Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.09.2024Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69Rechtssatz
Für die Stellung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG ist – neben dem Vorliegen von Wiederaufnahmegründen – Voraussetzung, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des Ausgangsverfahrens (hier: im Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheides) die Parteistellung aufrecht war.Für die Stellung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG ist – neben dem Vorliegen von Wiederaufnahmegründen – Voraussetzung, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des Ausgangsverfahrens (hier: im Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheides) die Parteistellung aufrecht war.
Schlagworte
Wiederaufnahme, Antrag, Voraussetzungen, Parteistellung, Steiermärkisches Baugesetz, Allgemeines VerwaltungsverfahrensgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.40.40.3187.2024Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026