RS Lvwg 2024/1/19 LVwG 50.4-1588/2023, LVwG 40.4-1802/2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.2024
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.01.2024

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Norm

BauG Stmk 1995 §38 Abs7 Z4
AVG §59 Abs2

Anmerkung

VwGH-Beschluss Ra 2024/06/0049-10 vom 27.06.2025: Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Rechtssatz

Bei einem Auftrag der Untersagung der Benützung eines Gebäudes gemäß § 38 Abs 7 Z 4 Stmk. BauG handelt es sich um einen Auftrag zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Zustands, bei dem gemäß § 59 Abs 2 AVG zwingend eine angemessene Frist zur Herstellung des vorgeschriebenen Zustands festzusetzen ist. Entscheidend für die Angemessenheit der Frist ist, dass die Frist objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung all seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falls die Erfüllung der aufgetragenen Leistung oder die Herstellung des vorgeschriebenen Zustands zu ermöglichen (VwGH 19.05.1994, 92/07/0067; 22.12.2011, 2010/07/0211; 26.01.2012, 2008/07/0026).Bei einem Auftrag der Untersagung der Benützung eines Gebäudes gemäß Paragraph 38, Absatz 7, Ziffer 4, Stmk. BauG handelt es sich um einen Auftrag zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Zustands, bei dem gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG zwingend eine angemessene Frist zur Herstellung des vorgeschriebenen Zustands festzusetzen ist. Entscheidend für die Angemessenheit der Frist ist, dass die Frist objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung all seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falls die Erfüllung der aufgetragenen Leistung oder die Herstellung des vorgeschriebenen Zustands zu ermöglichen (VwGH 19.05.1994, 92/07/0067; 22.12.2011, 2010/07/0211; 26.01.2012, 2008/07/0026).

Schlagworte

Steiermärkisches Baugesetz, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Auftrag, Untersagung, Benützung, Benützungsuntersagung, Gebäude, Haus, Beseitigung, vorschriftswidrig, Zustand, zwingend, angemessen, Frist, Herstellung, vorgeschrieben, Festsetzung, festsetzen, Angemessenheit, angemessen, objektiv, Anspannung, Kräfte, Erfüllung, Leistung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.50.4.1588.2023

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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