Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.01.2025Norm
StVO 1960 §52Rechtssatz
Vorschriftszeichen im Sinne des § 52 StVO äußern ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Lenker, unabhängig davon, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht, wenn sie so aufgestellt oder angebracht sind, dass ein durchschnittlicher Lenker bei Einhaltung der pflichtgemäßen Sorgfalt während der Fahrt erkennen kann, dass ein Gebot oder Verbot durch das Zeichen verlautbart wurde.Vorschriftszeichen im Sinne des Paragraph 52, StVO äußern ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Lenker, unabhängig davon, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht, wenn sie so aufgestellt oder angebracht sind, dass ein durchschnittlicher Lenker bei Einhaltung der pflichtgemäßen Sorgfalt während der Fahrt erkennen kann, dass ein Gebot oder Verbot durch das Zeichen verlautbart wurde.
Schlagworte
Vorschriftszeichen, Rechtswirkung, Lenker, Wahrnehmung, Aufstellung, Anbringen, Sorgfalt, Gebot, Verbot, Straßenverkehrsordnung 1960European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.30.40.4221.2024Zuletzt aktualisiert am
21.07.2026