Entscheidungsdatum
27.01.2025Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §22 Abs3Text
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin HR Dr. Merl über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, vertreten durch B, Rechtsanwalt, C-Straße [...], A-Ort, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 19.11.2024, GZ: PAD/24/02356643/001/VW; Fe 214/24, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird gemäß § 22 Abs 3 VwGVG römisch eins. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG
abgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.11.2024 wird hinsichtlich des Beschwerdeführers ein sogenannter „Anschlussentzug“ ausgesprochen und verfügt, dass ihm die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B im Anschluss an einen vorangegangenen Formalentzug ausgesprochen mit Bescheid der LPD Steiermark vom 09.07.2024 nunmehr auf die Dauer von vier Monaten und vier Wochen für den Zeitraum 19.11.2024 bis 16.04.2025 entzogen wird. In einem wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen eingebrachten Beschwerde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.11.2024 wird hinsichtlich des Beschwerdeführers ein sogenannter „Anschlussentzug“ ausgesprochen und verfügt, dass ihm die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B im Anschluss an einen vorangegangenen Formalentzug ausgesprochen mit Bescheid der LPD Steiermark vom 09.07.2024 nunmehr auf die Dauer von vier Monaten und vier Wochen für den Zeitraum 19.11.2024 bis 16.04.2025 entzogen wird. In einem wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen eingebrachten Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.
Begründet wird dies damit, dass der Beschwerdeführer zwar am 19.11.2024 im Verkehrsamt erschienen sei, um den internistischen und psychiatrischen Facharzt-befund vorzulegen, dessen Vorlage Voraussetzung für die Beendigung des obgenannten Formalentzuges war. Anlässlich dieser Vorsprache sei ihm aber mitgeteilt worden, dass mittlerweile zwei rechtskräftige Straferkenntnisse vorliegen, die einen Anschlussentzug im Sinne von § 28 Abs 1 Z 2 FSG rechtfertigen. Dabei handle es sich einerseits um das Straferkenntnis vom 03.10.2024 mit der GZ: VStV/924301461571/2024 wegen § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG hinsichtlich eines Vorfalls vom 09.08.2024 sowie andererseits um das weitere Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18.09.2024, GZ: VStV/924301708331/2024, ebenfalls wegen Übertretung des § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG hinsichtlich eines Vorfalls vom 14.08.2024. Weiters lägen zwei näher genannte rechtskräftige Vormerkungsdelikte gemäß § 30a FSG vor, welche für die Festlegung der Entzugsdauer relevant seien. Dabei handle es sich um „bestimmte Tatsachen“ im Sinne des § 7 Abs 3 FSG, welche unter Bedachtnahme auf die in der Begründung des Bescheides näher ausgeführte Wertung die nunmehr festgelegte Entzugsdauer geboten erscheinen lassen.Begründet wird dies damit, dass der Beschwerdeführer zwar am 19.11.2024 im Verkehrsamt erschienen sei, um den internistischen und psychiatrischen Facharzt-befund vorzulegen, dessen Vorlage Voraussetzung für die Beendigung des obgenannten Formalentzuges war. Anlässlich dieser Vorsprache sei ihm aber mitgeteilt worden, dass mittlerweile zwei rechtskräftige Straferkenntnisse vorliegen, die einen Anschlussentzug im Sinne von Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, FSG rechtfertigen. Dabei handle es sich einerseits um das Straferkenntnis vom 03.10.2024 mit der GZ: VStV/924301461571/2024 wegen Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG hinsichtlich eines Vorfalls vom 09.08.2024 sowie andererseits um das weitere Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18.09.2024, GZ: VStV/924301708331/2024, ebenfalls wegen Übertretung des Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG hinsichtlich eines Vorfalls vom 14.08.2024. Weiters lägen zwei näher genannte rechtskräftige Vormerkungsdelikte gemäß Paragraph 30 a, FSG vor, welche für die Festlegung der Entzugsdauer relevant seien. Dabei handle es sich um „bestimmte Tatsachen“ im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, FSG, welche unter Bedachtnahme auf die in der Begründung des Bescheides näher ausgeführte Wertung die nunmehr festgelegte Entzugsdauer geboten erscheinen lassen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird ausgeführt, die BH Hartberg (gemeint wohl: die Landespolizeidirektion Steiermark) habe Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen. Der Beschwerdeführer habe die mittels Hinterlegung zugegangenen, jedoch nicht in seinen Kenntnisbereich gelangten Straferkenntnisse (gemeint offenbar: die in der Begründung des bekämpften Bescheides genannten Straferkenntnisse betreffend die Vorfälle vom 09.08.2024 und vom 14.08.2024) nie gesehen und daher keine Möglichkeit gehabt, diese zu bekämpfen. Ungeachtet der grundsätzlichen Bindung der Behörde an die Bestrafung hätte es dennoch näherer Ermittlungen bedurft, um die gegenständliche Anschlussentziehung zu rechtfertigen. Tatsache sei nämlich, dass der Beschwerdeführer die diesen beiden Straferkenntnissen zugrundeliegenden Verwaltungsübertretungen nicht begangen habe. Er habe sein Fahrzeug nach dem Formalentzug durch die Behörde nicht mehr gelenkt und habe sich nur mehr chauffieren lassen bzw. sein Fahrzeug mehrfach verliehen. Hätte die Behörde dies berücksichtigt, wären die gegenständlichen Verfahren einzustellen gewesen. Überdies sei der Begründung des bekämpften Bescheides nicht zu entnehmen, warum es dem Beschwerdeführer an der Verkehrszuverlässigkeit mangle bzw. worin die Gefährlichkeit und Verwerflichkeit dieser Handlung liegen solle. Die Behörde hätte jedenfalls mit einer Ermahnung des Beschwerdeführers das Auslangen finden können.
In einem wurde auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt und dies damit begründet, dass keineswegs Gefahr im Verzug vorliege und somit die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides nicht dringend geboten sei. Es müsse eine konkrete Gefahr bestehen und bedürfe es dazu auch nachvollziehbarer Feststellungen der Behörde. Auch habe es die Behörde unterlassen, die zwingend vorzunehmende Interessenabwägung durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls ein Interesse, dass seine Lenkberechtigung nicht „anschlussentzogen“ werde, weil er bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle und bei der Betreuung seiner Tochter auf den Betrieb eines KFZ angewiesen sei.
Aus dem Akt der belangten Behörde sowie den ergänzenden in Beantwortung der Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2025 in Kopie vorgelegten Strafakten hinsichtlich der vorgenannten Straferkenntnisse und Strafverfügungen ergibt sich nachstehender für die zu erlassende Entscheidung relevanter Sachverhalt:
Das Straferkenntnis vom 18.09.2024 wurde in einer mündlichen Verhandlung am 18.09.2024 dem damals anwesenden und geständigen Beschwerdeführer in den Amtsräumen der Behörde mündlich verkündet und hat dieser nach der Verkündung einen Beschwerdeverzicht abgegeben. Laut Rechtskraftvermerk der belangten Behörde wurde dieses Straferkenntnis mit der Verkündung am 18.09.2024 rechtskräftig. Das Straferkenntnis vom 03.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer im Postweg gegen RSb zugestellt und lag ab 08.10.2024 beim Zustellpostamt zur Abholung bereit. Die tatsächliche Behebung erfolgte durch den Beschwerdeführer als Empfänger am 28.10.2024. Rechtskraft trat somit per 06.11.2024 ein. Rechtsmittel gegen diese Entscheidungen (Beschwerden, Anträge auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand etc.) wurden nicht eingebracht.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 13 Abs 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 13 Abs 2 leg. cit kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, leg. cit kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Gemäß § 22 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß Paragraph 13 und Beschlüsse gemäß Absatz eins und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es grundsätzlich zulässig, bei Annahme des Wegfalles einer Erteilungsvoraussetzung der Lenkberechtigung die betreffende Person für die Dauer des Verfahrens, in dem diese Frage geklärt wird, aus Gründen der Verkehrssicherheit von der Teilnahme am öffentlichen Verkehr auszuschließen.
Das Verwaltungsgericht darf hierbei hinsichtlich der Frage der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde, mit dem eine Lenkberechtigung entzogen wurde, von der behördlichen Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person ausgehen, sofern nicht offenkundig eine diesbezügliche Fehlleistung der belangten Behörde gegeben ist.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Entzugsbescheides, dass die belangte Behörde die beiden rechtskräftigen Straferkenntnisse vom 03.10.2024 und vom 18.09.2024 jeweils wegen Übertretung des § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG (Lenken ohne Lenkberechtigung) als „bestimmte Tatsache“ im Sinne von § 7 Abs 3 Z 6 lit. a FSG gewertet hat und entsprechend der für diese Tatbestände vorgesehenen Automatik des FSG gemäß § 25 Abs 3 FSG nunmehr einen Entzug der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für den spruchgegenständlichen Zeitraum ausgesprochen hat, dies als sogenannter Anschlussentzug gemäß § 28 Abs 1 Z 2 FSG. Die vom Vertreter des Beschwerdeführers behauptete mangelnde Kenntnis des Beschwerdeführers von den gegenständlichen Straferkenntnissen ist durch den vorliegenden Aktenstand eindeutig widerlegt.Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Entzugsbescheides, dass die belangte Behörde die beiden rechtskräftigen Straferkenntnisse vom 03.10.2024 und vom 18.09.2024 jeweils wegen Übertretung des Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG (Lenken ohne Lenkberechtigung) als „bestimmte Tatsache“ im Sinne von Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a, FSG gewertet hat und entsprechend der für diese Tatbestände vorgesehenen Automatik des FSG gemäß Paragraph 25, Absatz 3, FSG nunmehr einen Entzug der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für den spruchgegenständlichen Zeitraum ausgesprochen hat, dies als sogenannter Anschlussentzug gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, FSG. Die vom Vertreter des Beschwerdeführers behauptete mangelnde Kenntnis des Beschwerdeführers von den gegenständlichen Straferkenntnissen ist durch den vorliegenden Aktenstand eindeutig widerlegt.
In dieser Vorgangsweise der belangten Behörde liegt im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung keine offensichtliche Rechtswidrigkeit, welche es erforderlich machen würde, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu-zuerkennen. Nach derzeitigem Verfahrensstand ist das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der beiden zugrunde liegenden Grunddelikte rechtskräftig abgeschlossen. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte – wofür nach vorliegendem Aktenstand nichts spricht – würde damit der gegenständliche Entzugsbescheid nicht ohne weiteres rechtswidrig. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Führerscheinbehörde nämlich auch berechtigt, ohne den Ausgang des zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten, das Vorliegen einer „bestimmten Tatsache“, im vorliegenden Fall also das Lenken ohne Lenkberechtigung an bestimmten Tagen im Rahmen einer Vorfragenprüfung im Führerscheinentzugsverfahren selbst zu beurteilen. Ob die Behörde die Entzugsdauer zu Recht mit mehr als drei Monaten bemessen hat und ob die im bekämpften Bescheid vorgenommene Wertung im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung steht, wird vom Verwaltungsgericht im Hauptverfahren LVwG 42.15-72/2025 noch näher zu prüfen sein.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten persönlichen Interessen an der vorübergehenden Wiedererlangung der Lenkberechtigung durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Jobsuche, Betreuung seines Kindes) sei darauf hingewiesen, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (u.a. VwGH 25.02.2003, Zl. 2003/11/0017) private und berufliche Umstände bei der Bemessung der Entzugsdauer gänzlich außer Betracht zu bleiben haben, da die Entzugsdauer ausschließlich im öffentlichen Interesse zu bemessen ist. Wenn daher nicht einmal im Hauptverfahren, in welchem aufgrund des Beschwerdevorbringens die Entzugsdauer nochmals zu überprüfen sein wird, diese Aspekte zu berücksichtigen sind, gilt dies umso mehr für den gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Anders als der Beschwerdeführer vermeint, handelt es sich dabei gerade nicht um im gegebenen Zusammenhang berücksichtigungswürdige Interessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und dem Antrag mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen keine Folge zu geben.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Persönliche Interessen, Wiedererlangung, Lenkberechtigung, aufschiebende Wirkung, Zuerkennung, öffentliches Interesse, VerwaltungsgerichtsverfahrensgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.40.15.73.2025Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026