TE Lvwg Erkenntnis 2026/7/8 LVwG-2026/17/1897-1

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Veröffentlicht am 08.07.2026
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Entscheidungsdatum

08.07.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs2
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, in einem Verfahren nach dem Führerscheingesetz gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X (belangte Behörde) vom 26.05.2026, ***, betreffend die Zurückweisung einer Vorstellung als verspätet,Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, in einem Verfahren nach dem Führerscheingesetz gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (belangte Behörde) vom 26.05.2026, ***, betreffend die Zurückweisung einer Vorstellung als verspätet,

zu Recht:

1.
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 11.05.2026, ***, wurden die Lenkberechtigung, eine allfällige ausländische Lenkberechtigung sowie der Mopedausweis des Beschwerdeführers AA für die Dauer von fünf Monaten, gerechnet ab 10.05.2026 entzogen. Gleichzeitig wurden die Absolvierung einer Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vor Ablauf der Entziehungsdauer angeordnet.Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 11.05.2026, ***, wurden die Lenkberechtigung, eine allfällige ausländische Lenkberechtigung sowie der Mopedausweis des Beschwerdeführers AA für die Dauer von fünf Monaten, gerechnet ab 10.05.2026 entzogen. Gleichzeitig wurden die Absolvierung einer Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vor Ablauf der Entziehungsdauer angeordnet.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer laut im Akt befindlichen Zustellnachweis elektronisch übermittelt und von ihm am Montag, dem 11.05.2026, übernommen.

Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer die Vorstellung vom 25.05.2026, welche am Dienstag, dem 26.05.2026, per E-Mail bei der belangten Behörde einlangte. Der 25.05.2026 war Pfingstmontag.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 26.05.2026, GZ ***, wurde zu Spruchpunkt I. die Vorstellung als verspätet zurückgewiesen und zu Spruchpunkt II. einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend stellte die belangte Behörde - soweit hier wesentlich - fest, dass der Mandatsbescheid dem Vorstellungswerber am 11.05.2026 zugestellt wurde und daher mit Ablauf des 25.05.2026 in Rechtskraft erwachsen sei. Die am 26.05.2026 eingebrachte Vorstellung sei daher als verspätet anzusehen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 26.05.2026, GZ ***, wurde zu Spruchpunkt römisch eins. die Vorstellung als verspätet zurückgewiesen und zu Spruchpunkt römisch zwei. einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend stellte die belangte Behörde - soweit hier wesentlich - fest, dass der Mandatsbescheid dem Vorstellungswerber am 11.05.2026 zugestellt wurde und daher mit Ablauf des 25.05.2026 in Rechtskraft erwachsen sei. Die am 26.05.2026 eingebrachte Vorstellung sei daher als verspätet anzusehen.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers in welcher unter anderem die Rechtzeitigkeit der Einbringung der Vorstellung unter Hinweis auf den gesetzlichen Feiertag am letzten Tag der zweiwöchigen Vorstellungsfrist eingewendet wird.

Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung und verfasste am 23.06.2026 ein Vorlageschreiben an das Landesverwaltungsgericht. Der Verwaltungsakt langte am 02.07.2026 beim Landesverwaltungsgericht ein.

Die mündliche Erörterung lässt vor dem Hintergrund des aktenkundigen Sachverhaltes eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Gemäß §§ 24 Abs 4 VwGVG und 44 Abs 4 VwGVG und konnte demgemäß von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Die mündliche Erörterung lässt vor dem Hintergrund des aktenkundigen Sachverhaltes eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Gemäß Paragraphen 24, Absatz 4, VwGVG und 44 Absatz 4, VwGVG und konnte demgemäß von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

II.römisch zwei.
Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aufgrund der Einsichtnahme in den diesbezüglich unbedenklichen Akt der belangten Behörde.

III.römisch drei.
Rechtliche Grundlagen:

Die im gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 82/2025 (AVG), lauten auszugsweise wie folgt:Die im gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 82 aus 2025, (AVG), lauten auszugsweise wie folgt:

„5. Abschnitt: Fristen

§ 32.Paragraph 32,

(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33.Paragraph 33,

(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1. die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);1. die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);

2. die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser.

[…]

§ 57Paragraph 57

(1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.(2) Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

[…]“

Schließlich ist folgende Bestimmung des Zustellgesetzes 1982, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022 (ZustG), zu beachten:Schließlich ist folgende Bestimmung des Zustellgesetzes 1982, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022, (ZustG), zu beachten:

„Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst

§ 35Paragraph 35

(1) Der im Auftrag der Behörde tätige Zustelldienst hat im Fall einer Zustellung mit Zustellnachweis bzw. nachweislichen Zusendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 erster Satz die Daten gemäß § 29 Abs. 1 Z 6 an das Anzeigemodul zu übermitteln. Das Anzeigemodul hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers zu versenden. Hat der Empfänger mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die elektronische Verständigung an alle Adressen zu versenden; für die Berechnung der Frist gemäß Abs. 2 erster Satz ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich. […](1) Der im Auftrag der Behörde tätige Zustelldienst hat im Fall einer Zustellung mit Zustellnachweis bzw. nachweislichen Zusendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz eins, erster Satz die Daten gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 6, an das Anzeigemodul zu übermitteln. Das Anzeigemodul hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß Paragraph 28 b, Absatz eins, Ziffer 4, bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers zu versenden. Hat der Empfänger mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die elektronische Verständigung an alle Adressen zu versenden; für die Berechnung der Frist gemäß Absatz 2, erster Satz ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich. […]

[…]

(5) Ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument gilt jedenfalls mit seiner Abholung als zugestellt.

[…]“

IV.römisch vier.
Rechtliche Erwägungen:

Gegenstand dieses Verfahrens ist einzig die Frage, ob der gegenständliche Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde hinsichtlich der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 11.05.2026 zu Recht ergangen ist. Eine inhaltliche Prüfung der festgesetzten Entziehung der Lenkberechtigung sowie der gleichzeitig ausgesprochenen Maßnahmen war dem gefertigten Gericht daher verwehrt.

Gemäß § 57 Abs 2 AVG kann gegen einen Mandatsbescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden.Gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG kann gegen einen Mandatsbescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden.

Im gegenständlichen Fall erfolgte die Zustellung des Mandatsbescheides laut dem im Akt einliegenden Zustellnachweis mittels elektronischer Zustellung am 11.05.2026 dadurch, dass der Beschwerdeführer den Bescheid im Sinn des § 35 Abs 5 ZustG angeholt hat. Die erste elektronische Verständigung erfolgte ebenfalls am 11.05.2026. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Zustellung des Mandatsbescheides laut dem im Akt einliegenden Zustellnachweis mittels elektronischer Zustellung am 11.05.2026 dadurch, dass der Beschwerdeführer den Bescheid im Sinn des Paragraph 35, Absatz 5, ZustG angeholt hat. Die erste elektronische Verständigung erfolgte ebenfalls am 11.05.2026.

Die zweiwöchige Frist zur Erhebung der Vorstellung begann daher am Montag, dem 11.05.2025. Die Vorstellungsfrist hätte folglich mit Ablauf des Montags, 25.05.2026 geendet, jedoch ist aufgrund des Umstands, dass es sich beim 25.05.2026 um den Pfingstmontag handelte, ein Ablauf der Vorstellungsfrist an diesem gesetzlichen Feiertag nicht möglich, wie sich aus § 33 Abs 2 AVG ergibt. Die zweiwöchige Frist zur Erhebung der Vorstellung begann daher am Montag, dem 11.05.2025. Die Vorstellungsfrist hätte folglich mit Ablauf des Montags, 25.05.2026 geendet, jedoch ist aufgrund des Umstands, dass es sich beim 25.05.2026 um den Pfingstmontag handelte, ein Ablauf der Vorstellungsfrist an diesem gesetzlichen Feiertag nicht möglich, wie sich aus Paragraph 33, Absatz 2, AVG ergibt.

Dass es sich beim Pfingstmontag um einen gesetzlichen Feiertag handelt, ergibt sich aus § 903 ABGB, § 7 Arbeitsruhegesetz, dem Europäischen Übereinkommen über die Berechnung von Fristen und nicht zuletzt aus dem Feiertagsruhegesetz sowie aus weiteren Rechtsvorschriften (vgl. VwGH 23.10.2023, Ra 2020/02/0206 Rechtssatz).Dass es sich beim Pfingstmontag um einen gesetzlichen Feiertag handelt, ergibt sich aus Paragraph 903, ABGB, Paragraph 7, Arbeitsruhegesetz, dem Europäischen Übereinkommen über die Berechnung von Fristen und nicht zuletzt aus dem Feiertagsruhegesetz sowie aus weiteren Rechtsvorschriften vergleiche VwGH 23.10.2023, Ra 2020/02/0206 Rechtssatz).

Da der von der Behörde zu Unrecht als letzter Tag der Vorstellungsfrist angenommene Pfingstmontag somit ein gesetzlicher Feiertag war, erweist sich die am darauffolgenden Werktag, Dienstag, 26.05.2026, eingebrachte Vorstellung bei Berücksichtigung der Regelung in § 33 Abs 2 AVG als rechtzeitig (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2020/10/0031 mit weiteren Nachweisen).Da der von der Behörde zu Unrecht als letzter Tag der Vorstellungsfrist angenommene Pfingstmontag somit ein gesetzlicher Feiertag war, erweist sich die am darauffolgenden Werktag, Dienstag, 26.05.2026, eingebrachte Vorstellung bei Berücksichtigung der Regelung in Paragraph 33, Absatz 2, AVG als rechtzeitig vergleiche VwGH 30.04.2021, Ra 2020/10/0031 mit weiteren Nachweisen).

Die Zurückweisung der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 11.05.2026 als verspätet erfolgte somit rechtswidrig und war daher der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Die belangte Behörde wird daher im Weiteren über die gegenständliche Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Mandatsbescheid vom 11.05.2026 zu entscheiden haben.

V.römisch fünf.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ab.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ab.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Gschnitzer

(Richter)

Schlagworte

Fristenberechnung
gesetzlicher Feiertag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.17.1897.1

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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