuchtstätte und des betroffenen Vogellebensraumes im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird”. Jedenfalls liegt nach Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, TNSchG 2005 kein Verstoß vor; danach ist ein Verstoß gegen das Lebensraumbehandlungsverbot ausgeschlossen, wenn „die ökologische Funktion der von einem Vorhaben betroffenen Brut- und Aufzuchtstätte und des betroffenen Vogellebensraumes im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird”.
Die Eingriffsfläche macht lediglich circa 2 % des relevanten Standortes (V/U) aus; keine der 21 betroffenen Vogelarten verliert ihr gesamtes Revier. Der verbleibende Lebensraum weist vergleichbare Habitatstrukturen auf und kann die betroffenen Funktionen für die lokalen Populationen weiterhin erfüllen; das funktionale Äquivalent ist im räumlichen Zusammenhang gegeben. Die rasche Wiederaufforstung und Rekultivierung ermöglicht eine frühere Wiederbesiedlung, da kleinere Singvogelarten bereits Schwachholz für Brut und Reviere nutzen; die zeitweisen Verluste werden auf maximal 20 bis 25 Jahre eingeschätzt. Die Wiederherstellung ist durch die im Bescheid vorgeschriebenen Nebenbestimmungen abgesichert, namentlich durch die Begrünung und Wiederaufforstung mit standortgerechten Arten (Fichte, Bergahorn, Lärche) sowie die ökologische Baubegleitung samt jährlicher Berichtspflicht (oben Punkt 2.3.). Weder der Erhaltungszustand in der alpinen Region Österreichs noch der Erhaltungsgrad am Standort werden abgestuft.
Ergebnis:
Bei populationsbezogenem Verständnis ist der objektive Tatbestand bereits nicht erfüllt; bei individuumsbezogenem Verständnis greift der Befreiungstatbestand des § 25 Abs 2 lit c TNSchG 2005. Bei populationsbezogenem Verständnis ist der objektive Tatbestand bereits nicht erfüllt; bei individuumsbezogenem Verständnis greift der Befreiungstatbestand des Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, TNSchG 2005.
Der Verbotstatbestand des § 25 Abs 1 lit f TNSchG 2005 ist nicht verwirklicht. Der Verbotstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, Litera f, TNSchG 2005 ist nicht verwirklicht.
f) § 25 Abs 1 lit e und g TNSchG 2005 (Haltungs- und Vermarktungsverbote)f) Paragraph 25, Absatz eins, Litera e und g TNSchG 2005 (Haltungs- und Vermarktungsverbote)
Nach lit e ist das Halten von Vögeln, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen, verboten; nach lit g das Verkaufen, Anbieten zum Verkauf sowie Befördern und Halten für den Verkauf von lebenden und toten Vögeln und deren Teilen oder Erzeugnissen. Nach Litera e, ist das Halten von Vögeln, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen, verboten; nach Litera g, das Verkaufen, Anbieten zum Verkauf sowie Befördern und Halten für den Verkauf von lebenden und toten Vögeln und deren Teilen oder Erzeugnissen.
Ein Halten oder eine Vermarktung findet nach dem Projektinhalt nicht statt.
Ergebnis:
Die Verbotstatbestände des § 25 Abs 1 lit e und g TNSchG 2005 sind nicht verwirklicht. Die Verbotstatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, Litera e und g TNSchG 2005 sind nicht verwirklicht.
Gesamtergebnis zu § 25 TNSchG 2005: Gesamtergebnis zu Paragraph 25, TNSchG 2005:
Es wird kein Verbotstatbestand nach § 25 TNSchG 2005 iVm § 6 TNSchVO 2006 verwirklicht. Es wird kein Verbotstatbestand nach Paragraph 25, TNSchG 2005 in Verbindung mit Paragraph 6, TNSchVO 2006 verwirklicht.
4. Zusammenfassung und Ergebnis
Die rechtliche Prüfung sämtlicher einschlägiger Verbotstatbestände der §§ 23, 24 und 25 TNSchG 2005 iVm der TNSchVO 2006 ergibt, dass das Vorhaben bei projektsgemäßer Ausführung keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt. Die rechtliche Prüfung sämtlicher einschlägiger Verbotstatbestände der Paragraphen 23, 24 und 25 TNSchG 2005 in Verbindung mit der TNSchVO 2006 ergibt, dass das Vorhaben bei projektsgemäßer Ausführung keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfüllt.
Für die gänzlich und teilweise geschützten Pflanzenarten nach § 2 Abs 2 und 4 TNSchVO 2006 ist der subjektive Tatbestand der Absichtlichkeit nach innerstaatlichem Maßstab bereits dem Grunde nach nicht erfüllt. Soweit der objektive Tatbestand durch die Sodenbergung und das Befördern (§ 2 Abs 2 lit a, Abs 4 lit b) sowie durch die Standortbehandlung (§ 2 Abs 2 lit b, Abs 4 lit c) berührt ist, greifen die sinngemäß anwendbaren Befreiungstatbestände des § 23 Abs 4 lit a und des § 23 Abs 4 letzter Satz TNSchG 2005; die ökologische Funktion des populationsbezogenen Standortes (118 ha) bleibt im räumlichen Zusammenhang erhalten, da auf den verbleibenden circa 98 % der Fläche Funktionsfähigkeit und Artenzusammensetzung vollumfänglich bestehen bleiben. Die Pflanzengesellschaften der Eingriffsfläche sind weder in Anlage 4 TNSchVO 2006 gelistet noch einem FFH-Lebensraumtyp nach Anhang I der Habitat-Richtlinie zuzuordnen (§ 3 TNSchVO 2006 nicht einschlägig). Vermarktungstathandlungen werden nicht verwirklicht.Für die gänzlich und teilweise geschützten Pflanzenarten nach Paragraph 2, Absatz 2 und 4 TNSchVO 2006 ist der subjektive Tatbestand der Absichtlichkeit nach innerstaatlichem Maßstab bereits dem Grunde nach nicht erfüllt. Soweit der objektive Tatbestand durch die Sodenbergung und das Befördern (Paragraph 2, Absatz 2, Litera a,, Absatz 4, Litera b,) sowie durch die Standortbehandlung (Paragraph 2, Absatz 2, Litera b,, Absatz 4, Litera c,) berührt ist, greifen die sinngemäß anwendbaren Befreiungstatbestände des Paragraph 23, Absatz 4, Litera a und des Paragraph 23, Absatz 4, letzter Satz TNSchG 2005; die ökologische Funktion des populationsbezogenen Standortes (118 ha) bleibt im räumlichen Zusammenhang erhalten, da auf den verbleibenden circa 98 % der Fläche Funktionsfähigkeit und Artenzusammensetzung vollumfänglich bestehen bleiben. Die Pflanzengesellschaften der Eingriffsfläche sind weder in Anlage 4 TNSchVO 2006 gelistet noch einem FFH-Lebensraumtyp nach Anhang römisch eins der Habitat-Richtlinie zuzuordnen (Paragraph 3, TNSchVO 2006 nicht einschlägig). Vermarktungstathandlungen werden nicht verwirklicht.
Für die streng geschützte Glattnatter als Anhang-IV-Art liegt mangels Habitatbezugs der Eingriffsfläche bei den Verboten des § 24 Abs 2 TNSchG 2005 bereits tatbestandlich kein Verstoß vor; die projektierte reptiliendichte Einzäunung samt systematischem Absammeln senkt das Tötungsrisiko auf ein nicht signifikantes Maß (§ 24 Abs 4 lit a Z 1 TNSchG 2005), und das Absammeln ist nach § 24 Abs 4 lit b Z 1 als Schutzmaßnahme befreit. Für die landesrechtlich geschützten Arten Eichhörnchen und hügelbauende Waldameisen (§ 5 Abs 2 TNSchVO 2006) ist der subjektive Tatbestand nicht erfüllt; überdies greifen durchgehend die nach § 24 Abs 4 letzter Satz TNSchG 2005 sinngemäß anwendbaren Befreiungstatbestände. Für die Blindschleiche fehlt es am Habitatbezug; nicht geschützte Arten sind nicht erfasst (§ 26 TNSchG 2005).Für die streng geschützte Glattnatter als Anhang-IV-Art liegt mangels Habitatbezugs der Eingriffsfläche bei den Verboten des Paragraph 24, Absatz 2, TNSchG 2005 bereits tatbestandlich kein Verstoß vor; die projektierte reptiliendichte Einzäunung samt systematischem Absammeln senkt das Tötungsrisiko auf ein nicht signifikantes Maß (Paragraph 24, Absatz 4, Litera a, Ziffer eins, TNSchG 2005), und das Absammeln ist nach Paragraph 24, Absatz 4, Litera b, Ziffer eins, als Schutzmaßnahme befreit. Für die landesrechtlich geschützten Arten Eichhörnchen und hügelbauende Waldameisen (Paragraph 5, Absatz 2, TNSchVO 2006) ist der subjektive Tatbestand nicht erfüllt; überdies greifen durchgehend die nach Paragraph 24, Absatz 4, letzter Satz TNSchG 2005 sinngemäß anwendbaren Befreiungstatbestände. Für die Blindschleiche fehlt es am Habitatbezug; nicht geschützte Arten sind nicht erfasst (Paragraph 26, TNSchG 2005).
Für sämtliche 21 festgestellten Vogelarten senkt die Rodungszeitbeschränkung auf die brutfreie Zeit das Tötungsrisiko auf ein nicht signifikantes Maß (§ 25 Abs 2 lit a Z 1 TNSchG 2005); die Nest-, Eier- und Störungstatbestände (§ 25 Abs 1 lit b bis d) sind nicht erfüllt. Das Lebensraumbehandlungsverbot des § 25 Abs 1 lit f TNSchG 2005 ist bei individuumsbezogenem Verständnis dem Grunde nach berührt, wird aber durch den Befreiungstatbestand des § 25 Abs 2 lit c TNSchG 2005 ausgeräumt, weil die ökologische Funktion des Vogellebensraumes im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Haltungs- und Vermarktungsverbote sind nicht berührt.Für sämtliche 21 festgestellten Vogelarten senkt die Rodungszeitbeschränkung auf die brutfreie Zeit das Tötungsrisiko auf ein nicht signifikantes Maß (Paragraph 25, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, TNSchG 2005); die Nest-, Eier- und Störungstatbestände (Paragraph 25, Absatz eins, Litera b bis d) sind nicht erfüllt. Das Lebensraumbehandlungsverbot des Paragraph 25, Absatz eins, Litera f, TNSchG 2005 ist bei individuumsbezogenem Verständnis dem Grunde nach berührt, wird aber durch den Befreiungstatbestand des Paragraph 25, Absatz 2, Litera c, TNSchG 2005 ausgeräumt, weil die ökologische Funktion des Vogellebensraumes im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Haltungs- und Vermarktungsverbote sind nicht berührt.
Das Vorhaben ist mit den artenschutzrechtlichen Bestimmungen der §§ 23, 24 und 25 TNSchG 2005 vereinbar. Eine Ausnahmebewilligung nach §§ 23 Abs 5, 24 Abs 5 bzw 25 Abs 3 TNSchG 2005 (iVm § 7 Abs 1 TNSchVO 2006) ist nicht erforderlich; eine Alternativenprüfung („andere zufriedenstellende Lösung”) ist im artenschutzrechtlichen Zusammenhang daher nicht vorzunehmen. Die Schutzmaßnahmen – insbesondere die Umsiedlung der geschützten Pflanzenarten, die zeitliche Beschränkung der Rodungsarbeiten auf die brutfreie Zeit, das fachgerechte Versetzen der Waldameisenhügel unter ökologischer Baubegleitung sowie die reptiliendichte Einzäunung des Baufeldes (Beilage ./D zu OZ 21) – sind als verbindlicher Projektsbestandteil (Projektmodifikationen vom 30.1.2025 und 19.2.2026) der Beurteilung zugrunde zu legen; ihre Einhaltung ist durch entsprechende Vorschreibungen im Erkenntnis sichergestellt.Das Vorhaben ist mit den artenschutzrechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 23, 24 und 25 TNSchG 2005 vereinbar. Eine Ausnahmebewilligung nach Paragraphen 23, Absatz 5, 24, Absatz 5, bzw 25 Absatz 3, TNSchG 2005 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, TNSchVO 2006) ist nicht erforderlich; eine Alternativenprüfung („andere zufriedenstellende Lösung”) ist im artenschutzrechtlichen Zusammenhang daher nicht vorzunehmen. Die Schutzmaßnahmen – insbesondere die Umsiedlung der geschützten Pflanzenarten, die zeitliche Beschränkung der Rodungsarbeiten auf die brutfreie Zeit, das fachgerechte Versetzen der Waldameisenhügel unter ökologischer Baubegleitung sowie die reptiliendichte Einzäunung des Baufeldes (Beilage ./D zu OZ 21) – sind als verbindlicher Projektsbestandteil (Projektmodifikationen vom 30.1.2025 und 19.2.2026) der Beurteilung zugrunde zu legen; ihre Einhaltung ist durch entsprechende Vorschreibungen im Erkenntnis sichergestellt.
Die ordentliche Revision ist zulässig. Die Entscheidung hängt von der Auslegung der mit der Novelle LGBl Nr 72/2025 erstmals geschaffenen artenschutzrechtlichen Befreiungstatbestände der §§ 23 Abs 4, 24 Abs 4 und 25 Abs 2 TNSchG 2005 ab, denen über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und die höchstgerichtlich nicht geklärt sind.Die ordentliche Revision ist zulässig. Die Entscheidung hängt von der Auslegung der mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr 72 aus 2025, erstmals geschaffenen artenschutzrechtlichen Befreiungstatbestände der Paragraphen 23, Absatz 4, 24, Absatz 4 und 25 Absatz 2, TNSchG 2005 ab, denen über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt und die höchstgerichtlich nicht geklärt sind.
Im Besonderen hängt die Entscheidung von der Frage ab, unter welchen Voraussetzungen die Umsiedlung gänzlich oder teilweise geschützter Pflanzenarten an einen Sekundärstandort als Maßnahme zu qualifizieren ist, die auf den Schutz vor Vernichtung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Vorkommensorte im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist (§ 23 Abs 4 lit a und letzter Satz TNSchG 2005), und welche Anforderungen dabei an die Erhaltung der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang zu stellen sind. Von der Beantwortung dieser Frage hängt die Entscheidung unmittelbar ab, weil bei Verneinung der Befreiungstatbestände allenfalls eine Ausnahmebewilligung erforderlich wäre. Die Frage stellt sich in gleicher Weise in einer Vielzahl naturschutz- und abfallwirtschaftsrechtlicher Bewilligungsverfahren.Im Besonderen hängt die Entscheidung von der Frage ab, unter welchen Voraussetzungen die Umsiedlung gänzlich oder teilweise geschützter Pflanzenarten an einen Sekundärstandort als Maßnahme zu qualifizieren ist, die auf den Schutz vor Vernichtung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Vorkommensorte im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist (Paragraph 23, Absatz 4, Litera a und letzter Satz TNSchG 2005), und welche Anforderungen dabei an die Erhaltung der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang zu stellen sind. Von der Beantwortung dieser Frage hängt die Entscheidung unmittelbar ab, weil bei Verneinung der Befreiungstatbestände allenfalls eine Ausnahmebewilligung erforderlich wäre. Die Frage stellt sich in gleicher Weise in einer Vielzahl naturschutz- und abfallwirtschaftsrechtlicher Bewilligungsverfahren.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag.a Dr.in Besler
(Richterin)
Schlagworte
BodenaushubdeponieEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.34.2314.26Zuletzt aktualisiert am
06.07.2026