Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.01.2024Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkNorm
BauG Stmk 1995 §38 Abs7 Z4Anmerkung
VwGH-Beschluss Ra 2024/06/0049-10 vom 27.06.2025: Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.Rechtssatz
Bei einem Auftrag der Untersagung der Benützung eines Gebäudes gemäß § 38 Abs 7 Z 4 Stmk. BauG handelt es sich um einen Auftrag zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Zustands, bei dem gemäß § 59 Abs 2 AVG zwingend eine angemessene Frist zur Herstellung des vorgeschriebenen Zustands festzusetzen ist. Entscheidend für die Angemessenheit der Frist ist, dass die Frist objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung all seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falls die Erfüllung der aufgetragenen Leistung oder die Herstellung des vorgeschriebenen Zustands zu ermöglichen (VwGH 19.05.1994, 92/07/0067; 22.12.2011, 2010/07/0211; 26.01.2012, 2008/07/0026).Bei einem Auftrag der Untersagung der Benützung eines Gebäudes gemäß Paragraph 38, Absatz 7, Ziffer 4, Stmk. BauG handelt es sich um einen Auftrag zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Zustands, bei dem gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG zwingend eine angemessene Frist zur Herstellung des vorgeschriebenen Zustands festzusetzen ist. Entscheidend für die Angemessenheit der Frist ist, dass die Frist objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung all seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falls die Erfüllung der aufgetragenen Leistung oder die Herstellung des vorgeschriebenen Zustands zu ermöglichen (VwGH 19.05.1994, 92/07/0067; 22.12.2011, 2010/07/0211; 26.01.2012, 2008/07/0026).
Schlagworte
Steiermärkisches Baugesetz, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Auftrag, Untersagung, Benützung, Benützungsuntersagung, Gebäude, Haus, Beseitigung, vorschriftswidrig, Zustand, zwingend, angemessen, Frist, Herstellung, vorgeschrieben, Festsetzung, festsetzen, Angemessenheit, angemessen, objektiv, Anspannung, Kräfte, Erfüllung, LeistungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.50.4.1588.2023Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026