Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.01.2025Index
L92006 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung SteiermarkNorm
SUG Stmk 2021 §17Rechtssatz
Die Anzeige- und Rückerstattungspflicht ist in § 17 StSUG geregelt, wobei öffentlich-rechtliche Ansprüche im Gesetz gemäß Art 18 B-VG klar definiert sein müssen. Eine Rückzahlungsverpflichtung eines unrechtmäßigen Bezuges, welcher ausschließlich durch die Behörde als auszahlende Stelle verursacht worden ist, ergibt sich jedoch aus § 17 StSUG nicht. Eine erweiternde Interpretation des § 17 StSUG auf sogenannte „Behördenfehler“ ist im Hinblick auf Art 18 B-VG ausgeschlossen.Die Anzeige- und Rückerstattungspflicht ist in Paragraph 17, StSUG geregelt, wobei öffentlich-rechtliche Ansprüche im Gesetz gemäß Artikel 18, B-VG klar definiert sein müssen. Eine Rückzahlungsverpflichtung eines unrechtmäßigen Bezuges, welcher ausschließlich durch die Behörde als auszahlende Stelle verursacht worden ist, ergibt sich jedoch aus Paragraph 17, StSUG nicht. Eine erweiternde Interpretation des Paragraph 17, StSUG auf sogenannte „Behördenfehler“ ist im Hinblick auf Artikel 18, B-VG ausgeschlossen.
Schlagworte
Sozialunterstützung, Rückzahlungsverpflichtung, unrechtmäßiger Bezug, Behördenfehler, Steiermärkisches SozialunterstützungsgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.47.2.3559.2024Zuletzt aktualisiert am
18.05.2026