Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.01.2025Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §22 Abs3Rechtssatz
Werden zur Begründung eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (§ 22 Abs 3 iVm § 13 Abs 1 und 2 VwGVG) persönliche Interessen (zB Jobsuche, Kinderbetreuung) vorgebracht, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger VwGH-Judikatur (zB VwGH 25.02.2003, 2003/11/0017) private und berufliche Umstände weder bei der Bemessung der Entzugsdauer noch im Hauptverfahren zu berücksichtigen sind, weil die Entzugsdauer ausschließlich nach dem öffentlichen Interesse zu bestimmen ist. Dies gilt daher erst recht für den Antrag auf aufschiebende Wirkung.Werden zur Begründung eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Paragraph 22, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins und 2 VwGVG) persönliche Interessen (zB Jobsuche, Kinderbetreuung) vorgebracht, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger VwGH-Judikatur (zB VwGH 25.02.2003, 2003/11/0017) private und berufliche Umstände weder bei der Bemessung der Entzugsdauer noch im Hauptverfahren zu berücksichtigen sind, weil die Entzugsdauer ausschließlich nach dem öffentlichen Interesse zu bestimmen ist. Dies gilt daher erst recht für den Antrag auf aufschiebende Wirkung.
Schlagworte
Persönliche Interessen, Wiedererlangung, Lenkberechtigung, aufschiebende Wirkung, Zuerkennung, öffentliches Interesse, VerwaltungsgerichtsverfahrensgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.40.15.73.2025Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026